Urteil
8 K 70/09.F(V)
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0901.8K70.09.F.V.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob in einer Nebenbestimmung zu einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen für eine mitbenutzte bestehende Dämpferückgewinnungsanlage die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für Gesamtkohlenstoff und Benzol nach der TA Luft, die schärfer als die nach der 20. BImSchV sind, aufgegeben werden kann.
2. Zur Frage, ob in einer weiteren Nebenbestimmung die Kostentragung für eine ebenfalls in einer Nebenbestimmung angeordneten Einsatzübung der Feuerwehr aufgegeben werden kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob in einer Nebenbestimmung zu einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen für eine mitbenutzte bestehende Dämpferückgewinnungsanlage die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für Gesamtkohlenstoff und Benzol nach der TA Luft, die schärfer als die nach der 20. BImSchV sind, aufgegeben werden kann. 2. Zur Frage, ob in einer weiteren Nebenbestimmung die Kostentragung für eine ebenfalls in einer Nebenbestimmung angeordneten Einsatzübung der Feuerwehr aufgegeben werden kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die angegriffenen Nebenbestimmungen 4.3.10, soweit darin in Satz 2 aufgegeben wird, die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung sind vom Betreiber der Anlage zu tragen, und 4.4.2 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19.12.2008 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin angegriffene Satz 2 der Nebenbestimmung 4.3.10 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 („Die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung sind vom Betreiber der Anlage zu tragen.“) erweist sich als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage insoweit nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da keine Vereinbarung über die Tragung der Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel, und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung getroffen worden ist, vielmehr sich die Klägerin eine weitere Prüfung vorbehalten gehabt hat. Zwar kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - die Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) - wie hier mit der Auflage 4.3.10 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 geschehen - verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. So konnten die - insoweit nicht in Streit stehenden - in der Auflage 4.3.10 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 aufgeführten Hilfspflichten, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen sichergestellt werden sollen, nämlich die abgestimmte Einsatzübung nach Inbetriebnahme der Anlage, festgelegt werden (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 12 Rn. 8). Jedoch dürfen durch derartige Nebenbestimmungen keine zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen werden und es ist unzulässig, durch Nebenbestimmungen die Genehmigung mit genehmigungsfremden Gegenständen - etwa bestimmten Geldleistungen, abgesehen von einer zu entrichtenden Gebühr - zu verknüpfen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist insofern Ausdruck des Koppelungsverbotes (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. Stand Januar 2009, § 12 BImSchG Rn. 36). Dieses folgt zudem aus der allgemeinen Regelung über Nebenbestimmungen des § 36 HVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 36 Rn. 56 m.w.N.). Somit kann Satz 2 der Auflage 4.3.10 nur dann rechtlichen Bestand haben, wenn sich die Kostentragungspflicht für die abgestimmte Einsatzübung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Dies ist der Fall. Zwar enthält das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG -, das nach § 1 Abs. 1 HBKG den Brandschutz und den Katastrophenschutz regelt, selbst keine diese abgestimmte Einsatzübung betreffende Kostentragungspflicht für die Klägerin. Die Ausnahmetatbestände des § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HBKG liegen offensichtlich nicht vor. Die Regelung des § 62 HBKG über den Kostenersatz bei Katastrophen erfasst offensichtlich nicht die mit der Auflage 4.3.10 der Klägerin aufgegebene Durchführung einer abgestimmten Einsatzübung. Diese Regelungen betreffen überdies keine Maßnahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Die der Klägerin aufgegebene Durchführung einer abgestimmten Einsatzübung ist eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr, denn