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Beschluss

8 L 4158/13.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:1125.8L4158.13.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Der am 01.11.2013 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.05.2013 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.04.2013 –…– anzuordnen, ist unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelfs eingelegt hat, richtet sich nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5-8 VwGO. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens wahrscheinlich Erfolg haben wird. Das Abwehrrecht des Dritten gegenüber der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller kein derartiges Abwehrrecht. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des angegriffenen Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan Nr. ### „Senioreneinrichtung in x“ vom 24.02.2013 gegen dessen Gültigkeit entgegen der Annahme der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifendenden Bedenken bestehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 einen Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. xxx mit folgender Begründung abgelehnt: „23 Die Antragsteller haben nicht glaubhaft machen können, dass die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zur Abwehr ihnen drohender schwerer Nachteile dringend geboten ist. 24 Dies gilt zunächst für ihren Einwand des „Etikettenschwindels" mit dem sie geltend machen, die Beschränkung eines Mischgebietes in dem von dem Bebauungsplan vorgesehenen Ausmaß sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig und diene allein dazu, die höheren Lärmrichtwerte eines Mischgebietes in Anspruch nehmen zu können. 25 Hierdurch haben die Antragsteller bereits deshalb einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht darlegen können, weil durch den Vollzug des Bebauungsplans erwartbar keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen an ihrem Grundstück zu erwarten sind. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 17. Dezember 2010 (BI. 365 ff. GA) bewirkt die geplante Seniorenwohnanlage eine sehr geringfügige Verkehrszunahme im Untersuchungsgebiet. Weder für den Knotenpunkt und sein Umfeld selbst noch für die weiter nördlich oder südlich gelegenen Bereiche im Siedlungsgebiet x ist eine spürbare Mehrbelastung durch Lärm und Schadstoffimmissionen zu erwarten. Das Verkehrsgutachten des Zentrums für integrierte Verkehrssysteme vom 20, März 2013 steilt zwar Mängel der Verkehrssicherheit u. a. in der x-straße dar, weist jedoch selbst darauf hin, dass diese etwa durch Einführung eines verkehrsberuhigten Bereichs behebbar sind. Schwerwiegende Nachteile, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert werden müssten, sind mithin nicht belegt. Eine ausweislich der Gutachten nur unwesentliche Zunahme der Verkehrsströme haben die Antragsteller jedoch als unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Eigentümer hinzunehmen, wobei ihrem Argument, die im Bebauungsplan vorgesehene Tiefgarage werde voraussichtlich nicht angenommen werden, nicht gefolgt werden kann. Zwar mag die Akzeptanz von Tiefgaragenstellplätzen nicht gleich hoch mit derjenigen von ebenerdigen Stellplätzen sein. Die Akzeptanz von Stellplätzen in Tiefgaragen dürfte jedoch mit dem mangelnden Angebot oberirdischer Stellplätze sowie der konkreten Ausgestaltung der Tiefgaragenplätze wachsen. Insoweit kann dem Nichtgebrauch der Tiefgaragenstellplätze auch straßenverkehrsrechtlich entgegengetreten werden, so dass eine Konfliktbewältigung auf der Ebene des Bebauungsplans nicht zwingend geboten ist. 26 Soweit die Antragsteller meinen, ein schwerer Nachteil sei deshalb zu besorgen, da ihnen aufgrund der vorgesehenen Riegelbebauung Licht und Sonne in unzumutbarem Maß entzogen werde, auch komme dem Gebäude erdrückende Wirkung zu, so dass es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, rechtfertigt auch dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist an dem nächstgelegenen Baufenster eine zweigeschossige Bebauung zulässig, mithin eine solche, die derjenigen auf dem Grundstück der Antragsteller entspricht. Der Bebauungsplan setzt offene Bauweise mit der Folge fest, dass Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden dürfen und die Länge der bezeichneten Hausformen höchstens 50 m betragen darf (§ 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Bei einer maximalen Traufhöhe von 5,25 m und einer maximalen Firsthöhe von 14 m bei einer Grundflächenzahl von 0,44und einem Abstand von insgesamt 8 m zu dem auf Grundstück der Antragsteller befindlichen Wohngebäude kann von einer planbedingt erdrückenden Wirkung und einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot keine Rede sein. Dies hat auch für die von den Antragstellern beklagte geringere Zufuhr von Licht und Luft zu gelten. Ausweislich der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Verschattungsstudie vom 28. März 2013 ist für den Wohnraum im Erdgeschoss des Anwesens der Antragsteller dokumentiert, dass im Ist-Zustand an den relevanten Bewertungspunkten ein mittlerer Tageslichtquotient von 1,49 % erreicht wird. Der erforderliche Wert von 1,0 % (Richtwert von Räumen mit Fenstern in zwei aneinander grenzenden Wänden) wird danach sicher eingehalten. Ausweislich der Verschattungsstudie nimmt nach Realisierung der planbedingten Bebauung die Intensität der Tagesbeleuchtung durch die Horizonteinengung ab, so dass der mittlere Tageslichtquotient noch 1,12 % beträgt und damit aber weiterhin den Richtwert von 1,0 % überschreitet (BI. 630 RS GA). Dem haben die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Soweit sie im Übrigen meinen, die vorgesehenen 26 Seniorenwohnungen und zwei Pflegegemeinschaften mit je 12 Plätzen sprengten den Rahmen der hier ortstypischen Anzahl von Wohneinheiten (BI. 48 GA), verkennen sie bereits, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Anzahl der Wohneinheiten enthält. Im Übrigen ist der Satzungsgeber nicht gehalten, bauplanerisch nur das umzusetzen, was dem Maßstab der umliegenden Bebauung entspricht. Vielmehr kann es gerade eine (berechtigtes) Anliegen bauleitplanerischen Tätigwerdens sein, eine größere Verdichtung im Innenbereich zuzulassen. Dass die Antragsteller durch die vorgesehene Verdichtung in ihren Nachbarrechten unzumutbar beschnitten und beeinträchtigt würden, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Die von den Antragstellern im Übrigen monierten Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften können einen auf die Antragsteller bezogenen schweren Nachteil bereits deshalb nicht begründen, weil sie rein objektiv-rechtlicher Art sind. Im Übrigen sind die Antragsteller darauf zu verweisen, dass bauplanungsrechtlich - es sei denn es gäbe entsprechende eindeutige Festsetzungen in einem Bebauungsplan - ein Anspruch auf Erhalt einer bestimmten Aussicht oder Blickbeziehung nicht anerkannt ist. 27 Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist jedoch auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6, 2. Alternative VwG0). 28 Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans sein, wenn dieser sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller -unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vorn 10.1.2013 - 2 B 1216/12.NE - m.w.N, juris; Hess.VGH, Beschluss vom 26.11.1999 — NG 1902/99 — juris; Hess.VGH, Beschluss vom 22.4.2003 - 9 NG 561/03 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.12.2012 — 4 B 1432/12.N; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.9.2009 — 1 B 363/09 - juris). 29 Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nach den genannten Prüfungsmaßstäben nicht auszugehen. 30 Der Bebauungsplan ist nicht bereits deshalb offensichtlich mit Rechtsfehlern behaftet, weil bei der Beschlussfassung Stadtverordnete unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 HGO mitgewirkt haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.04.2003 - 9 NG 561/03 - juris). 31 Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in betreffenden Angelegenheiten kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung). Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 32 Das Mitwirkungsverbot gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 HGO greift, wenn der Entscheidungsträger eine natürliche oder juristische Person vertritt, die durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erwarten kann. Vertreter kraft Vollmacht sind dabei nur dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn ihre Vertretungsmacht auch diejenige Angelegenheit betrifft, durch die der Vertretene einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben könnte. So ist etwa ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten in einem Mietrechtsstreit vertritt, durch § 25 Abs. 1 Nr. 3 HGO nicht an der Mitwirkung der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über einen Grundstücksverkauf an seinen Mandanten gehindert, wohl aber an der Entscheidung, ob mit dem Mandanten ein Vergleich in dem betreffenden Rechtsstreit abgeschlossen werden soll (vgl. Bennemann/Beinlich/ Brodbeck und andere, Kommunalverfassungsrecht Hessen, HGO, Loseblatt, 2006, § 25 Rdnr. 42 und 45; Schneider/Dreßler, HGO, Kommentar, Loseblatt, 2012, § 25 Rdnr. 32 und 40). 33 Das offensichtliche Vorliegen eines Mitwirkungsverbotes im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 HGO scheitert sowohl bei dem Stadtverordneten F. als auch bei dem Stadtverordneten G. daran, dass sich die Bevollmächtigung nicht auf die „betreffende Angelegenheit", nämlich die Beschlussfassung über den Bebauungsplan bezieht und durch den Satzungsbeschluss ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil im Sinne der Vorschrift nicht erlangt werden kann. 34 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans haben die Antragsteller jedoch auch nicht hinsichtlich des Mitwirkungsverbots des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO darlegen und glaubhaft machen können. Danach darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist. 35 .Anders als bei den Mitwirkungsverboten wegen eigener Betroffenheit oder der von nahestehenden Personen rechtfertigt sich das Mitwirkungsverbot wegen anderweitiger Tätigkeit in der Angelegenheit aus dem Gedanken, dass der Entscheidungsträger seine Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen treffen kann, wenn er sich selbst durch vorheriges Verhalten schon nach außen hin erkennbar festgelegt hat (vgl. Bennemann/ Beinlich/Brodbeck, a.a.O., § 25 Rdnr. 59). Entscheidend kommt es dabei auf den Begriff der „Angelegenheit" des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO an, der inhaltsbezogen auszulegen ist. Dabei ist im Einzelfall zu klären, ob die von der Gemeindevertretung zu beratende und entscheidende Frage sowie die vorherige Befassung inhaltlich einen weitgehend gleichen Sachverhalt betreffen. Für die Annahme eines Mitwirkungsverbotes ist notwendig, dass eine enge sachliche Übereinstimmung zwischen dem früheren und dem gegenwärtigen Verfahrensgegenstand besteht, wobei eine völlige Identität der Angelegenheit nicht erforderlich ist (vgl. Schneider/Dreßler, a.a.O., § 25 Rdnr. 56 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist weder hinsichtlich des Stadtverordneten F. noch hinsichtlich des Stadtverordneten G. offensichtlich, dass sie in „der Angelegenheit" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO tätig gewesen sind und damit an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht hätten mitwirken dürfen. Bei dem Stadtverordneten G., der vertretungsweise in seiner Anwaltskanzlei einen Mieter in einer mietrechtlichen Angelegenheit eine Immobilie betreffend im Plangebiet vertreten hat, bestehen Zweifel, ob es sich um „die Angelegenheit" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO gehandelt hat, da die Abwicklung des Mietvertrages zwar aus Anlass bauplanungsrechtlicher Veränderungen geschehen sein mag, diese jedoch gleichwohl nicht - auch nicht nach natürlicher Betrachtungsweise - als eine Angelegenheit zu werten sind. Gleiches hat für die Beratungstätigkeit des Stadtverordneten F. zu gelten, der im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans einen potentiellen Betreiber der im Plangebiet vorgesehenen Senioreneinrichtung anwaltlich beraten hat. Die Vertragsverhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der B. hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks Flur 2, Flurstück ###/3 zwecks Errichtung einer Seniorenwohnanlage haben mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 29. Juni 2012, an dessen Zustandekommen der Stadtverordnete F. nicht beteiligt gewesen ist, ihren Abschluss gefunden. Die Einbeziehung der Mandanten des Stadtverordneten F. in