Beschluss
8 G 2552/07
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1102.8G2552.07.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 15.000,-- €
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 15.000,-- € Der am 04.09.2007 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.07.2007 gegen die Baugenehmigung vom 14.06.2007 (Az.: 63/091 VA 03368.06/10) zur Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Kapellenstraße 48 - 50 in Kriftel anzuordnen, ist unbegründet. Für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gilt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO) abweichend von den allgemein geltenden Maßstäben, dass eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht im vollen Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis des Antragstellers erfolgt (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Der Dritte muss daher substantiiert dartun, dass er im Anfechtungsprozess (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben infolge seiner eher diffusen Zusammensetzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die Antragstellerin meint, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sei, weil sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es sich um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes handele, der in der näheren Umgebung vorbildlos und daher rahmenüberschreitend sei. Sie stützt sich dabei darauf, dass sie einen Anspruch auf die Wahrung des Gebietscharakters habe und sich dieser durch die Ansiedelung des Drogeriemarktes verändere, sich das Gebiet damit einem Kern- oder Sondergebiet annähere, weil der Drogeriemarkt zusammen mit dem gleichzeitig genehmigten Alnatura-Lebensmittelmarkt zu bewerten sei und es sich deshalb um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele. Diese Annahme ist unzutreffend. Es handelt sich um zwei selbständig zu bewertende Vorhaben, die auf einem Baugrundstück verwirklicht werden und verschiedene Betreiber haben. Die Verwirklichung mehrerer Bauvorhaben auf einem Baugrundstück ist üblich und auch nicht unzulässig. Der Drogeriemarkt hat eine Verkaufsfläche von 583,89 m² und hinzuzurechnen ist lediglich noch die Kundentoilette mit 4,24 m² und der im Außenbereich gelegene Bereich zum Abstellen der Einkaufswagen, der eine Größe von 3 x 1,5 m aufweist, also 4,5 m². Damit errechnet sich eine tatsächliche Verkaufsfläche von 592,63 m². Der Bayerische VGH hat hierzu ausgeführt: „Die von der Rechtsprechung für die Anrechnung der o.a. „warenfreien Zonen“ auf die Verkaufsfläche maßgeblichen Gründe gelten in gleicher Weise für die dem Abstellen der Einkaufswagen dienende Stellfläche. Beim System der Selbstbedienung erscheint der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter der Kasse nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als vom eigentlichen Verkaufsraum abtrennbar. In einem Laden, in dem der Kunde herkömmlich bedient wird, besteht eine derartige räumliche Abtrennung nicht. Die Einkaufswagenzone gehört deshalb ebenfalls generell zur Verkaufsfläche und zwar unabhängig davon, ob sich diese Abstellfläche im Gebäude oder, wie hier, außerhalb des Gebäudes unmittelbar neben dem Eingangsbereich unter einem Vordach befindet, wie es mittlerweile für diese Verkaufsform geradezu typisch geworden ist.“ (Bayerischer VGH München, Urteil vom 05.02.2007, 2 BV 05.1571 - zitiert nach juris). Dem schließt sich die Kammer an. Schließlich verkennt die Antragstellerin, dass nur derjenige einen Anspruch auf die Wahrung des Gebietscharakters hat, der im selben Gebiet ansässig ist. Der Ortsteil, in dem der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB festzustellen ist, ist auf das Gebiet einer Gemeinde begrenzt, so dass derjenige, der in einer anderen Gemeinde ansässig ist, die Einhaltung des Gebietscharakters in einem Bauzusammenhang im Ortsteil einer Nachbargemeinde nicht begehren kann. Die Gemeindegrenze bestimmt ohne weiteres das Ende des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs, selbst dann, wenn sich derselbe Bebauungszusammenhang in der Nachbargemeinde ohne Unterbrechung fortsetzt, wie dies vorliegend der Fall ist. Die in § 34 Abs. 1 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht sämtlich auf das Gebiet der Standortgemeinde. Sie sind einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die allein ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich (Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005, 9 UZ 1170/05, zitiert nach juris RdNr. 26). Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, wie die Antragstellerin geltend macht. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder Abs. 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein Versorgungsbereich setzt mithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art, von Bedeutung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, Az.: 7 A 964/05 - zitiert nach juris RdNr. 109; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 10 A 2439/06 - zitiert nach juris RdNr. 47). Der 7. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen, dem die beschließende Kammer folgt, führt hierzu weiter aus, dass Versorgungsbereiche nicht nur dann „zentral“ sind, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch dann, wenn die Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung zentrale Bedeutung haben. Dabei ist das Adjektiv zentral nicht etwa rein geografisch zu verstehen, etwa in dem Sinne, dass es sich um einen räumlich im Zentrum der jeweiligen Gemeinde gelegenen Bereich handeln muss - etwa die Innenstadt -, vielmehr hat es eine funktionale Bedeutung: Danach muss dem Bereich die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommen. Daraus folgt, dass eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich diesen allein noch nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich macht. Dabei sind drei unterschiedliche Typen zentraler Versorgungsbereiche zu trennen: - Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das gesamte Stadtgebiet und gegebenenfalls sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird, - Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte, versorgen und in denen zumindest ein breiteres Spektrum von Waren für die mittel- und kurzfristigen, gegebenenfalls auch den langfristigen Bedarf angeboten wird, - Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte, versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf und gegebenenfalls auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden. Keines dieser schutzwürdigen Zentren existiert derzeit auf dem Gebiet der Antragstellerin, wobei sich das Gericht hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf die eigenen Angaben der Antragstellerin, insbesondere in dem Gutachten der Gesellschaft für Wettbewerbsforschung und Handelsentwicklung GWH Dr. Lademann und Partner vom Oktober 2000 stützt, in der die Perspektiven der Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hofheim untersucht wurden. Die Antragstellerin verkennt den zuvor erläuterten Begriff des zentralen Versorgungsbereiches, wenn sie der Innenstadt Hofheims im Bereich um den Chinonplatz, Altstadt automatisch die Qualität eines zentralen Versorgungsbereichs zumisst, wie sie dies in ihrem Antragsschriftsatz tut, wenn sie formuliert: „Die Innenstadt (Bereich um den Chinonplatz, Altstadt) - und damit zentrale Versorgungsbereiche - ..." (Bl. 3 der Antragsschrift, Bl. 41 GA). Die Innenstadt Hofheims wäre nur dann ein zentraler Versorgungsbereich, wenn es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich handelte, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukäme, so dass festzustellen wäre, dass es sich um ein Innenstadtzentrum, ein Nebenzentrum oder ein Grund- und Nahversorgungszentrum handelt. Dabei ist die Frage, ob ein "zentraler Versorgungsbereich" vorliegt, nicht anders zu beurteilen, als die Frage, ob ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt; es handelt sich um eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, die der Klärung durch ein Sachverständigengutachten zugänglich wäre (so ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 A 964/05, zitiert nach juris RdNr. 108). Dem Innenstadtbereich der Stadt Hofheim kommt - die hier allein in Betracht kommende - Funktion eines Grund- und Nahversorgungszentrums nicht zu, wobei auf eine präzise räumliche Abgrenzung des Innenstadtbereichs mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für ein zentrales Versorgungszentrum verzichtet werden kann. In der Innenstadt lagen im Jahr 2000 ausweislich des GWH-Gutachtens lediglich zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.770 m², die der Grund- und Nahversorgung, also insbesondere der Versorgung für den kurzfristigen Bedarf dienen, nämlich ein HL-Markt und ein kettenunabhängiger Lebensmittelversorger „Buch Der Markt“. Die Größe der Verkaufsfläche ist dabei den Angaben in dem GWH-Gutachten auf Seite 38 zu entnehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem einen der Betriebe um einen Supermarkt handelt, dessen Verkaufsfläche gemittelt wurde. Bei seinen Erhebungen hat der Gutachter im Gemeindegebiet der Stadt Hofheim insgesamt fünf Supermärkte vorgefunden, deren mittlere Verkaufsfläche 520 m² betrug. Der HL-Markt im Stadtbereich existiert nicht mehr, wie dem Gutachten des Planungsbüros Holger Fischer, dem in diesem Punkt von der Antragstellerin nicht widersprochen wird, zu entnehmen ist. Damit existiert im Innenstadtbereich nur noch ein einziger Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1.250 m². Der in dem Gutachten des Planungsbüros Fischer genannte Rewe-Markt in der Homburger Straße zählt nicht mehr zum Innenstadtbereich, da er nordöstlich der Zeilsheimer Straße gelegen ist, die die Stadt Hofheim als Hauptverkehrsader an dieser Stelle räumlich trennt. Dieser Markt entspricht dem im GWH-Gutachten aus dem Jahre 2000 aufgeführten HL-Markt. Im übrigen geht das Gutachten des Planungsbüros Fischer ebenfalls davon aus, dass in der Innenstadt von Hofheim darüber hinaus lediglich zwei kleinere Drogeriemärkte der Firmen Schlecker und DM sowie diverse kleinflächige und nicht institutionelle Lebensmittelbetriebe ansässig sind, die der Gutachter ebenfalls weitestgehend vernachlässigt. Weiteren kleineren Betrieben im Gebiet der Stadt Hofheim, insbesondere den Betrieben des Lebensmittelhandwerks, misst auch das GWH-Gutachten keine entscheidende Bedeutung zu (Bl. 37 des Gutachtens). Die anderen in dem Gutachten angeführten Geschäfte, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment bieten, sind diffus über das Gemeindegebiet Hofheims verteilt, so dass sie keinem abgrenzbaren Bereich zuzuordnen sind, zumal nicht dem Innenstadtbereich, den die Antragstellerin selbst als schützenswerten zentralen Versorgungsbereich bewertet wissen will. Die Antragstellerin selbst führt aus, dass die Situation des Einzelhandels in Hofheim z.B. durch Defizite innerhalb der Infrastruktur geprägt sei, die aus Verbrauchersicht darin bestünden, dass sie auf eine ungenügende Angebotssituation treffe und keine ausreichenden innerstädtische Parkplätze zur Verfügung stünden (GWH-Gutachten Seite 23; Antragsschriftsatz Seite 4 - Bl. 42 der GA). Die Verkaufsflächendichte liege deutlich unter dem Bundesdurchschnitt und zeuge von einer geringen Mittelpunktsfunktion der Lebensmittelbetriebe im Raum Hofheim. Auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen und Untersuchungen kann ausgeschlossen werden, dass dem Innenstadtbereich oder irgendeinem anderen Bereich Hofheims die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs für die Grund- und Nahversorgung zuzumessen ist. Würde man auf die qualifizierenden Merkmale für den zentralen Versorgungsbereich verzichten, würde dies dazu führen, dass der von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Sache nach auf einen individuellen Schutz einzelner Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz in seinem Einzugsbereich hinausliefe (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, zitiert nach juris RdNr. 121). Genau das begehrt die Antragstellerin für ihren Innenstadtbereich, von dem sie selbst behauptet, dass er mit seinem viel zu geringen Angebot kaum in der Lage sei, eine „Mittelpunktsfunktion“ und sei es auch nur bei den Lebensmittelbetrieben zu erfüllen (Bl. 37 des GWH-Guthachtens). Letztlich begehrt die Antragstellerin Schutz vor Konkurrenz für eines auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung nicht konkurrenzfähigen Angebots im Innenstadtbereich. Dabei erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Antragstellerin auch den Bereich um den Chinonplatz als zentralen Versorgungsbereich Hofheims verstanden wissen will. Es ist gerichtsbekannt, dass sich der Chinonplatz als innerstädtische Brache darstellt, deren Bebauung bisher gescheitert ist. Auf den Antrag einer Nachbarin hin, hat die beschließende Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarin gegen die Baugenehmigung angeordnet, ohne dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden wäre. Darüber hinaus hat der Investor offenbar die beabsichtigte großflächige Bebauung mit dem Einzelhandelszentrum "Chinonplatz-Arkaden" aufgegeben. Das großflächige Bauvorhaben sah im Untergeschoss die Ansiedlung eines großen Einzelhandels, im Erdgeschoss sieben Einzelhandelsgeschäfte sowie in den drei darüber liegenden Geschossen Parkebenen vor (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2006 - 8 G 3096/06 (2)). Derzeit sucht die Antragstellerin nach einem neuen, tragfähigen Konzept für die Bebauung des Chinonplatzes. