Beschluss
8 L 428/14.F.A
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0225.8L428.14.F.A.0A
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Tenor
1. Der Antrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 12.07.2013, von Ungarn her, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.09.2013 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) vor (EURODAC-Treffer NL 1 - Schiphol, 04.07.2012 - und HU 1 - BP PM RIG, 08.04.2013 - bezüglich des Antragstellers). Weil sich danach die Asylantragstellung in den Niederlanden als die ältere und überhaupt erste in einem Mitgliedsstaat darstellte, richtete das Bundesamt zunächst unter dem 28.11.2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II VO an die Niederlande. Am 06.12.2013 gelangte hierzu das niederländische Ablehnungsschreiben vom 05.12.2013 zur Verfahrensakte, welches die Information erbrachte, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzersuchens aufgrund eines dem Antragsteller von Ungarn erteilten C-Visums mit Gültigkeit vom 20.06.2012 bis 23.05.2012 bei Ungarn liegt, Ungarn seine Zuständigkeit gegenüber den Niederlanden auch mit Schreiben vom 30.07.2012 akzeptiert hatte und der Antragsteller am 05.12.2013 von Amsterdam aus nach Budapest überstellt wurde. Daher richtete das Bundesamt sodann am 27.12.2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II VO an Ungarn. Die Ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 08.01.2014 (Zugang beim Bundesamt am 09.01.2014) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO, deren Regelungen im Übrigen gemäß Art. 49 der Verordnung ( EG ) Nr. 604/2013 des Rates ( Dublin III VO) vorliegend anzuwenden sind. Mit dem Antragsteller am 13.02.2014 zugestelltem Bescheid vom 31.01.2014 (Az. ##), auf den Bezug genommen wird, erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Mit am 12.02.2014 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Telefax vom gleichen Tag hat der Antragsteller Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 8 K 429/14.F.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2014 (Az. #####) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 429/14.F.A und der vorgelegten Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den die Abschiebungsanordnung nach Ungarn gemäß den §§ 27 a, 34a AsylVfG verfügenden Bescheid hat keinen Erfolg, da Ungarn nach Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO zuständiger Staat für die Bearbeitung des Asylantrags ist, denn Ungarn hat sich auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2013 mit bei diesem am 09.01.2014 eingegangenem Schreiben vom 08.01.2014 für zuständig erklärt. Nach dem Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zu Grunde liegenden Konzept der sogenannten normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u.a. in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher einem Asylsuchenden dort keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschten. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen Drittstaat ergeben sich ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417 ) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (VG Ansbach, Beschluss vom 18.09.2013, AN 2 K 13.30675, juris Rn. 19, zugleich unter Aufführung der jüngsten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, Rn. 22; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2014 – 8 L 262/14.F.A). Derartige Verhältnisse bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Ungarn bezogen auf die Person des Antragstellers nicht. Dazu hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 31.01.2014 (Az. #####) ausgeführt: "Der Asylantrag ist gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn auf Grund dort bereits zuvor gestellten Asylantrags gem. Art 16 Abs. 1 e Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Soweit es im Dublin-Verfahren von Belang sein kann, ob nahe Verwandte eines Antragstellers sich bereits in einem Mitgliedsstaat aufhalten, gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an, es würden jedenfalls zwei Schwestern und ein Bruder außerhalb des Heimatstaates leben, deren Aufenthalt(sort) sei ihm indessen nicht bekannt. