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Urteil

8 K 4367/10.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1206.8K4367.10.F.0A
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Leitsätze
1. Auch wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht auf der Vorlage einer angeforderten Bauvorlage (betreffend von Hochregalen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen) bestanden haben kann das Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung noch mit der Begründung abweisen, dass erforderliche Bauvorlagen fehlen und der deshalb unvollständige Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO). 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hochregalen und zum Anspruch auf Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht auf der Vorlage einer angeforderten Bauvorlage (betreffend von Hochregalen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen) bestanden haben kann das Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung noch mit der Begründung abweisen, dass erforderliche Bauvorlagen fehlen und der deshalb unvollständige Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO). 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hochregalen und zum Anspruch auf Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) muss ohne Erfolg bleiben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Errichtung der Lagerregale ist nach § 54 Abs. 1 Hessische Bauordnung - HBO - i.V.m. § 57 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren baugenehmigungspflichtig; die §§ 55 und 56 HBO sind nicht einschlägig. Der diesbezügliche Bauantrag gilt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO als zurückgenommen. Nach § 60 Abs. 1 HBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen und nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBO sind ihm alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen konkretisieren das in dem Bauantrag nur vage umschriebene Vorhaben und damit den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, das erst nach § 60 Abs. 1 HBO i.V.m. § 22 Satz 2 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - mit der Stellung des Bauantrages beginnt. Erst durch die Vorlage aller für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen - die Einzelheiten regelt insbesondere der Bauvorlagenerlass, jedoch nicht abschließend - wird eine hinreichende Prüfung desselben durch die Bauaufsichtsbehörde ermöglicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.02.2988 - 7 A 1261/86 -, BauR 1988, 707 = BRS 48 Nr. 132; Bay. VGH, Urteil vom 02.09.1986 - 26 B 83 A.2240 -, NVwZ 1988, 944 = BayVBl. 1987, 499; OVG Berlin, Beschluss vom 26.01.1995 - 2 S 35.94 -, NVwZ 1995, 1009 = BRS 57 Nr. 193 = DÖV 1995, 432; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 60 Rdnr. 41 f.). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde andere sachverständige Stellen hören, so hier das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt -. Dieses erachtete die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Schallemissionswerten für erforderlich. Bei gewerblichen Vorhaben wie dem streitbefangenen, von dem nicht unerhebliche Lärmemissionen ausgehen können, ist eine solche Stellungnahme insbesondere zur Beurteilung der Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - erforderlich. Dies Stellungnahme ist somit für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderliche Bauvorlage. Ein solches Lärmschutzgutachten hat die Beklagte mehrfach von dem Kläger unter Fristsetzung angefordert (u.a. Schreiben vom 24.07.2009 und vom 23.10.2009) und ihn darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtvorlage der Bauantrag als zurückgenommen gilt. Die Beklagte ist somit zutreffend nach § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO vorgegangen. Auch wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde hier nicht auf der Vorlage dieser Bauvorlage bestanden haben kann das Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung noch mit der Begründung abweisen, dass erforderliche Bauvorlagen fehlen und der deshalb unvollständige Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 3 UZ 928/04 -; Hornmann, a.a.O., § 61 Rdnr. 53a). Zudem