Urteil
8 K 2137/07.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1211.8K2137.07.F.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat ein Recht auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (nach dem damaligen Recht) durch die Verfügung vom 20.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Seit 2005 gibt es diesem Aufenthaltstitel nicht mehr, er ist durch die Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt worden. Da die Klage nach 2005 erhoben worden ist, kann die Klägerin von der Beklagten nunmehr prozessual nur noch die Verpflichtung auf die Niederlassungserlaubnis verlangen, deren materielle Voraussetzungen allerdings nach der alten Rechtslage wie für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beurteilt werden müssen. Maßgebende Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist danach der § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da sie den entsprechenden Antrag vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellt hatte. Hiernach ist die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Klägerin wurde im Hinblick auf die – noch fortdauernde – Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nach ihrer Eheschließung 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seitdem stets verlängert worden ist. Somit ist sie im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung seit über sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Da keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall vorliegen, der ein Abweichen von der Regelentscheidung rechtfertigte, und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt, weil kein Ausweisungsgrund zu Lasten der Klägerin vorliegt. Insbesondere ist nicht der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG gegeben, denn die Klägerin nimmt keine Sozialhilfe in Anspruch. Die von der Behörde aufgestellte Behauptung, dass die Inanspruchnahme "öffentlicher Mittel" ausreiche, entspricht nicht der für die Beurteilung des klägerischen Begehrens zu Grunde zu legenden Rechtslage (vor dem 1.1.2005). Ein eventuell vorhandener Bezug solcher Leistungen durch ihren deutschen Ehemann ist insoweit ebenfalls ohne Bedeutung (BVerwG 28.9.2004 - 1 C 10/03 -, BVerwGE 122, 94, NVwZ 2005, 460 [462]). Die von der Klägerin selbst seit dem 1.1.2005 bis heute bezogenen Leistungen nach dem SGB II fallen nicht unter den Begriff der „Sozialhilfe“ im Sinne der ausländerrechtlichen Vorschrift. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 1 SGB II) und nicht um solche der Sozialhilfe. Dieser Begriff wird vielmehr nur im SGB XII verwendet (§ 1 SGB XII) und kann allenfalls auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes ausgedehnt werden (HessVGH 05.03.2007 - 3 UE 2823/06 -; DÖV 2007, 755). An anderer Stelle erwähnt das (neue) Aufenthaltsgesetz ausdrücklich die „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“, um an deren Bezug bestimmte Rechtsfolgen zu knüpfen (§§ 31 Abs. 4, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Daraus folgt, dass der in § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG verwendete Begriff der „Sozialhilfe“ nicht zugleich beide Leistungsarten erfasst. Eine Klarstellung, dass hiervon auch Leistungen nach dem SGB II erfasst sein sollten, wurde im Gesetzgebungsverfahren des 1. Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz für § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG– im Gegensatz zu den vorgenannten Normen – verworfen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dez. 2007, § 55 AufenthG Rn. 80). Zudem wird in § 23a Abs. 3 Satz 2 AufenthG der nur auf Leistungen der „Sozialhilfe“ beschränkte Regelungsgehalt des Satzes 1 ausdrücklich auf bestimmte Leistungen des SGB II entsprechend angewandt. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht auf die Leistungen nach dem SGB II auszudehnen (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 55 Rn. 44; Hailbronner a.a.O.). Da diese Vorschrift lediglich gegenüber dem § 46 Nr. 6 AuslG „sprachlich gestrafft“ worden ist, der Begriffsinhalt aber unverändert bleiben sollte (BT-Drucks. 15/420, S. 90), lassen sich diese Erwägungen zu den Auswirkungen der Änderungen auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitslosenhilferechts zum 1.1.2005 auf den in § 46 Nr. 6 AuslG normierten Ausweisungstatbestand rückübertragen. Das Gericht folgt auch im Übrigen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 17 K 756/08 - ( NVwZ-RR 2008, 831). Dort heißt es: Zudem überdehnt die Beklagte den Sinn und Zweck der §§ 46 Nr. 6 AuslG, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, wenn sie ihnen die Aufgabe zuweist, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts als grundlegende Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung festzuschreiben, und hieraus den Schluss zieht, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers nicht durch Leistungen nach dem SGB II gesichert sei. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Das Merkmal der Sicherung des Lebensunterhalts wurde bereits im Ausländergesetz eigenständig normiert. So enthielt schon § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einen Regelversagungsgrund gegen die Erteilung einer nichtanspruchsgebundenen Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht durch bestimmte Leistungen sichern konnte. Differenziert nach der Art und Weise der Sicherung des Lebensunterhalts, wurde dieses Merkmal ferner in den §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 17 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 5 Satz 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und schließlich in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AuslG verwendet. Dabei begnügten sich z.B. die §§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG mit einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe und trennten damit beide Begriffe deutlich voneinander. Ferner zeigt § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG, dass das Ausländergesetz darüber hinaus auch zwischen den Leistungen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe unterschied. Letzteres ist insofern von Bedeutung, weil die Leistungen des SGB II diejenigen der Arbeitslosenhilfe ersetzt haben. Die Verwendung des Merkmals der Sicherung des Lebensunterhalts – nunmehr definiert durch § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG– setzt sich im Aufenthaltsgesetz fort. Die Herkunft der Mittel, welche den Lebensunterhalt sichern sollen, variiert in den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 2, 9a Abs. 2 Nr. 2, 9c, 19 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 4, 23a Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie in § 104a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 AufenthG. Gerade der differenzierte Gebrauch jenes Merkmals – auch dort, wo der Aufenthalt rechtlich verfestigt wird (§§ 9, 9a, 31 Abs. 3, 35, 37 AufenthG) – spricht dafür, dass dem Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG kein weitergehender Zweck zukommen soll, als einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfe entgegenzuwirken. Nach alledem hat bereits vor 2005 ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bestanden. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO). Die 1982 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige, sie heiratete 1997 einen deutschen Staatsangehörigen und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in C-Stadt, ihr ist eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 07.02.2010 erteilt worden. Ihren Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 20.12.2004 ab. Den Widerspruch dagegen wies die Widerspruchsbehörde als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007), denn der Klägerin stehe kein Recht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu. Nach § 104 Abs. 1 AufenthG sei über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf unbefristete Aufenthaltserlaubnisse oder Aufenthaltsberechtigungen nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, dem früheren Ausländergesetz (AuslG) zu entscheiden. Nach § 25 Abs. 3 AuslG sei die dem Ehegatten seines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach 3 Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da auf Grund des Bezuges von öffentlichen Mitteln zum Lebensunterhalt ein Ausweisungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG gegeben sei., denn § 28 Abs. 2 AufenthG verlange für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Es bestehe jedoch der Ausweisungsgrund nach Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AufenthG wegen des Bezugs öffentlicher Mittel. Auch § 9 AufenthG setze für die Erteilung die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Einen Zustellungsnachweis des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 enthalten die Behördenakten nicht. Dagegen richtet sich die am 26.07.2007 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erstrebt. Der Widerspruchsbescheid gehe unzutreffend davon aus, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 6 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG darstelle und daher die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen sei, denn nach § 104 Abs. 1 AufenthG sei über Anträge nach dem früher geltenden § 25 Abs. 3 AuslG zu entscheiden. Diese Voraussetzungen lägen vor, denn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II stelle keine Sozialhilfe dar. Arbeitslosenhilfe sei bis zum 31.12.2004 bewilligt worden, danach habe ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosengeld II bestanden; dieses sei der Arbeitslosenhilfe gleichzusetzen. Für die Entscheidung der Ausländerbehörde sei die Rechtslage bei Antragstellung zu Grunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine Sozialhilfe-Leistungen bezogen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen reiche für einen Ausweisungsgrund nicht aus. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Arbeitslosenhilfe von 787,45 Euro habe nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgereicht. Bei der Klägerin habe ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden. Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 3 AuslG rechtmäßig versagt worden, weil ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe. Da die Klägerin auch gegenwärtig Leistungen nach dem SGB II beziehe, liege der Ausweisungsgrund nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Während sich die Klägerin auf die Kommentare von Renner, § 55 Rn. 44 und Hailbronner, § 55 Rn. 80, sowie auf eine Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2006 - 11 S 1884/05 - beruft, will die Beklagte die Entscheidungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1992 - 13 S 1198/91 - und vom 22.09.1997 - 1 S 103/96 - beachtet sehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat die Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.