OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2909/14.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0304.8K2909.14.F.0A
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn in dem Bauantrag die Art der baulichen Nutzung nicht angegeben worden ist. 2. Ein solchermaßen unvollständiger Bauantrag schließt eine fiktive Baugenehmigung aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn in dem Bauantrag die Art der baulichen Nutzung nicht angegeben worden ist. 2. Ein solchermaßen unvollständiger Bauantrag schließt eine fiktive Baugenehmigung aus. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), den Beklagten zu verurteilen, den Klägern schriftlich zu bestätigen, dass die mit dem bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangen Bauantrag beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, ist unzulässig. Richtige Klageart dafür ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO, die nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist. Die Bescheinigung des Eintritts der zwischen dem Bauantragsteller und der Bauaufsichtsbehörde streitigen Genehmigungsfiktion nach § 57 Abs. 2 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - ist zwar ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.02.2009 - 2 A 256/08 -, juris; Urteil vom 09.03.2006 - 2 R 8/05 -, NVwZ-RR 2006, 678; wohl ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 UE 1572/06 -, NVwZ-RR 2007, 453). Jedoch sieht die HBO keine Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion vor (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 64). Daher kann auch eine solche nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden und ist die Verpflichtungsklage nicht die richtige Klageart. Richtige Klageart für das streitige Rechtsverhältnis des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO stellt vielmehr die Feststellungsklage dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 UE 1572/06 -, NVwZ-RR 2007, 453; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 43 Rn. 2 m.w.N.). Die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage, festzustellen, dass die mit dem bei dem Beklagten mit dem am 28.02.2014 eingegangen Bauantrag beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Auf diesen Bauantrag hin ist die Genehmigungsfiktion nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO nicht eingetreten. Für den Eintritt derselben kommt es nicht auf die Bescheinigung der Vollständigkeit des Bauantrages nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO an. Die Drei-Monats-Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO wird vielmehr (nur) durch den Eingang des vollständigen Bauantrages in Lauf gesetzt. Voraussetzung ist also, ob der schriftliche Bauantrag mit allen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBO i.V.m. dem Bauvorlagenerlass des nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO zuständigen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehrsentwicklung und Landesentwicklung erforderlichen Bauvorlagen gestellt wurde (vgl. VG Gießen, Urteil vom 03.08.2007 - 1 E 258/07 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2009 - 8 K 858/09.F -, juris). Dies war bei dem Bauantrag vom 28.02.2014 nicht der Fall. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Nach Punkt 3 des für Bauanträge in dem Bauvorlagenerlass verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks BAB 01/2012 ist das Bauvorhaben nach Art und Nutzung zu bezeichnen, nach Punkt 7 Nr. 5 dieses Vordrucks sind eine Bau- und Nutzungsbeschreibung beizufügen. Zu den elementaren Angaben in diesem Sinne gehört somit die Art der Nutzung im Sinne des Bauplanungsrechts, denn nur so ist eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens und Bearbeitung des Bauantrages möglich (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rn. 8 m.w.N.). Eine derartige Angabe fehlt hier. Die dem Bauantrag beigefügte „allgemeine