Beschluss
8 K 1652/24.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0828.8K1652.24.F.00
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Leitsätze
Die DGB Rechtsschutz GmbH ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Rechtmäßigkeit der Versagung und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe für Soloselbstständige zum Gegenstand haben, nicht vertretungsbefugt.
Tenor
Die DGB Rechtsschutz GmbH wird als Bevollmächtigte zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die DGB Rechtsschutz GmbH ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Rechtmäßigkeit der Versagung und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe für Soloselbstständige zum Gegenstand haben, nicht vertretungsbefugt. Die DGB Rechtsschutz GmbH wird als Bevollmächtigte zurückgewiesen. I. Der Kläger ist als Soloselbständiger Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Am 22. Mai 2024 hat der Kläger persönlich bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen einen Schluss-Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen erhoben, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbständige und Angehörige Freier Beruf für den Zeitraum Juli bis September 2021 abgelehnt und bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert wurden. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 hat sich die DGB Rechtsschutz GmbH zur Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt. Mit Verfügungen vom 8. Juli 2024, vom 15. Juli 2024 sowie vom 15. August 2024 hat das Gericht die Bevollmächtigte auf die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen und um nähere Erläuterung der Reichweite des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs gebeten. In der Folge hat die Bevollmächtigte Auszüge aus der Satzung von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, zuletzt geändert durch den 6. Ordentlichen Bundeskongress 2023 vom 17. bis 22. September 2023, (im Folgenden: Satzung) sowie aus der auf Grundlage der Satzung erlassenen ver.di Rechtsschutzrichtlinie, beschlossen im Gewerkschaftsrat am 11. Mai 2006, (im Folgenden: Rechtsschutzrichtlinie) vorgelegt. § 19 der Satzung lautet ausschnittsweise wie folgt: § 19 Gewerkschaftlicher Rechtsschutz 1. Im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung gewährt ver.di den Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz (Rechtsberatung und -vertretung), insbesondere in Angelegenheiten des Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts, nach Maßgabe einer vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie, die u. a. bestehende branchenspezifische Besonderheiten (z. B. Urheberrecht) und gegebenenfalls die Beteiligung der Fachbereiche zu berücksichtigen hat. 2. Die Rechtsberatung und -vertretung erfolgt in der Regel durch die hierzu befugten Angestellten der ver.di bzw. der DGB-Rechtsschutz GmbH. 3. […] In der ver.di Rechtsschutzrichtlinie heißt es auszugsweise: § 2 Gegenstände der Rechtsschutzgewährung 1. Angelegenheiten aus der Erwerbstätigkeit und aus der Berufsausbildung Rechtsschutz wird gewährt zur Durchsetzung von Ansprüchen des Mitglieds und zur Abwehr gegnerischer Forderungen a) aus dem Arbeits-, Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis; b) in Angelegenheiten des berufsbezogenen Vertragsrechts freier Mitarbeiter/innen, persönlich Selbstständiger und freiberuflich oder als arbeitnehmerähnliche Personen tätiger aus deren Rechtsverhältnissen gegenüber ihren Auftraggeber/innen. 2. Angelegenheiten der sozialen Sicherheit Rechtsschutz wird gewährt in Angelegenheiten a) des Sozialrechtes; b) der Ausbildungsförderung und des Kindergeldes; c) der betrieblichen Altersversorgung, Streitigkeiten mit den gesetzlichen Versicherungseinrichtungen, Versorgungsbehörden und beruflichen Versorgungswerken; d) der privaten Vorsorge, soweit […]. 3. Angelegenheiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und der sozialen Sicherheit Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem der in den Absätzen 1. und 2. genannten Rechtsverhältnisse besteht, wird Rechtsschutz gewährt in Angelegenheiten a) des Zivilrechts • […] b) des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts; c) des Verwaltungsrechts. 4. Sonstige Angelegenheiten Rechtsschutz kann ferner gewährt werden in Angelegenheiten a) des Urheber-, Marken- und Namensrechts im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit; b) zivilrechtlicher Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die das Mitglieds in Folge eines Unfalls auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlitten hat; c) der Lohn- und Einkommensteuer, soweit die Angelegenheit für Fachbereiche oder Mitgliedergruppen von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie „Lohnsteuerservice ver.di — Grundsätze für die Durchführung und Beratung der Mitglieder; d) des Rechts der Kriegsdienstverweigerung; e) im Zusammenhang mit Funktionen, die das Mitglied im Auftrag oder auf Vorschlag von ver.di wahrnimmt; f) des Schutzes gewerkschaftlicher Betätigung; g) die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen der ver.di - Satzung stehen. […] § 5 Versagung des Rechtsschutzes – Ausnahmeregelung 1. Versagung des Rechtsschutzes Außerhalb der unter § 2 dieser Richtlinie genannten Angelegenheiten ist der Rechtsschutz grundsätzlich zu versagen. […] 2. Ausnahmen bei Rechtsstreitigkeiten von besonderem gewerkschaftlichen Interesse Unabhängig von den in den §§ 2 bis 4 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen und Beschränkungen, kann Mitgliedern Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies im Einzelfall im besonderen gewerkschaftlichen Interesse ist. Dies schließt die Möglichkeit einer Rechtsvertretung ohne Kostenübernahme ein. Ferner