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Urteil

8 K 300/09.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1216.8K300.09.F.0A
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Leitsätze
1. Der Bürger hat nach der 22. BlmSchV keinen Anspruch auf die Errichtung einer Probenahmestelle (Messstelle für Feinstaub PM 10) an einem Bestimmten STandort der Gemeinde 2. Ein solcher Anspruh ergibt sich auch nicht aus der Richtlinien 96/62/EG und 1990/30/EG, da diese mit der 22. BlmSchV insoweit vollständig ungesetzt sind 3. Nach der 22. BlmSchV hat die zuständige Behörde ein sog. Gestaltungsermessen hinsichtlich der Auswahl der Standortes einer Probenahmestelle für Feinstaub PM 10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bürger hat nach der 22. BlmSchV keinen Anspruch auf die Errichtung einer Probenahmestelle (Messstelle für Feinstaub PM 10) an einem Bestimmten STandort der Gemeinde 2. Ein solcher Anspruh ergibt sich auch nicht aus der Richtlinien 96/62/EG und 1990/30/EG, da diese mit der 22. BlmSchV insoweit vollständig ungesetzt sind 3. Nach der 22. BlmSchV hat die zuständige Behörde ein sog. Gestaltungsermessen hinsichtlich der Auswahl der Standortes einer Probenahmestelle für Feinstaub PM 10 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage muss aus jedem der nachgenannten Gründe ohne Erfolg bleiben; sie ist unzulässig und zudem unbegründet. Das Land Hessen ist richtiger Beklagter im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden - ImSchUVPZustVO - ist das C. zuständig für die regelmäßige Untersuchung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - und für die Durchführung der Aufgaben nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) - 22 BImSchV - mit Ausnahme der in § 2 Nr. 9 genannten Aufgaben. Richtige Klageart ist vorliegend nicht die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), sondern die allgemeine Leistungsklage. Denn bei der behördlichen Entscheidung darüber, an welcher Stelle eine Probenahmestelle eingerichtet wird, handelt es sich um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, da nicht gegenüber einem Einzelnen im Einzelfall eine Entscheidung getroffen wird, sondern es sich um eine vorbereitende (Verfahrens-) Maßnahme handelt, die darauf ausgerichtet ist, eine Entscheidung darüber, ob Luftreinhalte- und/oder Aktionspläne aufzustellen sind, vorzubereiten. Diese allgemeine Leistungsklage ist aus den beiden nachgenannten Gründen unzulässig. Dem Kläger fehlt die auch für die Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Auch im Falle eines Leistungsbegehrens muss somit zumindest die theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme hat. Ein Anspruch auf eine Probenahmestelle in der Höhenstraße kann sich nicht direkt aus der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.04.199 über Grenzwerte für Schwefeloxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163 vom 29.06.1999, S. 41) - Richtlinie 1999/30/EG - und aus der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.09.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55) - Richtlinie 96/62/EG - ergeben. Denn die Richtlinie ist nach Art. 249 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, und unterscheidet sich dadurch von der Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat und in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Tatsache, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf eine Umsetzung angelegt ist, schließt nicht aus, dass sie unmittelbare Wirkung entfalten kann. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Richtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist von einem Mitgliedstaat nicht, nicht vollständig oder unzulänglich umgesetzt ist. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine unbedingte Regelung enthält. Dies trifft zu, wenn ihre Anwendung weder an Bedingungen geknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des Mitgliedstaats abhängt. Hinzu kommen muss, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - RS 8/81 -, Slg. 1982, 53, 71; Urteil vom 26.02.1986 - RS 152/84 -, Slg. 1986, 737, 748; Urteil vom 23. Februar 1994 – C 236/92 -, Slg. 1994, I 497, 502; BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = NVwZ 1996, 788). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn 2002 wurden mit den §§ 44 bis 47 und 48a BImSchG und dem Erlass der 22. BImSchV die Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG vollständig in nationales Recht umgesetzt. Diese nationalen Regelungen sind seitdem verbindliches Außenrecht (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechts, NVwZ 2003, 257, 259 f.). Beide Richtlinien können daher lediglich noch zur Auslegung dieses nationalen Rechts herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89 -, Slg. 1990, I-4135; Urteil vom 25.07.2008 - C-237/07 -, ABl. EU 2008, Nr. C 236, 3 = NVwZ 2008, 984 ). Das Gericht vermag keinen Anspruch des Klägers auf eine Probenahmestelle in der Höhenstraße aus dem maßgeblichen nationalen Immissionsschutzrecht zu erkennen, wonach er ein Anrecht auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Errichtung einer Probenahmestelle in der Höhenstraße in A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Zwar dient der in § 4 Abs. 4 der Verordnung über Immissionswerte über Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV – bestimmte Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel PM 10 dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises in von unzulässigen Grenzwertüberschreitungen betroffenen Gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 - 7 C 36.07 -, BVerwGE 129, 296 = NVwZ 2007, 1425). Es besteht aber kein Individualanspruch darauf, dass eine für die Ermittlung der Immissionswerte vom Kläger für erforderlich gehaltene Maßnahme ergriffen oder darüber erneut ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der Ermittlung der Grenzwerte und damit bei dem zugrundeliegenden Beurteilungsverfahren handelt es sich um bloße Verwaltungsinterna, die den Bürger weder zu binden vermögen - hierzu noch nachfolgend - noch ihm im Gegenzug individuelle Rechte verschaffen, und ein Recht auf eine Verfahrensteilhabe besteht nicht. Dies folgt bereits aus dem hier zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbaren § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Diese Vorschrift setzt ein anhängiges Verwaltungsverfahren voraus und bezieht sich auf einzelne Verfahrenshandlungen innerhalb dieses Verwaltungsverfahrens. Werden Verfahrenshandlungen unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren begehrt, ist § 44a Satz 1 VwGO tatbestandlich nicht einschlägig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 44 a Rn. 4 a). Deshalb können selbständige Verfahrenshandlungen, wie z.B. das Akteneinsichtsrecht nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz bei einem bestehenden Anspruch selbständig eingeklagt werden. Ein solcher normierter Anspruch besteht vorliegend ersichtlich aber nicht. Der Kläger vermag bereits keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren zu benennen. Seine Auffassung, die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 1999/30/EG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 1999/30/EG ergäbe, dass dem betroffenen Bürger ein solcher Anspruch zustünde, ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführung zur fehlenden direkten Geltung der beiden Richtlinien unzutreffend. Seine Auffassung, dass dem betroffenen Bürger ein solcher Anspruch zustehe, weil die Kriterien für die ortsfesten Probenahmestellen, wie sie in Anlage VI I. a) zu der Richtlinie 1999/30/EG festgelegt seien, nahezu wortgleich in Anlage 2 zur 22. BImSchV übernommen worden seien, ist ebenfalls unzutreffend. Denn die Formulierung in Abschnitt I.a) der Anlage 2 zur 22. der BImSchV lässt keinen Rückschluss auf einen Individualanspruch nach dieser Rechtsverordnung zu. Überdies bedarf es eines Anspruchs auf Aufstellung einer Probenahmestelle an einem bestimmten Ort zum Schutz der Gesundheit einzelner Betroffener nicht, weil ein unmittelbar betroffener Einzelner die Möglichkeit hat, die nationalen Behörden auf Erstellung eines Aktionsplanes direkt in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008, - C-237/07 -, ABl. EU 2008, Nr. C 236, 3 = NVwZ 2008, 984 ). Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, beim Überschreiten der Grenzwerte Hoheitsträger auch zur Vornahme planunabhängiger Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffimmissionen durch Feinstaubpartikel in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 - 7 C 36.07 -, BVerwGE 129, 296 = NVwZ 2007, 1425). In diesem Verfahren ist es eine Frage der Begründetheit, ob die maßgeblichen Grenzwerte nach § 4 der 22. BImSchV überschritten sind oder nicht, denn – hierauf wurde bereits anfänglich hingewiesen - die Messergebnisse binden den Bürger nicht. Es steht ihm frei, substantiiert darzulegen, dass die gewonnenen Messwerte unrichtig sind oder im Hinblick auf die Aussagekraft der Schadstoffbelastung andernorts keine Aussagekraft besitzt und die Unterschreitung der Messwerte auf Grund der durch die vorhandenen Probenahmestellen gewonnenen Werte infolge eines Fehlers bei der Auswahl des Aufstellungsortes unrichtig sind. Während eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Kläger gegenüber der zuständigen Behörde den Erlass eines Aktions- oder Luftreinhalteplanes verlangt, wäre er mit einem gerichtlichen Gerichtsbehelf nach § 44a VwGO ausgeschlossen, der darauf gerichtet ist, an einem bestimmten Ort eine Probenahmestelle zu errichten. Umso mehr muss der Kläger mit dem Verlangen nach einer bestimmten Verfahrenshandlung ausgeschlossen sein, solange er das eigentliche (Haupt-) Verwaltungsverfahren noch nicht betreibt. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert kein anderes Ergebnis, denn den Nachweis der Überschreitung der örtlichen Feinstaubbelastung kann der Kläger aufgrund einer qualifizierten Modellrechnung erbringen, die beispielsweise die Beklagte über das C. betroffenen Städten und Gemeinden für den geringen Kostenbeitrag von zirka 500 Euro anbietet (http://www.hlug.de/medien/luft/planung /feinstaubbelastung.htm). Auch Art. 6 Richtlinie 96/62 EG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 derselben Richtlinie oder Art. 5 Richtlinie 1999/30 EG geben für eine andere Auslegung nichts her. Der Verpflichtung zur Errichtung von Probenahmestellen ist der Beklagte nachgekommen; ein weiterer Anspruch eines einzelnen Betroffenen auf erneute ermessensfehlerfreie Überprüfung der gewählten Standorte besteht nicht. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Kläger die für die Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Zudem ist die Klage unabhängig von der zuvor verneinten Berechtigung des Klägers auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dem Erlass eines Aktionsplanes vorgelagerten Verfahrenshandlung deshalb unzulässig, weil der Kläger auch nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung im Sinne einer individuellen Betroffenheit geltend machen kann. Einen Anspruch auf Maßnahmen im Sinne des in nationales Recht transformierten Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 96/62/EG kann nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich der unmittelbar betroffenen Einzelne haben (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008, - C–237/07 -, ABl. EU 2008, Nr. C 236, 3 = NVwZ 2008, 984 ). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 27.09.2007 ausgeführt, dass (die Transformationsregelung des ) § 4 Abs. 1 22. BImSchV nur dem Schutz der menschlichen Gesundheit eines individualisierbaren Personenkreises dient. Dies meint vornehmlich den Bereich des Wohnens. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist der Kläger weder unmittelbar betroffener Einzelner noch zählt er zu einem individualisierbaren Personenkreis. Der Kläger hat mit seinen Ausführungen, er wohne seit über zwölf Jahren in einer Wohnanlage an der stark verkehrs- und schadstoffbelasteten Darmstädter Landstraße im Frankfurter Süden, habe seinen Arbeitsplatz in der Frankfurter Innenstadt und benutze regelmäßig sein Fahrrad, weshalb er den Feinstaubimmissionen des Kraftfahrzeugverkehrs in starkem Maße ausgesetzt sei, nicht substantiiert dargetan, dass er zu diesem unmittelbar betroffenen Personenkreis gehört. Der Kläger behauptet noch nicht einmal die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV für den Bereich seiner Wohnung noch hat er sie darlegt. Die Messstation in der Friedberger Landstraße und dem gewünschten Standort in der Höhenstraße ist von der Wohnung des Klägers ca. 3.700 m entfernt und lässt Rückschlüsse auf die Feinstaubbelastung am Wohnhaus des Klägers nicht zu. Auf die Möglichkeit, die Schadstoffbelastung mittels einer qualifizierten Modellrechnung erstellen zu lassen, ist der Kläger erneut hinzuweisen. Die Annahme, es könnten an seinem Wohnhaus ähnliche Schadstoffkonzentrationen wie in der Friedberger Landstraße auftreten, kann im Übrigen augenscheinlich ausgeschlossen werden. Der Kläger wohnt bereits nicht an der Darmstädter Landstraße, die er als eine vierspurige, stark schadstoffbelastet Ausfallstraße beschreibt, sondern an der Mailänder Straße und damit 90 m von der Darmstädter Landstraße entfernt. Zudem handelt es sich dort um ein weitläufig bebautes und mit viel Grün durchsetztes Gebiet in unmittelbarer Stadtrandlage, in dem die begrünten Standorte wie der unmittelbar gegenüberliegende Südfriedhof und die nahe Feld- und Waldrandlage nachhaltige Verbesserungen der Luftbelastung erwarten lassen. Insbesondere fehlt es auch an einer straßenschluchtartigen Situation wie in der Friedberger Landstraße oder der Höhenstraße und die Durchlüftung ist infolge der Hanglage und der aufgelockerten Bebauung jederzeit gewährleistet. Eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers ist damit nicht dargelegt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers an seinem Wohnhaus. Beide vorstehend behandelten Gesichtspunkte belegen die Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen fehlender Klagebefugnis. Die unzulässige Leistungsklage muss auch wegen Unbegründetheit ohne Erfolg bleiben, da der Kläger keinen Anspruch auf Errichtung einer Luftmessstation zur Überwachung der Luftschadstoffsituation in der Höhenstraße in A-Stadt hat. In materieller Hinsicht kann unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass der Kläger - wie ausgeführt - keinen Individualanspruch auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens hat, auch nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land