Beschluss
8 L 1965/14.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0703.8L1965.14.F.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nutzungsverbot, Sofortvollzug, Versammlungsstätte, von der Baugenehmigung abweichende Nutzung, formelle Illegalität, Versiegelung, Kosten der Versiegelung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Juni 2014 gegen die Androhung der Versiegelung wird angeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzungsverbot, Sofortvollzug, Versammlungsstätte, von der Baugenehmigung abweichende Nutzung, formelle Illegalität, Versiegelung, Kosten der Versiegelung Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Juni 2014 gegen die Androhung der Versiegelung wird angeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der am 27.06.2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners mit Bescheid vom 23.06.2014, hilfsweise gegen geeignete Auflagen, wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung der Versiegelung anzuordnen, ist zulässig. Die Antragstellerin bleibt trotz der durch das Amtsgericht Hanau mit Beschluss vom 11.02.2014 angeordneten vorläufigen Verwaltung ihres Vermögens unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. L. zum vorläufigen Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt. Die nach § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO getroffenen Anordnungen enthalten nämlich keine Anordnung im Hinblick auf geführte Aktiv- und Passivprozesse (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.05.2013, IX ZR 332/12, juris). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat nur teilweise Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Der Antragstellerin ist die Nutzung der Versammlungsstätte A-Straße in A-Stadt mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides zu Recht untersagt worden. Nach §§ 53 Abs. 2, 72 Abs. 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot aussprechen, wenn die bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Für die Nutzung der Räumlichkeiten im gegenwärtigen Zustand zur Durchführung von Feierlichkeiten wie Hochzeiten mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 1.000 Gästen und für die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen wie Designer-Flohmärkten besteht zur Zeit aufgrund der erteilten Baugenehmigung vom 29.08.2002 (Bl. 289 der Behördenakte) keine Berechtigung. Die Baugenehmigung wurde antragsgemäß für eine Versammlungsstätte erteilt, die nach der Betriebsbeschreibung vom 05.08.2002 (Bl. 130 der Behördenakte) für kulturelle Veranstaltung wie Hochzeiten, Polterabende und Verlobungen mit Bewirtung dienen soll. Hierfür würden ca. 300 Sitzplätze an Tischen angeordnet und eine Tanzfläche angelegt, wobei die Speisen und Getränke an dem Veranstaltungsabend direkt angeliefert und an den Tischplätzen ausgegeben würden. Die Nutzung der Räume zur Durchführung von Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Gästen sowie von Verkaufsveranstaltungen ist damit formell illegal, weil die Nutzung des Bauvorhabens nicht der Baugenehmigung entspricht (zur formellen Rechtswidrigkeit bei Abweichungen von erteilten Baugenehmigung vergleiche Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 2. Auflage, Rn 4 ff. und Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Dezember 2011, Kapitel A, 6. Teil, Rn 89,). Bei der Durchführung von Veranstaltungen, an der mehr als dreimal soviel Gäste wie in der Betriebsbeschreibung vorgesehen teilnehmen , stellt sich die Frage der Genehmigungspflicht insbesondere im Hinblick auf brandschutzrechtliche Anforderungen völlig neu. Das kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Auflagen, Bedingungen und Hinweise des Sachgebiets Umwelttechnik des Main-Kinzig-Kreises zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurden (Ziffer 14 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 29.08.2002) und es darin in Ziffer 3.10 heißt, die Anzahl der Sitzplätze sei auf 300 zu beschränken und die Anzahl der im Versammlungsraum anwesenden Personen – Gäste, Musiker, Bedienung, Aufsichtspersonal – dürfe die Anzahl der Sitzplätze nur geringfügig überschreiten (Bl. 176. 