OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 N 1589/11.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0614.8N1589.11.F.0A
3Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Einstellungsbeschluss behandelt streitige Einzelpunkte des § 172 VwGO wie zuständiges Gericht, richtige Antragsgegnerin, Beiladung, Kosten und Streitwert.
Tenor
Der Beiladungsbeschluss vom 10.06.2011 wird von einer Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO in eine gemäß § 65 Abs. 1 VwGO geändert. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einstellungsbeschluss behandelt streitige Einzelpunkte des § 172 VwGO wie zuständiges Gericht, richtige Antragsgegnerin, Beiladung, Kosten und Streitwert. Der Beiladungsbeschluss vom 10.06.2011 wird von einer Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO in eine gemäß § 65 Abs. 1 VwGO geändert. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 21.04.2011 verpflichtete das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin u. a. zu Maßnahmen gegen zu hohe Lärmimmissionen beim Antragssteller. Diesen Beschluss bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2011 – den Beteiligten wohl per Fax am 01.06.2011 übermittelt –, wobei er den Tenor wie folgt abänderte und im Übrigen die Beschwerde der Beigeladenen zurückwies: „Buchstabe a) des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass isoliert von der Baustelle der Beigeladenen in der E-Straße in B-Stadt keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die an der Wohnung des Antragstellers A-Straße in B-Stadt Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) überschreiten.“ Mit Schriftsatz vom 09.06.2011 hat der Antragssteller und Vollstreckungsgläubiger beantragt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin nach § 172 VwGO, wobei als Antragsgegnerin (nur) die „Stadt Frankfurt am Main“ benannt worden ist. Zur Begründung hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, und hat Messungen des Lärmpegels am 20. (70 dB[A]), 26. (70 dB[A]) und 30.05.2011 (71 dB[A]) vorgelegt. Ein zwischenzeitlich durch die Beigeladene eingereichtes Gutachten eines nichtvereidigten Sachverständigen sei nach seiner Ansicht erkennbar falsch und bleibe auch nur durch den trickreichen Einbezug des Samstags unter den vorgeschriebenen 65 dB(A). Mit Beschlüssen vom 10.06.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und die Beigeladene gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden. Das Gericht hat den Antragsteller am heutigen Tag telefonisch darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestehen, dass eine grundlose Säumnis der Antragsgegnerin in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten glaubhaft gemacht worden ist, weil die vorgelegten Messungen des Antragstellers alle vor dem maßgeblichen und maßgebenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stattfanden. Mit Fax vom heutigen Tag hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. II. Der Beschluss kann durch den Einzelrichter ergehen (Bader u. a.: VwGO, 5. Auflage 2011, § 172 Rn. 10; Schoch u. a.: VwGO, Stand: 5/2010, § 172 Rn. 40; Wysk: VwGO, 2011, § 172 Rn. 7), weil ihm der Rechtstreit gemäß § 6 VwGO übertragen worden ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 45 VwGO) gemäß § 172 Satz 1 VwGO in Übereinstimmung mit § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO das zuständige Vollstreckungsgericht (Sodan/Ziekow: VwGO, 3. Auflage 2010, § 172 Rn. 23 ff.), auch wenn zwischenzeitlich im Erkenntnisverfahren eine Beschwerdeentscheidung ergangen ist. Richtige Antragsgegnerin des Vollstreckungsverfahrens ist entgegen dem Wortlaut des § 172 Satz 1 VwGO, der von „Behörde“ spricht, der Rechtsträger der handelnden Behörde, also hier die Stadt Frankfurt am Main (so mit überzeugenden Argumenten: Schoch, a.a.O., Rn. 8 u. 27; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 16 u. 17. Anderer Ansicht: BayVGH, B. v. 26.05.1989, NVwZ-RR 1989, 669 f.; Kopp/Schenke: VwGO, 16 Auflage 2009, 172 Rn. 5; Redeker u. a. : VwGO, 15. Auflage 2010, § 172 Rn. 1). Der Beiladungsbeschluss vom 10.06.2011 ist von einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO in eine sogenannte einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu ändern. Zwar wird vertreten, dass das Vollstreckungsverfahren entsprechend seinem Charakter als „gerichtliches Ergänzungsverfahren“ generell einer Beiladung Dritter nicht zugänglich sei (Redeker, a.a.O., Rn. 5; Bader, a.a.O., Rn. 9 u. § 167 Rn. 3; offengelassen von OVG NRW, B. v. 31.08.1993 – 10 E 272/93–, juris), jedoch werden jedenfalls rechtliche Interessen des Dritten i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO berührt, so dass eine sogenannte einfache Beiladung sinnvoll ist. (so Schoch, a.a.O., Rn. 39 unter Abl. einen notw. Beil.; zustimmend Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 21, Posser/Wolff: VwGO, 2008, § 172 Rn. 5; Wysk, a.a.O., Rn. 7). Das Gericht übt deshalb sein Ermessen entsprechend aus. Das Vollstreckungsverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen , weil der Antragsteller seinen Eilantrag zurückgenommen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller nicht zunächst einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds hätte stellen müssen (so zu Recht die h. M. – stellv. Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 70 m.w.Nw.). Über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens ist auf der Grundlage der §§ 154 ff. VwGO zu entscheiden, weil diese die Kostenpflicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließend regeln; § 788 ZPO findet über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung (Schoch, a.a.O, Rn. 59 m.w.Nw. auch zur abw. Ansicht). Dies führt zur Kostenbelastung des Antragstellers gemäß § 155 Abs. 2 VwGO, weil er seinen Antrag zurückgenommen hat. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt der Auffassung, dass der Streitwert des Vollstreckungsverfahrens dem des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens entspricht (so mit überzeugenden Argumenten VGH Baden-Württemberg, B. v. 12.07.2000, NVwZ-RR 2001, 72; ebenso OVG Saarland, B. v. 21.12.2010 – 2 E 291/10–, juris; differenzierend: Schoch, a.a.O., Rn. 61 m.w.Nw.; a. A. zahlr. erstinstanzl. Entscheidungen). Im Erkenntnisverfahren setzte das Gericht den Streitwert für alle drei Anträge auf 15.000 € fest, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist nur der dortige Antrag bzw. Tenor zu a) Streitgegenstand. Die nunmehr notwendige Differenzierung nimmt das Gericht wie folgt vor: Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag zu a) beträgt 10.000 €, für die Anträge zu b) und c) jeweils 2.500 €.