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Beschluss

8 L 1767/11.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0902.8L1767.11.F.0A
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Leitsätze
Wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und wegen ganz überwiegend fehlender Antragsbefugnis unzulässiger und im Übrigen wegen fehlender Verletzung in Abwehrrechten unbegründeter Antrag einer Gemeinde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Braunkohlestaubfeuerungsanlage.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und wegen ganz überwiegend fehlender Antragsbefugnis unzulässiger und im Übrigen wegen fehlender Verletzung in Abwehrrechten unbegründeter Antrag einer Gemeinde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Braunkohlestaubfeuerungsanlage. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. I. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 27.09.2010, zuletzt vervollständigt am 07.03.2011, erteilte ihr das Regierungspräsidium C die Genehmigung vom 18.04.2011 nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, auf dem auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zu 2. gelegenen Grundstück H, Gemarkung A (im Folgenden: Baugrundstück) eine Braunkohlestaubfeuerungsanlage (im Folgenden: Anlage) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 19,99 MW nach Nr. 1.2 Spalte 2 a) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) - 4. BImSchV - zu errichten und zu betreiben. Die Anlage soll als Stromquelle für den von der Beigeladenen zu 2. betriebenen Industriepark dienen und das vorhandene, „in die Jahre gekommene“ Wärmekraftwerk ersetzen. Dieses Industrieparkgelände ist in dem seit dem 19.03.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 24a Nr. 1 der Antragstellerin (im Folgenden: Bebauungsplan) als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Die Antragstellerin hatte durch ihr Stadtplanungsamt unter dem 08.11.2010 ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Vorhaben erteilt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hatte die Beigeladene zu 1. unter dem 20.08.2010 einen Antrag nach § 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - gestellt. Ausweislich des vorgenannten Genehmigungsbescheides vom 18.04.2011 lagen dieser Genehmigung „32 Seiten Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ zugrunde. Nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums C vom 21.03.2011 (StAnz. 2011, S. 618) kam dieses aufgrund seiner Prüfung nach § 3e i.V.m. § 3c UVPG zu dem Ergebnis, „dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist“. Dieses Prüfungsergebnis wird in dem Genehmigungsbescheid vom 18.04.2011 auf Seite 30 wiedergegeben und es wird ausgeführt, „dass festzustellen bleibt, dass das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bereits wesentliche Elemente einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthält“ und dass bei dieser Prüfung das „Dezernat V 53.1 Naturschutz“ des Regierungspräsidiums beteiligt wurde. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Regierungspräsidium C mit Bescheid vom 26.04.2011, auf den Bezug genommen wird, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 18.04.2011 an. Wegen der Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungen selbst wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Mit bei Gericht am 19.05.2011 eingegangenem anwaltlichen Telefax vom 19.05.2011 hat die Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 18.04.2011 Klage erhoben (Az. 8 K 1422/11.F), über die noch nicht entschieden worden ist. Mit bei Gericht am 29.06.2011 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2011 hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht und umfänglich zur Begründung vorgetragen. Wegen der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.05.2011 gegen die Genehmigung vom 18.04.2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen aus der Antragsschrift mit Schriftsatz vom 10.08.2011 umfassend entgegen. Dazu wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen aus der Antragsschrift mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2011 ebenfalls umfassend entgegen. Dazu wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 22.08.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 1422/11.F und der vorgelegten Behördenvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19.05.2011 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.04.2011 wiederherzustellen, ist unzulässig und überdies unbegründet und muss aus jedem der nachgenannten Gründe ohne Erfolg bleiben. Der vorläufige Rechtsschutz des Dritten, der gegen eine für nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Klage erhoben hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Das Widerspruchsverfahren entfällt hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 16a Abs. 