Baubeschreibung“ betrifft nur Garage und Stellplätze. In den mit dem Bauantrag eingereichten Grundrissen sollen neu entstehen im Erdgeschoss Zimmer 1, Zimmer 2, Küche, Bad und Gäste-WC, im Obergeschoss Zimmer 1, Zimmer 2, Zimmer 3, Flur, Bad, Küche und Wintergarten entstehen. Dabei und an anderer Stelle des Bauantrags ist jedoch der Nutzungszweck und mithin die Nutzungsart nicht angegeben. Die Angabe „Zimmer“ ist keine solche über die Nutzungsart. In einem Zimmer kann im bauplanungsrechtlichen Sinn etwa Wohnen, gewerbliche Zimmervermietung, Büronutzung, freiberufliche Tätigkeit oder Prostitution stattfinden. Somit ist der Bauantrag unvollständig und nicht bescheidungsfähig. Auch ist der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Satz 3 HBO zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten keine die Nutzungsart klarstellende Bauvorlage nachträglich vorgelegt worden. Insbesondere stellt das Schreiben der Kläger vom 08.07.2014, mit dem sie dem Beklagten mitteilten, dass eine gewerbliche Vermietung oder ein sonst gearteter Gewerbebetrieb in der Liegenschaft G-Straße 7 nicht beabsichtigt sei, keine solche dar. Zum einen ist die Nutzungsart darin nicht positiv angegeben. Zum anderen fehlt es an der nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HBO und in dem vorgenannten Vordruck BAB 01/2012 vorgeschriebenen Unterschrift des Entwurfsverfassers (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 60 Rn. 65). Schließlich widersprachen die Kläger mit Telefax vom 14.07.2014 der Qualifizierung ihres Schreibens vom 08.07.2014 als Bauvorlage, indem sie erklärten, dass von ihnen nur eine begleitende Information und kein geänderter Bauantrag übersandt worden sei. Zusammenfassend ergibt sich, dass der bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangene Bauantrag der Kläger vom 26.02.2014 unvollständig war und nicht den Eintritt der Genehmigungsfiktion bewirken konnte. Deshalb musste auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, dem Beklagten aufzugeben, den Klägern die unter dem 26.02.2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, mit dem wohl eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben worden sein soll, ohne Erfolg bleiben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit dieser Untätigkeitsklage bedarf. Überdies endet die Bindung der Bauaufsichtsbehörde nach § 22 Satz 2 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - i.V.m. § 60 Abs. 1 HBO (vgl. dazu Hornmann, a.a.O., § 60 Rn. 17 ff.) an den Bauantrag dort, wo erkennbar unrichtige Angaben z.B. über eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsabsicht gemacht werden. Dann kommt es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung an, so dass der Bauantrag abzulehnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1989, 259 ; VG Gießen, Beschluss vom 06.07.1993 - 1 G 1114/92 - ; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2014 - 8 K 2186/14.F -, juris; Hornmann, a.a.O., § 60 Rn. 24). Hier zeigen die Feststellungen der Nachbarn (s.o.) und die damit in Einklang stehende Bewerbung des streitbefangenen Objektes G-Straße 7 in E-Stadt im Internet mit „Ferienwohnungen A.“ und der Eintrag des Klägers zu 2. im Telefonbuch („Das Örtliche“) unter dieser Anschrift und mit dem Zusatz „Ferienwohnungen“ die wahre Nutzungsabsicht, wie dies auch in dem Urteil vom 04.03.2015 in dem Verfahren 8 K 2336/14.F durch das erkennende Gericht festgestellt wurde. Ferienwohnungen sind jedoch in dem hier ausweislich dieses Urteils gegebenen faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - nicht zulässig. