Urteil
9 K 1470/20.F
VG Frankfurt 9. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0610.9K1470.20.F.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2016 eine Fliegerzulage nach § 23f Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung Hessen zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2016 eine Fliegerzulage nach § 23f Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung Hessen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 05.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05. 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S.1 i.V.m. Abs. 1 S.1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Erschwerniszulage rückwirkend ab dem 01.01.2016 zu. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage für fliegendes Personal, der sogenannten „Fliegerzulage“, ist § 72 Abs. 1 S.1 Nr. 2. HBesG i.V.m. § 23f Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. EZulV HE. Nach § 71 Abs. 1 S.1 Nr. 2. HBesG gelten für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), als Landesrecht fort. Nach § 23f Abs. 1 Satz 1 EZulV HE erhalten Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, eine Zulage (Fliegerzulage). Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 245 Euro monatlich, § 23f Abs. 3 Nr. 4. EZulV HE. Der Anwendungsbereich des § 23f EZulV HE ist vorliegend für den Kläger eröffnet. Der Kläger ist (Kommunal-) Beamter der Beklagten. Er ist damit auch nicht etwa, wie von der Beklagten vorgetragen, vom Anwendungsbereich des §§ 23f EZulV HE ausgenommen. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2. HBesG gilt die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes als Landesrecht fort und zwar für „die Berechtigten nach § 1 Abs. 1“ HBesG, also unter anderem für die „Beamtinnen und Beamten der Gemeinden“. Die bundesrechtliche Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wurde also mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 HBesG in das hessische Landesrecht übergeleitet („gilt als Landesrecht fort“). Der hessische Landesgesetzgeber hat bei dieser Überleitung mit seiner Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 HBesG in § 72 Abs. 1 S.1 HBesG explizit den Kreis der Berechtigten benannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Landesgesetzgeber damit seinen klar erkennbaren Willen ausgedrückt, dass die Bundesverordnung in Hessen für die in § 1 Abs. 1 HBesG Berechtigten und somit auch für die Kommunalbeamten Geltungskraft entfalten soll. Mit dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber also einen Rechtsanwendungsbefehl erteilt, dem genannten Personenkreis eine Erschwerniszulage zukommen zu lassen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen ansonsten vor. Der Gesetzgeber hat das auch in seiner Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht, wenn er vorträgt, dass unter anderem die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in hessisches Recht übergeleitet wird und sie, die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes, inhaltsgleich als Hessisches Landesrecht fortgelten (und zu einem späteren Zeitpunkt inhaltlich überarbeitet werden) soll (vergleiche Landtagsdrucksache 18/6558, Seiten 287 und 384). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht allein auf den Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 23f EZulV HE („Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes“) abgestellt und daraus abgeleitet werden, dass sich die Norm ausschließlich auf Personal der Bundeswehr und andere Einrichtungen des Bundes bezieht. Der hessische Landesgesetzgeber hat die Bundesverordnung größtenteils ohne Änderungen aus dem Bundesrecht übertragen und damit auch die amtliche Überschrift der Norm; zugleich hat er aber eben auch die einzelnen Tatbestände der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes mit der Überleitung in Landesrecht allgemein für den Personenkreis des § 1 Satz 1 HBesG zur Anwendung gebracht, soweit der Anwendungsbefehl nicht etwa durch § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung (BundBesRErsG HE) vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.Dezember 2015 (GVBl. S.594) modifiziert wurde. Aber auch aus dieser Modifizierung können keine Einschränkungen hinsichtlich des personenbezogenen Anwendungsbefehls nach § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HBesG abgeleitet werden. Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen gilt daher, mit Ausnahme der in § 4 BundBesRErsG HE festgelegten Maßgaben, im vollen Umfang als Landesrecht auch für Kommunalbeamte. Der Wortlaut der amtlichen Überschrift hingegen reicht allein nicht aus, um den ansonsten herleitbaren Anwendungsbereich der Norm einzuschränken und auf einen entsprechenden klaren Willen des Landesgesetzgebers zu schließen, wie ihn die Beklagte verstehen will. Ein derartiger klarer Wille, dass es im Bereich des hessischen Landesrechts eine Zulage für fliegendes Personal, mit Ausnahme der Polizeifliegerstaffel (vgl. § 22a EZulV HE), nicht geben soll, hätte der Landesgesetzgeber dann schon im Rahmen der angekündigten inhaltlichen Überarbeitung realisieren und klar zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Eine vom Landesgesetzgeber angekündigte inhaltliche Überarbeitung der landesrechtlichen Erschwerniszulagenverordnung wurde seit der Überleitung nicht durchgeführt. Der Wortlaut des § 23f EZulV HE einschließlich der amtlichen Überschrift lässt zudem auf ein allgemein weites Verständnis hinsichtlich des Anwendungsbereichs schließen (vgl. BVerwG Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 42/17, Rn. 19 für die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Bestimmung gerade nicht nur für fliegendes Personal der Bundeswehr, sondern auch für andere (Bundes-) Beamte gelten soll. Zu den „anderen Einrichtungen des Bundes“ zählt nach dieser Rechtsprechung jede Dienststelle (des Bundes). Mit der Übertragung dieser Verordnung auf Grundlage des § 72 Abs. 1 S.1 Nr. 2 HBesG aus dem Bundesrecht in das Landesrecht, gelten diese Ausführungen über den weiten Geltungsbereich auch im Landesrecht für § 23f EZulV HE. Vom Geltungsbereich des § 23f EZulV HE ist somit jede Dienststelle des Landes erfasst, bei denen Beamtinnen und Beamte gemäß § 1 Abs. 1 HBesG verwendet werden. Für das gefundene Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck einer Erschwerniszulage. Eine Erschwerniszulage dient nach § 49 HBesG der Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse der Dienstausübung. Eine derartige Erschwernis liegt vor, wenn sie nicht schon durch die Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird (vgl. BVerG Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45/10, juris Rn. 10). Die Zulage dient dazu, die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abzugelten, denen fliegendes Personal bei der Verrichtung seines Dienstes in einem Luftfahrzeug ausgesetzt ist. Das Erschwernis des Klägers, bei seiner Tätigkeit als Rettungsassistent/ Notfallsanitäter, wird bei der Bewertung seines Amts als Hauptbrandmeister in der Besoldungsgruppe A9 Z nicht berücksichtigt. Die Geltendmachung der Erschwerniszulage neben der Stellenzulage, der sog. Feuerwehrzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 der Anlage I zum HBesG, ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen. Erschwernis- und Stellenzulagen schließen sich nicht grundlegend aus, da sie unterschiedliche Zielrichtungen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018, 2 C 43/17, juris, Rn 16). Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 23f Abs. 1 S.1 EZulV HE liegen vor. Der Kläger wird verwendet im Rettungshubschrauber „Christoph 2“ des Bundesministeriums des Innern und somit in einer den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtung bzw. Dienststelle. Weiterhin ist der Kläger gemäß § 23f Abs.1 S.1 EZulV HE auch als „ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“ anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal „ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“ in § 23f Abs. 1 S.1 EZulV HE ist dahin auszulegen, dass hierbei auf die Art der Verwendung und nicht deren Umfang abzustellen ist. Dies entspricht zunächst dem Sinn und Zweck eine Erschwerniszulage. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehren, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind. (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03. 