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angab, er sei in Ungarn verhaftet worden, er habe die Wahl gehabt, Asyl zu beantragen oder nach Eritrea abgeschoben zu werden und er sei nach sechs Monaten (Aufenthalts) aus Ungarn geflohen, stellen sich die Dinge so dar: Ungarn ist Mitgliedstaat der Europäischen Union und nimmt am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruht entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Diese Prämisse steht im Einklang mit dem sogenannten "normativen Vergewisserungskonzept", welches Artikel 16 a Absatz 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zugrunde liegt und für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt. Ferner finden in allen Vertragsstaaten die auf der Grundlage von Artikel 63 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) erlassene "Aufnahmerichtlinie", "Asylverfahrensrichtlinie" und "Qualifikationsrichtlinie" Anwendung. Diese Richtlinien garantieren Mindeststandards z.B. hinsichtlich der Durchführung von Asylverfahren, Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Versorgung von Flüchtlingen. Das Bundesamt geht davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen. Diese Beurteilung wird von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten bestätigt (siehe u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss 06.08.2013, Az.: 12 S 675/13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2013 Az.: 4 L 169/12, 5A 180/12 MD; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 11.09.2013, Az.: AN2S13.30685; VG Meiningen, Beschluss vom 30.08.2013, Az.: 1E20156/13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2013, Az.: A2K1880/13). So hat das OVG Sachsen-Anhalt, in seinem Beschluss vom 31.05.2013 festgestellt, es sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asyl(folge)verfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren (a.a.O. S. 6). Auch der VGH Baden-Württemberg stellt in dem Beschluss vom 06.08.2013, Az.: 12 S 675/13 fest, dass es keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn gebe. Das ungarische Asylrecht stehe im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthalte die wichtigsten Garantien (S. 5). Die zur Zeit vorliegenden Berichte von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zu dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn führen zu keiner anderen Einschätzung bezüglich der Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn. Diese Beurteilung bezieht auch die Gesetzesänderung des ungarischen Asylgesetzes ("Act LXXX of 2007 on Asylum") zum 01.07.2013 ein, zu der der UNHCR ("UNHCR comments and reccomendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisationu, 12.04.2013), das Hungarian Helsinki Commitee (zweiseitiger Brief an Herrn Christoph Kunz, 08.04.2013; "Brief Information Note on the main Asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 20131, Juli 2013) und der European Refugee Council ^'Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers: Statement of the ECRE') jeweils in englischer Sprache Stellung genommen haben (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss 06.08.2013, Az.: 12 S 675/13). Weder der UNHCR, noch das Hungarian Helsinki Commitee oder der European Refugee Council haben eine genereile Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrend nicht nach Ungarn zu überstellen. Seit der Gesetzesänderung zum 01.07.2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sogenannter Asylhaft ("asylum-detention") möglich. Die Voraussetzungen für die Asylhaft werden detailliert in Art. 31 A des ungarischen Asylgesetzes geregelt, deren Haftgründe sich an der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie) orientieren und mit den dort genannten Gründen für die Haft überwiegend übereinstimmen. Die Asylhaft darf nicht ausschließlich aus dem Grund erfolgen, dass der Antragsteller einen Asylantraq eingereicht hat (Art. 31 B Abs. 1). Die Haftgründe für die Asylhaft werden im ungarischen Asylgesetz detailliert in Art. 31 A Abs. 1 aufgeführt. Danach ist die Asylbehörde zwecks Sicherstellung der Bestimmungen in Art. 33 - nach dem das Asylverfahren das Ziel hat festzustellen, ob ein Schutzbegehrender die Kriterien zur Anerkennung als Asylsuchender, zur Feststellung subsidiären Rechtsschutzes