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO -; § 212a Baugesetzbuch - BauGB - findet auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Anwendung (vgl. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Beck’scher Online-Kommentar Öffentliches Baurecht § 212a Rn. 12; ders. in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 212a Rn. 12). Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Für ihren Eilantrag fehlt der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verwaltungsgerichte für eine unnötige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme nicht zur Verfügung zu stehen brauchen (allg. Auffass., vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, vor §§ 40-53 Rn. 11 ). Eine zumindest unnötige Inanspruchnahme ergibt sich aus Folgendem: Für das Baugrundstück hat die Antragstellerin in ihrem Bebauungsplan Industriegebiet (GI) festgesetzt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB und § 9 Baunutzungsverordnung - BauNVO - i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind damit dort grundsätzlich auch Braunkohlefeuerungsanlagen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 9 Rn. 1.1 und 2.1). Die Antragstellerin hätte somit, wenn sie das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. hätte verhindern wollen, nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 BauGB (durch ihre Stadtverordnetenversammlung) die Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes mit dem Ziel, derartige Anlagen nach § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen, beschließen und bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium C) die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages nach § 15 BauGB beantragen können. Nach der erstgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach § 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Dies ist hier der Fall. Nach der letztgenannten Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 14 BauGB für eine Veränderungssperre auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. dazu z.B. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Beck’scher Online-Kommentar Öffentliches Baurecht § 15 Rn. 1 ff.; ders. in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 15 Rn. 1 ff.). Diesen Weg zur Verhinderung des Vorhabens hat die Antragstellerin offensichtlich bewusst nicht beschritten. Denn sie erteilte, ohne dass es wegen der Festsetzung Industriegebiet (GI) in dem Bebauungsplan darauf ankam, durch ihr Stadtplanungsamt unter dem 08.11.2010 ausdrücklich ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und gab damit „grünes Licht“. Der Antragstellerin fehlt überdies die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO aufgrund der Festsetzung Industriegebiet (GI) in dem Bebauungsplan, mit der das Vorhaben in Einklang steht, sowie ihrer Einvernehmenserteilung im Hinblick auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit nach § 1 Abs. 3 BauGB als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2001 - 3 M 117/00 -, AgrarR 2002, 127; Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 6 Rn. 71). Die Voraussetzungen für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit, dass nämlich das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stören würde oder wesentliche Teile des gemeindlichen Plangebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Nutzung entziehen würde (grdl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = NVwZ 1993, 364) liegen nicht vor, denn der Standort des Vorhabens (Baugrundstück) befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans und steht in Einklang mit der Festsetzung Industriegebiet (GI) und die Antragstellerin hat ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Auch insoweit ist der Eilantrag somit unzulässig. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) durchzuführen gewesen, fehlt ihr ebenfalls die Antragsbefugnis, jedenfalls ist sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die UVP hat nach ihrer europarechtlichen Ausprägung in der UPV-Richtlinie (Richtlinie 97/11/EG ) und nach deren Umsetzung in das maßgebliche nationale Recht mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - nur verfahrensrechtlichen Charakter. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (und ebenso nach § 1 Abs. 2 Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) ist die UVP unselbständiger Teil von Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Mithin geht es bei der UVP nicht um die Prüfung der Umweltverträglichkeit, sondern um einen bloßen Verfahrensschritt. Das Fehlen einer förmlichen UVP allein indiziert daher noch keinen Fehler der Entscheidung und deshalb auch nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238; Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Ein zugunsten der Antragstellerin erheblicher Verfahrensfehler folgt auch entgegen ihrer Ansicht nicht aus § 4 Umwelt-Rechtsbehelf-Gesetz - UmwRG -. Diese Bestimmung über Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften ist in seinem Anwendungsbereich eine Ausnahmevorschrift zu § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, wie die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 552/06, S. 25) zeigt, die lautet: „§ 4 stellt für die aufgezählten Verfahrensfehler eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgeht, soweit ihr Regelungsbereich reicht. Im Übrigen und vor allem für leichtere Verfahrensfehler wird keine Sonderregelung getroffen“. Die Freistellung von § 46 VwVfG erfolgt also ausschließlich hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Verfahrensfehler. § 4 UmwRG greift nicht, da die beiden in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten abschließenden Tatbestände des Unterlassens der erforderlichen Durchführung der UVP (vgl. Anlage 1 Spalte 1 und 2 zum UVPG) und der erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit (vgl. Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG) nicht gegeben sind. Der Sachverhalt, dass eine nach Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit – wie hier ausweislich des vorgenannten Bescheides vom 21.03.2011 - durchgeführt worden ist, aber nach der - wie noch ausgeführt wird unzutreffenden - Auffassung der Antragstellerin zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat, fällt nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG. Dieser - vermeintliche - Fehler wäre somit ein relativer Verfahrensfehler i.S.d. § 46 VwVfG, aufgrund dessen nach dieser Bestimmung nicht die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T -, NuR 2010, 428 = ZUR 2010, 46; VG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2010 - 15 E 3302/09 -). Ein zugunsten der Antragstellerin erheblicher Verfahrensfehler folgt auch entgegen ihrer Ansicht nicht daraus, dass die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG und nicht im öffentlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG erteilt wurde. Nach § 2 Abs. 1 lit. c) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - muss bei Vorhaben nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV wie dem streitbefangenen Vorhaben ein öffentliches Genehmigungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn die Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG ergibt, dass ein Verfahren mit UVP durchzuführen ist. Bereits im Regelfall ist bei Vorhaben, die wie das streitbefangene nur einer standortbezogenen UVP unterliegen, keine UVP durchzuführen (vgl. Hoppe, UVPG, Kommentar, 3. Aufl. 2007, Kommentar, § 3c Rn. 16). Zudem ist hier das Ergebnis der durchgeführten Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG, nämlich der Bescheid des Regierungspräsidiums C vom 21.03.2011 (StAnz. 2011, S. 618), wonach aufgrund der Prüfung nach § 3e i.V.m. § 3c UVPG„erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist“, nicht zu beanstanden. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2010 - 11 S 45.09 -). Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 10.08.2011 dazu Folgendes ausgeführt: „Die Einzelfallprüfung anhand Tabelle entspricht den Vorgaben des Verfahrenshandbuches zur Durchführung von Genehmigungsverfahren des Landes Hessen. Außerdem wurden der Sachverhalt und das Prüfergebnis zusätzlich in einem Prüfvermerk dargestellt. Die Ermittlung der Vorbelastung bei den Luftschadstoffen ist nicht erforderlich, da die einschlägigen Bagatellmassenströme unterschritten werden. Bei Schwefeldioxid wird zwar die Irrelevanzgrenze bei der Zusatzbelastung überschritten. Aufgrund der geringen Vorbelastung des betroffenen Gebietes wird die Gesamtbelastung aber nicht überschritten. Zudem wurde der Emmissionsgrenzwert mit 0,85 g/m 3 anstatt 1,0 g/m 3 im Genehmigungsbescheid festgeschrieben. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung. Sie ist auch nicht Teil eines Betriebsbereiches. Die Beteiligung des Dezernates Immissionsschutz - Chemie Ost (43.3) des Regierungspräsidiums C ergab keine zusätzlichen Nebenbestimmungen. Die Auswirkungen auf die Natura2000- und Naturschutzgebiete wurden in den vorgelegten Gutachten betrachtet und wesentliche Umweltbeeinträchtigungen nicht prognostiziert. Die Stellungnahme des Wasserdezernates des Regierungspräsidiums C ergab keine Anhaltspunkte, dass Wasserschutzgebiete beeinträchtigt werden können. Die Feststellung, wann die Antragsunterlagen vollständig sind, obliegt der Genehmigungsbehörde. Hinsichtlich der Angriffe gegen die vom Antragsgegner anhand von Mustertabellen durchgeführte Vorprüfung ist noch darauf hinzuweisen, dass diese ohne hinreichend belastbaren Tatsachenvortrag erfolgen, insbesondere im Vortrag der Antragstellerin hinreichend konkrete Angaben fehlen, z.B. darüber, hinsichtlich welcher Luftverunreinigungen „aufgrund der Vorbelastungssituation und der Zusatzbelastung“ die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bestanden haben soll.“ Diese Ausführungen des Antragsgegners begegnen unter Berücksichtigung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass entgegen der Einschätzung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 21.03.2011 und in der Genehmigung vom 18.04.2011 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.d. § 43c Satz 2 UVPG zu erwarten sind. Solche vermag auch das Gericht nicht zu erkennen, zumal der Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG ein weitreichender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Hoppe, UVPG, Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 3a Rn. 30). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein zu ihren Gunsten erheblicher Verfahrensfehler schließlich auch nicht daraus, dass die Vorprüfung über die Erforderlichkeit einer UVP nicht i.S.d. § 3a Satz 1 UVPG„unverzüglich“ nach Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgte. Diese Regelung zielt im Interesse des Vorhabenträgers auf einen Beschleunigungseffekt (vgl. Reg.-Entw., BR-Drucks. 674/00, S. 88; Feldmann, DVBl. 2001, 589) und dient somit nicht dem Schutz Dritter, verleiht der Antragstellerin deshalb keine Antragsbefugnis und kein Abwehrrecht. Zum anderen hängt die Dauer der Vorprüfung vom Einzelfall ab, so dass eine länger andauernde Vorprüfung im Interesse der Erzielung eines tragfähigeren Ergebnisses sachgerechter als ein mit einem Fehlerrisiko behaftetes „Schnellverfahren“ sein kann, zumal die Entscheidung nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 01.04.2011, § 3a UVPG Rn. 9). Die Antragsbefugnis fehlt der Antragstellerin auch insoweit, als sie auf die „ökologische Empfindlichkeit“ des Gebietes hinweist. Dieser Hinweis geht bereits deshalb fehl, weil die Antragstellerin das umliegende Gebiet durch ihren Bebauungsplan als Industriegebiet (GI) ausgewiesen hat. Zudem sind Träger dieses Rechtguts nur natürliche Personen, die in den betreffenden Gebieten wohnen oder bestimmte Freizeiteinrichtungen nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 = NVwZ 2001, 82). Auch kann sich die Antragstellerin nicht auf eine vermeintliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und eines Vogelschutzgebietes, die sie näher bezeichnet, berufen. Auch insoweit fehlt ihr die Antragsbefugnis. Denn der Schutz dieser Gebiete entfaltet wie das Natur- und Landschaftsschutzrecht insgesamt keine drittschützende Wirkung, da der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen sowie auch Gemeinden nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T -, NuR 2010, 428 = ZUR 2010, 46; Urteil vom 29.01.20004 - 3 N 2585/01 -, NVwZ-RR 2005, 87 = NuR 2004, 677 ; Beschluss vom 19.05.2005 - 3 UE 2829/04 -, BauR 2006, 811 = BRS 69 Nr. 173; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 62 Rn. 62b). Im Übrigen wird, ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt, auf die als Anlage 1 zu der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 10.08.2011 vorgelegte zutreffende Stellungnahme des Naturschutzdezernats des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen, wonach relevante Auswirkungen auf die von der Antragstellerin genannten FFH-Gebiete und das von ihr bezeichnete Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden können. Auch hinsichtlich der noch fehlenden Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da sie sich mangels drittschützender Wirkung dieser Bestimmungen nicht zu ihren Gunsten auf diese berufen kann. Die Antragsbefugnis fehlt der Antragstellerin auch insoweit, als sie aufgrund der Nennung diverser angeblich im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegender öffentlicher Einrichtungen, nämlich Schulen (I-Schule, J-Schule, K-Schule), Kindertagesstätten (Kitas 75, und 27), diverser Spielplätze und Bolzplätze, eines Waldspielparks, einer Feuerwache und eines Kleingartens zum Ausdruck bringt, zum Schutz der dort befindlichen Kinder und sonstiger Personen tätig werden zu wollen, denn die angeblichen Schutzansprüche dieser Personen geltend zu machen