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein solcher innerstädtischer Bereich weder die Attraktivität der Innenstadt steigert noch in der Lage ist, irgendeine Versorgungsfunktion zu erfüllen. Letztlich ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Untersuchungen und gutachterlichen Stellungnahmen zum voraussichtlichen Kaufkraftabfluss ebenso wie das den Ausschluss schädlicher Auswirkungen belegen sollende Verträglichkeitsgutachten der Beigeladenen weder ausreichend noch notwendig sind, um die baurechtliche Zulässigkeit beurteilen zu können. Bei der Frage, ob „schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten“ sind, geht es nicht um die Ermittlung von Tatsachen, die einer Beurteilung durch Sachverständigengutachten zugänglich wären, sondern um die ausschließlich vom Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Merkmale der Rechtsbegriffe „schädliche Auswirkungen“ und „zu erwarten“ erfüllt (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 A 969/05, zitiert nach juris RdNr. 143). Mit dem Begriff „schädliche Auswirkungen“ wählt der Gesetzgeber eine Formulierung, die zum Ausdruck bringt, dass die Feststellung bloßer Auswirkungen allein nicht ausreichen kann, um dieses Tatbestandsmerkmal bejahen zu können. Die Auswirkungen müssen auf den betreffenden Versorgungsbereich negativ einwirken. Entscheidend ist, dass nach § 34 Abs. 3 BauGB im unbeplanten Innenbereich solche Vorhaben nicht zulässig sind, die wegen der von ihnen ausgehenden, über die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB hinausreichenden (Fern-) Wirkungen beachtliche Funktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen erwarten lassen. Dabei kommt es hinsichtlich dieses Kriteriums der beachtlichen Funktionsstörung nicht maßgeblich auf die von den Beteiligten in den Vordergrund gestellten prognostizierten Umsatzumverteilungen an. „Auch bei § 34 Abs. 3 BauGB ist - nicht anders als sonst im Baurecht - primär auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung auch gesteuert werden könnten. Hierzu gehört bei allen Einzelhandelsnutzungen neben dem Warenangebot insbesondere die Verkaufsfläche. Diese ist maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben.“ (OVG Nordrhein-Westfalen, zitiert nach juris RdNr. 155). Umsatzumverteilungen treten bei jeder Neuansiedlung von Versorgungsbetrieben ein, weil die Kaufkraft nicht beliebig vermehrbar ist und beim Hinzutreten von Mitbewerbern der Umsatz der anderen Marktteilnehmer zwangsläufig schrumpft, da sich die Kaufkraft nunmehr auf mehr Bewerber als früher verteilt. Solche Umsatzverteilungen sind allesamt baurechtlich nicht relevant und stellen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dar. Das OVG Nordrhein-Westfalen weist auch zu Recht auf die Fragwürdigkeit der gutachterlichen Versuche hin, objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzverteilungen zu machen. Diesen Bedenken an der Aussagekraft gutachterlicher Berechnungen zur Umsatzverteilung, die auch in der Literatur geäußert werden (Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, RdNr. 333 f.), schließt sich das Gericht an. Der Bauherr wird zumeist gutachterlich belegen, dass die zu erwartende Umsatzumverteilungsquote unter 10 % liegt (Kuschnerus, RdNr. 333), während die die planungsrechtliche Zulässigkeit bezweifelnde Seite gutachterlich regelmäßig wird belegen können, dass die Umsatzumverteilungsquote über der üblicherweise gesetzten 10-% Quote liegt. Damit hält das Gericht auch die Praxis der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin für unzulässig, die sich bei der Beurteilung der schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB allein auf die Vorlage des Gutachtens der Beigeladenen stützt und die Schädlichkeit verneint. Durch die Vorlage eines solchen Gutachtens wird die Bauaufsichtsbehörde nicht davon entbunden, eigenverantwortlich zu prüfen und zu beurteilen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 BauGB vorliegen (Kuschnerus, RdNr. 334). Die baurechtlich maßgebliche Prüfungsfolge hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in überzeugender Weise dargelegt. Mangels Vorliegens eines zentralen Versorgungsbereiches im Gemeindegebiet der Antragstellerin brauchen vorliegend die Auswirkungen der - in der zitierten Entscheidung des 7. Senats