oder zur geduldeten Aufnahme erfüllt - und Art. 49 Abs. 5 Asylgesetz - in dem geregelt wird, dass zur Sicherung des Dublin-Verfahrens die Asylbehörde nach Zuweisung eines Aufenthaltsortes für den Antragsteller ein Verlassensverbot für maximal 72 Stunden aussprechen kann - berechtigt, demjenigen, der einen Asylantrag einreicht und dessen Aufenthaltsrecht ausschließlich auf der Einreichung eines Asylantrages beruht, in Asylhaft zu nehmen, wenn a) die Personenidentität bzw. die Staatsangehörigkeit des Antragsstellers nicht geklärt ist, zwecks Feststellung dieser, b) der Antragssteiler sich vor der Behörde versteckt hat oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise hindert, c) eine begründete Annahme besteht, dass der Antragsteller die Durchführung des Asylverfahrens verzögert oder vereitelt bzw. Fluchtgefahr besteht, zwecks Feststellung der erforderlichen Daten zur Durchführung des Asylverfahrens, d) die Inhaftnahme des Antragstellers aus Gründen der nationalen bzw. öffentlichen Sicherheit oder, bei groben oder wiederholten Verletzungen von maßgebenden Verhaltensregeln der für den festgelegten Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, e) die Einreichung des Antrags im Rahmen eines Flughafenverfahrens erfolgt ist, oder f) der Antragsteller, der ihm vorgeschriebenen Erscheinungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen ist und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens behindert. Diese Gründe für die Asylhaft orientieren sich an Art. 8 Abs. 3 der Neufassung der EU- Aufnahmerichtlinie und stimmen mit den dort genannten Gründen für die Haft überwiegend überein. In der Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie werden die in Art. 31 A Abs. 1 e) und f) des ungarischen Asylgesetzes aufgezählten Haftgründe nicht erwähnt. Dagegen ist die Haft nach der EU-Aufnahmerichtlinie auch möglich, wenn sich der Antragsteller aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der EU-Rückführungsrichtlinie zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (Art. 8 Abs. 3 d) EU-Aufnahmerichtlinie). Zudem ist die Haft möglich, wenn dies mit Art. 28 der Dublin III-Verordnung im Einklang steht, diese also zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren erfolgt, wenn nach einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine erhebliche Fluchtgefahr besteht (Art. 8 Abs. 3 d) EU-Aufnahmerichtlinie; Art 28 Abs. 2 Dublin HI-Verordnung). Das ungarische Asylgesetz sieht vor, dass die Anordnung der Asylhaft ausschließlich aufgrund von individuellem Ermessen erfolgen kann, wenn deren Zweck durch die Anwendung der zur Verfügung stehenden anderen milderen Maßnahmen der Sicherung des Asylverfahrens nicht gewährleistet ist (Art. 31 A Abs. 2). Solche milderen Mittel können nach Art 2 L des ungarischen Asylgesetzes Meldeauflagen, eine Residenzpflicht oder die Hinterlegung einer Kaution sein. Vor der Anordnung der Asylhaft hat die Asylbehörde abzuwägen, ob die Sicherstellung der Bestimmung Art. 33 und 49 Abs. 5 des Asylgesetztes durch die Anwendung der zur Verfügung stehenden milderen Maßnahmen der Sicherung des Asylverfahrens gewährleistet werden kann (Art. 31 A Abs. 3). Im ungarischen Asylgesetz ist die Dauer der Asylhaft und das Vorgehen der beteiligten Behörden ausführlich geregelt (Art. 31 A Abs. 6, 7). Danach kann die Asylhaft höchstens für zweiundsiebzig Stunden angeordnet werden. Die Asylbehörde ist berechtigt, die Verlängerung der Asylhaft für über 72 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Anordnung bei dem am Asylort zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Das Gericht ist berechtigt, die Dauer der Haft um höchstens 60 Tage zu verlängern, deren Dauer auf Anordnung der Asylbehörde höchstens zweimalig um weitere 60 Tage auf die Art und Weise verlängert werden kann, dass die Dauer der Haft auch in diesem Fall sechs Monate nicht überschreitet. Die maximale Zeit der Asylhaft beträgt sechs Monate. Die Asylhaft gegen Familien mit minderjährigen Kindern kann nur als äußerste Maßnahme unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden und darf nicht länger als 30 Tage dauert (Art. 31 A Abs. 3, 7). Gegen unbegleitete Minderjährige Antragsteller darf die Asylhaft nicht