2018, 2 C 43,17, juris, Rn. 14). Es geht hingegen nicht um Dauererschwernisse gleichbleibender Art, die gegebenenfalls durch eine Stellenzulage abgegolten werden. Dieser Bedeutungsgehalt des § 23f Abs. 1 S. 1 EZulV HE ergibt sich systematisch aber auch - in Abgrenzung - aus dem Verhältnis zu den „nichtständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“ der Sondergruppe i.S.d. 23f Abs. 2 Nr. 2 EZulV HE. Angehörige der Sondergruppe sind keine regulären Besatzungsmitglieder eines Rettungshubschraubers und müssen daher eine monatliche Mindestverwendung vorweisen können, um einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage zu haben. Im Gegensatz dazu bedarf ein ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger keiner monatlichen Mindestverwendung, sondern allein die regulär vorgesehene Verwendung, sozusagen als Crew-Mitglied, erfüllt das Tatbestandsmerkmal. Hierzu zählt der Kläger, auch vor dem Hintergrund der Beschreibung seines Aufgabenbereichs (vgl. Bl. 259 der BA), wenngleich er nicht durchgehend auf dem Rettungshubschrauber eingesetzt ist. Zu der vorgesehenen regulären Besatzung des Rettungshubschraubers „Christoph 2“ zählen der Pilot, der Notarzt und der Rettungsassistent/Notfallsanitäter. Insgesamt werden acht Beamte der Beklagten für den Einsatz als Rettungsassistent/Notfallsanitäter verwendet, da aufgrund von Krankheitsfällen, Urlaubszeiten und Fortbildung der tägliche Einsatz des Rettungshubschraubers gewährleistet werden muss und nur so gewährleistet werden kann. Diese acht Beamten haben eine zusätzliche Ausbildung absolviert und werden in einem monatlich rollierenden Schichtsystem im Flugbetrieb eingesetzt. Sie absolvieren jeweils pro Monat vier bis sechs Schichten auf dem Rettungshubschrauber (bei 15 Schichten monatlich insgesamt). Eine Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Alle acht Rettungsassistenten/Notfallsanitäter gehören somit zur regulären Besatzung des Rettungshubschraubers. Der Kläger ist seit Dezember 2015, neben seinem Dienst bei der Branddirektion der Beklagten, als Rettungsassistent und später Notfallsanitäter auf dem Rettungshubschrauber „Christoph 2“ im Flugbetrieb eingesetzt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger somit Teil der regulären Besatzung des Rettungshubschraubers und damit „ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen stellt der § 23f Abs. 1 S.1 EZulV HE für die Gewährung einer Fliegerzulage nicht auf (…….„erhalten eine Zulage (Fliegerzulage)“ ;vgl. zur Erschwerniszulagenverordnung des Bundes BVerwG Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45/10, juris, Rn. 16). Die Fliegerzulage wird insbesondere wegen der Erschwernisse durch die Besonderheiten des Arbeitsplatzes Flugzeug und durch die besonderen Gefahren der Tätigkeit, die einen extrem hohen Aufmerksamkeitsgrad erfordern, gewährt (vgl. BVerG Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45/10, juris, Rn. 16). Es kommt somit gerade nicht auf die Art oder den Umfang der konkreten Verwendung an, da die Erschwernis allein schon bei dem Einsatz auf einem Flugzeug entsteht und abzugelten ist. Weiterhin ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Erschwerniszulage rückwirkend ab dem 01.01.2016 nicht verjährt. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung gemäß § 18 Abs. 1 EZulV HE. Der Kläger führt die zulageberechtigende Tätigkeit seit dem Dezember 2015 aus. Für den vom Kläger gesetzlich vorgesehenen Anspruch aus §§ 72 Abs. 1 S.1 HBesG i.V.m. § 23f Abs. 1 S. 1 EZulV HE gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 13 HBesG. Die Verjährung beginnt gemäß § 13 HBesG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. Die vor dem 1.1.2016 liegenden Ansprüche sind somit verjährt, jedoch führt der am 22.8.2019 eingelegte Widerspruch zur Hemmung der Verjährung gemäß § 13 HBesG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB. Somit ist der Anspruch auf die Zulage ab dem 1.1.2016 noch nicht verjährt. Der beamtenrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des Alimentationsdefizits findet vorliegend keine Anwendung, da dieser auf gesetzlich normierte Besoldungsansprüche nicht angewendet wird. Dieser Grundsatz findet nur Anwendung, wenn es sich um die Geltendmachung eines gesetzlich nicht normierten Anspruchs handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020, 2 C 8/19, juris). Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Dem Kläger ist nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erschwerniszulage für „fliegendes Personal“ (sogenannte Fliegerzulage) nach der Erschwerniszulagenverordnung Hessen (EZulV HE). Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und dort im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Hauptbrandmeister / A 9 Z) bei der Branddirektion (zentrale Leitstelle) tätig. Seit dem 05.12.2015 wird er zusätzlich als Rettungssanitäter/Notfallsanitäter auf dem Rettungshubschrauber „Christoph 2“ des Bundesministeriums des Innern in einem rollierenden Schichtsystem in Tagesschichten im Flugbetrieb eingesetzt. Auf diesem Rettungshubschrauber werden ständig drei Personen, nämlich der Pilot, der Notarzt, und der Rettungsassistent/Notfallsanitäter eingesetzt. Der Arbeitsbereich des Klägers ist insoweit (vgl. Bl. 259 der BA) bezeichnet mit: „HEMS-Crew-Member auf dem RTH Christoph 2“ (HEMS steht für Helicopter Emergency Medical Services). Mit Schreiben vom 15.02. 2019 beantragte der Kläger die Gewährung einer Zulage für besondere Erschwernisse rückwirkend „ab dem 01.02.2016“. Zur Begründung verwies der Kläger auf einen Beschluss des BVerwG vom 20.08.2012 (Az. 2 B 42/12) und auf ein Urteil des VG Minden vom 25.08.2016 (Az. 4 K 2780/14) und führte aus, dass er seit dem 05.12.2015 zum Kreis der „ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen“ im Sinne des § 23f EZulV HE gehöre und ihm daher die sogenannte Fliegerzulage rückwirkend und fortlaufend zu gewähren sei. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.08.2019 ab. Die Gewährung von Zulagen an Beamtinnen und Beamte sei aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes in § 2 Abs. 1 HBesG nur zulässig, soweit das Gesetz oder die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen dies ausdrücklich regele. Die in § 23f EZulV HE genannten Zulagen beträfen fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes. Der Kläger sei als Beamter des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst und eine andere Rechtsgrundlage sei nicht gegeben. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22.08.2019 Widerspruch, welcher mit Schreiben vom 29.11.2019 begründet wurde. Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung der begehrten „Fliegerzulage“ folge aus der Anwendbarkeit des § 23f EZulV HE auf Landesbeamte und Einrichtungen des Landes Hessen, da die bundesrechtliche Vorschrift in Hessen unverändert in das Landesrecht übergeleitet worden sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23f EZulV HE seien erfüllt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die einzelnen Regelungen der EZulV HE auch nach der Überleitung der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in Landesrecht nur für den Personenkreis gälten, den die jeweilige Regelung nach ihrem Wortlaut umfasse, soweit der Geltungs- bzw. Anwendungsbereich der jeweiligen Regelung nicht durch § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 06.06.2007 modifiziert bzw. auf weitere Personengruppen ausdrücklich ausgedehnt worden sei. Eine vollumfängliche Übertragung aller Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes auf Landesbeamte sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei nicht erkennbar. § 23f EZulV HE erfasse nicht den Personalbereich der Feuerwehr, der Wortlaut der Norm sei eindeutig. Eine weitere Grundlage für die Gewährung einer Zulage komme nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die Besoldung von Beamten abschließend geregelt sei, scheide eine analoge Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes aus. Auf die Frage, ob im Falle des Klägers besondere Erschwernisse im Sinne des § 49 HBesG gegeben seien, komme es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der EZulV HE nicht mehr an. Zudem sei es fraglich, ob die Voraussetzungen des § 49 HBesG erfüllt seien. Eine rückwirkende Gewährung einer Zulage ab dem 01.02.2016 komme aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Grundsatzes zeitnaher Geltendmachung des Alimentationsdefizits nicht in Betracht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.06.2020, welcher am 05.06.2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage § 49 HBesG i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBesG i.V.m. § 23f Abs. 1 S. 1 EZulV HE sei. Der Kläger gehe nicht von einer analogen Anwendung, sondern einer unmittelbaren Anwendung der entsprechenden Vorschriften aus. Von der Ermächtigung des § 49 HBesG habe das Land Hessen durch § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBesG Gebrauch gemacht, indem der Gesetzgeber die bundesrechtliche Erschwerniszulagenverordnung in