ist nicht Aufgabe der Antragstellerin als Gemeinde und folgt insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als ausschließlich institutioneller Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 A 18.98 -, NVwZ 2001, 82). Dies gilt namentlich für die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der sog. Seveso-II-Richtlinie und im Hinblick auf Quecksilber- und Stickoxidbelastungen. Im Übrigen könnte die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Daseinsvorsorge nur dann betroffen sein, wenn das Vorhaben gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = NVwZ 1993, 364). Dies ist jedoch - wie noch ausgeführt wird - aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens offensichtlich nicht der Fall. Auch die Rüge der Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Art. 12 Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13) - sog. Seveso-II-Richtlinie - durch die Antragstellerin vermag ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kann die Antragstellerin - wie ausgeführt - mangels eigener Betroffenheit nicht geltend machen; auch insoweit ist sie nicht antragsbefugt. Zudem kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht auf Art. 12 Seveso-II-Richtlinie berufen, weil diese Richtlinie durch die Novellierung des § 50 BImSchG in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 01.04.2011, § 50 Rn. 22a; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 15) und eine Berufung direkt auf diese Richtlinie nach dieser Umsetzung, wie aus Art. 249 Satz 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - folgt, unzulässig ist. Maßgeblich ist somit alleine § 50 BImSchG. Hinsichtlich § 50 BImSchG verkennt die Antragstellerin schließlich, dass dies keine drittschützende Vorschrift ist und es deshalb an ihrer Antragsbefugnis fehlt, sondern eine Planungsleitlinie für die öffentlichen Stellen, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 816 = UPR 2005, 272; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 189 = LKRZ 2009, 73 = ZUR 2009, 87 ). Dies sind insbesondere der Bund, die Länder und die Gemeinden als Trägerinnen der gemeindlichen Planungshoheit (s.o.), jedoch nicht die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden wie der Antragsgegner (Regierungspräsidium C) (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 01.04.2011, § 50 Rn. 23; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 15). Es gilt somit, dass § 50 Satz 1 BImSchG den Gemeinden kein subjektives Recht auf Einhaltung des in dieser Vorschrift normierten Planungsgrundsatzes vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 816 = UPR 2005, 272), d.h. es fehlt auch insoweit an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Auch kann die Antragstellerin aus der störfallrechtlichen Bestimmung des § 15 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - über den sog. Domino-Effekt nichts für sich herleiten, da die 12. BImSchV nach ihren § 1 auf das Vorhaben keine Anwendung findet. Schließlich greift die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der „Auswirkungen von Quecksilberbelastungen“ aus gleich mehreren Gründen nicht durch: Zwar ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, was hinsichtlich Luftverunreinigungen insbesondere durch die nach § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BImSchG ergangene Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) konkretisiert wird (allg. Auffass., vgl. z.B. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 5 Rn. 37 m.w.N.), für die Nachbarn drittschützend (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = NJW 1989, 467; Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 151). Jedoch ist die Antragstellerin insoweit hinsichtlich des Schutzes der in von ihr benannten Kindergärten und sonstigen Eirichtungen befindlichen Kinder und sonstiger Personen nicht antragsbefugt (s.o.). Überdies liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich Umwelteinwirkungen durch Quecksilber vor. Die Anlage leistet im Hinblick auf den Ausstoß des Schwermetalls Quecksilber (im Folgenden: Hg) keinen kausalen Beitrag zur Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen und somit keinen relevanten Immissionsbeitrag. Die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft, die nach § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BImSchG ergangen und hier anzuwenden (s.o.) ist, werden für Hg deutlich unterschritten. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten des TÜV Nord „Schornsteinhöhenberechnung, Stellungnahme zur Emissionsrelevanz und Immissionsprognose“ vom 20.09.2010 (im Folgenden: TÜV-Gutachten) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass je nach untersuchtem Berechnungsfall 17 bis max. 260 mg/h Hg emittiert werden, d.h. eine Jahresemissionsfracht von Hg von 0,15 bis max. 2,28 kg/a. Der unter Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft definierte Bagatellmassenstrom für Hg beträgt 0,0025 kg/h, was einer Jahresemissionsfracht von 21,9 kg/a entspricht. Im Übrigen ist auch für die in Tabelle 5.5 des vorgenannten TÜV-Gutachtens aufgeführten Schwermetalle wie Cadmium, Arsen, Blei, Cadmium, Nickel und Thallium eine Unterschreitung der jeweiligen Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft gegeben. Somit ist der Ausstoß dieser Schwermetalle für den sog. Inhalationspfad, also die Einatmung, für die menschliche Gesundheit unbedenklich. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Antragstellerin nur gerügten Ausstoßes an Hg auch für den sog. Ingestionspfad, also die Gefahr durch mögliche Schadstoffübertritte vom Boden in das Grundwasser sowie vom Boden in Pflanzen und von ggfs. nach Aufnahme durch Tiere in Lebensmittel (vgl. dazu Hansmann, TA Luft, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Nr. 4.5 Rn. 3). Denn hinsichtlich der immissionsseitigen Belastungssituation und die immissionsseitig zu beantwortende Frage nach der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Hg ist in der maßgeblichen TA Luft als Immissionswert in Nr. 4.5.1 Tabelle 6 der TA Luft ein Depositionswert von 1 µg Hg/m 2 . d festgelegt. Dazu bedurfte es keiner konkreten Ermittlungen, da Anlagen mit geringen Schadstoffemissionen, die - wie ausgeführt - die in Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft angegebenen Emissionsmassenströme (Massenkonzentrationswerte) nicht überschreiten, bereits keinen kausalen Beitrag zur Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen und somit keinen relevanten Immissionsbeitrag leisten. Auch hat die Antragstellerin für die Ausnahmeregelung nach Nr. 4.6.1.1 Satz 1 2. Halbs. TA Luft wegen einer besonderen örtlichen Lage keine Anhaltspunkte angeführt, die das Vorliegen einer atypischen Situation nahelegen könnten. Solche sind auch angesichts der Lage des Vorhabenstandortes (Baugrundstück) in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet nicht ersichtlich. Schließlich geht die auch Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der „Umweltauswirkungen von Stickoxiden“ aus jedem der nachgenannten Gründe fehl. Auch hinsichtlich Stickoxiden (NO x ) gilt wie vorstehend zu Quecksilberbelastungen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeführt, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Schutzes der in von ihr benannten Kindergärten und sonstigen Eirichtungen befindlichen Kinder und sonstiger Personen nicht antragsbefugt ist. Überdies liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich Umwelteinwirkungen durch Stickoxide vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Stickoxiden nicht auf § 3 Abs. 2 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV - und hinsichtlich der Zusatzbelastung an SO 2 nicht auf § 26 39. BImSchV abzustellen. Denn die 39. BImSchV dient (wie die durch sie abgelöste 22. BImSchV) der Umsetzung bestimmter, in der amtlichen Anmerkung zur 39. BImSchV genannter EU-Luftqualitäts-Richtlinien, soweit dies nicht bereits durch § 47 BImSchG erfolgt ist, in nationales Recht (vgl. Art. 249 Satz 3 EGV). Mit ihr sollen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch gebietsbezogene Maßnahmen, nicht jedoch im Rahmen der Zulassung und Überwachung von Anlagen, sichergestellt werden. Die 39. BImSchV findet daher im Rahmen der Anlagenzulassung keine Anwendung. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr nur § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der TA Luft anzuwenden (vgl. Bruckmann/Strecker in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand 01.04.2011, Nr. 2.39, Vorb 39. BImSchV, Rn. 64). Im Übrigen verknüpft § 26 39. BImSchV Regelungen der zugrunde liegenden Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50/EG mit § 50 BImSchG und soll sicherstellen, dass die gesetzlich festgelegte planerische Abwägung stattfindet, richtet sich also an die Antragstellerin als Trägerin der kommunalen Planungshoheit und nicht an den Antragsgegner als Genehmigungsbehörde (vgl. Röckinghaus in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand 01.04.2011, Nr. 2.39, § 26 39. BImSchV unter Hinweis auf die Reg.-Begr., BT-Drucks. 17/508, S. 47). Außerdem liegt im Hinblick auf Stickstoffoxide kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG i.V.m. der TA Luft vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Maßgebend für den Schutz der menschlichen Gesundheit ist im Hinblick auf Stickstoffdioxide ist Nr. 4.2.1 Tabelle 1 TA Luft und der darin genannte Immissionsjahreswert von 40 µg/m 3 . Überschreitet die Gesamtbelastung - dies ist nach Nr. 4.7.1 TA Luft die Summe von Vor- und Zusatzbelastung - diesen Wert an keinem Beurteilungspunkt, so werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Nach Nr. 4.1 Satz 4 TA Luft soll die Bestimmung von Immissionskenngrößen bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nr. 4.2 bis 4.5 TA Luft festgelegt sind, wegen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft) und einer geringen Vorbelastung (Nr. 4.6.2.1 TA Luft), einer irrelevanten Zusatzbelastung (insbes. Nr. 4.2.2 TA Luft) entfallen, da in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können. Nach den Angaben aus der Immissionsprognose in dem vorgenannten TÜV-Gutachten vom 20.9.2010 beträgt der maximale NO x -Emissionsmassenstrom des Vorhabens 11,25 kg/h. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des in der Nr. 4.6.1.1 der TA Luft definierten Bagatellmassenstroms für NO x von 20 kg/h. Bei einer Unterschreitung dieses Wertes von 20 kg/h kann nach Nr. 4.1 der TA Luft davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch diese NOx-Emissionen nicht hervorgerufen werden. Schließlich ist die von der Anlage der Beigeladenen verursachte Zusatzbelastung an Stickstoffdioxiden (NO 2 ) irrelevant gering, so dass diese rechtlich nicht kausal und damit nicht berücksichtigungsbedürftig ist. Bereits die von der Antragstellerin angegebene Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung von 0,5 µg/m 3 liegt deutlich unter der in Nr. 4.2.2 TA Luft definierten Irrelevanzgrenze von 3 % des Immissionsgrenzwertes. Diese Irrelevanzgrenze liegt für Stickstoffdioxid bei 1,2 µg/m 3 . Zudem ist die Zugrundelegung einer Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung von 0,5 µg/m 3 unrichtig, denn bei der Berechnung der Zusatzbelastung ist richtigerweise nur auf den Immissionsbeitrag der aus Kessel 1 und 2 bestehenden Anlage der Beigeladenen zu 1. abzustellen, nicht dagegen zuzüglich auch auf den Kessel 4, da dieser nicht von der Beigeladenen zu 1. betrieben wird, sondern von der Beigeladenen zu 2. Da die Kessel 1 und 2 einerseits und der Kessel 4 andererseits von zwei verschiedenen juristischen Personen betrieben werden, stellen sie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BlmSchV, wonach eine Anlage stets nur einen einzigen Betreiber haben kann, keine gemeinsame Anlage dar. Ausweislich der Immissionsprognose in dem vorgenannten TÜV-Gutachten vom 20.9.2010 ist somit hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1. zu betreibenden Anlage nur von einer Zusatzbelastung an NO x von 0,3 µg/m 3 auszugehen. Das sind nur 0,75 % des Immissionswertes von 40 µg/m 3 gemäß Nr. 4.2.1 Tabelle 1 TA Luft und damit nach Maßgabe der Nr. 4.2.2 Abs. 1 a) TA Luft nur ein irrelevanter, d.h. rechtlich nicht erheblicher Beitrag. Die Auffassung der Antragstellerin unter Hinweis auf Seibert in DVBl. 2011, 391 ff., nicht die in Nr. 4.2.2 TA Luft definierte Irrelevanzgrenze von 3 % des Immissionsgrenzwertes sei maßgeblich, sondern das in Empfehlungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft-Immissionsschutz (LAI-Empfehlungen) enthaltene 1 %-Kriterium, ist unzutreffend, da die in der LAI vertretenen Behörden die - wie vorstehend ausgeführt - maßgebliche Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 48 BImSchG TA Luft nicht ändern können. Im Übrigen hat die LAI mit diesen Empfehlungen, wie die Beigeladene zu 1. nachvollziehbar darlegt, die TA Luft auch nicht ändern wollten, da die Empfehlung der LAI die Frage betrifft, ob Nr. 4.2.2 Abs. 1 lit. a) TA Luft so zu verstehen ist, dass im Falle einer Immissionswertüberschreitung bei jeder Zusatzbelastung unterhalb der Irrelevanzschwelle von 3 % des maßgeblichen Immissionswertes stets über den Stand der Technik hinausgehende weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung verlangt werden müssen, was nach Meinung der LAI bei einer Zusatzbelastung von nicht mehr als 1 % nicht erforderlich ist. Auch der Vortrag der Antragstellerin, aufgrund der Vorbelastungssituation und der Zusatzbelastung hätte hinsichtlich Stickstoffdioxid die Vorbelastung im Gebiet ermittelt werden müssen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Bestimmung der Immissionskenngrößen (Vor- und Zusatzbelastung) soll nach Nr. 4.1 TA Luft in den Fällen des Unterschreitens des TA-Luft-Bagatellmassenströme entfallen, da davon ausgegangen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar, da die Immissionsvorbelastungen für alle gemessenen Luftschadstoffkomponenten im Beurteilungsgebiet des Vorhabens unterhalb