es liegt bei dieser Einsatzübung keine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vor (vgl. dazu Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 23 ff. m.w.N.). Denn die immissionsschutzrechtlich genehmigte Ethanol-Blending-Anlage soll fachgerecht entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 errichtet und nach der Nebenbestimmung 4.2.5 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 durch eine zugelassene Überwachungsstelle abgenommen werden. Der „Vorbeugende Brandschutz“ ist abschließend im Fünften Titel des Zweiten Abschnittes „Brandschutz und Allgemeine Hilfe“ des HBKG (§§ 15 bis 18 HBKG) geregelt. Die darin enthaltenen Kostentragungsregelungen sind hier nicht einschlägig. § 15 Abs. 7 HBKG greift nicht, da die der Klägerin aufgegebene abgestimmte Einsatzübung keine Gefahrenverhütungsschau i.S.d. § 15 Abs. 1 bis 3 HBKG ist. Diese dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. Abs. 2 HBKG der Inspektion brandsensibler Gebäude und nicht auch, den Ernstfall zu simulieren, was mit der abgestimmten Einsatzübung bezweckt werden soll. § 17 Abs. 3 HBKG, wonach für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes Gebühren nach der örtlichen Gebührenordnung erhoben werden, ist offensichtlich nicht einschlägig, da die Anlage der Klägerin keine Veranstaltung i.S.d § 17 Abs. 1 HBKG (Zirkusveranstaltungen pp.) ist. § 45 Abs. 1 und 3 HBKG über die Vorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, regelt ebenfalls keine Kostentragung für Einsatzübungen. Eine Kostentragungspflicht folgt schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 1 HBKG, wonach der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential, verpflichtet ist, auf seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Maßnahmen für die Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen. Denn die in § 47 Abs. 1 HBKG normierte Kostentragungspflicht betrifft nur den mit der Teilnahme verbundenen Aufwand bei der Klägerin selbst wie Gehaltskosten der abgestellten Mitarbeiter. Der Hinweis des Beklagten, dass durch diese gesetzliche Regelung mit der Neufassung des HBKG 1998 das Verursacherprinzip mit der Kostentragungspflicht für die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial in das Katastrophenschutzrecht eingeführt worden sei, erlaubt keine über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Erweiterung der Kostentragungspflicht. Die Kostentragungspflicht ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) der Feuerwehrsatzung der Stadt F., wonach bei sonstigen Einsätzen und Leistungen die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, gebührenpflichtig ist. Diese Bestimmung steht in Einklang mit der Ermächtigungsnorm des § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG. Die mit der Nebenbestimmung 4.3.10 aufgegebene Einsatzübung nach Inbetriebnahme der Anlage ist ein sonstiger Einsatz. Sie wird im Interesse der Klägerin erbracht, denn diese der Klägerin bestandskräftig aufgegebene Einsatzübung (s.o.) dient der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BImSchG. Ohne diese Einsatzübung dürfte die Klägerin ihre Anlage nicht betreiben. Mithin wird die Einsatzübung im Interesse der Klägerin vorgenommen. § 60 Abs. 1 HBKG steht dem nicht entgegen, denn der Ausnahmetatbestand von dem in dieser Vorschrift normierten Grundsatz, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist - wie dargestellt - in § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG enthalten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kostentragungsregelung in Satz 2 der Nebenbestimmung 4.3.10 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Angriffe gegen die Nebenbestimmung 4.4.2 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 betreffend die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) müssen ohne Erfolg bleiben. Diese Nebenbestimmung beruht auf § 16 Abs. 1 BImSchG, obwohl sie die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) betrifft. Zweck der Änderungsgenehmigung ist es, sicherzustellen, dass (auch) die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347 = NVwZ 1997, 161; Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 31). Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind die Teile der Anlage, für die aus Anlass der Änderung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1998 - 22 CS 96.283 -, NVwZ 1998, 1191; Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 31). Bei qualitativen Änderungen sind auch die unveränderten Teile Gegenstand der Änderungsgenehmigung, soweit die Änderung Auswirkungen auf die unveränderten Teile haben kann. Denn mit dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung begibt sich der Träger des Vorhabens (Betreiber) nicht etwa auf eine neue Stufe, die jenseits des mit Erteilung der Ausgangsgenehmigung abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens liegt. Vielmehr ist es gerade typisch für das Änderungsgenehmigungsverfahren, dass die bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung zugunsten des Betreibers beantwortete Genehmigungsfrage sich - zumindest teilweise - neu stellt. Änderungen sind überhaupt nur dann wesentlich, "wenn sie sozusagen die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen". Das bedeutet, dass der Betreiber, der ein Änderungsvorhaben verfolgt, hierfür das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachweisen muss, obwohl er für die Anlage und ihren Betrieb in der bisherigen Form über eine bestandskräftige und damit bindende Genehmigung verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996, a.a.O.). Die rechtliche Bindungswirkung der Ausgangsgenehmigung ist für diese Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht maßgebend. Vielmehr verhält es sich umgekehrt so, dass deren Bindungswirkung entfällt, soweit die Auswirkungen der Änderung reichen. Mithin dürfen auch den nicht geänderten Teil der Altanlage betreffende Nebenbestimmungen im Rahmen einer Änderungsgenehmigung angeordnet werden, wenn die mit der Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlage nicht zu trennen sind. Das führt dann dazu, dass sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen und sonstigen Effekte unmittelbarer Prüfungsgegenstand sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - IV C 9.75 -, NJW 1978, 64 = DVBl. 1977, 771; Beschluss vom 29.10.1984 - 7 B 150.84 -, NVwZ 1985, 750; Urteil vom 21.08.1996, a.a.O.; BVerwGE 101, 347; Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 32). So verhält es sich hier in Bezug auf die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand). Die neue Ethanol-Blending-Anlage mit ihrer VRU Ethanol soll neben dem Ottokraftstofftanklager und dessen Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) errichtet werden, aber sowohl die Blending-Anlage als auch das Tanklager in die gleiche Füll- und Beladestation einspeisen, in der dann die Beimischung erfolgt. Die dort entstehenden Dämpfe sind nicht mehr reine Ottokraftstoffdämpfe, sondern Gemischdämpfe auch mit entsprechenden Ethanolanteilen. Diese werden zurückgeführt in die bestehenden Tanklager, so dass dort erstmals Ethanol hineingelangt. Ob dies ohne Bedenken und Risiko eines Störfalls möglich ist und die Tanklager einschließlich der Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) dafür geeignet sind, war vorher abzuklären, denn Ethanol hat insbesondere andere physikalische Eigenschaften als Ottokraftstoff; beispielsweise ist es wasserlöslich, hat einen anderen Flammpunkt und einen anderen Dampfdruck. Der Betrieb der neuen Anlage führt also zu qualitativen Änderungen bei dem unveränderten Teil Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand). Dies bestätigen die Ausführungen unter 6.4.8.1 mit der Überschrift „vorhandene Dämpfespeicher-/VRU-Anlage“ des Abschnittes 6 „Anlagen- und Verfahrenbeschreibung, Betriebsbeschreibung“ in dem dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 zugrunde liegenden „Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG“ der Klägerin vom 29.05.2008, die lauten: „Durch die Verladung von OK-Produkten mit 5% bzw. 10% Ethanolanteil über die vorhandenen Betriebseinheiten kommt es unter anderem zur Stoffverschleppung von Ethanol über das vorhandene Gaspendelsystem der TW- und KW-Füllstation zur vorhandenen Dämpfespeicher-/VRU-Anlage. Die Membran im Dämpfespeicher besteht aus dem Material „gum Gewebe DS 4000“ und ist nach Herstellerangaben gegen Ethanol-Dämpfe beständig (siehe hierzu das Bestätigungsschreiben des Herstellers in Anlage D3). Die vorhandene VRU reinigt die anfallenden Benzindämpfe mittels Aktivkohle-Absorption. Eine Stoffverschleppung von Ethanol in den zu erwartenden geringen Mengen (maximal 10%) in den VRU-Prozess hat gemäß Aussage aus dem Technischen Informationsblatt der Fa. John Zink von 03/2007 (vgl. Anlage D4) keinen Einfluss auf die Lebensdauer und Funktion der Aktivkohle.