Urteil
8 K 1271/12.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:1030.8K1271.12.F.0A
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Leitsätze
1.Eine (abfallrechtlich genehmigte) Deponie des Wasser- und Schifffahrtsamtes für Baggergut aus dem Main (Mainschlamm) am Ufer des Mains unterfällt nicht den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes, sondern denen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2.Ermächtigungsgrundlage für Rekultivierungsmaßnahmen nach Stilllegung der Deponie ist § 40 Abs. 2 KrWG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine (abfallrechtlich genehmigte) Deponie des Wasser- und Schifffahrtsamtes für Baggergut aus dem Main (Mainschlamm) am Ufer des Mains unterfällt nicht den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes, sondern denen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2.Ermächtigungsgrundlage für Rekultivierungsmaßnahmen nach Stilllegung der Deponie ist § 40 Abs. 2 KrWG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung dieses Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes: Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt die streitbefangene Deponie für Mainschlamm nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Insbesondere ist nicht § 2 Nr. 12 KrWG einschlägig, da das Baggergut aus dem Main schadstoffbelastet und nicht verwertbar ist (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 36). Die streitbefangene Deponie für Mainschlamm unterfällt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG -, da die Deponierung des aus dem Main gebaggerten Schlammes keine Maßnahme innerhalb einer Bundeswasserstraße ist. Zwar ist der Main Bundeswasserstraße i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG. Jedoch ist die Deponie nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG zu dieser Bundeswasserstraße gehörig anzusehen. Denn das Deponiegrundstück ist kein der Unterhaltung der Bundeswasserstraße Main dienendes bundeseigenes Grundstück. Dies ergibt sich aus § 8 WaStrG, der den Umfang der Unterhaltung, wie die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 6 WaStrG zeigt, im Übrigen abschließend regelt. Zwar zählt die Räumung des Gewässerbettes nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaStrG zur Unterhaltung. Nicht in der Vorschrift enthalten ist das Deponieren des aus dem Main gebaggerten Schlammes (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.01.1992 - 3 A 221/88 -, NVwZ 1992, 903 = NuR 1992, 293 = UPR 1992, 394; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.1999 - 4 M 48/99 -, NordÖR 1999, 450 = NuR 2000, 390 u. 590). Auch aus der Streichung des Wortes „wasserrechtlichen“ aus § 7 Abs. 3 Satz 1 WaStrG mit dem Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (BT-Drucks. 17/6055, S. 23 f.) zurückgehende Gesetzesänderung wurde in der Stellungnahme des Bundesrates als zu weit gefasst abgelehnt (BT-Drucksache 17/6055, S. 28). Entsprechend dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zu dem vorgenannten Gesetzentwurf und der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) wurde deshalb unter Aufgreifen eines Vorschlages des Bundesrates die Anfügung des jetzigen § 7 Abs. 3 Satz 2 WaStrG, wonach die in dem Bundeswasserstraßengesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten unberührt bleiben, verlangt (BT-Drucks. 17/6508, S. 2, 3, 8, 9). Mithin ist § 7 Abs. 3 Satz 1 WaStrG nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass aufgrund der Streichung des Wortes „wasserrechtlichen“ in dieser Vorschrift auch die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Deponie nicht mehr anwendbar sind. Somit sind auf die Deponie die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anwendbar. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 6. März 2012 ist § 40 Abs. 2 KrWG. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde, soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 KrWG), der Plangenehmigung (§ 35 Abs. 3 KrWG), in Bedingungen und Auflagen (§ 39 KrWG) oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, den Betreiber der Deponie zu verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach § 40 Abs. 1 KrWG verwendet worden ist, zu rekultivieren (Nr. 1), und zu verpflichten, auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase zu treffen, um die in § 36 Abs. 