OffeneUrteileSuche
Urteil

8 E 30644/99.A

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0409.8E30644.99.A.0A
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Asyl Türkei, syrisch-orthodoxe Chr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl Türkei, syrisch-orthodoxe Chr Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis beider Beteiligter kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die Asylanerkennung des Klägers und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen vor. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass sich die Verhältnisse für syrisch-orthodoxe Christen im Heimatland des Klägers inzwischen grundlegend geändert haben und Angehörige dieses Glaubensbekenntnisses heute zumindest nicht mehr landesweit verfolgt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bereits zweifelhaft, ob syrisch-orthodoxe Christen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Heimatland des Klägers überhaupt noch einer - regionalen oder örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Aber selbst bei Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, wäre der Kläger jedenfalls außerhalb des betroffenen Gebietes (Tur Abdin) vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Während die Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin zu Beginn der 90er Jahre noch äußerst schlecht war, haben sich die Verhältnisse dort seit 1997 zunehmend verbessert (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 21.02.2001 - OVG: 2 A 291/99.A, 2 A 332/99.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.05.1999 - 10 A 10578/99 -;VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN 16 K 99.31255). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.1997 wird ausgeführt, die syrisch-orthodoxen Christen seien kaum noch Repressionen durch die PKK und staatliche Stellen ausgesetzt. Es könne nicht mehr generell angenommen werden, staatliche Behörden seien nicht in der Lage oder bereit, die syrisch-orthodoxen Christen vor übergriffen zu schützen. Träten Schwierigkeiten auf, wendeten die Christen sich oft an den in Istanbul ansässigen syrisch-orthodoxen Metropoliten, der bei Bedarf gegenüber türkischen Behörden interveniere (ebenso Lagebericht vom 31.03.1998). Im (letzten) Lagebericht vom 24.07.2001 wird nur allgemein von einer angespannten Lage gesprochen. Nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan habe sich das politische Klima im Südosten der Türkei vorübergehend verschärft. Christen seien jedoch nach Angaben syrisch-orthodoxer Quellen aus dem Tur Abdin nicht unter den Verhafteten. Mit Erlass vom 12.06.2001 habe der Ministerpräsident Ecevit alle öffentlichen Einrichtungen ausdrücklich aufgefordert, syrisch-orthodoxen Bürgern den freien Gebrauch ihrer verfassungsmäßigen gesetzlichen und demokratischen Rechte zu erlauben. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht - nach den Materialien - vornehmlich darauf, dass die Kampfhandlungen zwischen dem Militär und der PKK, die gerade auch im Siedlungsgebiet der syrisch-orthodoxen Christen stattgefunden haben (UNHCR Oktober 1997, Hintergrundbericht, S. 30) weitgehend zum Erliegen gekommen sind und dass der islamische Fundamentalismus vom türkischen Militär als Gefahr begriffen worden ist. Daneben mag sich zu Gunsten der syrisch-orthodoxen Christen auswirken, dass der Türkei auf dem Helsinki-Gipfel der EU Anfang Dezember 1999 der Status eines Beitrittskandidaten verliehen worden ist (vgl. dazu NZZ vom 10.01.2000). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass sich die derzeitige Situation in absehbarer Zeit wieder asylerheblich zu Lasten der syrisch-orthodoxen Christen verändern könnte, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Bei dieser Erkenntnislage gehen einige Obergerichte bereits davon aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung nicht (mehr) gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 21.02.2001 - OVG: 2 A 291/99.A, 2 A 332/99.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.1999 - 10 A 11089/99 -). Selbst wenn nach wie vor Einzelfälle von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen an syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin vorkämen, fehle es jedoch an einer Anzahl asylerheblicher, dem türkischen Staat zurechenbarer Vorfälle, die die Annahme einer Gruppenverfolgung stützen könnten. Selbst bei Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung (so VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN 16 K 99.31255 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 2 A 1619/96.A -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2000 - 11 L 4089/99 - und so auch bereits Hess.VGH, Urteil vom 14.08.1995 - 12 UE 2496/94 -, S. 44 ff.) wäre der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls außerhalb des betroffenen Gebietes im Westen der Türkei, insbesondere in Istanbul, vor Verfolgung hinreichend sicher und könnte dort auch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001 leben heute in Istanbul etwa 12.000 syrisch-orthodoxe Christen. In Istanbul finden regelmäßig Gottesdienste und religiöse Feiern statt. In den Gemeinden wird Religionsunterricht und Sprachunterricht in klassischem (liturgischem) Aramäisch sowie der neuaramäischen Umgangssprache erteilt. In Istanbul gibt es seit einiger Zeit ein patriarchalisches Vikariat der Syrisch-Orthodoxen unter einem Metropoliten, das der neuen Bevölkerungsentwicklung Rechnung trägt. Die Christen sind nicht in nennenswertem Umfang übergriffen ihrer islamischen Nachbarn ausgesetzt; die Sicherheitskräfte schreiten erforderlichenfalls zum Schutze der Christen ein. Zumindest in Istanbul ist das religiöse Existenzminimum für syrisch-orthodoxe Christen sichergestellt, die christliche Religionsausübung ist gewährleistet (so bereits Hess.VGH, Urteil v. 14.08.1995 - 12 UE 2496/94 -, S. 53 f.). Auch in der südtürkischen Provinz Hataya leben einige syrisch-orthodoxe Familien in Isekenderum und Antakya (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Freiburg vom 25.07.1997). Im Westen der Türkei, insbesondere in Istanbul, besteht für den Kläger auch die Möglichkeit, sich die für eine bescheidene Lebensführung ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu beschaffen. Nach wie vor gibt es im Westen weder Hungersnot noch sonstige Existenzbedrohungen; die überwiegende Mehrheit findet dort ihr Auskommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001). Wenn die Rahmenbedingungen sich auch weiter verschlechtert haben, so bestehen doch immer noch Möglichkeiten, einen Lebensstandard zu erreichen, der dem Existenzminimum entspricht, dies gilt insbesondere für gesunde, arbeitsfähige Männer (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN K 99.31255). So bieten der Tourismus in verschiedenen Teilen des Landes, die Baubranche, der in Großstädten weit verbreitete Klein- oder Straßenhandel, Handwerk und Dienstleistungen Verdienstmöglichkeiten. Wobei es Umsiedler mit türkischen Sprachkenntnissen, die einen Beruf erlernt haben oder wenigstens über ein Mindestmaß an praktischer Berufserfahrung verfügen, leichter haben als ungelernte Landarbeiter, die nicht türkisch sprechen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001, S. 19). Bei dem Kläger handelt es sich um einen 30-jährigen leistungsfähigen Mann, der in Deutschland die Hauptschule bis zur 9. Klasse besucht hat, eine Lehre als Automechaniker begonnen hatte und bereits in verschiedenen Handwerksberufen als Hilfsarbeiter tätig war. Damit verfügt er über ein Mindestmaß an praktischer Berufserfahrung, die es ihm zusammen mit den während seines langjährigen Auslandsaufenthalts gewonnenen Erfahrungen und Sprachkenntnissen ermöglicht, in seinem Heimatland eine Beschäftigung zu finden und den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Der Kläger spricht eigenen Angaben zu folge bruchstückhaft die türkische Sprache, damit verfügt er über eine Grundlage, auf der es ihm zumutbar ist, seine Sprachkenntnisse weiter auszubauen und zu verbessern (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN K 99.31255). Darüber hinaus besteht für den Kläger die Möglichkeit, sich durch seine in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister finanziell (ergänzend) unterstützen zu lassen. Nach der neusten Erkenntnislage ist auch nicht mehr davon auszugehen, dass dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Einziehung zum Wehrdienst eine zwangsweise Beschneidung droht (so noch Hess.VGH im Urteil vom 14.08.1995 - 12 UE 2496/94 -, S. 57 ff.). Die Zwangsbeschneidung ist in der türkischen Armee verboten. Die Beachtung des Verbots wird bei Androhung von Sanktionen durchgesetzt. Seit einigen Jahren sind keine Verstöße gegen das Verbot der Zwangsbeschneidung mehr bekannt geworden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001, S. 20). In seiner Auskunft vom 25.07.1997 an das VG Freiburg führt das Auswärtige Amt aus, es lägen keine beweiskräftigen Erkenntnisse für eine prinzipielle Benachteiligung christlicher Soldaten wegen ihres Glaubens vor. Von daher kann von einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit dem - anerkanntermaßen in der Türkei allerdings generell harten - Wehrdienst keine Rede mehr sein (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.05.1999 - 10 A 1057/99 -; VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN 16 K 99.31255). Für den Kläger sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegenwärtig nicht mehr festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16 a GG übereinstimmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Subjektive Nachfluchtgründe hat der Kläger nicht dargelegt und sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso zutreffend hat das Bundesamt der Beklagten auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Beeinträchtigungen, die unter diese Vorschrift fallen, ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass ihm die konkrete Gefahr der Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Der am 12.06.1971 in Midyat geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Bekenntnisses. Nachdem sein Vater bereits 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, reiste der Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 02.06.1980 ein und beantragte am 11.06.1980 seine Asylanerkennung. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verpflichtete das Bundesamt der Beklagten mit Urteil vom 29.02.1984 (AN 17K 83 C.453) den Kläger sowie seine Eltern und Geschwister als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung Bezug genommen. Die Asylanerkennung durch das Bundesamt erfolgte mit Bescheid vom 16.05.1984. Auf Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde (wegen wiederholter Straffälligkeit des Klägers) leitete das Bundesamt der Beklagten ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Mit Bescheid vom 20.05.1999 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung des Klägers und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte die Behörde an, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Selbst wenn man mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausgehen wolle, handele es sich im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur um eine "örtlich begrenzte Verfolgung", bei der ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftslandes unbeschadet wirtschaftlicher Gesichtspunkte jederzeit zumutbar bleibe. Im Westen der Türkei stehe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Insbesondere in den Großstädten fänden keine nennenswerten übergriffe auf Christen statt. Auch seien die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ausreichend, ums sich das für eine ausreichende Existenz erforderliche zu verdienen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (Bl. 22 ff. der Behördenakte). Am 10.06.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, Istanbul könne nur dann als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, wenn der Kläger dort eine Existenzgrundlage finden könnte. Seine sämtlichen Familienangehörigen befänden sich in Deutschland. Er spreche auch nur bruchstückhaft türkisch. Auch habe er keine Berufsausbildung in Deutschland absolviert, so dass er höchstens als Hilfsarbeiter arbeiten könne. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation in der Türkei würde er jedoch kaum eine Stelle finden. Auch habe er noch keinen Militärdienst geleistet. Werde er dazu herangezogen, müsse er mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.1999 (Az.: 2430898-163) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten (Az.: 2 430 898 - 163 und Tür - S - 65826) und den Inhalt der Auskünfte, die in der Erkenntnisliste, die den Beteiligten mit Schreiben vom 19.02.2002 übersandt worden ist, verzeichnet sind.