angeordnet werden (Art. 31 B Abs. 2). Zudem sind im ungarischen Asylgesetz Regelungen enthalten, wann die Asylhaft nicht mehr aufrecht zu erhalten ist (Art. 31 A Abs. 8). Danach ist die Asylhaft unverzüglich zu beenden, wenn - seit ihrer Anordnung sechs Monate - dreißig Tage bei Familien mit minderjährigen Kindern -verstrichen sind, - der Grund der Anordnung nicht mehr besteht, - festgestellt wird, dass der inhaftierte Antragsteller ein Minderjähriger ohne Begleitperson ist, - aufgrund des Gesundheitszustands des inhaftierten Antragstellers eine längere Krankenhausbehandlung erforderlich ist, - die Bedingungen der Überstellung oder Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens (im Nachfolgendenden: Dublin-Übergabe) gewährleistet sind, oder - eindeutig ist, dass die Dublin-Überstellung nicht vollzogen werden kann. Die Asylhaft ist zu unterscheiden von der sogenannten Abschiebehaft, die durch die ungarische Polizei durchgeführt wird und im Ausländergesetz geregelt ist. Beide Maßnahmen werden in jeweils unterschiedlichen Einrichtungen vollzogen. Die Abschiebehaft während eines noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens ist weder für Familien noch für Einzelpersonen zulässig. Die Asylhaft kann für Familien mit Kindern maximal einen Monat betragen und wird in einer speziellen familiengerechten geschlossenen Aufnahmeeinrichtung in der Stadt Bekescsaba vollzogen. Familien werden in Ungarn grundsätzlich und ausnahmslos gemeinsam untergebracht, eine Verhängung von Asylhaft oder Abschiebehaft nur für ein Elternteil ist nicht zulässig. Anschließend werden die Familien auf normale Aufnahmeeinrichtungen verteilt. Seit Inkrafttreten des aktualisierten ungarischen Asylgesetzes am 01.07.2013 wurden nach Kenntnis des Bundesamtes keine Familien nach der Rückkehr im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren (sogenannte "Dublin-Rückkehrer") in Ungarn in Asylhaft genommen.1 Die Gesetzesänderungen und insbesondere die Möglichkeit der Inhaftierung werden in der Rechtsprechung berücksichtigt. Dabei wird die Bedeutung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn von den Verwaltungsgerichten im einstweiligen Rechtsschutz unterschiedlich bewertet. Für die Ablehnungen des einstweiligen Rechtsschutzes und die Zustimmung der Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird auf die Berichte der Nichtregierungsorganisationen Bezug genommen. In dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 31.05.2013, Az.: 4L169/12-5A180/12 MD, ist das Gericht in Bezug auf die Gesetzesänderung zu der Feststellung gekommen, dass es nach den maßgebenden Kriterien zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Grundrechten der Asylbewerber weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass die - damals noch geplanten - Regelungen zu systemischen Mängeln im Sinne der Rechtsprechung des EuGH führen würden. Weder in dem UNHCR Bericht vom 12.04.2013, noch die Stellungnahme des Hungarian Helsinki Commitee vom 08. April 2013 werde geltend gemacht, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern nach den geplanten Regelungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Vielmehr werde in dem Bericht des UNHCR gerade darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle. Hinreichende Anhaltspunkte würden sich auch nicht daraus ergeben, dass der UNHCR hinsichtlich der Unbestimmtheit der Regelungen, der Effizienz der gerichtlichen Kontrolle und der Vergleichbarkeit mit Personen in Migrationshaft, die kein Asyl beantragt hätten, (große) Besorgnis zum Ausdruck bringt. Dass Haftbedingungen bestehen, welche die auf Grund der geplanten Regelungen inhaftierte Asylbewerber einer erniedrigenden Behandlung aussetzen würden, sei weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Berichte zu Haftbedingungen aus der Vergangenheit hätten sich auf Fälle der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und Dublin-Rückkehrern bezogen, eine solche automatische Inhaftierung fände aber gerade nicht mehr statt (S. 6f.). Das VG Ansbach kommt zu der Feststellung, dass Inhaftierungen von Asylbewerbern lediglich in Einzelfällen erfolge (VG Ansbach, Beschluss vom 11.09.2013, Az.: AN2S13.30685; mit Verweis auf die aktuelle