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Unvollständigkeit des Bauantrages bedarf dies jedoch insoweit keiner weitergehenden Prüfung. Insgesamt erweckt das Verhalten der Kläger in diesem Baugenehmigungsverfahren und in dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Eindruck, dass mit die wahren Absichten verschleiernden Angaben und mit einem solchermaßen bewusst unvollständig gelassenen Bauantrag eine Baugenehmigung, auf die kein Anspruch bestand, erschlichen werden sollte. Ob insoweit ein strafbares Verhalten vorgelegen hat, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. Das zögerliche und unprofessionelle Verhalten der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten ist kaum noch mit einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr nach den §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) HBO gesetzlich übertragenen Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Bauvorhaben zu sorgen, vereinbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Flur …, Flurstück Nr. …/… (G-Straße 7) in der Gemarkung D. Auf diesem Grundstück befindet sich straßenseitig ein von dem damaligen Landkreis Obertaunus (Bauaufsichtsbehörde) mit Bauschein Nr. ./… vom 01.03.1951 dem Bauherrn H. genehmigtes Zweifamilienwohnhaus mit Küche, Kinderzimmer, Elternschlafzimmer, Wohnzimmer und Bad/WC im Erdgeschoss und Kinderzimmer, Küche, Elternschlafzimmer, Wohnzimmer Bad/WC im Dachgeschoss. Der damalige Landkreis Obertaunus (Bauaufsichtsbehörde) genehmigte diesem Bauherrn mit Bauschein Nr. …/… vom 01.03.1952 den Einbau von Massivdecken über dem Erd- und Obergeschoss und den Anbau einer Garage und mit Bauschein Nr. …/… vom 25.11.1953 den Neubau eines Nebengebäudes für Hühner und Geräte. Ebenfalls diesem Bauherrn genehmigte der damalige Landkreis Obertaunus (Bauaufsichtsbehörde) mit Bauschein Nr. …/… vom 20.12.1963 hinter diesem Zweifamilienwohnhaus ein Einfamilienwohnhaus mit Kellergeschoss, mit Küche, WC, Abstellraum, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer und einem weiteren Zimmer im Erdgeschoss sowie mit vier Zimmer und Bad und WC im Dachgeschoss und mit Bauschein Nr. …/… u. …/… vom 09.03.1967 eine veränderte Ausführung des Wohnhauses sowie eine Garage. Der Landkreis D. (Bauaufsichtsbehörde) genehmigte den Bauherren I. mit Baugenehmigung vom 04.02.2003 (Az. …) den Anbau eines Wintergartens sowie den Klägern mit Baugenehmigung vom 03.05.2010 (Az. …) die Errichtung zweier Dachgauben und den teilweisen Ausbau des Spitzbodens mit einem Studio und einem WC als zu der bestehenden Wohnung im Erd- und Dachgeschoss gehörend. Mit bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangenem Bauantrag vom 26.02.2014 (Az. …) beantragten die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung im Verfahren nach § 57 HBO für „Erweiterung und Nutzungsänderung der bestehenden Garage sowie Umbau und Legalisierung der baul. Veränderungen im Wohnhaus“ auf dem vorgenannten Grundstück. In der dem Bauantrag beigefügten „allgemeinen Baubeschreibung“ heißt es: „Geplant ist die vorhandene PKW-Garage in eine Werkstatt und Fahrradgarage umzunutzen. Die Werkstatt dient dem privaten Gebrauch. Bei dem zur Nutzungsänderung anstehenden Garagengebäude soll die Außenwand rechtwinklig zum Hauptgebäude angeordnet werden. Die alte Außenwand wird in diesem Zusammenhang abgebrochen. Derzeit ist ein Stellplatz vor der Garage genehmigt und vorhanden. Durch die Nutzungsänderung der Garage erfolgt eine Verlagerung des Garagenstellplatzes vor den offenen Stellplatz. Der in der Garage nachgewiesene PKW-Stellplatz wird nunmehr vor der Garage angeordnet. Weiterhin werden im Bereich der Grundrisse wie aus den Plänen ersichtlich, verschiedene Umbauten vorgenommen. Die geplanten Baumaßnahmen werden nach den Auflagen der Bauaufsichtsbehörde, den statischen Berechnungen und den Angaben der Bauleitung fachgerecht ausgeführt. Alles weitere müsste aus den Bauantragsplänen ersichtlich sein.