“ Dass der Betrieb der neuen Anlage zu qualitativen Änderungen bei dem unveränderten Teil Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) führt, belegt auch die im Aktenband Shell EO Blending I zu dem Genehmigungsantrag auszugsweise enthaltene VTA-Studie Ethanolblending in Tanklägern auf ihrer Seite 42, wo sie ausdrücklich auf mögliche Probleme bei bestehenden VRU eingeht. Dies ergibt sich zudem aus dem von der Klägerin zu ihrem Genehmigungsantrag vorgelegten projektbezogenen Sicherheitsbericht, der ebenfalls auf die Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU-Bestand) eingeht. Darüber hinaus wurde bereits in dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Prüfbericht die Frage aufgeführt, inwieweit die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen der Neuanlage sowie deren Einbindung in die bestehende Anlage ausreichend zuverlässig und nach einem nachvollziehbaren Konzept redundant, entmascht und diversitär vorgesehen sind. An diesem Punkt musste und hat die Klägerin sogar nachgearbeitet (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 29.06.2008 an die Klägerin in Ordner Shell EO Blending I, Unterordner Anschreiben an Fachbehörden und Dezernate). Die Forderung der Einhaltung der in der Nebenbestimmung 4.4.2 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 enthaltenen Grenzwerte entspricht der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG, welche auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 BlmSchG greift. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ist auf die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen) - 20. BImSchV - vom 27.05.1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2009 (BGBl. I S. 1043), anwendbar. Mit dieser Verordnung wurde die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 S. 24) in deutsches Recht umgesetzt. Die Anwendbarkeit der 20. BImSchV auf die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) ergibt sich aus den §§ 1, 2 Nr. 1 und Nr. 5, 4 Abs. 3 20. BImSchV. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) 20. BImSchV hat der Betreiber Abgasreinigungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m 3 nicht überschreiten, soweit die Massenkonzentration der Dämpfe insgesamt 3 kg/h oder mehr beträgt. Dieser Wert wurde von der vorgenannten Genehmigung vom 03.03.1992 festgesetzt. Dies hindert nach dem Vorstehenden zum Prüfungsumfang nicht die Anwendung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) auf die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand). Dies folgt aus § 10 20. BImSchV. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des BImSchG andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, unberührt bleibt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen. Die Richtlinie 94/63/EG steht weitergehenden Anforderungen nicht entgegen. Sie lässt vielmehr betreffend Lagertanks in Art. 3 Satz 3 und 4 und betreffend Befüllungs- und Entleerungsanlagen in Auslieferungslagern in Art. 4 Satz 2 und 3 jeweils zu, dass die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben können, und dass die Mitgliedstaaten andere als die in Anhang I (betreffend Lagertanks) bzw. Anhang II (betreffend Befüllungs- und Entleerungsanlagen in Auslieferungslagern) beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen. Der Rückgriff auf die hier einschlägigen Regelungen in Nr. 5 TA Luft (s.u.) ist durch die 20. BImSchV nicht versperrt. Anforderungen zur Luftreinhaltung, die der Konkretisierung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dienen (s.o.), sind u.a. in der hier einschlägigen 20. BImSchV enthalten (s.o.). Derartige Regelungen sind gegenüber den Regelungen in Nr. 5 TA Luft grundsätzlich vorrangig. Das folgt einmal aus dem Rechtsnormcharakter der 20. BImSchV. Zum anderen bestimmt Nr. 1 Abs. 4 TA Luft ausdrücklich, dass die Anforderungen in Nrn. 5.1 bis 5.4 TA Luft nicht gelten, soweit Regelungen zur Vorsorge oder zur Ermittlung von Emissionen in Rechtsverordnungen getroffen sind. Mit dieser Vorschrift wird andererseits deutlich gemacht, dass auf die TA Luft zurückgegriffen werden kann, soweit die Durchführungsverordnung zum BImSchG - hier die 20. BImSchV - keine Anforderungen enthalten. Derartige Lücken können insbesondere bei bestimmten Luftschadstoffen (z.B. bestimmten krebserzeugenden Stoffen) bestehen. Außerdem ist die TA Luft auch auf die von den Durchführungsverordnung zum BImSchG erfassten Anlagen anwendbar, soweit die Verordnungen wie § 9 20. BImSchV ausdrücklich auf die TA-Luft verweisen. Schließlich kann die TA Luft im Rahmen der anlagenbezogenen Rechtsverordnungen nach dem BImSchG als Erkenntnisquelle