178 der Behördenakte). Die Frage, ob Verkaufsveranstaltungen wie Designer-Flohmärkte in einer Versammlungsstätte stattfinden dürfen, stellt sich nach der für die Baugenehmigung ausschließlich maßgeblichen Betriebsbeschreibung nicht, denn danach ist die Durchführung von Feierlichkeiten mit Bestuhlung und Tanzfläche beabsichtigt und nicht die Durchführung von Flohmärkten, die ohne Limitierung der Teilnehmerzahl stattfinden. Die jetzige Nutzung der Räumlichkeiten ist auch materiell rechtswidrig, denn die Baugenehmigung vom 29.08.2002 ist bestandskräftig geworden, so dass für die Beurteilung der zulässigen Nutzung allein diese Baugenehmigung maßgeblich ist und nicht dasjenige, was dort nach bauplanungs-und bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter Umständen sonst noch zulässig wäre. Dass tatsächlich Veranstaltungen gerade auch in jüngster Zeit stattfanden, die die zulässige Gästezahl erheblich überstiegen, hat die Antragsgegnerin dadurch nachgewiesen, dass sie vom vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. L. erhaltene Verträge vorlegt, die die Vermietung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Gästen belegen: Veranstaltung am 19.04.2014 (350 Gäste), am 22.03.2014 (1000 Gäste), am 15.03.2014 (700 Gäste), am 05.04.2014 (900 Gäste) und am 26.04.2014 (800 Gäste). Zu Recht stellt die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung auch darauf ab, dass die mit der Baugenehmigung festgesetzten Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht eingehalten würden, wie eine Messung des Regierungspräsidiums Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt – am 05.04.2014 im Zeitraum vom 23:00 bis 0:00 Uhr ergeben habe (Bl. 7 der Akte WI-2014-28/IN-2014-18). Dort ist eine Überschreitung des festgesetzten Nachtpegels von 11 dB(A) ermittelt worden. Die verfügte Maßnahme ist auch ermessensfehlerfrei ergangen, denn das Nutzungsverbot ist geeignet und erforderlich, die brandschutzrechtlichen Gefahren für die anwesenden Personen abzustellen. Es ist auch kein milderes zur Gefahrenabwehr gleich geeignetes Mittel ersichtlich, das der Antragstellerin anstelle der Nutzungsuntersagung hätte aufgegeben werden können. Die Antragstellerin ist bereits mehrfach, zuletzt mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2014 (Bl. 12 der vorgenannten Behördenakte), mitgeteilt worden, dass die Anzahl der Personen, die sich in der Versammlungsstätte aufhalten, auf 300 Teilnehmer zu beschränken sei, ohne dass dies offensichtlich zu einem entsprechenden Verhalten der Antragstellerin geführt hätte. Noch in der Antragsschrift behauptet die Antragstellerin, die Behauptung zu großer Teilnehmerzahlen bei den Veranstaltungen sei eine Behauptung ins Blaue hinein und es würde nicht dargelegt, aus welchen Erkenntnissen heraus diese Annahme erfolge. Weiter heißt es dort, dass am 06.07.2014 ein weiterer Flohmarkt geplant sei. Alleine eine Nutzungsuntersagung ist geeignet, die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der sich in dem Versammlungsraum aufhaltenden Personen auszuschließen. Auch im Hinblick auf die Störerauswahl ist das Ermessen der Behörde pflichtgemäß ausgeübt worden, denn die Antragstellerin ist durch das Insolvenzgericht nicht aus dem Besitz der Veranstaltungsräume gesetzt worden, übt also die tatsächliche Herrschaft aus und tritt ausweislich der vorgelegten Mietverträge als Vermieterin auf, so dass sie sowohl als Zustandsstörerin nach § 7 Abs. 2 HSOG als auch als Verhaltensstörerin nach § 6 Abs. 1 HSOG in Anspruch genommen werden kann. Eine Anhörung vor Erlass der angefochtenen Verfügung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG wegen der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Gäste nicht. Die auf § 75 HVwVG gestützte Versiegelungsandrohung ist dagegen offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, nach § 75 S. 2 HVwVG i. V. m. § 74 Abs. 3 S. 1 HVwVG die Kosten der Versiegelung in der Androhung vorläufig zu veranschlagen. Festgesetzt wurde lediglich eine Verwaltungsgebühr nach der Bauaufsichtsgebührensatzungen. In § 6 b Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung (HVwKostO) werden die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Duldung oder Unterlassung nach § 75 HVwVG gefordert werden, mit einem Pauschalbetrag von 50,00 € für jeden Bediensteten und angefangener Stunde bestimmt. Neben dieser Gebühr zählen zu den Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 75 S. 2, 74 Abs. 3 S. 1 HVwVG die mit der Versiegelungsmaßnahmen entstehenden Auslagen gemäß § 11 HVwVKostO. Diese Kosten der Versieglung hätten in der Versieglungsandrohung vorläufig veranschlagt werden müssen. Ein Absehen hiervon führt auch nicht nur dazu, dass die Kosten der Versiegelung im Nachhinein beim Pflichtigen nicht geltend gemacht werden können, sondern hat bereits die Rechtswidrigkeit der Androhung zur Folge (Hess. VGH, Beschluss 15.08.1994, 4 TH 377/94, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks). Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs.3, 52 Abs. 2 GKG, wobei maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts der zu erwartende Schaden bei der Antragstellerin ist. Diesen schätzt das Gericht im Rahmen dieses Eilverfahrens auf 20.000,00 €, weil pro Veranstaltung etwa 5.000,00 € als Saalmiete durch die Antragstellerin eingenommen werden.