der Immissionswerte liegen. Die für den Einflussbereich des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. repräsentativen Messergebnisse der Luftmessstation Frankfurt-Ost für NO 2 liegen mit einem Jahresmittelwert für das Jahr 2010 von 34,9 µg/m 3 deutlich unterhalb des Immissionswertes. Eine Ausnahme bilden die NO 2 -Immissionskenngrößen in der L-Straße in M. Insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht antragsbefugt. Im Übrigen führt dazu der Antragsgegner, ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankommt, folgendes aus: „Dort wurde 2010 der NO 2 -Immissionswert für das Jahr mit 53 µg/m 3 deutlich überschritten. Die L-Straße liegt südlich des Vorhabens der Beigeladenen und am äußersten Rand des Beurteilungsgebietes. Die Messstandorte in der L-Straße und in den anderen beiden Straßen in M sind Standorte an Verkehrsschwerpunkten. Die Kenngrößen dieser Standorte sind lediglich für den jeweiligen Straßenabschnitt repräsentativ, nicht aber für das Beurteilungsgebiet des Vorhabens der Beigeladenen. Die vom Vorhaben verursachten Zusatzbelastungen liegen laut den vorliegenden Ergebnissen der Immissionsprognose im Bereich der Mainstraße nur noch bei etwa 15 % der maximalen Zusatzbelastung. In absoluten Werten sind dies NO 2 -Zusatzbelastungen von 0,08 µg/m 3 . Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % bezogen auf den immissionsgrenzwert von 40 µg/m 3 .“ Rechtliche Bedenken sind für das Gericht zudem auch insoweit nicht ersichtlich. Auch aufgrund der vorherrschenden Hauptwindrichtungen aus Südwest und Nordost liegen die relativ niedrigen NO 2 -Immissionsmaxima nordöstlich und südwestlich des Vorhabens. Die von den NO 2 -Immissionswertüberschreitungen betroffenen Straßenabschnitte liegen somit aus meteorologischer Sicht nicht im Einflussbereich der relativ niedrigen NO 2 -Immissionen des Vorhabens. Die von der Antragstellerin angeführten lmmissionskenngrößen in C (N- und O-Straße) und M liegen nicht im Einflussbereich des Vorhabens. Somit bestanden keine Gründe für eine Ermittlung der Stickstoffdioxid-Vorbelastung durch den Antragsgegner. Auch mit dem Vortrag der Antragstellerin, die verursachten CO 2 -Emissionen liefen der Zielkonzeption des Regionalen Flächennutzungsplans zuwider und stünden im Widerspruch zu ihrem Energie- und Klimaschutzkonzept 2008, vermag sie nicht durchzudringen, denn bei dem Regionalen Flächennutzungsplan und dem Energie- und Klimaschutzkonzept 2008 handelt es sich aus kompetenziellen Gründen um keine Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG und für die Bewertung der CO 2 -Emissionen ist ausschließlich § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG maßgeblich. Es ist im Übrigen nichts dafür substantiiert vorgetragen und ersichtlich, dass dem in dieser Vorschrift enthaltenen Energieeffizienzgebot nicht genügt wird. So hat etwa das Gericht in seinem den Widerruf einer die streitbefangene Anlage betreffende Pressemitteilung der Antragstellerin betreffenden Beschluss vom 21.07.2011 - 8 L 1521/11.F - zu den Unterschieden zwischen Braunkohlestaub und Rohbraunkohle ausgeführt, dass der Heizwert von Braunkohlestaub 22,2 MJ/kg und von Rohbraunkohle nur 10,0 MJ/kg beträgt. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Verstoß der Genehmigung gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG hinsichtlich Umwelteinwirkungen durch Quecksilber und Stickoxide vorliegt; insbesondere fehlt es mangels eines Verstoßes gegen die gesundheitsbezogenen Vorschriften der TA Luft an einer rechtlich relevanten Einschränkung der Nutzbarkeit der benannten Kindergärten, Schulen und Altenwohnheime, erst Recht an einer erheblichen. Damit ist das einfachgesetzliche Eigentumsrecht der Antragstellerin nicht verletzt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten insgesamt 27 Straßenbegleitgrün-Grundstücke fehlt der Antragstellerin aus Irrelevanzgründen offensichtlich die Antragsbefugnis. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlt und er deshalb unzulässig ist und dass ihr Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis weitestgehend unzulässig und im Übrigen unbegründet ist und dass gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 18.04.2011 mit dem Bescheid vom 26.04.2011 aus den zutreffenden Gründen dieses Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung) keine rechtlichen Bedenken bestehen. Nach alledem war der Antrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt Punkt 19.3 i.V.m. Punkt 2.3 des in NVwZ 2004, 1327 veröffentlichten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Eilverfahren die Hälfte des dort vorgesehenen Betrages von 60.000,00 Euro in Ansatz gebracht wurde.