“ Nach den eingereichten Grundrissen sollen neu entstehen im Erdgeschoss Zimmer 1, Zimmer 2, Küche, Bad und Gäste-WC, im Obergeschoss Zimmer 1, Zimmer 2, Zimmer 3, Flur, Bad, Küche und Wintergarten entstehen; dabei ist der Nutzungszweck nicht angegeben. Zusammen mit dem Bauantrag beantragten die Kläger die Erteilung einer Abweichung von § 6 Abs. 10 HBO und von der Stellplatzsatzung der Stadt E.. Auf die Anträge und die beigefügten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.02.2014 bestätigte der Beklagte den Klägern den Eingang des Bauantrages mit dem Hinweis, dass sie ein gesondertes Schreiben erhielten, sofern die Antragsunterlagen nicht vollständig sein sollten. Die beigeladene Stadt E. verweigerte unter dem 25.03.2014 ihr Einvernehmen mit der Begründung, dass das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wegen des ruhenden Verkehrs in der G-Straße verletze. Zudem wies sie darauf hin, dass die Stellplatzsatzung nicht eingehalten werde. Es seien 12 Stellplätze erforderlich und es seien wegen der Vermietung an Monteure und den damit verbundenen größeren Lieferwagen auch größere Stellplätze – mindestens zwei 6 m mal 3 m große Stellplätze – nachzuweisen. Mit Zwischennachricht vom 31.03.2014 informierte der Beklagte die Kläger über das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde. Mit Telefax vom 03.04.2014 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie in Gesprächen mit der Stadt E. „zu einem Ergebnis“ gekommen seien und dass dieses noch durch „planerische Veränderungen und Ergänzungen seitens unseres Architekten umgesetzt werden“ müsse. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass wegen der Vermietung von Räumlichkeiten in dem Anwesen G-Straße 7 an Montagefirmen erneut Beschwerden eingegangen seien. Da der Bauantrag noch nicht abschließend beschieden worden sei, sei beabsichtigt, für diese Räumlichkeiten ein Nutzungsverbot auszusprechen. Mit von zahlreichen Nachbarn aus der G-Straße und der J-Straße mitunterzeichnetem Schreiben vom 10.05.2013 hatte der Eigentümer des Wohnhausgrundstücks G-Straße 3 der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten (erneut) vorgetragen, dass seit längerer Zeit in der G-Straße zumeist in den Abend- und Nachtstunden und über das Wochenende zumeist Fahrzeuge, insbesondere mittlere und größere Handwerker-PKW und Handwerker-Busse sowie Lastwagen (Sprinter), teilweise mit Anhängern, abgestellt würden und dass die Straße dadurch weitegehend zugeparkt sei. Durch die Rangierbewegungen komme es zu erheblichen Lärmbelästigungen. Die Mieter kämen teilweise nachts alkoholisiert zu den Wohnungen zurück und verursachten erheblichen Lärm und urinierten am Straßenrand. Als Ursache dafür sei die tage- und wochenweise Vermietung von Wohnungen in den Gebäuden G-Straße 7 und G-Straße 2 an Monteure (Handwerkerkolonnen) und Messebesucher auszumachen. Gefordert wurden eine Sachverhaltsaufklärung und ein Einschreiten gegen die Ursachen für diese Zustände. Trotz der angekündigten Nutzungsuntersagung schritt der Beklagte (auch) darauf hin nicht gegen die Kläger bauaufsichtsbehördlich ein. Der Eigentümer des Grundstücks G-Straße 3 erhob sodann am 04.08.2014 beim erkennenden Gericht Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Nutzungsverbots (Az. 8 K 2336/14.F). Dieser Klage gab das erkennende Gericht mit Urteil vom 04.03.2015 (Az. 8 K 2336/14.F), auf das Bezug genommen wird, statt. Mit Schreiben vom 15.04.2014 übersandten die Kläger dem Beklagten diverse geänderte Bauvorlagen und teilten u.a. mit, dass die obere Wohnung von ihnen selbst bezogen werden solle und dass die andere Wohnung als Dauermiet- bzw. Langzeitmietwohnung betrieben werden solle. Mit Schreiben vom 22.04.2014 bestätigte der Beklagte den Klägern die Vollständigkeit des Bauantrages. Die beigeladene Stadt E. verweigerte unter dem 22.05.2014 erneut ihr Einvernehmen wegen der Verletzung von § 15 BauNVO durch den ruhenden Verkehr. Am 16.06.2014 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass in dem faktischen reinen Wohngebiet keine gewerbliche Vermietung und kein Abstellen von gewerblich genutzten Fahrzeugen und Transportern zulässig sei, woraufhin die Kläger erklärten, dass sie lediglich an Privatpersonen und private Mieter vermieteten und kein Gewerbe angemeldet hätten und sich davon auch distanzierten. Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilten die Kläger dem Beklagten sodann u.a. mit, dass eine gewerbliche Vermietung oder ein sonst gearteter Gewerbebetrieb in der Liegenschaft G-Straße 7 nicht beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilte der Beklagte den Klägern den Fristbeginn 08.07.2014 nach § 57 Abs. 2 HBO mit. Dem widersprachen die Kläger mit Telefax vom 14.07.2014 mit der Begründung, dass von ihnen mit ihrem Schreiben vom 08.07.2014 nur eine begleitende Information und kein geänderter Bauantrag übersandt worden sei. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 11.07.2014 mit, dass mit dem Schreiben vom 08.07.2014 eine geänderte Nutzung mitgeteilt worden sei, die eine neue Beurteilung veranlasse. Mit Schreiben vom 21.07.2014 baten die Kläger den Beklagten um eine „formelle Übersendung der Baugenehmigung“. Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2014 an die Kläger. Mit Schreiben vom 08.08.2014 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass Recherchen in Internetportalen ergeben hätten, dass sowohl in der G-Straße 7 als auch in der G-Straße 2 Appartements für eine Übernachtung ab einer Nacht und explizit als Monteurzimmer angeboten würden, weshalb die in dem Baugenehmigungsverfahren gemachten Aussagen unzutreffend seien. Mit Telefax vom 17.08.2014 antworteten die Kläger dem Beklagten darauf hin, dass es bezüglich der Wohnungen keiner neuen Erklärung bedürfe und dass erneut die Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrages beantragt werde; die Richtigkeit der Internetrecherchen stellten die Kläger nicht in Frage. Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte der Beklagte den Klägern unter Übersendung von Kopien von Internetrecherchen mit, dass den Eintritt der Genehmigungsfiktion nur ein vollständiger Bauantrag auslösen könne. Nach Recherchen in Internetportalen würden die Zimmer aber gewerblich vermietet, die von ihnen gemachten Aussagen seien somit unzutreffend. Deshalb werde um Vorlage von entsprechend korrigierten Bauvorlagen, nämlich auf den Tatsachen beruhenden Grundrissen mit Angabe der Lage der Werkstatt und entsprechender Nutzungsbeschreibung, bis zum 25.08.2014 gebeten. Ein Fiktionseintritt werde nach wie vor nicht bestätigt. Solche Bauvorlagen wurden nicht vorgelegt. Mit bei Gericht am 16.09.2014 eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2014, auf das Bezug genommen wird, haben die Kläger Klage erhoben. Sie legen in diesem Schreiben und in den weiteren Schreiben vom 02.12.2014 und vom 06.01.2015, auf die Bezug genommen wird, näher dar, dass auf den bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangenem Bauantrag die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern schriftlich zu bestätigen, dass die aufgrund des bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangen Bauantrages vom 26.02.2014 (Az. …) beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, hilfsweise, festzustellen, dass die aufgrund des bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangen Bauantrages vom 26.02.2014 (Az. …) beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, höchst hilfsweise, dem Beklagten im Rahmen einer Untätigkeitsklage aufzugeben, den Klägern die mit bei dem Beklagten am 28.02.2014 eingegangen Bauantrag vom 26.02.2014 (Az. …) beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte legt mit Schreiben vom 06.11.2014, auf das Bezug genommen wird, näher dar, dass der bei ihm am 28.02.2014 eingegangene Bauantrag nicht vollständig sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht schriftlich; in der mündlichen Verhandlung schließt sie sich dem Vorbringen des Beklagten an. Mit Beschluss vom 09.12.2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 8 K 2336/14.F und den in diesen Verfahren vorgelegten Behördenvorgängen des Beklagten (insgesamt 12 Hefter).