hat die Bevollmächtigte dem Gericht drei Beschlüsse des ver.di Bundesvorstands vom 4. Mai 2020, vom 8. Juni 2020 sowie vom 17. Dezember 2021 vorgelegt. In dem letztgenannten Beschluss heißt es auszugsweise: „Der Bundesvorstand beschließt, für Solo-Selbstständige ver.di-Mitglieder Rechtsschutz auf Basis der Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 4.5.2020 und 8.6.2020 auch weiterhin bei Rückforderungen der Corona-Soforthilfen zu gewähren und damit nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 der Rechtsschutzrichtlinie den Gegenstand der Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 der Rechtsschutzrichtlinie bis auf Weiteres zu erweitern. Die Rechtsschutzgewährung erfasst nur die in diesen BV-Beschlüssen benannten Coronasoforthilfen der Zeiträume März bis Mai 2020. Kein Rechtsschutz hingegen wird gewährt für die nachträglich gezahlten Überbrückungshilfen, Neustarthilfen etc.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Beschlüsse Bezug genommen. II. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist als Bevollmächtigte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, da sie im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 67 Abs. 2 VwGO nicht vertretungsbefugt ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 VwGO enumerativ Aufgezählten. Einzig in Betracht kommt danach vorliegend eine Vertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO. Danach sind vertretungsbefugt juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 6 VwGO bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Bevollmächtigten nicht vor. Zwar handelt es sich bei ihr um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft und damit einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen steht. Ferner führt sie ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder durch – vorliegend die Prozessvertretung auch für Mitglieder der Gewerkschaft ver.di (vgl. § 19 Nr. 2 der Satzung von ver.di). Jedoch wird die Prozessvertretung vorliegend nicht entsprechend der Satzung der Gewerkschaft ver.di durchgeführt. Die Prozessvertretung erfolgt nämlich nicht – wie es § 19 Nr. 1 der Satzung von ver.di vorgibt – nach Maßgabe der vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie. Bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Versagung und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe handelt es sich um keinen der in § 2 der Rechtsschutzrichtlinie genannten Gegenstände der Rechtsschutzgewährung. Insbesondere handelt es sich offenkundig nicht um eine Forderung aus dem Arbeits-, Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis oder um eine Angelegenheit des berufsbezogenen Vertragsrechts im Sinne von § 2 Nr. 1 der Rechtsschutzrichtlinie. Es handelt sich auch nicht um eine Angelegenheit der sozialen Sicherheit im Sinne von § 2 Nr. 2 der Rechtsschutzrichtlinie, denn die Corona-Subventionen bezweckten nur die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, dienten aber gerade nicht der Deckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts (vgl. SG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2022 – S 123 AS 8864/20 – juris, Rn. 25 m.w.N.). Schließlich ist der vorliegende Verfahrensgegenstand auch nicht unter eine der in § 2 Nr. 4 der Rechtsschutzrichtlinie aufgeführten sonstigen Angelegenheiten zu fassen. Dies hat im Übrigen auch die Bevollmächtigte selbst erkannt und mit Schriftsatz vom 9. August 2024 ausdrücklich – zumindest dem Grunde nach – eingeräumt, dass nach der § 2 der Rechtsschutzrichtlinie „in Beihilfeangelegenheiten eine Rechtsschutzgewährung für Soloselbstständige zwar nicht möglich [ist], weil Rechtsschutz nur bei Streitgegenständen aus dem berufsbezogenen Vertragsrecht genehmigt wird.“ Soweit sich die Bevollmächtigte darauf beruft, dass der ver.di Bundesvorstand durch Beschlüsse 4. Mai 2020 und vom 8. Juni 2020 von der Möglichkeit nach § 5 Nr. 2 der Rechtsschutzrichtlinie Gebrauch gemacht und Rechtsstreitigkeiten von Soloselbstständigen wegen Bewilligung und Rückforderung von Coronabeihilfen als Angelegenheiten von besonderen gewerkschaftlichen Interesse identifiziert habe, für die auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 der Rechtsschutzrichtlinie Rechtsschutz gewährt werden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine solche Erweiterung des Rechtsschutzes auf Grundlage von § 5 Nr. 2 der Rechtsschutzrichtlinie im Einklang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung und Systematik der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO steht (vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 22 K 2366/12 – juris, Rn. 6 ff.), liegen jedenfalls die Voraussetzungen von § 5 Nr. 2 der Rechtsschutzrichtlinie nicht vor. Denn aus Ziffer 1 des – ebenfalls seitens der Bevollmächtigten vorgelegten – Beschlusses des ver.di Bundesvorstandes vom 17. Dezember 2021 ergibt sich eindeutig, dass die durch die Beschlüsse des Bundesvorstandes eröffnete Rechtsschutzgewährung nur die in den Beschlüssen 4. Mai 2020 und vom 8. Juni 2020 benannten Coronasoforthilfen der Zeiträume März bis Mai 2020 erfasst. Weiter heißt es in dem Beschluss vom 17. Dezember 2021 wörtlich: „Kein Rechtsschutz hingegen wird gewährt für die nachträglich gezahlten Überbrückungshilfen, Neustarthilfen etc.“ Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Neustarthilfe für den Zeitraum Juli bis September 2021 ist damit ausdrücklich nicht erfasst. Daneben hat die Bevollmächtigte auch nicht vorgetragen und es ist dem Gericht auch nicht ersichtlich, woraus sich im vorliegenden Fall das nach § 5 Nr. 2 der Rechtsschutzrichtlinie erforderliche besondere gewerkschaftliche Interesse ergeben soll. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).