herangezogen werden, wenn der in den Verordnungen zugrunde gelegte Stand der Technik offensichtlich fortgeschritten ist und deshalb im Rahmen der Öffnungsklauseln - hier § 10 20. BImSchV (s.o.) – andere und weitergehende Anforderungen gestellt werden sollen (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Vorb. TA Luft 3.2 Rn. 21). Die Befugnis im Sinne des § 10 20. BImSchV ist aus den §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu entnehmen (s.o.), daneben zudem – worauf es nach dem Vorstehenden nicht ankommt und weshalb es keines näheren Eingehens bedarf - aus § 17 i.V.m. 5 BImSchG zu entnehmen (vgl. Hansmann, a.a.O., § 10 20. BImSchG Rn. 1; Jarass, a.a.O., § 7 Rn. 49). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die nach dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Es ist Aufgabe der nach § 48 BImSchG erlassenen TA Luft, auch insoweit einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001, - 7 C 21.00 -, DVBl 2001, 1460). Zu diesem Zweck konkretisiert das Regelwerk der TA Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art des Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.5.2007 - 11 S 83.06 - m.w.N.). Die TA Luft dient der Normkonkretisierung und damit nicht nur der Interpretation gesetzlicher Bestimmungen, sondern der inhaltlichen Ausgestaltung von immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Sendler, UPR1981, 1; Di Fabio, DVBI. 1992,1338). Es werden, wie § 48 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BlmSchG zeigt, Immissionswerte, Emissionswerte und die Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und der Immissionen festgelegt. Dabei dienen die Immissionswerte, wie sie in Nr. 4.2.1, 4.3.1, 4.4.1 und 4.5.1 TA Luft enthalten sind, der Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen, und die Emissionswerte, wie sie insbesondere in Abschnitt 5.2 der TA Luft festgelegt sind, der Konkretisierung des Begriffs des Standes der Technik. Der Grenzwert für die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 für Gesamtkohlenstoff beruht auf Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.5 TA Luft. Der Grenzwert für die Massenkonzentration von 1 mg/m 3 für Benzol folgt aus Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft. Beide Grenzwerte geben den Stand der Technik wieder und füllen dadurch den hier maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, der bereits nach den §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Anwendung findet (s.o.), aus. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Nebenbestimmung 4.4.2 zu dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Auf den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 29.05.2008 „Umschlag und Lagerung von Bioethanol und Errichtung von Nebenanlagen zur Auslagerung und Zumischung in Ottokraftstoffprodukte (E5/E10)“ und den Antrag vom 07.09.2007 auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG, auf die Bezug genommen wird, erteilte der Beklagte (Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden) der Klägerin mit Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008, auf den Bezug genommen wird, nach §16 BImSchG die Genehmigung unter diversen, unter IV. aufgeführten Nebenbestimmungen gemäß § 12 BlmSchG für das Großtanklager F. auf dem Grundstück Flur 31, Flurstück: 274/2 in der Gemarkung F., die bestehende Lageranlage für brennbare Flüssigkeiten durch die Errichtung der Ethanol-Blending-Anlage wesentlich zu ändern und zu betreiben. Mit Genehmigungsbescheid vom 03.03.1992, auf den Bezug genommen wird, hatte der Beklagte der Klägerin die bestehende Dämpferückgewinnungsanlage (VRU-Bestand) einschließlich des Rohrleitungssystems sowie einen Gasspeicher (als Teil des Großtanklagers F.) genehmigt. Die Änderungsgenehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Festdachtanks (02-TK-0111, 02-TK-0112) mit je 4.041 m 3 Nutzvolumen mit Stahlauffangtasse, der Dämpferückführungsanlage (VRU Ethanol), der Ethanol-Pumpenstation, der Ethanol-Blendingstation für die TW-Füllspuren 10 -13 und KW- Füllstation, der Feuerlöschstation für die Ethanoltanks und einer Feuerwehrzufahrt, der Rohrtrassen, der Neuverlegung von Rohrtrassen und dem Anschluss und Betrieb des Reservestutzens für die Einlagerung von Bioethanol über Schiffsanleger Arm 3, für die Zumischung von 5% bzw. maximal 10% Bioethanol (Verhältnismischung) zu den OK-Produkten NOK, Super, Super Plus und V Power. Die Kosten für diese Maßnahme bezifferte die Klägerin in dem Antrag vom 29.05.2008 auf etwa 10.000.000 Euro. Die den Brandschutz betreffende Nebenbestimmung 4.3.10 lautet: „Den Gefahrenabwehrbehörden ist Gelegenheit zu geben, nach Inbetriebnahme der Anlage, eine Einsatzübung an der beantragten Anlage durchzuführen. Die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung sind vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die Einsatzübung ist mit der Feuerwehr F. und den Sachgebieten Katastrophenschutz sowie Vorbeugender Brandschutz des Amtes für Brandschutz und Rettungswesen des Main-Taunus-Kreises abzustimmen.