muss die Verpflichtungsklage wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nach den §§ 30, 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - aus den zutreffenden, vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Gründen des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 ohne Erfolg bleiben; das Gericht sieht nach Prüfung auch der Richtigkeit der in dem Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Stellen der Begründung des Bebauungsplans von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Baugenehmigung zur Errichtung von Lagerregalen innerhalb der Hoffläche auf dem 609,00 qm großen Grundstück des Klägers D in der Gemarkung C (im Folgenden: Baugrundstück). Auf dem Baugrundstück befinden sich neben den Lagerregalen zwei genehmigte Gebäude mit einer Grundfläche von 240,09 qm (GRZ 0,396) mit insgesamt drei Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10, der am 09.09.1980 rechtskräftig geworden ist (B-Plan Nr. 10). Dieser setzt für den Bereich, in dem sich das Baugrundstück befindet, höchstens zwei Vollgeschosse mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie abweichende Bauweise fest. Die Art der baulichen Nutzung ist für den betreffenden Bereich nicht festgesetzt. Die Beklagte (untere Bauaufsichtsbehörde) erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 17.04.2002 (Az.: 02/00139) zunächst nach § 67 Hessische Bauordnung (HBO) eine Baugenehmigung für den Abbruch eines Hofgebäudes auf dem betreffenden Grundstück. Am 16.12.2002 erteilte sie ihm die Baugenehmigung (Az.: 02/01306) für einen Wohnhausanbau mit Altteilsanierung und zugleich eine Befreiung (Az.:02/01306) von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Der Verlauf der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen hatte sich im Bereich des betroffenen Baugrundstücks an den damaligen Bestandsbauten orientiert, so dass die Baugrenze entlang der Grenzstraße im Bereich des mittlerweile abgebrochenen Werkstattgebäudes um ca. 2,50 m zurücksprang. Da der geplante Anbau in Verlängerung des vorhandenen Wohnhauses geplant war, ergab sich durch diesen Rücksprung eine Überschreitung der Baugrenze in einer Fläche von ca. 15,00 qm (6,00 m x 2,50 m). Die Beklagte meinte die Befreiung erteilen zu können, da sie städtebaulich vertretbar war und nachbarliche Belange nicht berührt wurden. Mit Bescheid vom 26.02.2003 (Az.:02/01576) erteilte die Beklagte sodann dem Kläger die Baugenehmigung für den Neubau eines Lagergebäudes mit einer Wohneinheit. Mit bei der Beklagten am 19.05.2009 eingegangenem Bauantrag vom 18.05.2009 beantragte der Kläger nachträglich die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung von Hof-Lagerregalen. Diese mit A bis D bezeichneten Lagerregale sollen nach dem Freiflächenplan folgende Abmessungen haben: Regal A eine Länge von 8,45 m, eine Breite von 1,18 m und eine Höhe von 4,25 m, Regal B eine Länge von 2,93 m, eine Breite von 1,18 m und eine Höhe von 4,25 m, Regal C eine Länge von 3,49 m, eine Breite von 1,18 m und eine Höhe von 4,25 m, Regal D eine Länge von 4,60 m, eine Breite von 0,65 m und eine Höhe von 2,98 m. Die Fläche der Regale beträgt insgesamt 20,54 qm. Zusammen mit der Grundfläche des Gebäudes von 240,90 qm ergibt sich eine Gesamtgrundfläche von 261,44 qm. Bezogen auf die Grundstücksfläche von 609,00 qm ergibt sich eine GRZ von 0,429, mithin eine Überschreitung der in dem Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,4 um 0,029. Laut Baubeschreibung sind die Regale für die gewerbliche Nutzung durch die E GmbH gedacht. Im Betrieb der E GmbH sind drei Angestellte beschäftigt. Arbeitsbeginn im Betrieb der E GmbH ist werktäglich um 07:30 Uhr. Die Regallager sollen der Aufbewahrung von Restmaterialien aus Baustellen, an denen die E GmbH tätig ist, dienen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Steine, Eisenteile, Gerüstteile und Schienen für Leichtbauwände. Diese Materialien sollen von Hand oder auf Euro-Paletten per Gabelstapler eingelagert bzw. entnommen werden. Mit bei der Beklagten am 28.06.2009 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger wegen der Überschreitung der zulässigen GRZ um 0,029 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bzgl. der