Urteil
7 K 9917/17.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1017.7K9917.17.00
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Leitsätze
Der Anspruch eines Gemeindevertreters gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren oder einen Organstreit setzt voraus, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats als Gemeindevertreter, spätestens mit dessen Beendigung geltend gemacht wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Gemeindevertreters gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren oder einen Organstreit setzt voraus, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats als Gemeindevertreter, spätestens mit dessen Beendigung geltend gemacht wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Vornahme einer tatsächlichen Handlung, nämlich die Auszahlung des von ihm begehrten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, die in der Regel nicht durch Verwaltungsakt bewilligt wird. In der Mitteilung der Beklagten vom 02. Januar 2018 ist auch kein Verwaltungsakt zu sehen, dessen Beseitigung mit der Klage begehrt würde. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens. Sie ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Anspruchsgrundlage für das hier geltend gemachte Begehren kann lediglich der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts auch im Bereich des Kommunalrechts gilt. Die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08. Januar 2018 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere des OVG Saarlouis (Beschluss v. 5.10.1981 - 3 R 87/80), des Bayerischen VGH (Urteil v. 14.8.2006 - 4 B 05.939) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 24.4.2009 - 15 A 981/06) zutreffend dargelegt; darauf kann Bezug genommen werden. Die Kammer hat, aus der genannten Rechtsprechung abgeleitet, in ihrer ständigen Entscheidungspraxis einen solchen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe dieser Voraussetzungen anerkannt (z. B. Urteil vom 26. Mai 2014 - 7 K 2046/13.F; Urteil vom 21. Juli 2016 - 7 K 542/16.F). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Kammer in Bezug auf diese Anforderungen (z. B. Beschluss vom 13. Juli 2015 - 8 A 1053/14.Z, juris). Danach ist eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten, worauf diese zutreffend hinweist, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Rechtsverfolgung, die die Kosten verursachte, nicht geboten war, das heißt mutwillig oder aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden ist (vgl. insoweit auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.10.1981 - 3 R 87/80, juris). Es kann im Ergebnis freilich dahinstehen, ob der Kläger, wie insbesondere die Beklagte meint, das von ihm seinerzeit betriebene Verwaltungsstreitsverfahren mutwillig in Gang gesetzt hat. Dafür sprechen Anhaltspunkte, die die Beklagte im genannten Schriftsatz im Einzelnen dargelegt hat; das ihnen entgegen gesetzte Vorbringen des Klägers überzeugt nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob es aus Rechtsgründen bereits deshalb an den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs fehlt, weil die zugrunde liegende rechtliche Auseinandersetzung, die erst zu einer Kostenpflicht des Klägers führte, nicht auf die Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen zielte, was aber insbesondere nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06, juris RdNr. 57 ff.) für den Anspruch auf Kostenerstattung erforderlich ist. Die Kammer neigt dazu, der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen zu folgen, wonach die Verfolgung subjektiver Rechte, die einem Ratsmitglied als Person zustehen, für die Begründung eines Anspruchs auf Kostenerstattung ebenso wenig genügt wie die Geltendmachung einer bloß objektiven Rechtswidrigkeit der im Einzelfall mit der Klage angegriffenen Handlung oder Unterlassung. Im Verfahren 7 K 1918/14.F ging es um die Anfechtung der Wahl einer Stadträtin bei der Beklagten; es handelte sich, wie die Kammer im Urteil ausführte, mithin um ein objektives Beanstandungsverfahren, in dem nicht notwendig die Verletzung eigener Rechte des Klägers geltend gemacht wurde (Kammer, Urteil vom 22. April 2015 - 7 K 1918/14.F), sodass der Kläger womöglich auch im Hinblick darauf eine Erstattung der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten nicht beanspruchen kann. Dies braucht indes nicht weiter vertieft zu werden, so dass auch nicht auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers im Einzelnen einzugehen ist. Denn der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt des Weiteren bereits tatbestandlich voraus, dass er zeitlich im Rahmen der Mandatsausübung des Klägers als Stadtverordneter oder doch in kurzem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung dieses Mandats geltend gemacht wird. Daran fehlt es hier ohne jeden Zweifel. Der Kostenerstattungsanspruch, wie ihn insbesondere die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Zusammenhang mit den kommunalverfassungsrechtlichen Mitgliedschaftsrechten von Ratsmitgliedern oder Gemeindevertretern steht. Eine Erstattung kommt allgemein nur in Betracht, wenn der dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsstreit in Ausübung von Mitgliedschafts- oder Organrechten geführt wurde. Der Anspruch ist also konstitutiv mit der Ausübung des Mandats eines Ratsmitglieds oder Gemeindevertreters verbunden und steht deshalb in einer besonders engen Beziehung mit der Wahrnehmung dieses Amts. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Vorsitzenden auch das rechtliche Erfordernis, den Anspruch auf Erstattung von Kosten für einen derartigen Rechtsstreit unverzüglich geltend zu machen, jedenfalls aber in einem Zeitraum, in dem das Mandat noch ausgeübt wird und folglich spätestens zum Zeitpunkt der etwaigen Beendigung des Mandats. Denn das Rechtsverhältnis, das dem Anspruch zugrunde liegt und aus dem er entwickelt worden ist, stellt eine durch das Mandatsverhältnis begründete Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Ratsmitglied oder dem Gemeindevertreter und der Gemeinde dar, die durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten gekennzeichnet ist (Bayerischer VGH, Urteil v. 14.8.2006 - 4 B 05.939, juris). Aus diesen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme folgt nicht nur, dass eine Klage nicht mutwillig erhoben worden sein darf, sollen die Kosten für den Rechtsstreit letztlich von der Gemeinde übernommen werden müssen. Vielmehr ergibt sich daraus auch die Rechtspflicht des Anspruchsinhabers, seinen Anspruch auf Kostenerstattung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Mandatsausübung geltend zu machen. Insoweit ist die Rechtslage derjenigen vergleichbar, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation aus einem Beamtenverhältnis gilt. Auch dieser Anspruch beruht auf einer Sonderrechtsbeziehung, und auch insoweit hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Ansprüche nur anerkannt, sofern und soweit sie zeitnah geltend gemacht wurden. Vergleichbare Pflichten treffen im Hinblick auf die vergleichbare zugrunde liegende Sonderrechtsbeziehung aber auch einen Gemeindevertreter. Auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines letztlich im Interesse der Gemeinde geführten Rechtsstreits muss gegenüber der Gemeinde also im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entstehung geltend gemacht werden, spätestens aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Beendigung des Mandats des Gemeindevertreters. Der Kläger war nach alledem rechtlich verpflichtet, seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten unverzüglich, also schon im Jahr 2015 nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, geltend zu machen, spätestens aber - im Hinblick auf die Beendigung des Mandats des Klägers als Stadtverordneter - bis zum 31. März 2016 oder jedenfalls kurz danach. Denn im Hinblick auf die Mandatsbeendigung durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass etwaige (womöglich gegenseitige) Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis zeitnah ausgeglichen werden. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung, am 19. Dezember 2017, brauchte die Beklagte hingegen zu Recht nicht mehr damit zu rechnen, dass sie womöglich noch für eine Kostenerstattung aus einem lange zuvor geführten Rechtsstreit in Anspruch genommen werden würde. Dies spricht zwar auch für die Annahme, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt. Darauf kommt es aber nicht mehr an, da eine zeitnahe Geltendmachung bereits eine rechtliche, gleichsam tatbestandliche Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist und es an ihr hier fehlt. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Der Kläger nahm bis zum 30. März 2016 ein Mandat als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten wahr. Im Jahr 2014 hatte er vor dem erkennenden Gericht eine Klage gegen die Wahl der Ersten Stadträtin bei der Beklagten erhoben (Az.: 7 K 1918/14.F (2)). Die Kammer wies die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Dem Kläger wurde am 20. August 2015 ein Kostenfestsetzungsbeschluss übersandt, aus dem sich die Höhe des von ihm zu zahlenden Betrags der für das Verfahren entstandenen Kosten ergab. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 an den Magistrat der Beklagten, zu Händen des Bürgermeisters oder seines Vertreters im Amt, begehrte der Kläger eine Erstattung der ihm im Organstreitverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.522,17 €, wofür er eine Frist bis zum 28. Dezember 2017 setzte. Die Kosten schlüsselte er im Einzelnen auf; insoweit wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2017 erinnerte der Kläger den Bürgermeister persönlich an die begehrte Kostenerstattung und wies daraufhin, dass die von ihm hierfür gesetzte Frist verstrichen sei. Aus diesem Grund sehe er sich gezwungen, Klage einzureichen. Durch Schreiben vom 02. Januar 2018 teilte der Magistrat der Beklagten dem Kläger mit, dass er der von ihm erhobenen Bitte um Kostenerstattung nicht nachkommen könne, da an der Klärung der im zugrunde liegenden Verfahren streitgegenständlichen Frage kein öffentliches Interesse bestanden habe; die Klage sei willkürlich erhoben worden, so dass dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger hat am 31. Dezember 2017 Klage erhoben. Ein Kostenerstattungsanspruch stehe ihm zu. Zur Begründung führt er aus, er habe keinerlei persönlichen Rechte geltend gemacht, sondern objektiv-rechtliche Verstöße und Rechte für sich reklamiert, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zugestanden hätten. Wegen der Einzelheiten seines weiteren Vorbringens wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 21. Februar 2018 sowie auf den Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des Organstreitverfahrens bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 7 K 1918/14.F in Höhe von 2.522,17 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei als Leistungsklage unzulässig. Im Übrigen fehle es an der Durchführung des gebotenen Vorverfahrens. Außerdem fehle es aus Rechtsgründen an der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs. Der Kläger habe seine Klage mutwillig erhoben, was der geltend gemachten Kostenerstattung entgegenstehe. Im Übrigen sei der Anspruch verwirkt, womöglich auch verjährt; die Beklagte beruft sich vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08. Januar 2018 Bezug genommen. Im Übrigen hat die Beklagte Kopien des vorgerichtlichen Schriftverkehrs vorgelegt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Die Akte des erkennenden Gerichts 7 K 1918/14.F (2) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf diese Akte sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.