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Urteil

8 K 456/12.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0830.8K456.12.F.0A
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Leitsätze
Zur fehlenden Klagebefugnis des Mieters eines Grundstücks gegen eine auf einen Nachbarwiderspruch mit dem Widerspruchsbescheid in die von dem Eigentümer des Grundstücks beantragten und ihm erteilte Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Klagebefugnis des Mieters eines Grundstücks gegen eine auf einen Nachbarwiderspruch mit dem Widerspruchsbescheid in die von dem Eigentümer des Grundstücks beantragten und ihm erteilte Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) fehlt den Klägern die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein derartiges Abwehrrecht steht den Klägern nicht zur Seite. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die grundstücksbezogenen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nur dem Eigentümer oder dem sonstigen in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigten individuellen Nachbarrechtsschutz gewähren. Dies beruht darauf, dass das Bebauungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Aufgabe des Bebauungsrechts ist es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht baurechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185; OVG Berlin, Beschluss vom 18.04.1986 - 2 S 62.86 -, BRS 46 Nr. 172; VG Gießen, Beschluss vom 23.06.1998 - 1 G 1125/98 -; Schmidt-Preuß, NJW 1995, 27; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 64 Rdnr. 190). Der Mieter oder der sonstige obligatorisch Berechtigte hat aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, da er sein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet. Er kann seine Rechtsposition lediglich privat-rechtlich gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Der Mieter ist somit auf seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter (Eigentümer) verwiesen und kann aus dem Mietvertrag verlangen, dass der Vermieter öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine Beeinträchtigung des Mietobjektes geltend macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rdnr. 144). Das Fehlen eines Abwehrrechts zugunsten der Kläger folgt andererseits daraus, dass nach § 64 Abs. 5 Hessische Bauordnung - HBO - die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Hier wurde die Baugenehmigung vom 02.09.2009 dem Eigentümer des Baugrundstücks F auf dessen Bauantrag vom 03.07.2009 erteilt. Die Kläger als Mieter des Baugrundstücks sind mithin Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Ihre privaten Rechte aus ihrem Mietvertrag haben also keine Berücksichtigung in dieser Baugenehmigung gefunden. Da die Baugenehmigung gegenüber den Klägern somit keine Regelungen trifft, kann ein nachbarschaftlicher Abwehranspruch somit nicht aus den privatrechtlichen Beziehungen der Kläger zu dem Grundstückseigentümer und Vermieter und auch nicht zu den von der Baugenehmigung betroffenen Nachbarn, deren Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden beschieden wurde, hergeleitet werden (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 79). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger sind Mieter des Grundstücks E in der Gemarkung D (im Folgenden: Baugrundstück) und betreiben dort Gartenbaubetriebe. Die Beklagte (untere Bauaufsichtsbehörde) erteilte dem Eigentümer des Baugrundstücks F auf dessen Bauantrag vom 03.07.2009 unter dem 02.09.2009 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer landwirtschaftlich genutzten Scheune in ein Lager für einen Gartenbaubetrieb, Neubau von fünf Stellplätzen“ mit sechs Auflagen vornehmlich zum Lärmschutz. Auf die Widersprüche der Eigentümer der benachbarten Grundstücke G und H modifizierte und ergänzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 21.12.2011 unter Ziffer 1 a) bis e) die Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung vom 02.09.2009 und wies unter Ziffer 2 den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Nebenbestimmung 1 c) lautet: „Auf der übrigen Fläche des Grundstücks E (Lagerfläche im Westen und Zufahrt in der Mitte) dürfen keine Fahrzeuge und sonstige Geräte abgestellt werden.“ Mit bei Gericht am 03.02.2012 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 03.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sehen sich durch Ziffer 1 c) der Widerspruchsbescheide in ihren Rechten verletzt. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 02.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2011 insoweit aufzuheben, als unter Ziffer 1 c) des Widerspruchsbescheides verfügt wird „auf der übrigen Fläche des Grundstücks E (Lagerfläche im Westen und Zufahrt in der Mitte) dürfen keine Fahrzeuge und sonstige Geräte abgestellt werden“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kläger als Mieter des Baugrundstücks für nicht klagebefugt. Mit Beschluss vom 12.06.2012 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.