sein Ermessen bei der Aufstellung der Probenahmestelle in der Friedberger Landstraße verletzt hätte (§ 114 VwGO). Bereits die Annahme des Klägers, in einem bestimmten Bereich – den er vorliegend bezogen auf das Innenstadtgebiet der Stadt A-Stadt nicht definiert – müsse eine Probenahmestelle stets an der Stelle der höchsten Konzentration eingerichtet werden, ist unzutreffend. Nach Abschnitt I.a) i) der Anlage 2 zu der 22. BImSchV sind Probenahmestellen so aufzustellen, dass Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten. Die Formulierung zu den Bereichen innerhalb von Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, lässt aber offen, an welcher Stelle des Bereichs die Aufstellung zu erfolgen hat. Die Probenahmestellen sollen so weit wie möglich so gelegt werden, dass sie auch für ähnliche Standorte repräsentativ sind, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind (Abschnitt Ia) Satz 4 Anlage 2 zu der 22. BImSchV). Diese speziellen Regelungen räumen der zuständigen Behörde eine Gestaltungsbefugnis ein, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Bereich der gestaltenden Verwaltung und nicht dem der gesetzesakzessorischen Verwaltung – dort wird Ermessen regelmäßig durch sog. „Kann“-Regelungen eingeräumt – zu einem Gestaltungsermessen (Planungsermessen) führt, für das hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit ebenfalls § 114 VwGO gilt (grdl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = NJW 1982, 710 ). Aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen folgt, dass eine Probenahmestelle möglicherweise nicht am Ort der höchsten Konzentration errichtet wird, weil die Errichtung an der Stelle einer geringeren Konzentration für andere Bereiche repräsentativer ist. Hierauf weist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zu Recht hin. Dass sie bei der Auswahl des Standortes das ihr zustehende Ermessen in gerichtlich überprüfbarer Weise verletzt hätte, lässt sich mit den Darlegungen des Klägers in keiner Weise belegen. Aufgrund des Vorstehenden, insbesondere der Unzulässigkeit der Klage, sieht das Gericht die Voraussetzungen des Art. 234 Satz 1 EGV für eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht als erfüllt an und folgt deshalb nicht der entsprechenden Anregung des Klägers. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterliegender nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. GRÜNDE: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. den Nummern 19.2 und 2.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Hessen die Errichtung einer Luftmessstation zur Überwachung der Luftschadstoffsituation in der Höhenstraße in A-Stadt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2008 beantragte der Kläger beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bis zum 25.10.2008 die Abgabe einer verbindlichen Zusage, dass eine Probenahmestelle (Immissionsmessstelle) gemäß der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) entlang der Höhenstraße im Verlauf dieses Jahres, spätestens jedoch im 1. Halbjahr des kommenden Jahres, eingerichtet werde. Mit Schreiben vom 14.10.2008 (Bl. 4 der Behördenakte I – BA I -), auf das Bezug genommen wird, legte das C. dem Kläger dar, weshalb es sich bei der Probenahmestelle in der Friedberger Landstraße um eine geeignete Probenahmestelle i.S.d. 22. BImSchV handele und die von dem Kläger vorgeschlagenen Messorte in der Höhenstraße nicht den Punkt höchster Belastung repräsentierten. Die Anreicherung der Luftschadstoffe in einem Straßenzug hänge nicht allein von der Verkehrsbelastung, sondern insbesondere von der Durchlüftung des Straßenraums ab. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11.2008 (Bl. 7 BA I) vorsorglich Widerspruch ein, für den Fall, dass das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 14.10.2008 als rechtsmittelfähiger Bescheid aufzufassen wäre. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte das C. mit Bescheid vom 16.12.2008 den Antrag des Klägers vom 12.09.2008 ab (Bl. 11 und 12 BA I). Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2008 Widerspruch ein, den das C. mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 (Bl. 15 f. BA I) zurückwies. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid und die Darlegungen im Schreiben des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 14.10.2008 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Errichtung einer Probenahmestelle (Luftmessstation) in der Höhenstraße sei nach Anlage 2 der 22. BImschV dringend geboten. In der Gemarkung der Stadt A-Stadt befänden sich eine verkehrsbezogene Probenahmestelle im Bereich der Friedberger Landstraße und zwei dauerhaft betriebene Probenahmestellen des städtischen Hintergrunds im Bereich der Hanauer Landstraße (A-Stadt-Ost) und am Höchster Bahnhof (A-Stadt-Höchst). Der Magistrat der Stadt Frankfurt habe aber eingeräumt, dass die zentrale und verkehrsbezogene Probenahmestelle an der Friedberger Landstraße, die zur Messung von Feinstaub PM 10 herangezogen würde, geringere Werte liefere als eine vergleichbare Anlage in der Höhenstraße. Wegen der beengten Straßensituation und den daraus resultierenden Behinderungen für Fußgänger und Radfahrer durch die Errichtung der Probenahmestelle könne diese dort aber nicht installiert werden. Der Kläger legt näher dar, dass Messungen in der Höhenstraße deutlich mehr Überschreitungen der zulässigen Schadstoffkonzentration ergäben als die vorgenommenen Messungen in der Friedberger Landstraße. Dies sei auf das hohe Verkehrsaufkommen in der Höhenstraße und auf das enge Zusammenstehen der Häuserzeilen zurückzuführen, was eine straßenschluchtartige Situation bedinge. Würde in der Höhenstraße gemessen, würde dies schärfere Maßnahmen auf der Grundlage der Luftreinhalte- und Aktionspläne und möglicherweise andere planunabhängige Maßnahmen der Stadt A-Stadt zur Folge haben. Auch habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags. Nach § 10 Abs. 1 der 22. BImSchV hätte die zuständigen Behörden die Luftqualität für die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze der Bestimmung zu beurteilen. Sie seien somit bei ihrer Entscheidung, ob Probenahmestellen errichtet würden, an gesetzliche Vorgaben gebunden und hätten lediglich ein Ermessen, wenn um es dem Standort der Probenahmestellen gehe. Die Ausübung dieses Ermessens habe sich jedoch an der Zielrichtung der Luftqualitätsrahmenrichtlinie auszurichten. Daraus folge zwingend, dass Probenahmestellen dort zu errichten seien, wo mit höchster Wahrscheinlichkeit Erkenntnisse zu erlangen seien, die am ehesten geeignet seien, Maßnahmen zur Vermeidung, Verhütung und Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luft auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt durch quellenunabhängige Luftverunreinigung zu erzielen. Seine persönliche Betroffenheit ergebe sich aus dem Umstand, dass er an der Darmstädter Landstraße im Frankfurter Süden wohne und es sich bei dieser Straße um eine vierspurige Ausfallstraße, die stark schadstoffbelastet sei, handele. Er fahre mit dem Rad zu seiner in der Innenstadt gelegenen Arbeitsstelle. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Verfügung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 16.12.2008 sowie von dessen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 zu verurteilten, über den Antrag des Klägers auf Errichtung einer Probenahmestelle (Luftmessstation) zur Überwachung der Luftschadstoffsituation in der Höhenstraße in A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe in Ermangelung einer Rechtsgrundlage keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Probenahmestelle an einem konkret geforderten Standort wie dem der Höhenstraße in A-Stadt. Ebenso wenig könne der Kläger eine nochmalige Bescheidung seines Antrags verlangen, auch insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Unter Bestreitung der Angaben des Klägers zu seiner Wohn- und Arbeitssituation sowie den zurückzulegenden Wegstrecken führt der Beklagte weiter aus, dass die Struktur des hessischen Luftmessnetzes den Vorgaben der Anlage 2 zu der 22. BImSchV entspreche. Bei den großräumigen Standortkriterien nach I.a) der Anlage 2 seien zum Schutz der menschlichen Gesundheit zusätzliche räumliche Kriterien zu berücksichtigen, die im 2. Absatz zusammengefasst seien. Ebenso enthalte der Abschnitt II der Anlage 2 die Vorgabe, lokale Standortkriterien zu berücksichtigen. Der Messstandort Friedberger Landstraße entspreche Abschnitt I.a), Absätze 2 und 3 der Anlage 2 zu der 22. BImSchV, wonach die Probenahmestellen soweit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein sollten, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen seien. Diese Forderung treffe für den Standort Friedberger Landstraße in Bezug auf den vom Kläger geforderten Standort in der 600 m östlich gelegenen Höhenstraße zu. Beide Straßenzüge hätten Straßenschluchtcharakter mit vergleichbarer Geometrie und einem hohen Verkehrsaufkommen und beide Straßen lägen in einem Wohn- und Geschäftsquartier mit vergleichbarem Charakter. Nach heutiger Rechtslage sei der Standort Heidestraße/Ecke Höhenstraße, der früher einmal bestanden habe, schon aus verkehrstechnischer Sicht nicht mehr zulässig, da die Probenahmestelle 25 m von größeren Kreuzungen aufgestellt werden müsste, was den Fußweg so schmal gestalten würde, dass beispielsweise Kinderwagen und Rollstühle nicht mehr passieren könnten und es werde der Radverkehr behindert. Insgesamt sei die Auffassung des Klägers, in der Höhenstraße könne eine solche Probenahmestelle ohne Verkehrsgefährdungen aufgestellt werden, unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge der Beklagten (drei Hefter) Bezug genommen.