“ Die die Luftreinhaltung betreffende Nebenbestimmung 4.4.2 lautet: „4.4.2 Die in der Abluft der Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) enthaltenen Emissionen organischer Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer organischer Stoffe derselben Klasse, folgende Grenzwerte für die Massenkonzentration nicht überschreiten: 50 mg/m 3 jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, 1 mg/m 3 Benzol.“ Zur Luftreinhaltung wird in dem Genehmigungsbescheid ausgeführt: „Die Pflichten der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie die Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Vorsorgegrundsatz) -, werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Angaben in den vorgelegten Antragsunterlagen und der Umsetzung der Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.6 der TA Luft durch die Nebenbestimmungen Ziffern 4.4.1 bis 4.4.11 erfüllt.“ Mit bei Gericht am 14.01.2009 eingegangenem Telefax vom gleichen Tag hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Nebenbestimmungen 4.3.10 (Satz 2), 4.4.1 und 4.4.2 in dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 angreift. Nach Rücknahme der Klage betreffend die Nebenbestimmung 4.4.1 mit Schreiben vom 27.02.2009 wurde das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 24.06.2009 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren 8 K 1697/09.F(V) wurde mit weiterem Beschluss vom 24.06.2009 eingestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. den §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 BImSchG für den Erlass der angegriffen gebliebenen beiden Nebenbestimmungen nicht gegeben sind und sieht sich durch diese Nebenbestimmungen in ihren Rechten verletzt. Die Nebenbestimmung 4.3.10 sei in Ermangelung einer Rechtsgrundlage rechtswidrig, soweit der Klägerin aufgegeben werde, die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel, und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung zu tragen. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage dafür bestehe nicht und eine Vereinbarung über die Tragung der Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel, und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung sei nicht getroffen worden, vielmehr habe sich die Klägerin eine weitere Prüfung vorbehalten gehabt. Insbesondere das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) enthalte keine Pflicht, die im Zusammenhang mit einer Brandschutzübung angefallenen Kosten zu tragen. Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz fänden sich zwar in den §§ 15 bis 18 HBKG und für die Durchführung einer Gefahrenverhütungsschau könnten nach § 15 Abs. 7 HBKG auch Gebühren erhoben werden. Die angegriffene Nebenbestimmung betreffe jedoch keine Gefahrenverhütungsschau, die nach § 15 Abs. Abs. 2 HBKG der Inspektion brandsensibler Gebäude diene und nicht wie die Einsatzübung, den Ernstfall zu simulieren. Die von der Klägerin in der Nebenbestimmung 4.3.10 verlangte Einsatzübung falle schließlich auch nicht unter § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HBKG. Die in § 47 Abs. 1 HBKG normierte Kostentragungspflicht betreffe nur den mit der Teilnahme verbundenen Aufwand bei der Klägerin selbst wie Gehaltskosten der abgestellten Mitarbeiter. Auch § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c der Feuerwehrsatzung der Stadt F. seien nicht einschlägig, da diese nicht auf den Brandschutz abzielten; es habe bei dem Grundsatz des § 60 HBKG zu bleiben. Die Nebenbestimmung 4.4.2 sei hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes für Gesamtkohlenstoff und Benzol ebenfalls in Ermangelung einer Rechtgrundlage rechtswidrig. Maßgeblich sei allein die 20. BImSchV. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung für die Dämpferückgewinnungsanlage (VRU-Bestand) festgelegten Grenzwerte widersprächen den Grenzwerten der 20. BImSchV. Die 20. BImSchV sei nach den §§ 1, 2 Nr. 1 und Nr. 5, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf das Großtanklager (GTL) F. anzuwenden. Es lasse sich daher nicht rechtfertigen, auf diesen Anlagenteil die gegenüber der 20. BImSchV allgemeinere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) anzuwenden. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) 20. BImSchV habe der Betreiber Abgasreinigungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m 3 nicht überschreiten, soweit die Massenkonzentration der Dämpfe insgesamt 3 kg/h oder mehr beträgt. Dieser Wert werde von der Genehmigung vom 03.03.1992 festgesetzt. Die der TA Luft entnommene Festsetzung des Emissionswertes für Gesamtkohlenstoff auf 50 mg/m 3 und Benzol auf 1 mg/m 3 verstoße gegen die dem Vorsorgegebot dienenden Emissionswerte der 20. BImSchV. Die TA-Luft sei hier nicht anwendbar. Denn deren Anwendbarkeit setze voraus, dass andere konkretisierende Vorschriften der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nicht existieren. Nach Nr. 1 Abs. 4 TA Luft gelten die Anforderungen der Nummern 5.1 bis 5.4 TA Luft nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, "soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden". Da mit der 20. BImSchV eine solche vorrangige Spezialregelung für die Lagerung von Ottokraftstoffen vorliege, die den Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG konkretisiere, sei ein Rückgriff auf die TA Luft hinsichtlich der Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU-Bestand) ausgeschlossen. Gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 347, 355) hätte keine Regelung hinsichtlich der Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand)getroffen werden dürfen, da - dies zeige der Genehmigungsantrag vom 29.05.2008 - sämtliche Bestandsanlagen, insbesondere die Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand), unverändert blieben. Durch die Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG sei nur sicherzustellen gewesen, dass auch die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Bereich den Genehmigungsvoraussetzungen genüge. Gegenstand der Änderungsgenehmigung seien somit nur die Teile der Anlage, für die aus Anlass der Änderung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen werde. Die in der Nebenbestimmung 4.4.2 getroffene Begrenzung der Massenkonzentration von Gesamtkohlenstoff und Benzol habe auch nicht im Rahmen einer nachträglichen Anordnung nach § 17 i.V.m. § 5 BImSchG vorgenommen werden dürfen. Denn nach § 17 Abs. 3 BImSchG dürften keine weitergehenden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werden, wenn die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch Rechtsverordnung wie hier durch die 20. BImSchV abschließend festgelegt seien. Außerdem dürfe nach § 17 Abs. 2 BImSchG eine nachträgliche Anordnung nicht getroffen werden, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung erstrebten Erfolg steht. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) die der TA Luft entnommenen und aufgegebenen Grenzwerte nicht einhalten könne und nachgerüstet werden müsse. Die dabei anfallenden Kosten für Planung, den Tiefbau, Rohrleitungsbau, Automatisierungstechnik, Steuerung etc. würden sich nach einem eingeholten Gutachten auf 640.000 Euro belaufen. Da durch eine derartige Erweiterung lediglich eine geringe Emissionsreduktion erzielt werden könne, stünden diese Kosten völlig außer Verhältnis zu dem hiermit erreichbaren Ziel. Der Verordnungsgeber habe die Verhältnismäßigkeitskriterien bei der Verabschiedung der 20. BImschV bewusst abgewogen. Die § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) 20. BImSchV verschärfende Nebenbestimmung sei nicht verhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, 1. die Nebenbestimmungen 4.3.10 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19.12.2008 aufzuheben, soweit darin aufgegeben wird, die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung sind vom Betreiber der Anlage zu tragen, 2. die Nebenbestimmung 4.4.2 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19.12.