GRZ. Zur Begründung führte er aus, dass die Überschreitung der GRZ geringfügig sei und dass keine zusätzliche Versiegelung von Bodenflächen eintrete, da der beabsichtigte Aufstellort der Regallager bereits gepflastert sei. Bei den Regallagern handele es sich nicht um eine Anlage i.S.d. §§ 2 bis 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO. Zur Lärmbelastung führte er aus, dass das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet liege. Der auf dem Baugrundstück entstehende Lärm bestehe aus Motorgeräuschen der Fahrzeuge sowie den Be- und Entladetätigkeiten in geringem Umfang. Die Lärmausbreitung in westlicher und östlicher Richtung würde durch die jeweilige Grenzbebauung eingeschränkt bzw. unterbunden, im Süden und Norden durch die Einfriedungen. Die nächste Wohnbebauung in östlicher Richtung sei zudem durch eine Straße vom Baugrundstück getrennt. Die Nutzung im südlichen Teil des Baugrundstücks sei geprägt durch die Nutzung der genehmigten Stellplätze. Es bestünde mithin kein Grund zur Annahme, dass die zulässigen Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten würden. Das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt - erachtete die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Schallemissionswerten für erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den Betrieb der Lagerregale einschließlich der Be- und Entladevorgänge die zulässigen Schallemissionsrichtwerte in der Nachbarschaft überschritten werden könnten. Zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, so mit Schreiben vom 24.07.2009 mit einer Fristsetzung von zwei Wochen und zuletzt mit Schreiben vom 23.10.2009 mit Fristsetzung 13.11.2009 auf, wobei sie jeweils darauf hinweis, dass bei unterlassener Vorlage dieser Unterlagen der Bauantrag nach § 61 Abs. 2 HBO als zurückgewiesen gelte. Die Stellungnahme erfolgte nicht. Mit dem Kläger am 10.12.2009 zugestelltem Bescheid vom 08.12.2009 (Az.: 09/00550), auf den Bezug genommen wird, versagte die Beklagte die Baugenehmigung für die Errichtung der Regallager insbesondere aus bauplanungsrechtlichen Gründen. Dagegen legte der Kläger mit am 08.01.2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit dem Kläger am 12.10.2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus: „Die Errichtung der Lagerregale ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des (BauGB) nicht vereinbar. Bei den Lagerregalen handelt es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 Abs. I BauGB. Deren Begriff ist vom bauordnungsrechtlichen Begriff der HBO zu unterscheiden (Battis/Krautzberger/Löhr, § 29 Rn. 3). Bei § 29 BauGB kommt es auf die bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens an, also ob es die in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 29 Rn. 14). Das Vorhaben ist zumindest geeignet, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berühren, da die Lagerregale mit einer Höhe von mehr als vier Metern und einer Länge von bis zu acht Metern von ihrer Größe auffällig sind und die Nutzung der Regale auch zu einer nicht ganz unerheblichen Lärmentwicklung führen kann. Da es sich bei den Lagerregalen um bauliche Anlagen handelt, die errichtet werden sollen (bzw. bereits sind), gelten für die Zulässigkeit des Vorhabens gern. § 29 Abs. 1 BauGB die §§ 30 - 37 BauGB. Das Grundstück des Widerspruchführers liegt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 10. Das Bauvorhaben ist unzulässig, da es gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt indem es die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 um 0,029 überschreitet. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht gewährt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Befreiung dann gewährt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung. Die Grundzüge der Planung bildet die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende planerische Konzeption (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 31 Rn. 36). Zur Grundkonzeption des Bebauungsplans gehören Art und Maß der baulichen Nutzung (Ernst-Zinkahn-Bielenberg aa0). Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichungen von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen, d.h. ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (Ernst-Zinkahn-Bielenberg aa0). Das Vorhaben berührt diese Grundkonzeption bezüglich der Art der baulichen Nutzung. Der B- Plan Nr. 10 setzt als Art der baulichen Nutzung allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO und reine Wohngebiete nach § 3 BauNVO fest. Der Gebietscharakter ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Für den Bereich in den das Grundstück des Widerspruchsführers fällt, ist keine Art der baulichen Nutzung im B-Plan festgelegt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 27.05.1977, Seite 1 Abs. 5 sollte damit hauptsächlich den landwirtschaftlichen Betrieben Bestandsschutz und die Möglichkeit der Betriebsausweitung gewährt werden. Nach Abs. 6 dieser Begründung bestimmt sich die Nutzungsart nach § 34 BauGB, Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Gebiet als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO qualifiziert. Die Bewohner des im Übrigen hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebietes hatten daher Rücksicht auf die ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zu nehmen. Insoweit war auch mit einer Erweiterung der Betriebe zu rechnen. Ob aufgrund der Büronutzung des Grundstücks D. und dem an das Grundstück des Widerspruchsführers angrenzenden Kfz-Reparaturbetriebs eine Qualifizierung nach §§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 6 BauNVO als Mischgebiet anzunehmen ist, oder ob es sich um ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO handelt, mag dahinstehen, da in beiden Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe zulässig sind. Der zulässige Störgrad ist überdies bei § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO derselbe wie bei § 6 BauNVO (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 5 BauNVO Rn. 47). Das Vorhaben ist jedoch unzulässig, da der Störgrad das zulässige Maß überschreitet. Der Gewerbebetrieb beeinträchtigt die Wohnnutzung mehr als unwesentlich. Zwar liegt das Grundstück des Widerspruchsführers an einem Verkehrsknotenpunkt (vlg. auch Begründung zum B-Plan Nr. 10, S. 1 Abs. 4) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und Verkehrslärm, jedoch hat sich diese Lärmbelastung nach Herstellung einer Umgehung in diesem Bereich verringert. Es befindet sich in direkter Nachbarschaft ein Kfz-Reparaturbetrieb, der Lärm verursacht. Zu beachten ist allerdings auch die überwiegende Wohnnutzung in dem Baugebiet. Das Grundstück des Widerspruchsführers liegt an der Kreuzung der F-Straße zur G-Straße und schließt sich an der hinteren Grundstücksgrenze an die dortigen Wohnhäuser an. Bei der Grenzstraße handelt es sich um eine ruhige Straße mit (auf beiden Straßenseiten) ausschließlich zum Wohnen genutzten Grundstücken. Auch das Grundstück des Widerspruchsführers wird zu Wohnzwecken genutzt. Auf diese Wohnbebauung ist Rücksicht zu nehmen. Auch handelt es sich bei dem Gewerbe des Widerspruchsführers nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Förderung nach den Begründungen zum B-Plan Nr. 10 eines der städtebaulichen Ziele war. Ausweislich der Begründung zum Bauantrag dienen die Regale der Lagerung von Restmaterialien von Baustellen. Bei diesen Materialien handelt es sich hauptsächlich um Steine, kleinere Eisenteile und Schienen für Leichtbauwände. Diese Materialien werden von Hand sowie mit einem Gabelstapler eingelagert. Die Regale bestehen aus Metall. Bei Aufeinandertreffen von Metall auf Metall entsteht naturgemäß ein nicht unerheblicher Geräuschpegel. Auch durch Einlagerung von Steinen entsteht eine hohe Schallemission. Diese Lärmbelastung kann in Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung nicht hingenommen werden. Eine Überschreitung der im Bebauungsplan für das Grundstück des Widerspruchführers festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 um 0,029 (ca. 7 %) berührt die Grundkonzeption der Planung auch im Maß der baulichen Nutzung. Im B-Plan Nr. 10 wird unter „Festsetzungen" als Grundflächenzahl 0,3 festgelegt und als Geschossflächenzahl 0,5. Diese grundsätzlichen Festsetzungen werden in einigen Teilen des Bebauungsplans modifiziert: der Teil, in dem sich das Grundstück des