Beschluss
8 L 1557/08.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0721.8L1557.08.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Lagerhalle in der Gemarkung Schwanheim der Antragsgegnerin. Die Halle war mit Bescheid B-2001-1845 vom 06.11.2002 befristet bis zum 17.08.2006 genehmigt worden. Bei einem Ortstermin, am 25.07.2007 stellt die Behörde der Antragsgegnerin fest, dass die Halle trotz Fristablauf weiterhin vorhanden und durch den Rechtsnachfolger der damaligen Bauherrschaft, der Antragstellerin, genutzt wurde. Mit Schreiben vom 26.07.2007 gab die Bauaufsicht der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung zu der von ihr beabsichtigten Nutzungsuntersagung der Halle. Daraufhin kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.09.2007 an, einen Bauantrag zur Legalisierung des Zustandes zu stellen; im Dezember 2007 und Januar 2008 reichte sie Bauvorlagen ein. Mit Schreiben vom 25.02.2008 übersandte die Behörde der Antragstellerin eine „Rechnung“ zur Ablösung der Stellplatzpflicht und teilt mit, dass die Zahlung des Betrages Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sei. Die Antragstellerin kündigte daraufhin durch Schreiben vom 14.03.2008 an, dass der Betrag gezahlt werde, auch wenn die Zahlung nicht fristgemäß erfolgen werde. Die Zahlung erfolgte nicht, im Schreiben vom 15.04.2008 erklärte die Antragstellerin, dass der Bauantrag nicht weiter verfolgt werde, sondern vielmehr ein Abriss bis zum 30.06.2008 erfolge. Ein entsprechender Abrissantrag werde gestellt werden; auch der Bauantrag werde zurückgenommen werden. Mit Schreiben vom 22.04.2004 schlug die Antragstellerin vor, eine Abrissverfügung zu erlassen und den Vollzug bis zum 31.07.2008 auszusetzen, ferner regte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.05.2008 eine Vollstreckungsaussetzung des beabsichtigten Nutzungsverbotes bis zum 31.07.2008 an. Mit der als „Nutzungsverbot“ bezeichneten Verfügung (VF-2007-511-5) vom 26.05.2008 gab die Behörde der Antragstellerin auf, die Nutzung der Halle zum 10.06.2008 aufzugeben. Sie drohte die Durchsetzung des Nutzungsverbots durch Versiegelung der Halle unter Berufung auf §§ 69 und 75 HVwVG an, falls die Nutzung nach dem 10.06.2008 fortgesetzt werde und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Berufung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Den Sofortvollzug begründete sie wie folgt: Falls der Sofortvollzug nicht angeordnet werde, verschaffe dies demjenigen, der sich über das Baurecht hinwegsetze mindestens einen zeitweiligen Vorteil und einen Anreiz zur Gesetzesverletzung, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren, gegenüber dem gesetzestreuen Bauantragsteller. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, dass die Nutzung der Halle am 31.07.2008 eingestellt werde. Bei einem Ortstermin am 11.06.2008 stellte die Bauaufsicht fest, dass die Halle noch genutzt wurde, darauf versiegelte sie die Halle am 12.06.2008. Nach der Versiegelung der Halle erhob die Antragstellerin mit Fax vom 12.06.2008 Widerspruch gegen das Nutzungsverbot. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 12.06.2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Sie begründete den Antrag damit, dass in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg aus den folgenden Gründen bestehe: Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Untersagung der Nutzung der Lagerhalle nicht dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Nutzung bis zum 31.07.2008, denn zum einen habe die Antragsgegnerin selbst ohne einzuschreiten die illegale Nutzung der Halle ein Jahr lang geduldet, bevor sie an die Antragstellerin herangetreten sei. Darüber hinaus seien von Seiten der Antragstellerin nach Erkennen des illegalen Zustands unverzüglich Maßnahmen eingeleitet worden, um eine nachträgliche Legalisierung der Halle zu erreichen. Von der Halle gingen keinerlei Emissionen aus, sie sei materiell nicht baurechtswidrig. Für den Fall, dass das Bauantragsverfahren zu Ende geführt worden wäre, wäre eine Baugenehmigung erteilt worden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Einigung ohne zwangsweise Durchsetzung der Nutzungsuntersagung durch eine Vollstreckungsvereinbarung in Aussicht gestellt. Die Antragstellerin habe die Verpflichtung zur Beseitigung der Halle mehrfach anerkannt. Es ging lediglich darum, die Halle noch die letzten Wochen weiter nutzen zu können, da diese ohnehin zum Abriss vorgesehen war. Dies sei auch im Interesse der Baubehörde gewesen, da sie dadurch eine aufwändige Ersatzvornahme mit Ausschreibung des Abrisses erspart hätte.. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Hilfsweise beantragt sie, die aufschiebende Wirkung gegen Sicherheitsleistung wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge “zurückzuweisen". Die Anträge seien zurückzuweisen, weil die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei und die Vollziehung der Verfügung eilbedürftig. Gemäß § 72 Abs. 1 HBO sei die Nutzung der Halle zu Recht untersagt worden, da sie im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werde und auf andere Weise kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne. Mit Ablauf der Befristung der Genehmigung B-2001-1845 am 17.08.2006 fehle die erforderliche Genehmigung (§ 54 Abs. 1 HBO). Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfrei nach (§§ 5, 56 HBO). Rechtmäßige Zustände könnten auch nicht durch nachträgliche Legalisierung der Halle erreicht werden. Die Antragstellerin habe nach fünfmonatigem Verfahren kurz vor Erteilung der Baugenehmigung erklärt, dass nunmehr ein Abriss der Halle erfolgen solle. Um die weitere illegale Nutzung jedoch zu unterbinden, sei die Untersagung erforderlich (§ 72 HBO). Sie sei auch das mildeste Mittel, denn im vorliegenden Fall sei nicht nur die Nutzung illegal, sondern das gesamte Gebäude sei ohne Genehmigung und müsse beseitigt werden, wenn keine Baugenehmigung angestrebt werde. Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe sei angemessen. Der Nutzerin als Rechtsnachfolgerin der Bauherrschaft sei die Befristung der ursprünglichen Baugenehmigung zum 17.08.2006 bekannt gewesen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um eine Legalisierung oder den Abriss der Halle bemühen müssen. Spätestens mit dem Einschreiten der Behörde ihr gegenüber, nämlich bei Anhörung vom 26.07.2007 sei der Antragstellerin die Illegalität der Halle bewusst gewesen und sie hätte sich zeitnah um die Herstellung rechtmäßiger Zustände bemühen müssen. Die Bauaufsichtsbehörde habe vom Erlass einer Nutzungsuntersagung während der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens abgesehen. Da die Antragstellerin das Legalisierungsverfahren selbst abgebrochen habe, sei eine zweiwöchige Frist zur Beendigung der Nutzung ausreichend gewesen, da die Antragstellerin während der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht davon ausgehen konnte, nach Abbruch des Verfahrens die Halle weiterhin illegal nutzen zu dürfen. Faktisch sei der Antragstellerin eine fünfmonatige Frist für das Nutzungsverbot gegeben worden. Das sei eine ausreichende Zeit, um sich auf ein Nutzungsverbot einzustellen. Die Bauaufsichtbehörde habe auch nicht zum 31.07.2008 zuwarten müssen, da die Antragstellerin keine verlässlichen Versuche zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände machte. Sie brach die Legalisierung kurz vor Erteilung der Baugenehmigung ab, sie legte keine verlässlichen Unterlagen zur Nutzungsbeendigung vor und stellte entgegen ihrer Ankündigung keinen Abrissantrag. In der Antragsschrift, Seite 5, habe die Antragstellerin angekündigt, dass ein beabsichtigter Abriss (per Ersatzvornahme mit Ausschreibung des Abrisses) vollstreckt werden müsse. Auch hier scheine die Antragstellerin entgegen ihrer Beteuerungen ihre Pflicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht zu akzeptieren. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtmäßig, da die Vollziehung eines auf die formelle Illegalität eines Vorhabens gestützten Nutzungsverbotes regelmäßig eilbedürftig sei. Die Akten der Bauaufsichtsbehörde (zwei Hefter) haben vorgelegen. II Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die das Nutzungsverbot enthaltende Verfügung vom 26.05.2008 liegen nicht vor. Das Gericht der Hauptsache darf auf Antrag zwar die aufschiebende Wirkung im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das setzt aber eine Interessenabwägung bei dem im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Überprüfung zwischen dem in der Sofortvollzugsanordnung mitgeteilten Interesse der Behörde und den in der Antragsschrift bekanntgegebenen Interessen der Antragstellerin voraus. Nur wenn das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber dem der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt, darf das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Diese Abwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Bei der Abwägung sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als der dem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auch eine Heilung der dort zu tage getretenen Mängel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Der Gebrauch der Offensichtlichkeitsformel in der Weise, dass ein „offensichtlich rechtmäßig“ des Verwaltungsakts ergeben soll, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein werde, ist durch die Gesetzeslage nicht gedeckt. Erweist sich der angegriffene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann wegen der Rechtsstaatsverpflichtung der öffentlichen Verwaltung kein besonderes Eil-Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Der der Anordnung zugrunde liegende Verwaltungsakt erweist sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig, denn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO darf die Behörde die Benutzung von Anlagen und Einrichtungen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Dieser Widerspruch ist in der Regel auch bei der sog. formellen Illegalität gegeben, weil Vorschriften des formellen Rechts keinen minderen Rang gegenüber materiell-rechtlichen Vorschriften haben. Das gilt insbesondere für die Nutzungsuntersagung von illegal errichteten oder genutzten Anlagen oder Einrichtungen (HessVGH, 02.04.2002 - 4 TG 575/02 -; BauR 2003, 526 = BRS 65 Nr. 201 = DÖV 2002, 957 = ESVGH 52, 172 = Landesrechtsprechungsdatenbank = NuR 2003, 497 = NVwZ-RR 2002, 823 = ZfBR 2002, 697; 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 -; ESVGH 52, 255 = ZfBR 2002, 696). Das ist hier der Fall; bei der Lagerhalle handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage. Das wird durch die Antragstellerin auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Seit Ablauf der Befristung der Genehmigung am 17.08.2006 fehlt die erforderliche Genehmigung (§ 54 Abs. 1 HBO). Rechtmäßige Zustände durch nachträgliche Legalisierung können nicht mehr erreicht werden, weil ein zuvor eingeleitetes Legalisierungsverfahren von der Antragstellerin nicht mehr weiter verfolgt wird. Die Untersagung ist geeignet und erforderlich (§ 72 HBO), um die weitere illegale Nutzung zu unterbinden. Selbst wenn die Behörde von dem illegalen Zustand gewusst hätte und ihn duldete, kann die Antragstellerin hieraus nichts rechtlich Günstiges herleiten. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass ihre gegenteilige Behauptung unzutreffend gewesen ist, denn aus dem Umstand, dass sie nach Ablauf der Genehmigungsbefristung (2006) bis zur Anhörung (2007) keine Überprüfung veranlasste, kann nicht auf ein Wissen geschlossen werden. Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, dass sich die Hallennutzer rechtstreu verhalten würden. Im Übrigen hat die Behörde diesen Zeitraum angemessen bei ihrer Fristfestsetzung berücksichtigt, weil sie der Antragstellerin ausreichend Zeit zur Legalisierung gegeben hat, nämlich die gesamte Dauer des Baugenehmigungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und der Antragserwiderung verwiesen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht von der Hälfte der ausgefallen Erträge ausgegangen ist.