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage gegen die Nebenbestimmung 4.3.10 mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, da diese Nebenbestimmung zwischen der Klägerin und den betroffenen Behörden abgestimmt gewesen sei. Gegen diese Nebenbestimmung sei die Klage aus den Gründen des Genehmigungsbescheides zudem unbegründet. Die Rechtsgrundlage finde sich in § 47 Abs. 1 HBKG über die Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential, dessen Voraussetzungen vorlägen. Durch diese gesetzliche Regelung sei mit der Neufassung des HBKG 1998 das Verursacherprinzip mit der Kostentragungspflicht für die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial in das Katastrophenschutzrecht eingeführt worden. Die in der Nebenbestimmung 4.3.10 beinhaltete Einsatzübung diene der unmittelbaren Vorbereitung der Abwehr von Katastrophen. Sie sei zwingend erforderlich zur Sicherstellung der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehr im Brand- oder Explosionsfall. Die Störfallanlage übersteige das übliche Gefährdungspotential im sonstigen Einzugsgebiet der Stadt F. erheblich. Die zur Sicherstellung eines Einsatzerfolges der öffentlichen Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungsmaßnahmen bedürften deshalb einer besonders aufwendigen Einsatzvorplanung, einer weit über das übliche Maß hinausgehenden Einsatztaktik sowie den Einsatz einer Vielzahl von überörtlichen Einsatzkräften und Einsatzmitteln. Die Einsatzübung selbst sei gleichzusetzen mit einem Einsatz der Feuerwehr im Sinne des HBKG. Ohne die Durchführung der Einsatzübungen könnten die öffentliche Feuerwehr der Stadt F. sowie der Main-Taunus-Kreis als Katastrophenschutzbehörde den Brandschutz der Anlage im Sinne der §§ 3 und 4 des HBKG nicht sicherstellen. Die Klage gegen die Nebenbestimmung 4.4.2 sei ebenfalls unbegründet. Der in dieser Nebenbestimmung festgesetzte Grenzwert für die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 für Gesamtkohlenstoff beruhe auf Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.5 TA Luft. Der darin festgesetzte Grenzwert für die Massenkonzentration von 1 mg/m 3 für Benzol ergebe sich aus Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft. Entgegen der Ansicht der Klägerin verbiete im vorliegenden Fall die 20. BlmSchV nicht die ergänzende Anwendung der TA Luft. Mit der 20. BImSchV sei 1998 die Richtlinie 94/63/EG umgesetzt worden. Art. 3 Satz 3 und 4 und Art. 4 Satz 2 und 3 Richtlinie 94/63/EG ließen es jeweils zu, dass die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben können, und dass die Mitgliedstaaten andere als die in Anhang I (betreffend Lagertanks) bzw. Anhang II (betreffend Befüllungs- und Entleerungsanlagen in Auslieferungslagern) beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen. Dies sei über die Öffnungsklausel des § 10 20. BImSchV möglich. Über diese Öffnungsklausel hätten nach der TA Luft der Grenzwert für die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 für Gesamtkohlenstoff und der Grenzwert für die Massenkonzentration von 1 mg/m 3 für Benzol festgesetzt werden dürfen. Die TA Luft diene der Normkonkretisierung und damit nicht nur der Interpretation gesetzlicher Bestimmungen, sondern der inhaltlichen Ausgestaltung von immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Es würden, wie § 48 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BlmSchG zeige, Immissionswerte, Emissionswerte und die Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und der Immissionen festgelegt. Dabei dienten die Emissionswerte, wie sie insbesondere in Abschnitt 5.2 TA Luft festgelegt sind, der Konkretisierung des Begriffs des Standes der Technik i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne für die Nebenbestimmung 4.4.2 bezüglich der Dämpferrückgewinnungsanlage (VRU Bestand) außerdem § 17 BlmSchG als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Dessen Absatz 3 stehe nicht entgegen, denn die 20. BlmSchV enthalte an dieser Stelle keine abschließende Festlegung, sondern es greife deren Öffnungsklausel. Die in dieser Nebenbestimmung festgelegten Grenzwerte entsprächen ebenso den Vorgaben des § 17 Abs. 1 BlmSchG, wonach zur Erfüllung der sich aus dem BlmSchG ergebenden Pflichten, nämlich hier denen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG, auch noch nach der Erteilung einer Genehmigung, hier dem vorgenannten Bescheid vom 03.03.1992, Anordnungen getroffen werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Nebenbestimmung nicht unverhältnismäßig. Denn jedenfalls gemessen an der Investitionssumme von immerhin 10.000.000 Euro für die mit dem Genehmigungsbescheid vom 19.12.2008 genehmigten genannten Änderungen würden die behaupteten etwa 600.000 Euro zusätzlicher Kosten nur einen kleinen Teil darstellen, der keinesfalls zu einer Unverhältnismäßigkeit führen könne. Mit Beschluss vom 04.06.2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 1697/09.F(V) und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten (sieben Ordner) Bezug genommen.