für maßgeblich erachteten - neugeschaffenen Verkaufsfläche unter Berücksichtigung der Entfernung zum vermeintlich zu schützenden zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Antragstellerin unter Zugrundelegung der dort vorzufindenden Verkaufsfläche gleicher Art nicht erörtert werden. Die Antragstellerin meint weiterhin, durch das Vorhaben werde das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. Dabei sei davon auszugehen, dass sich eine Nachbargemeinde, hier also die Antragstellerin, nicht nur darauf berufen könne, ein aufgestellter Bauleitplan sei nicht ausreichend mit ihr materiell abgestimmt worden, sondern auch darauf, dass im Hinblick auf das Abstimmungsgebot eine an sich erforderliche Bauleitplanung unterblieben sei und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.08.2002, 4 C 5.01, NVwZ 2003, 86).Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens und ist auf diesen Fall deshalb nicht anwendbar. Bestehe im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB, so sei dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichten, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens könne am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern, weil § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit seinen dort aufgezählten öffentlichen Belangen nur beispielhaften Charakter habe. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen könne auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehören. Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 34 BauGB nicht übertragen (so ausdrücklich: Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, RdNr. 434). Die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB wird allein dadurch bestimmt, ob sich das Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Falle ist es nach der gesetzgeberischen Wertung zuzulassen. Im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung ist kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen und auch kein Raum für die Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung, die im Geltungsbereich von § 34 BauGB keinerlei Steuerungswirkung entfalten (ebd., RdNr. 426, 427). Die Antragstellerin meint weiter, sie könne sich zum Schutz ihrer eigenen, an den raumordnerischen Zielen ausgerichteten Bauleitplanung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer anderen Gemeinde verteidigen und stützt sich hierzu auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.11.2005, 1 ME 172/05). In dieser Entscheidung hat das Gericht, soweit der dort entschiedene Fall überhaupt einen mit der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung vergleichbaren Fall zum Inhalt hatte, es ausdrücklich offen gelassen, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BauGB nur dann zu Gunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben störende Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche hat oder haben kann (Leitsatz 5, zitiert nach juris).Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem sich das Gericht insoweit anschließt, hat hierzu ausgeführt, dass eine Nachbargemeinde Rechtsschutz gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens nur dann begehren kann, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf eine konkrete und schutzwürdige städtebauliche Konzeption ausgehen können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 - zitiert nach juris). Unmittelbare negative Auswirkungen dieser gewichtigen Art könnten darin liegen, dass die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des in dem Einzelhandelskonzept der dortigen Antragstellerin vorgesehenen und gesicherten Nahversorgungsstandorts mit zentralörtlicher Versorgungsfunktion beeinträchtigt würden. Dies wurde allerdings verneint, weil der fragliche Nahversorgungsstandort nicht (mehr) existent und auch nicht entwicklungsfähig war. Gehen von dem Vorhaben keine unmittelbar negativen Auswirkungen gewichtiger Art auf eine konkrete und schutzwürdige städtebauliche Konzeption aus, so gewährt § 2 Abs. 2 BauGB auch kein Abwehrrecht. Das "gemeindenachbarliche Rücksichtnahmegebot" ist dann nicht verletzt. Hieran vermag auch der von der Antragstellerin mehrfach zitierte Einzelhandelserlass vom 20.01.2003 (StAnz. 5/2003 S. 453) nichts zu ändern. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass ihr § 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BauGB ein unmittelbares Abwehrrecht auch bei Bauplanungsvorhaben nach § 34 BauGB gäbe, griffe ein Berufen auf diese Vorschrift vorliegend nicht durch, weil die Innenstadt Hofheims gerade kein zentraler Versorgungsbereich ist. Zur Fassung des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass in § 34 Abs. 1 BauGB die Berücksichtigung nachbargemeindlicher Belange vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Dem Bundesgesetzgeber sei es verfassungsrechtlich unbenommen, davon auszugehen, dass die Gemeinden beim Vorliegen eines Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ihrer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nachkommen werden und dass Rechtsverstößen durch die Möglichkeit der Kommunalaufsicht hinreichend begegnet werden könne (Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005, 9 UZ 1170/05, zitiert nach juris RdNr. 27). Im vorliegenden Verfahren kann auch offen bleiben, ob ein bei der Zulassungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BauGB beachtlicher zentraler Versorgungsbereich nur dann zu bejahen ist, wenn ihm auf Grund tatsächlich vorhandener Einzelhandelsbetriebe eine bestimmte, gegebenenfalls durch gemeindliche Planung gestützte, Versorgungsfunktion zukommt oder ob ein solcher Versorgungsbereich bereits dann anzunehmen ist, wenn in dem betreffenden Gebiet jedenfalls nach den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde solche Einzelhandelsnutzungen verstärkt angesiedelt werden sollen (diese Frage ebenfalls offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, 7 A 964/05, zitiert nach juris RdNr. 109). Ein Einzelhandelsentwicklungsprogramm, dessen Zielvorstellungen mindestens planerisch umgesetzt worden wären und damit als gesichert angesehen werden könnten, existiert offenbar nicht. Die Antragstellerin macht hierzu keinerlei Ausführungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gutachten der GWH, das den Titel Grundlagenuntersuchung und Entwicklungskonzept trägt, kein solches darstellt, weil es durch gemeindliche Beschlüsse und entsprechende Pläne nicht umgesetzt wurde. Auch in der Stellungnahme von Dr. Lademann und Partner vom Juni 2007 zur gutachterlichen Stellungnahme des Planungsbüros Fischer bestätigt der Gutachter in der Vorbemerkung (1.1) die bereits im Jahr 2000 von ihm festgestellten Defizite in der Nahversorgung in Hofheim. Er beschreibt dort sodann, es sei kommunales Planungsziel der Antragstellerin, den sehr hohen Kaufkraftabfluss in benachbarte Gemeinden zu verringern, um dadurch die eigene raumordnerisch vorgesehene Funktion besser erfüllen zu können und verweist dann im folgenden auf Seite 12 darauf, dass bereits seit etlichen Jahren die Stärkung der mittelzentralen Funktion Hofheims in der Planung sei, ohne dies in irgendeiner Art und Weise zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass der Regionalplan Südhessen Hofheim die Funktion eines Mittelzentrums, Kriftel aber nur die Funktion eines Unterzentrums zuweist, kann die Antragstellerin subjektive Rechte nicht herleiten, solange die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht erfüllt sind. Im Übrigen sind selbst großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche in Unter- und Kleinzentren nicht vollständig ausgeschlossen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Zielfestlegung in Nr. 2.4.3 - 2 des Regionalplans Südhessen 2000 festgestellt hat (HessVGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, zitiert nach juris Leitsatz 2). Die Antragstellerin wird auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Verkaufsfläche unrichtigerweise mit 583,89 m² berechnet wurde. Ebenso wenig ist die Baugenehmigung in einem wesentlichen Punkt unbestimmt, was zu ihrer Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit führen würde. Die Auflage, die zulässige Verkaufsfläche werde auf 584 m² begrenzt, stellt keine Widersprüchlichkeit dar. Die Auflage korrespondiert ersichtlich mit der Berechnung des Verkaufsraumes in den Plänen, der 583,89 m² groß ist. Die Auflage ist unschwer dahingehend zu verstehen, dass über die in den Plänen als Verkaufsraum bezeichnete Fläche hinaus, keine weitere Verkaufsfläche geschaffen werden darf. Dies verhindert beispielsweise das Anbieten von Waren im Außenbereich. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, sie für erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327), der für Anfechtungen von Baugenehmigungen durch Nachbargemeinden einen Betrag von 30.000 € für angemessen hält, wobei dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert wird.