Landesrecht überführt habe. Die in § 1 Abs. 1 HBesG genannten Berechtigten seien vom Anwendungsbereich der EZulV HE erfasst, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt sei vorliegend nicht tangiert, da sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers unmittelbar aus §§ 49, 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBesG i.V.m. § 23f EZulV HE ergebe. Der Kläger beanspruche eine Erschwerniszulage, die unmittelbar durch die maßgeblichen Bestimmungen des Besoldungsrechts vorgegeben sei. Durch Gesetz geregelt sei eine Besoldungsleistung auch dann, wenn das Besoldungsgesetz eine Verordnungsermächtigung enthalte, auch in diesem Fall gehe es um Ansprüche, die sich aus dem normierten Besoldungsrecht ergeben würden. Wäre die Norm ausschließlich auf fliegendes Personal der Bundeswehr anwendbar, wäre eine Überleitung der Vorschrift in das Landesrechts mangels Vorhandenseins einer „Landeswehr“ dem Sinngehalt nach bereits nicht erforderlich gewesen. § 23f EZulV HE erfasse jede Dienststelle des Landes, bei der Beamte zum Einsatz kämen und gelte demgemäß auch für den Kläger als Beamter der (kommunalen) Feuerwehr, da er bei einer Dienststelle des Landes im Sinne des § 23f EZulV HE verwendet werde. Der Kläger werde als „ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“ in „den fliegenden Verbänden gleichgestellter Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen“ eingesetzt. Er sei „ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger“, da er in einem rollierenden Schichtsystem als Notfallsanitäter in Tagesschichten monatlich im Flugbetrieb eingeteilt und damit „ständig“ verwendet werde. Ansprüche nach dem HBesG würden gemäß § 13 HBesG innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2019 die Fliegerzulage ab dem 01.02.2016 geltend gemacht habe und mit Schreiben vom 22.08.2019 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt habe, seien lediglich die bis zum 31.12.2015 entstandenen Ansprüche verjährt. Die ab dem 1.1.2016 entstandenen Ansprüche seien nicht verjährt. Der Widerspruch habe zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB geführt. Der von der Beklagten vorgebrachte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung betreffe Besoldungsansprüche, die gesetzlich nicht vorgesehen seien bzw. sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Mache ein Beamter einen Anspruch geltend, dessen Festsetzung und Zahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, greife der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2016 eine Zulage nach §§ 49, 72 HBesG i.V.m. § 23f EZulV HE zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Gewährung einer Zulage an Beamte aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nur zulässig sei, soweit Gesetze oder hierzu erlassene Rechtsverordnungen dies ausdrücklich regelten. Eine vollumfängliche Übertragung aller Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes auf Landesbeamte sei vom Landesgesetzgeber nicht vorgesehen und ein gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar. Der Wortlaut des § 23f EZulV HE sei eindeutig und nicht auf den Personenkreis der kommunalen Feuerwehr anwendbar. Eine vergleichbare Zulage für Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes, die auf Luftfahrzeugen eingesetzt seien, sei in der EZulV HE nicht enthalten. Eine analoge Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen, wie sie in der Klageschrift vertreten werde, scheide aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes im Hinblick auf die abschließenden Regelungen der §§ 2, 20 HBesG aus. Das Urteil des VG Minden sei nicht auf den Kläger übertragbar. Auf die Frage, ob besondere Erschwernisse im Sinne von § 49 HBesG vorlägen, komme es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der EZulV HE nicht an. Beamte der Feuerwehr würden im Übrigen bereits die sogenannte „Feuerwehrzulage“, eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 der Anlage I zum HBesG erhalten. Eine rückwirkende Gewährung einer Zulage ab dem 1.2.2016 sei aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Grundsatzes zeitnaher Geltendmachung des Alimentationsdefizits ausgeschlossen. Nachzahlungsansprüche könnten Beamten grundsätzlich nur ab dem Haushaltsjahr zuerkannt werden, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und die vorgelegten Behördenakten (3 Bände) verwiesen.