Lageeinschätzung des Vereins bordermonitoring.eu vom 20.08.2013, VG Ansbach, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: AN10S13.30604; a.A. dagegen VG Ansbach, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: AN2S13.30595). Auch andere Organisationen, die die Asylverfahren in Ungarn untersuchen, können keine darüber hinausgehenden hinreichenden Angaben zu Rechtsverstößen dokumentieren. Vielmehr gebe es zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Inhaftierung von Asylbewerbern, die sich durch Flucht ihren Asylverfahren entziehen (wieder) zum Regelfall werde (VG Ansbach, Beschluss vom 11.09.2013, Az.: AN2S13.30685, S. 4). Entscheidungserheblich sei, dass bislang keine konkrete Praxis zu den behaupteten Gesetzesänderungen berichtet werde, die Informationen des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes in Budapest vom 06.09.2013 geeignete Anhaltspunkte dafür liefern könnte, dass der Antragsteller im Falle der Rückführung menschenrechtswidrig beeinträchtigt werden könnte (VG Ansbach, Beschluss vom 11.09.2013, Az.:AN2S13.30685). Zu einer davon abweichenden Bewertung kommt, ebenfalls unter Bezugnahme der Berichte der Nichtregierungsorganisationen, unter anderem VG Ansbach, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: AN2S13.30595; VG Ansbach, Beschluss vom 04.09.2013, Az.: AN2S13.30580. Nach Informationen des Direktors des ungarischen Asyldirektorates werden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen. Eine Ausnahme könnte nach der Gesetzesänderung zum 01.07.2013 jedoch allenfalls dann entstehen, wenn der Aufenthalt der Person die nationale ungarische Sicherheit gefährden würde. Diese Situation beträfe sowohl direkt einreisende Personen, als auch Dublin-Rückkehrer, jedoch würde eine derartige Fallgestaltung in der Praxis zahlenmäßig die absolute Ausnahme bilden. Dem Bundesamt sind bisher keine derartigen Fälle bekannt geworden. Hierbei ist es insgesamt ohne Bedeutung, ob die Person sich in Ungarn im Asylverfahren befindet oder sich ohne Antragstellung dort aufhält. Bei solchen anerkennungsträchtigen Herkunftsländern handelt es sich derzeit um Syrien, Somalia und Eritrea für die eine derart dichte Verfolgungslage angenommen wird, dass Antragsteller aus diesen Herkunftsländern generell nicht von Asylhaft oder der Abschiebehaft betroffen sind.2 Daher wird der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland ist verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 3." Dem folgt das erkennende Gericht. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ist auch kein Tatbestand ersichtlich, der nach der Dublin II-VO eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könnte. Das Vorstehende bestätigt zudem die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 -), der sich inzwischen verschiedene Verwaltungsgerichte angeschlossen haben (vgl. aktuell etwa VG München, Beschluss vom 23.01.2014 - M 4 S 14.30017; VG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 5 B 33/14 -). Der VGH Baden-Württemberg führt in seinem vorgenannten Beschluss aus: "1. Die Antragsteller reisten am 09.04.2012 aus Serbien kommend illegal nach Ungarn ein. Das folgt aus …. Ungarn war damit nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.02.2003 - Dublin II-VO, in Zukunft: Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 180/31 vom 29.06.2013 - Dublin III-VO), für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller jedenfalls zunächst zuständig. Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der "normativen Vergewisserung" hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten ( BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49; zu Österreich vgl. VfGH, Erkenntnis vom 17.06.2005 - B 336/05 -, abrufbar im RIS) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 und 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14.12.2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a. a. O., Rn. 79 f.