Urteil
8 K 4168/07.F.A
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0403.8K4168.07.F.A.0A
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Leitsätze
Asyl, Wehrdienstentziehung
Tenor
1. Die Beklagte (zu 1.) wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2007 (Az. ### ) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind. Die Beklagte (zu 2.) wird unter Aufhebung der Einreiseverweigerung des Bundespolizeiamtes B-Stadt vom 03.12.2007 (Az. x/####/####) verpflichtet, dem Kläger die Einreise zu gestatten
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl, Wehrdienstentziehung 1. Die Beklagte (zu 1.) wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2007 (Az. ### ) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind. Die Beklagte (zu 2.) wird unter Aufhebung der Einreiseverweigerung des Bundespolizeiamtes B-Stadt vom 03.12.2007 (Az. x/####/####) verpflichtet, dem Kläger die Einreise zu gestatten 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Beklagte war deshalb antragsgemäß entsprechend zu verpflichten. Nach Art. 16a Grundgesetz - GG - genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung (grdl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.90 -, BVerwGE 87, 52). Der Kläger ist solchermaßen politisch verfolgt. Nach der vorstehend wiedergegebenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.01.2009, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde der Kläger nach seiner Zurückschiebung am 14.05.2008 bei seiner Ankunft in Asmara festgenommen und inhaftiert, da er sich der Wehrpflicht entzogen und Eritrea ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen habe. Dies bestätigt auch die Einlassungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 30.11.2007, in der er angab, zum Militärdienst eingezogen worden und wegen des Verdachtes, desertieren zu wollen, etwa ein halbes Jahr inhaftiert worden zu sein; nach seiner Freilassung habe er in dem Militärcamp C. arbeiten müssen, von wo aus er am 15.07.2007 in den Sudan habe fliehen können. Der Kläger hat nach seiner Inhaftierung sofort im Anschluss an seine Zurückschiebung nach Eritrea am 14.05.2008 nicht nur mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung von dem überdies in der Regel zeitlich unbefristeten Nationaldienst (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2006 - 5 E 780/05.A -; Auswärtiges Amt , Lagebericht vom 05.08.2008; Connection eV., Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion; amnesty international vom Mai 2004: Eritrea, "Du hast kein Recht zu fragen") zu gewärtigen. Vielmehr muss er auch mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen des eritreischen Staates rechnen, die an die Tatsache anknüpfen, dass der Kläger mit dem Verlassen des Landes zugleich eine Wehrdienstentziehung begangen hat. Letztere wird in Eritrea, das nach wie vor vom "Primat des Militärs" (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2006 - 5 E 780/05.A - unter Hinweis auf Frankfurter Rundschau vom 16.12.2005: „Kriegszustand in Eritrea festigt das Regime“) beherrscht wird, nicht nur als Wehrdienstdelikt angesehen, sondern als Ablehnung des eritreischen Staatswesens überhaupt. Die strafrechtliche Ahndung erhält so auch einen politischen Sanktionscharakter. Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht; wer sich dem Wehrdienst entzieht, muss mit schweren Strafen und schwersten Misshandlungen rechnen (vgl. AA, a.a.O.). Die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte betrifft insbesondere Wehrdienstflüchtige und Personen, die aus religiösen oder politischen Gründen inhaftiert (vgl. AA, a.a.O.) und deshalb als Regimegegner angesehen werden. Dass der Kläger aus dem Wehrdienst geflohen ist und sich seitdem im Ausland aufgehalten hat, wird in Eritrea als Wehrdienstentziehung und Regimegegnerschaft angesehen und besonders hart geahndet werden. Zudem werden in Eritrea Fälle von Landesflucht restriktiv gehandhabt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2006 - 5 E 780/05.A - unter Hinweis auf Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 23.06.2006 an VG Sigmaringen) und einer kritischen Auseinandersetzung entgegenzuwirken. Dem Kläger werden der Vorwurf, sich der Wehrpflicht entzogen und Eritrea ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen zu haben, nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.01.2009 gemacht. Die im behördlichen Verfahren vertretene Auffassung, der Kläger habe einen echten Reisepass zur Ausreise benutzt und sei somit legal ausgereist, wird dadurch widerlegt. Die vorstehenden Ausführungen zu den Folgen der Wehrdienstentziehung und der Regimegegnerschaft durch Wehrdienstentziehung und Verlassen des Landes bestätigt das von der Klägerseite vorgelegte Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Eritrea: Wehrdienst und Desertion“ vom 23.02.2009, in dem es heißt: „Häftlinge, die versucht hatten, den obligatorischen nationalen Militärdienst zu vermeiden oder ihm zu entkommen, werden gefoltert und misshandelt. Häftlinge erhalten keine Informationen über die gegen sie erhobene Anklage, haben kein Recht sich selbst zu verteidigen oder verteidigen zu lassen. Ihnen fehlt jeglicher Zugang zu einem unabhängigen Justizwesen, um die Missachtung ihrer Grundrechte anzuzeigen. Meinungen, die von der Regierungslinie abweichen, werden nicht toleriert und mehrere Tausend gewaltlose politische Gefangene befinden sich in Haft. Rechtsstaatliche Verhältnisse und eine militärische oder zivile Rechtsordnung sind nicht vorhanden. Die Richterschaft kann willkürliche Inhaftierungen oder Handlungen der Armee, die Menschenrechte verletzen, weder anfechten noch ablehnen. Der in der Verfassung und in Gesetzen verankerte Schutz der Menschenrechte wurden weder durchgesetzt noch respektiert.“ Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie = QLR) nunmehr klar, das für die Feststellung, ob eine Verfolgung vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der QLR ergänzend anzuwenden sind. Das Betroffensein eines Flüchtlings von politischer Verfolgung erfordert, dass er vor seiner Ausreise bereits politisch verfolgt war oder ihm eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände sprechen. Unverfolgt aus dem Heimatland Ausgereiste können Schutz nach Art. 60 Abs. 1 AufenthG nur erlangen, wenn im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht der begründeten Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nach Art. 5 QLR (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2006 - 5 E 780/05.A -). Bei dem Kläger sind aufgrund der Ausführungen zu Art. 16a GG auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu bejahen. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist von Entscheidungen über § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG - die Beklagte hat inzwischen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG bejaht - abzusehen und ist nicht über den Hilfsantrag zu entscheiden. Aufgrund des Vorstehenden war auch die beantragte Verpflichtung auszusprechen, dem Kläger die Wiedereinreise zu gestatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 83b Abs. 2 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit, reiste am 15.07.2007 aus seinem Heimatland in den Sudan und flog von dort am 09.11.2007 über Dubai kommend nach Frankfurt am Main. Am Flughafen Frankfurt am Main wurde ihm, da er nur ein Transitvisum in seinem Reisepass hatte, die Einreise verweigert. Er begab sich sodann in den Transitbereich, trat jedoch einen gebuchten Weiterflug nicht an. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Bundespolizei gab sich der Kläger als Asylsuchender zu erkennen. Am 30.11.2007 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylsuchender. In seiner Anhörung vom gleichen Tag gab er im Wesentlichen an, zum Militärdienst eingezogen worden und wegen des Verdachtes, desertieren zu wollen, etwa ein halbes Jahr inhaftiert worden zu sein. Nach seiner Freilassung habe er in dem Militärcamp C. arbeiten müssen, von wo aus er am 15.07.2007 in den Sudan habe fliehen können. Dort habe er Hilfe von Verwandten aus Amerika erhalten und sei von Khartum aus am 19.11.2007 über Dubai nach Frankfurt geflogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung gem. § 18a AsylVfG Bezug genommen. Mit Bescheid vom 03.12.2007 (Az. ), auf den Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.), und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung (Ziffer 4.). Mit Bescheid vom 03.12.2007 (Az. x/####/####), auf den Bezug genommen wird, verweigerte das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main dem Kläger unter Hinweis auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamtes die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Mit anwaltlichem Telefax vom 06.12.2007, auf das Bezug genommen wird, hat der Kläger Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihm die Einreise in die Bundesrepublik zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.12.2007 - 8 G 4167/07.AF(V) - mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2008 erhobene Rüge gem. § 152a VwGO verwarf es mit Beschluss vom 17.03.2008 - 8 L 734/08.F.A.R(V) - als unzulässig. Den mit anwaltlichem Telefax vom 13.03.2008 gestellten Antrag, unter entsprechender Abänderung des Beschlusses vom 17.12.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Einreiseverweigerung der Beklagten vom 03.12.2007 anzuordnen, lehnte es mit Beschluss vom 14.03.2008 - 8 L 734/08.F.A(V) - ab. Auf die drei vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen. Am 14.05.2008 wurde der Kläger mit Flug XXX ### nach Asmara zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wird mit anwaltlichem Telefax vom 30.05.2008 unter Hinweis auf eine Information durch den Vater des Klägers vorgetragen, der Kläger befinde sich seitdem in Asmara in dem Gefängnis in der Nähe der Post in Haft. Weiter wird auf die urgent action von amnesty international vom 29.05.2008 verwiesen, wonach der Kläger nach seiner Ankunft in Asmara nicht mehr gesehen worden und er im Falle seiner Inhaftierung in Gefahr, misshandelt zu werden, sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2008 wird zur Begründung zudem auf Seite 20 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 05.08.2008 verwiesen, wonach - wie einzelne Fälle gezeigt hätten - Rückkehrer, denen die Entziehung der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, wegen dieser Delikte bestraft werden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte (zu 1.) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2007 (Az. ) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, sowie 2. die Beklagte (zu 2.) unter Aufhebung der Einreiseverweigerung des Bundespolizeiamtes B-Stadt vom 03.12.2007 (Az. x/####/####) zu verpflichten, die Einreise zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2008 gefassten Beweisbeschluss hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 22.01.2009 folgendes mitgeteilt: „Das eritreische Außenministerium hat auf Anfrage mitgeteilt, dass der eritreische Staatsangehörige A., geb. ##.##.####, nach seiner Abschiebung am 14.05.2008 bei seiner Ankunft in Asmara festgenommen und inhaftiert wurde, da er sich der Wehrpflicht entzogen und Eritrea ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen habe. Dadurch habe er sich nach den Gesetzen Eritreas strafbar gemacht. Er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und ein Strafverfahren sei eingeleitet worden. Für den Fall der Verurteilung müsse er mit einer Freiheitsstrafe rechnen.“ In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 hat die Beklagte (zu 1.) dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt; insoweit sind übereinstimmende Erledigungserklärungen in Bezug auf den gestellten Hilfsantrag abgegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 8 G 4167/07.AF(V), 8 L 734/08.F.A(V) und 8 L 734/08.F.A.R(V) und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (ein Hefter) sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen.