Urteil
8 K 425/12.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0510.8K425.12.F.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine Baugenehmigung für eine Werbetafel, die an einer zur Straße hin grenzständigen Außenwand eines Hauses angebracht werden soll und in das Straßengrundstück hineinragt, fehlt nach § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO das Sachbescheidungsinteresse, wenn der Bauherr keine Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundstücks beibringt oder dieser die Zustimmung verweigert hat (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1982 - 3 S 1255/82 -).
2. § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Baugenehmigung für eine Werbetafel, die an einer zur Straße hin grenzständigen Außenwand eines Hauses angebracht werden soll und in das Straßengrundstück hineinragt, fehlt nach § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO das Sachbescheidungsinteresse, wenn der Bauherr keine Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundstücks beibringt oder dieser die Zustimmung verweigert hat (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1982 - 3 S 1255/82 -). 2. § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage muss ohne Erfolg bleiben, denn die Beigeladene hat auf die Aufforderung der Klägerin vom 14.06.2011 hin, das Einverständnis zu der Überbauung des städtischen Straßengrundstücks zu erteilen, mit Schreiben vom 14.06.2011 abgelehnt und dies dem Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2011 mitgeteilt. Somit liegt keine Zustimmung i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - vor und fehlt der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse für ihren Bauantrag (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1982 - 3 S 1255/82 -; juris). Das fehlende Sachbescheidungsinteresse der Bauherrschaft nach § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO greift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung kann nicht erstritten werden, worauf im Verwaltungsverfahren bereits kein Anspruch bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1992 - 4 B 140.92 -; VG Gießen, Urteil vom 08.08.1995 - 1 E 1536/93 -; Urteil vom 27.05.1998 - 1 E 1130/96 -; Urteil vom 17.06.2002 - 1 E 526/00 -; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 60 Rn. 73). Zudem muss die Klage aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 ohne Erfolg bleiben (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Mit bei der Beklagten (Untere Bauaufsichtsbehörde) am 30.03.2011 eingegangenem Bauantrag vom 25.03.2011 begehrte die Klägerin bei der Beklagten die Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für Fremdwerbung (wechselnde Produktwerbung) an der Außenwand des grenzständigen Wohnhauses auf dem Grundstück F in der Gemarkung D (im Folgenden: Baugrundstück) zu der im Eigentum der beigeladenen Stadt D befindlichen G-Straße hin und in dieses Straßengrundstück hineinragend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag und die ihm beigefügten Bauvorlagen Bezug genommen. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beigeladene verweigerte unter dem 29.04.2011 ihr gemeindliches Einvernehmen nach den §§ 34, 36 Abs. 1 BauGB. Auf die Aufforderung der Klägerin vom 14.06.2011 hin, das Einverständnis zu der Überbauung des städtischen Straßengrundstücks zu erteilen, lehnte die Stadt D mit Schreiben vom 14.06.2011 ab und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2011 mit. Mit der Klägerin am 25.08.2011 zugestelltem Bescheid vom 24.08.2011, auf den Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die Anlage für Fremdwerbung in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei und die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe. Dagegen legte die Klägerin mit bei der Beklagten am 31.08.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 31.08.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die nähere Umgebung einem Mischgebiet entspreche, in dem die Anlage zulässig sei. Mit der Klägerin am 01.02.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch unter näherer Darlegung mit der Begründung zurück, dass das Vorhaben sich nach Art und Maß nicht in die nähere Umgebung einfüge. Mit bei Gericht am 02.02.2012 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 01.02.2012, auf das Bezug genommen wird, hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.01.2012 die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf der Liegenschaft F gem. näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung des in ihren Bescheiden vertretenen Standpunktes, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene äußert sich nicht schriftsätzlich und stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 05.03.2012 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.