den notariellen Vertrag ist dabei nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht erfolgt, wobei es sich bei der (zivilrechtlichen) Beratung potentieller Nutzer einer im Plangebiet liegenden Immobilie nicht in jedem Fall um „die Angelegenheit" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO handeln muss. Nach alledem ist bereits nicht offensichtlich, dass der Bebauungsplan an formellen Fehlern leidet, so dass es auf die weitergehende Frage, ob aufgrund einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans seine Außervollzugsetzung wegen den Antragstellern anderenfalls unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils drohender Beeinträchtigungen dringend geboten ist, nicht mehr ankommt.“ Den Ausführungen in dieser Entscheidung, die allen Beteiligten als auch der die Beiladung begehrenden Stadt D-Stadt bekannt ist und zu den Akten gereicht wurde, schließt sich das Gericht an. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte, um von der Nichtigkeit des Bebauungsplans auzugehen. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen lassen und die Baugenehmigung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht – Befreiungen von einzelnen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind nicht erteilt worden – scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Baugenehmigung selbst aus. Im Normkontrollverfahren selbst war nicht zu prüfen, ob 26 Seniorenwohnungen und zwei Pflegegemeinschaften mit je 12 Plätzen den zulässigen Rahmen der ortstypischen Anzahl von Wohneinheiten sprengen würden, wie die Antragsteller meinen (Antragsschriftsatz vom 30.10.2013 S. 18 – Bl. 19 der Gerichtsakte; Rn 26 des zitierten Beschlusses des Hess. VGH). Insoweit ist festzustellen, dass eine etwaige Abweichung von der ortsüblichen Anzahl der Wohneinheiten nicht dazu führt, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gebietserhaltung vorläge, sei es, dass der diesen Gebietserhaltungsanspruch geltend machende Nachbar im beplanten oder im unbeplanten Bereich ansässig ist. Die Anzahl der Wohneinheiten lässt eine zulässige Nutzungsart auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu einer unzulässigen werden. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass ausweislich den Angaben in der Baugenehmigung in Haus A drei Pflegegemeinschaften und in Haus B und C jeweils zehn Servicewohnungen untergebracht werden (Bl. 275, 258 der Behördenakte), mithin 23 und keine 28 Wohneinheiten entstehen, wie die Antragsteller vortragen. Da sich die Anzahl von Wohneinheiten auf ein einzelnes Haus beziehen und nicht maßgeblich ist, wieviel Wohneinheiten insgesamt bei einem Bauvorhaben, das mehrere Häuser umfasst, geschaffen werden, bliebe nur die Rüge der Gebietsunverträglichkeit bei der Entstehung von zwei Wohnhäusern mit jeweils zehn Wohneinheiten, was einen Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann, wenn man bedenkt, dass bereits das Haus der Antragsteller mit sechs Wohneinheiten genehmigt wurde. Ein Verstoß gegen das Gerbot der Rücksichtnahme kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Steigerung der Verkehrsbelastung erwartet werde, die unzumutbar sei, wie die Antragsteller meinen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im allgemeinen nämlich nicht, weil die tatsächlichen Umstände bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein müssen, wodurch sie gleichsam aufgezehrt werden. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2012, 10 B 1687/08, juris Rn 27). Soweit in dem zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2013 ausgeführt ist (Rn 25), dass einer Konfliktbewältigung im Hinblick auf ein tatsächliches Verkehrsaufkommen auch noch straßenrechtlich begegnet werden könne, folgt er dem Grundsatz, dass der Bebauungsplan selbst nicht alle Konflikte lösen muss, die bei seiner Verwirklichung auftreten können, und die den Bebauungsplanverfahren nachgeschaltete potenzielle Bewältigungsebene sich nicht allein auf das Baugenehmigungsverfahren beschränkt, sondern zum Beispiel auch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen einbezieht (Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 2009, 3 C 1393/08.N, S. 21, 23 und 26 des amtlichen Umdrucks). Dass auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens Maßnahmen nötig gewesen wären, weil nunmehr Konflikte erkennbar geworden wären, die auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens nicht voraus gesehen werden konnten, tragen die Antragsteller substantiiert nicht vor. Sie behaupten, die Prägung der X-Straße als Wohngebietsstraße mit geringer Breite von nur ca. sechs Metern gewährleiste die verkehrliche Erschließung der Wohnanlage nicht ausreichend. Schon die große Anzahl der geforderten Tiefgaragenparkplätze lasse entsprechende Rückschlüsse darauf zu, dass ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen zu erwarten sei, das die x-Straße sowie ihre Anwohner erheblich belasten werde. Hierzu tragen die Antragsteller vor, dass sich die geringe Anzahl vorgesehener oberirdischer Stellplätze nachteilig auswirken werde, weil sich Tiefgaragenstellplätze bekanntermaßen keiner großen Beliebtheit bei Besuchern erfreuten, so dass mit einem verstärken Park-Such-Verkehr zu rechnen sei. Bei in Tiefgaragen untergebrachten Besucherparkplätzen von Wohnanlagen, größeren Ladengeschäften und Einkaufszentren sei zu beobachten, dass selbst bei ihrer kostenlosen Nutzungsmöglichkeit auch die ortskundigen Besucher zunächst oberirdisch nach Parkmöglichkeiten suchten, weil die Akzeptanz unterirdischer Parkmöglichkeiten deutlich herabgesetzt sei, da sich viele Menschen in Tiefgaragen, trotz Überwachungskameras, unwohl bzw. unsicher fühlten (Antragsschriftsatz S. 20 und 21, Bl. 21 und 22 der Gerichtsakte). Die Antragsteller nehmen offensichtlich an, dass es sich hierbei um eine allgemeine Erfahrungstatsache handele, so dass ein Anscheinsbeweis für ihre Vermutung spräche. Eine solche Erfahrungstatsache existiert indessen nicht und es bleibt unklar, worauf die Antragsteller diese Vermutung gründen. Im Gegenteil dürfte es näher liegen anzunehmen, dass sich Besucher der Tiefgaragenstellplätze bedienen, anstatt sich einer langwierigen Parkplatzsuche zu unterziehen. Darauf kommt es aber gar nicht an, denn das aus einem etwaigen Parkplatzsuchverkehr unerträglich Beeinträchtigungen entstünden, errichtet werden drei Stellplätze an der x-straße (Bl. 173 der Bauakten) und 40 Stellplätze in der Tiefgarage (Bl. 230 der Behördenakten), tragen die Antragsteller substantiiert nicht vor. Dabei unterlassen es die Antragsteller, sich mit der Verkehrsuntersuchung der Schüßler-Plan Ingenieuregesellschaft / ZIV Zentrum für integrierte Verkehrssysteme vom 17.12.2010 als auch dem Verkehrsgutachten x vom Zentrum für integrierte Verkehrssysteme vom 20.03.2013 auseinanderzusetzen. Aus der Verkehrsuntersuchung von Schüßler-Plan ergibt sich nämlich, dass die zu erwartenden Knotenstrombelastungen an den beiden Knotenpunkten xy-Straße/x-straße und xy-Straße / Hauptstraße / xyz-Straße im Hinblick auf die Verkehrsabwicklungsqualität mit der bestmöglichen Qualitätsstufe „A“ zu bewerten ist, wobei von einem Prognosehorizont bis 2020 ausgegangen wird und die geplante Seniorenwohnanlage nur eine sehr geringfügige Verkehrszunahme im Untersuchungsgebiet begründe (S. 14 und 15 Untersuchung). Die diesem Ergebnis vorangestellten Erhebungen greifen die Antragsteller substantiiert nicht an, sie halten das Ergebnis für schlicht falsch. Missstände werden insbesondere im Hinblick auf die zu geringe Breite des Gehwegs in der X-Straße festgestellt, was aber insbesondere negative Auswirkungen für die zukünftigen Bewohner der Seniorenwohnanlage haben werde (Bl. 29 ff. des Verkehrsgutachtens x vom 20.03.2013). Für die von den Antragstellern befürchtete zukünftige Verschlechterung durch einen Park- und Suchverkehr bestehen keine Anhaltspunkte. Bereits jetzt ist festzustellen, dass Pendlerfahrzeuge, anstatt den Park-and-Ride-Platz zu benutzen, der in erheblichem Ausmaß auch als Garagenersatz für die Anwohner des Gebiets genutzt wird, ihr Fahrzeug in den Wohngebieten abstellen (S. 19 ff. des Verkehrsgutachtens). Dafür, dass der der Seniorenwohnanlage zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr dieses Problem ins Unerträgliche steigern könnte, spricht nichts, denn die Seniorenwohnanlage verfügt über ausreichende Stellplätze. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellplätze und Garagen auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig sind. In § 12 Abs. 2 BauNVO ist geregelt, dass Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Auch in reinen Wohngebieten können Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden (OVG Münster, Urteil vom 18.05.2000, 7 A 1155/99), und die Nachbarn haben die daraus resultierenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Selbst also, wenn die Antragsteller für sich den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen können - auch soweit die zu errichteten bauliche Anlage in einem Mischgebiet liegt - könnten sie gegen die Genehmigung der Tiefgarage keine durchgreifende Einwände erheben. Schließlich wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn man von der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 236 der Stadt D-Stadt ausginge. In diesem Falle beurteilte sich das Bauvorhaben nämlich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach wäre das Bauvorheben zwar nicht genehmigungsfähig gewesen, weil im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, sich im maßgeblichen Geviert keine Entsprechung findet (so bereits der Hessische VGH im zitierten Beschluss, Rn 18). Darauf, dass die überbaubare Fläche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das in der näheren Umgebung anzutreffende Maß nicht überschreitet, haben die Antragsteller aber keinen Anspruch, denn der Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Bereich beschränkt sich auf die Art der Nutzung. Ein Wohn- und Pflegezentrum für Senioren ist in einem allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach aber ohne weiteres zulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO sowohl Wohngebäude als auch Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage, § 4 Rn 4). Diese Regelung findet bei unterstellter Nichtigkeit des Bebauungsplans über § 34 Abs. 2 BauGB auch unmittelbare Anwendung. Eine Verletzung in eigenen Rechten können die Antragsteller damit nur geltend machen, wenn die erteilte Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstieße. Ein solcher Verstoß scheidet aber aus den selben Überlegungen, die zuvor zur vermeintlich übermäßigen Verkehrsbelastung und der Anzahl der Wohneinheiten angestellt wurden, aus. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer anzunehmenden erdrückenden Wirkung, die ein Bauvorhaben auf ein Nachbargrundstück haben soll, scheidet regelmäßig aus, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen eingehalten sind. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche wird von den Antragstellern nicht gerügt, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Von einem 41 Meter langem mit einem Giebeldach versehenen Wohngebäude, das eine Firsthöhe von 14 Metern und eine Traufhöhe von 5,25 Metern aufweist und bei dem es sich entgegen der Annahme der Antragsteller in dem Antragschriftsatz gerade nicht um einen monotonen Block, sondern um einen optisch untergliederten Baukörper handelt, kann eine solche erdrückende Wirkung unter den gegebenen Umständen schlechterdings nicht ausgehen. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass das genehmigte Wohnhaus der Antragsteller selber 25 Meter lang ist und sich ausweislich der Baupläne ein 12,30 Meter langes Garagengebäude unmittelbar anschließt, so dass sich ebenfalls ein Gebäude-„Riegel“ in einer Gesamtlänge von 37,3 Metern ergibt. Die Firsthöhe des Wohnhauses der Antragsteller beträgt nach den genehmigten Plänen genau 12 Meter - damit beträgt die Firsthöhe des den Antragstellern zugewandten Hauses A nicht fast 4 m mehr, wie es in der Antragschrift auf S. 14 (Blatt 15 der Gerichtsakte) heißt - sondern nur 2 m mehr. Die Traufhöhe am Haus der Antragsteller beträgt sogar 7,80 und nicht nur 5,25 m. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Unterliegende einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht unter Zugrundelegung der Streitwertrichtlinien für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Nachbarangriffen gegen ein Bauvorhaben von einem Streitwert von 7.500,00 € ausgeht. Bei einem Baunachbarstreit entspricht der Streitwert des vorläufigen Rechtschutzverfahrens regelmäßig dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001, 5 S 2102/01), so dass dieser Betrag auch im Eilverfahren anzusetzen ist.