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erreichen (Nr. 2). Dies ist mit den Anordnungen Nr. 2, 3, 5 bis 7 erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Anordnungen handelt es sich bei dem Bescheid vom 6. März 2012 um eine wiederholende Verfügung, nämlich dem abfallrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 11. Mai 1984. Im Übrigen wird auf die Zutreffende Begründung in dem Bescheid vom 6. März 2012 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus den §§ 25, 26 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz - HAKA -. Mithin konnte der unzutreffend auf die §§ 17 Abs. 4a, 5 Abs. 3 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - gestützte Bescheid vom 6. März 2012 nach § 47 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - umgedeutet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) A betreibt bisher die Deponie für Mainschlamm in B. Sie dient der Zwischenlagerung von Baggergut, das aus Unterhaltungsbaggerungen im Main stammt. Das Zwischenlager wurde mit abfallrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 11. Mai 1984 genehmigt. Gemäß einer Nebenbestimmung in diesem Bescheid zeigte das Wasser- und Schifffahrtsamt A dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 die Stilllegung der Deponie zum Mai 2012 an und legte mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 einen Plan zur Rekultivierung des Betriebsgeländes der Deponie vor. Auf dem Anlagengelände lagerten noch etwa 8.000 m 3 Baggergut. Daraufhin traf das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 6. März 2012 gegenüber dem Wasser- und Schifffahrtsamt A gestützt auf § 17 Abs. 4a BImSchG im Hinblick auf Rekultivierungspflichten des Standortes nach erfolgter Stilllegung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Anordnung: 1. Die Maßnahmen zur Rekultivierung sind entsprechend dem als Anlage 1 zu dieser Anordnung gekennzeichneten Rekultivierungsplan (aufgestellt vorn Wasser- und Schifffahrtsamt A am 11. November 2011, Maßstab 1:1.000), einschließlich der Erläuterung hierzu, durchzuführen, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2. Die Fläche ist regelmäßig, d. h. alle 3 - 4 Jahre auf Verbuschungstendenzen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist eine Entfernung des unerwünschten Gehölzaufwuchses auf den derzeit offenen Flächen vorzunehmen. 3. Bei der sukzessiven Umwandlung des Hybridpappelbestandes in einen naturnahen Gehölzbestand ist auf die Verwendung standorttypischer Baumarten wie Schwarzerle, Ahorn, Esche, Silber- oder Schwarzpappel, Silberweide zu achten. 4. Für die Dauer von 5 Jahren ist ein jährliches Monitoring an den Grundwassermessstellen GWM 1 bis GWM 5 durchzuführen. Die Grundwasserproben sind bei Mittelwasser des Mains zu entnehmen. 5. Die Untersuchung der Wasserproben umfasst die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PAK16, PCB und Mineralölkohlenwasserstoffe. 6. Die Ergebnisse sind jährlich dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen und nach 5 Jahren in einem Abschlussbericht zusammenzufassen und zu bewerten. 7. Die Grundwassermessstellen sind zugänglich zu machen und zu markieren. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt: „Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 zeigte das Wasser- und Schifffahrtsamt A die Stilllegung des Mainschlammzwischenlagers in B zum Mai 2012 an, da die in der Vergangenheit für die statische Entwässerung von Baggergut genutzte Fläche nicht mehr benötigt wird. Mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vorn 22. April 1993 unterliegt das Mainschlammzwischenlager nicht mehr dem Abfall-, sondern dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Nach § 15 Abs. 3 BlmSchG hat die Betreiberin die beabsichtigte Einstellung des Anlagenbetriebs anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die von der Betreiberin vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BlmSchG ergebenden Pflichten beizufügen. Dieser Anforderung sind Sie durch die Schreiben vom 24. Oktober 2011 und 19. Dezember 2011 nachgekommen. Zuständige Behörde ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz vom 13. Oktober 2009 (GVBI. I S. 406) das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Rahmen der Stilllegungsanzeige gemäß § 15 Abs. 3 BlmSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BImSchG ist zu prüfen, dass nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Zum Schutz von Natur und Landschaft wurde mit Nebenbestimmung Ziffer III. Nr. 6.1 der abfallrechtlichen PIangenehmigung vom 11. Mai 1984 festgelegt, dass im Falle der Stilllegung der Anlage, die Betreiberin verpflichtet ist, das Betriebsgelände der Anlage auf ihre Kosten zu rekultivieren. Die im Rahmen der Rekultivierung vorgesehenen Maßnahmen sollten in einem Rekultivierungsplan dargestellt und dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt werden (Nebenbestimmung Ziffer III. Nr. 6.2 der Plangenehmigung). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 legten Sie der Genehmigungsbehörde einen entsprechenden Rekultivierungsplan vor. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wurde behördlicherseits festgestellt, dass dem vorgelegten Rekultivierungsplan - geändert und ergänzt durch die Nebenbestimmungen Ziffer 1 Nrn. 1 bis 3 dieser Anordnung - zugestimmt werden kann. Die zusätzlich gemäß § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG angeordneten naturschutzrechtlichen Anforderungen dienen der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten (hier: Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes) und sollen insbesondere den ordnungsgemäßen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 BNatSchG) sicherstellen. Mit Umsetzung der in dieser Anordnung enthaltenen Festlegungen werden gleichfalls die sich aus der abfallrechtlichen Plangenehmigung vom 11. Mai 1984 (Nebenbestimmungen Ziffer III. Nrn. 6 ff.) ergebenden Anforderungen erfüllt. Auf dem Anlagengelände lagern derzeit noch etwa 8.000 m 3 Baggergut. Bezüglich der sich hier ggf. aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten wurde aus abfall-, wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht geprüft, ob das auf dem Anlagengelände lagernde Material verbleiben kann. Die Prüfung ergab, dass hinsichtlich der v. g. Rechtsbereiche - unter Beachtung der Nebenbestimmungen Ziffer I Nrn. 4 bis 7 dieser Anordnung (Überwachung der Grundwasserqualität) - dem Verbleib des Materials in der Anlage zugestimmt werden konnte. Folgende Unterlagen waren bei dieser Entscheidung relevant: - Bericht der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) vom 04. Oktober 1984 - Analysenergebnisse des Wasser- und Schifffahrtsamtes Aschaffenburg vom 01. Februar 2001 - Bericht der BfG vom 24. Mai 2002 - Bericht der BfG vom 03. Mai 2007 - Analysenergebnisse der SGG Institut Fresenius GmbH vom 08. Dezember 2011. Weitere maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 3 BImSchG waren nicht zu fordern. Eine Anhörung gemäß § 28 HVwVfG ist erfolgt.“ Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2012 erlegte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Wasser- und Schifffahrtsamt A für den Bescheid vom 6. März 2012 Kosten in Höhe von 1.413,95 Euro auf. Dagegen hat die Klägerin am 19. April 2012 Klage erhoben (Geschäftsnummer 8 K 1482/12.F). Mit bei Gericht am 10.04.2012 eingegangenem Telefax vom 10.04.2012 hat die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Unterhaltung und den Ausbau der Bundeswasserstraßen zuständig sei. Zu diesen zähle der Main nach Anlage 1 des Wasserstraßengesetzes - WaStrG -. Seit einer Gesetzesänderung im Oktober 2011 bedürften Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die deren Erhaltung dienen, keinerlei Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung mehr (§ 7 Abs. 3 WaStrG) und sei damit die bisherige Beschränkung, dass nur wasserrechtliche Genehmigungen entbehrlich sind, damit entfallen. Die beiden Grundstücke, auf denen sich die Deponie befindet, gehörten zur Bundeswasserstraße und seien Zubehör i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG, da sie im Eigentum der Wasser- und Schifffahrtsamt des Bundes stehen, unmittelbar an die Bundeswasserstraße angrenzen und der Unterhaltung der Bundeswasserstraße dienen. Die immissionsschutzrechtliche Anordnung vom 6. März 2012 enthalte bereits in der abfallrechtlichen Genehmigung vom 11. Mai 1984 enthaltene Regelungen, insbesondere die über die Pflicht zur Rekultivierung gemäß einem im Einvernehmen mit den Landesnaturschutzbehörden zu erstellenden Rekultivierungsplan. Deshalb sei für die Umsetzung dieser Anordnung kein weiterer Bescheid erforderlich. Auch sei für die aktuelle Anordnung die Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, abfallrechtlich für die Deponie zuständig zu sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Deponiegrundstücke nach § 7 Abs. 3 WaStrG zur Bundeswasserstraße gehörten, da sie jedenfalls nicht nach § 8 WaStrG der Unterhaltung der Bundeswasserstraße dienten. Dazu zählten das Baggern in der Gewässersohle und Umschlaganlagen für Baggergut, nicht aber die mit Plangenehmigung errichtete Deponie für das schadstoffbelastete und deshalb nicht verwertbare Baggergut. Nur weil das Baggergut in Ufernähe dauerhaft gelagert werde, dürften die abfallrechtlichen Bestimmungen und die abfallrechtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht umgangen werden (§ 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG -); nur eine unmittelbaren Verwendung des Baggerguts würde die Abfalleigenschaft ausschließen. Der Bescheid vom 6. März 2012 sei nach § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - umzudeuten; die Umdeutung werde beantragt. Er finde seine Rechtsgrundlage neben dem Bescheid aus 1984 in § 40 KrWG. Nach § 40 Abs. 2 KrWG habe die zuständige Behörde, soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 KrWG), der Plangenehmigung (§ 35 Abs. 3 KrWG), in Bedingungen und Auflagen (§ 39 KrWG) oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, den Betreiber der Deponie zu verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach § 40 Abs. 1 KrWG verwendet worden ist, zu rekultivieren (Nr. 1), und zu verpflichten, auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase zu treffen, um die in § 36 Abs. 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erreichen (Nr. 2). Dies sei mit dem streitbefangenen Bescheid mit den Anordnungen Nr. 2, 3, 5 bis 7 erfolgt. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergebe sich aus den §§ 25, 26 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz - HAKA -. Mit Beschluss vom 10.09.2012 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 1482/12.F und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (vier Ordner).