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen etwa die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18 - Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung, ABl. 2005, L 204, S. 24 - Qualifikationsrichtlinie) oder die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, und Berichtigung, ABl. 2006, L 236, S. 35 - Verfahrensrichtlinie) genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich - ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden - eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der genannten Richtlinien zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, a. a. O., Rn. 81 bis 86; vgl. zum Ganzen auch die Erwägungsgründe 2 bis 5 zu Dublin III-VO). Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn derartige systemische Mängel aufwiesen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Ungarn unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22.10.2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14). In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des UNHCR ist im konkreten Fall der Antragsteller nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sie in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden (ebenso: OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2013, a. a. O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2013, a. a. O.; Beschluss vom 27.03.2013 - Au 6 S 13.30051 - juris; Urteil vom 27.02.2013 - Au 7 K 12.30299 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.02.2013 - RO 4 K 11.30204 - juris; Beschluss vom 12.04.2013 - RO 9 S 13.30114 - juris; VG Potsdam, Beschluss vom 26.02.2013 - 6 L 50/13.A - juris; VG Trier, Beschluss vom 15.01.2013 - 5 L 51/13.Tr - juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 L 397/13 - juris m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 - AN 11 K 30215 - juris Rn. 31 ff. m. w. N.). Diese neuerliche Rechtsentwicklung verkennt das VG Ansbach, das in seinem Beschluss vom 07.01.2013 (- AN 11 E 13.30011 -) das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn bejaht. Auch das VG Magdeburg irrt, indem es in seinem Beschluss vom 11.04.2013 (- 9 B 140/13 - juris) unter Berufung auf den Beschluss des VG Hannover vom 18.03.2013 (- 1 B 2448/13 - asyl.net), der im Übrigen den genannten Beschluss des VG Ansbach wortwörtlich übernommen hat, von Rechtsänderungen ausgeht, die lediglich in Aussicht genommen seien. Demgegenüber wird in der Erkenntnis des (österreichischen) Asylgerichtshofs vom 09.07.2013 (S21 436096-1/2013 - abrufbar bei RIS) ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn am 01.01.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten sei, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, "dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde." Der Asylgerichtshof gelangt deshalb, die ständige Spruchpraxis des Bundesasylamtes bestätigend, zu dem eingehend begründeten Schluss, "dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union" (Erkenntnis vom 09.07.2013, a. a. O.). U. a. wird in dieser Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 f. AEUV eingeleitet sei, die Kommission und die Mitgliedstaaten mithin offenkundig davon ausgingen, dass Ungarn seine unionsrechtlichen Pflichten erfülle. All dem setzen die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegen, was auch nur im Ansatz geeignet wäre, Ungarn als "unsicheres" Asylland erscheinen zu lassen, in welches keine Rückführungen nach der Dublin-Verordnung vorgenommen werden sollten. Denn soweit sie auf Zeitungsberichte über die "Ungarische Garde", den Film "Just the Wind" und die Aktivitäten des Europäischen Parlaments bzw. seines Rechtsausschusses Bezug nehmen, ist ein Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und darauf beruhenden Rückführungen nach Ungarn nicht erkennbar. Dass der vorliegende Fall nur dies und die beschleunigende Wirkung einer gewissen "Zuständigkeitsautomatik" im Regelwerk der Dublin-Verordnung betrifft, verkennen die Antragsteller auch mit ihrem weiteren Vorbringen, das sich mit ihrer angeblich guten Integration in die deutsche Gesellschaft und den Sympathien, die die Antragstellerin zu 5 genießt, befasst und letztlich den Beitrag zum Wohlergehen der deutschen Gesellschaft hervorheben will, den die Antragsteller angeblich leisten." Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, da nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen und da der Antragsteller keinen Nachweis seiner Armut erbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).