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Urteil

9 E 4594/99.A

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1009.9E4594.99.A.0A
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Leitsätze
Abschiebungsschutz nach §53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.8 EMRK für die Familie eines bestandskräftig anerkannten Asylberechtigten, die sich wegen Art.16a GG, §26a AsylVfG nicht auf Familienasyl berufen
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2000 verpflichtet festzustellen, dass Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes für eine Abschiebung der Kläger nach Sri Lanka vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und jeder Kläger zu 2/9 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschiebungsschutz nach §53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.8 EMRK für die Familie eines bestandskräftig anerkannten Asylberechtigten, die sich wegen Art.16a GG, §26a AsylVfG nicht auf Familienasyl berufen Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2000 verpflichtet festzustellen, dass Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes für eine Abschiebung der Kläger nach Sri Lanka vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und jeder Kläger zu 2/9 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage kann nur in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang Erfolg haben. Im Fall der Kläger liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vor. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen, da den Klägern ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auch im Wege des Familienasyls, ebenso wenig zusteht wie ein solcher auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte im Hinblick auf die Anerkennung des Ehemanns der Klägerin zu 1) bzw. des Vaters der Kläger zu 2) und 3) (§ 26 AsylVfG) kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger nicht haben nachweisen können, dass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Folglich können sie sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen (§ 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Es ist nicht erwiesen, dass die Kläger auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, so dass davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg einreisten mit der Folge, dass sie dabei einen sicheren Drittstaat haben durchqueren müssen, in dem sie Aufnahme hätten finden können. Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zwar die zunächst unsubstantiierte Schilderung des angeblichen Flugs von Colombo nach Frankfurt am Main konkretisiert und dabei auch Einzelheiten angegeben, die es nach Kenntnis des Einzelrichters und auf der Grundlage der telefonischen Auskunft der FAG als jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Kläger tatsächlich über den Frankfurter Flughafen eingereist sind. Dem Vorbringen der Kläger steht insoweit zwar entgegen, dass am fraglichen Tag lediglich eine Maschine der Air Lanka um 5.25 Uhr Ortszeit Colombo verließ hat und hier um 11.50 Uhr am Flugsteig D 13 andockte, was den Zeitangaben der Kläger eklatant widerspricht. Die übrigen Angaben der Klägerin zu 1) bezüglich des weiteren Prozedere nach Ankunft auf dem Flughafen erscheinen jedoch jedenfalls nicht unglaubhaft. Das kann im Ergebnis jedoch deshalb dahinstehen, weil die Kläger nicht haben nachweisen können, dass sie auf legalem Weg eingereist sind; denn sie befinden sich nicht im Besitz von Ausweisdokumenten, die aber für die Einreise zwingend erforderlich sind. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) nicht dargelegt, dass sie über den notwendigen Sichtvermerk für die Einreise verfügte. Da sie nicht mehr im Besitz von Ausweisunterlagen ist, ist davon auszugehen, dass sie mit einem falschen Pass eingereist sind, was einer Anerkennung als Asylberechtigte entgegensteht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin sich nicht auf Verfolgungsmaßnahmen berufen hat, denen sie in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sein will. Allein der Umstand, dass angeblich Soldaten immer wieder nach dem Verbleib ihres Ehemanns gefragt hätten, vermag einen derartigen Abschiebungsschutz jedenfalls nicht zu begründen. Abgesehen davon erscheinen die Angaben der Klägerin zu 1) bezüglich ihrer Reisewege innerhalb Sri Lankas als unglaubhaft; diese Unglaubhaftigkeit betrifft zentrale Punkte ihres Vorbringens, so dass das Vorbringen insgesamt als unglaubhaft angesehen werden muss und folglich keine geeignete Grundlage für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen kann. Es kann nach allen gegenwärtig vorliegen Erkenntnissen nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es den Klägern möglich gewesen sein sollte, binnen lediglich 5 Tagen einen Passierschein für den Flug von Jaffna nach Colombo zu erhalten, und zwar schon gar nicht in der von der Klägerin zu 1) geschilderten Art und Weise. Um den - seinerzeit noch möglichen - Flug von Jaffna nach Colombo antreten zu können, hätte die Klägerin zu 1) einen entsprechenden Antrag bei den Militärbehörden in Jaffna stellen müssen; die Genehmigung hätte eine eingehende Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt, die mehrere Wochen in Anspruch genommen hätte. Allein das Vorzeigen einer Identitätskarte genügte jedenfalls nicht, um den Passierschein bzw. die Fluggenehmigung zu erhalten. Ebenso wenig genügte ein Antrag beim Ortsverwalter. In dieser Hinsicht sind die Angaben der Klägerin zu 1) folglich als unwahr einzuschätzen, was dazu führt, dass ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft angesehen werden muss. Ungeachtet dessen ist aber hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG gegeben. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 53 Abs. 4 AuslG enthält insofern keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug. Maßgeblich ist insoweit vor allem Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Zwar haben die Vertragsstaaten der EMRK im Rahmen des etablierten Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln; gleichwohl kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Vertragsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, st. Rspr.: Urt. v. 30.10.1991 im Fall Vilvarajah u. a. NVwZ 1992, 869; Urt. v. 17.12.1996 im Fall Ahmed, NVwZ 1997, 1100; Urt. v. 29.04.1997 im Fall H.L.R., NVwZ 1998, 163, 164 Tz. 33 ff.; 02.05.1997 im Fall D., NVwZ 1998, 161, 162 Tz. 46 ff.). Ein Abschiebungsschutz der Kläger ergibt sich hier aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Es ist anerkannt, dass sich Abschiebungshindernisse auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben können, in dessen Ausübung eine öffentliche Behörde nur eingreifen darf, soweit dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der Ausschluss einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann folglich das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung von Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten Familienleben - lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziel und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (EGMR, Urteil vom 26.09.1997, NVwZ 1998, 164 ff.; BVerwG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 C 16.96, EZAR 020 Nr. 10; 1 C 20.97 - EZAR 021 Nr. 6). Diesbezüglich ist im Fall der Kläger zu berücksichtigen, dass die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft wegen der Anerkennung des Ehemanns der Klägerin zu 1) als Asylberechtigter nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, da dieser infolge der Asylanerkennung berechtigt ist, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, und ihm eine Rückkehr nach Sri Lanka gerade nicht zuzumuten ist. Eine Verwirklichung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Land kommt mithin nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich bei dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Ermöglichung und Wahrung des Familienlebens auch um ein Abschiebungshindernis, das im Zielstaat, nämlich in Sri Lanka, seine Ursache hat; denn weil der Ehemann der Klägerin zu 1), der Vater der Kläger zu 2) und 3) dort politisch verfolgt ist, ist er als Asylberechtigter anerkannt worden. Mehr ist in diesem Sinne nicht zu fordern, da die Folgen einer Störung des Familienlebens, die eine Abschiebung der Kläger zur Folge hätte, regelmäßig in einem solchen Fall überwiegend im Aufenthaltsstaat, nicht aber im Zielstaat eintreten (vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 42 Rdnr. 624). Diese Auslegung entspricht im übrigen auch der durch Art. 3 des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bewirkten Gleichstellung von Flüchtlingen mit Inländern (BGBl. II 1953, S. 559 ff.) und dem aus diesem Grund durch Art. 6 Abs. 1 GG bewirkten Schutz zu Gunsten der Kläger. Hier ist auch - anders als in den der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fällen - evident, dass die Einreise der Kläger nach Deutschland dem Ziel diente, das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben herzustellen und hier in der Bundesrepublik Deutschland zu verwirklichen. Dass die Schutzposition der Kläger ebenso wie in den genannten Fällen von geringerer Bedeutung sei, ist hier folglich nicht ersichtlich. Die Kläger haben vielmehr mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) bis zu dessen Ausreise aus Sri Lanka in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 ZPO und bildet das Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ab. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 18.09.1999 aus ihrem Heimatland aus und kamen am Folgetag in der Bundesrepublik Deutschland an. Sie waren nicht im Besitz von Reisedokumenten. Am 06.10.1999 stellten sie einen förmlichen Asylantrag. Am 08.10.1999 hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1) an (Niederschrift: Bl. 23-30 d. Verwaltungsvorgangs). Der Ehemann der Klägerin zu 1), ist durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.07.1997 als Asylberechtigter anerkannt worden; der Bescheid ist seit dem 11.08.1997 bestandskräftig. Mit Bescheid vom 09.11.1999 wurden die Kläger dem Main-Kinzig-Kreis zugewiesen. Mit Bescheid vom 27.10.1999 (Bl. 35-45 d. Verwaltungsvorgangs) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde am 18.11.1999 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 02.12.1999 Klage erhoben. Sie behaupten, am 18.09.1999 von Colombo nach Frankfurt am Main geflogen zu sein, und zwar mit der Air Lanka. Sie seien gegen Mitternacht in Colombo gestartet und am Folgetag in Frankfurt am Main angekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 26.10.1999 (Bl. 30 f. d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Zuvor hätten sie in Jaffna gelebt; von dort sei ihnen die Ausreise mit Hilfe des Onkels des Ehemanns der Klägerin zu 1) gelungen, der in Colombo lebe. Sie seien mit dem Flugzeug von Jaffna nach Colombo geflogen. Hierfür hätten sie einen Passierschein beim Ortsverwalter beantragt. Zu diesem Zweck habe lediglich die Identitätskarte vorgezeigt werden müssen, 5 Tage später hätten sie den Passierschein erhalten. Als Grund für die Reise nach Colombo sei der Besuch des Onkels angegeben und anerkannt worden. Die Klägerin zu 1) behauptet, in den vergangenen 5 Jahren hätten die Sicherheitskräfte etwa 30 Mal nach ihrem Ehemann gesucht, dabei hätten sie einmal auch das Haus durchsucht, dies vor etwa 2 Jahren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1999 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger Hindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.04.2000 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat hinsichtlich der Flugdaten und der Einzelheiten bei der Ankunft auf dem Frankfurter Flughafen eine telefonische Auskunft bei der Frankfurter Flughafen AG eingeholt. Ein Hefter Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betreffend das Asylverfahren der Kläger sowie die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend Sri Lanka wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.