Widerspruchführers befindet enthält - abweichend von der Grundkonzeption - eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8. So heißt es in der Begründung zum B-Plan Nr. 2 auf Seite 2, Abs. 1: „Die Festsetzungen der baulichen Nutzung (...) sind auf die vorhandene Bausubstanz abgestimmt. Bei der Planung wurde daher schon der etwas abweichenden Bebauung Rechnung getragen, indem die Grundflächenzahl von der vorgesehenen 0,3 auf 0,4 erhöht wurde. Zugleich wurde damit aber auch zum Ausdruck gebracht, dass weitere Erhöhungen der Grundflächenzahl nicht vorgesehen seien sollten. Aus diesen Gründen ist die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar. Auch führt die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer unzumutbaren Härte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 09.06.1978 - Az.: IV C 54.75 -, BVerwGE 56, 71) ist eine Befreiung wegen offensichtlich nicht beabsichtigter Härte nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zulässig, wenn das Grundstück wegen seiner besonderen Verhältnisse bei Einhaltung des Bebauungsplans nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzung des Bebauungsplans gefordert wird. Da es vorliegend nur um die Errichtung der Lagerregale geht und nicht die Bebaubarkeit des Grundstücks dem Grunde nach betroffen ist, sondern nur in Bezug auf eine einzelne unzulässige bauliche Anlage, kann nicht von einer unbeabsichtigten Härte gesprochen werden. Auch handelt es sich bei den Regalen nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, für die eine abweichende Beurteilung der Überschreitung der Grundflächenzahl gern. § 19 Abs. 4 BauNVO möglich wäre. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO dienen Nebenanlagen dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst und widersprechen nicht der Eigenart des Baugebietes. Auch muss sich eine Nebenanlage unterordnen, d.h. insbesondere nur einen geringfügigen Umfang haben. Die Lagerregale haben aufgrund ihrer im Bauantrag genannten Abmessungen keinen bloß geringen Umfang, da sie immerhin insgesamt eine Fläche von mehr als 20,00 qm einnehmen. Da sie der Lagerung von Baustellenmaterialien dienen sind sie Teil der Lagerhalle - quasi eine „Verlängerung" - und damit ein fester Bestandteil der Hauptanlage. Da die E GmbH das Grundstück hauptsächlich als Verwaltungssitz und darüber hinaus zu Wohnzwecken nutzt und von dort z.T. zu den Baustellen fährt, auf denen sie tätig ist, ist die Lagerung der Restmaterialien kein hauptsächlicher Nutzungszweck des Grundstücks.“ Das Vorhaben verstoße zudem gegen Bauordnungsrecht, nämlich wegen zweier sog. gefangener Stellplätze - es seien sieben Stellplätze erforderlich - gegen § 44 Abs. 1 S. 1 HBO i.V.m. §§ 4, 5 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Stadt C (Stellplatzsatzung) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 9.1. Insoweit fehle das Sachbescheidungsinteresse, da sogleich u.a. ein Nutzungsverbot erlassen werden könne. Mit bei Gericht am 12.11.2010 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 12.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Regale Nebenanlagen seien. Sie seien in dem faktischen Mischgebiet als nicht wesentlich störende Anlagen bauplanungsrechtlich zulässig. Die behaupteten Störungen fänden nicht statt. Das Be- und Entladen und der Fahrzeugverkehr seien mischgebietstypisch; eines speziellen Lärmgutachtens bedürfe es nicht. Die Überschreitung der GRZ von 0,4 um 0,029 berühre nicht die Grundzüge der Planung. Bauordnungsrecht sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Der „gefangene Stellplatz“ Nr. 2 sei genehmigt. Der Abstand der Stellplätze zu den Regalen sei für ein Be- und Entladen ausreichend. Der Kläger beantragt, dem Kläger die zum Az. 09/00550 am 19.05.2009 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von Lagerregalen innerhalb der Hoffläche auf dem Grundstück D in der Gemarkung C zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung des in ihren Bescheiden vertretenen Standpunktes, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 02.08.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) sowie des Bebauungsplanes Nr. 10 samt Aufstellungsunterlagen (zwei Ordner) Bezug genommen.