Beschluss
9 E 3074/98
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:1207.9E3074.98.0A
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Leitsätze
Rechtsweg nach § 126 Abs. 1, 2 BRRG.
Schadensersatzpflicht eines Beamten, der in Ausübung einer vom Dienstherrn verlangten Nebentätigkeit seine Pflichten gegenüber dem Adressaten der Nebentätigkeit verletzt haben soll.
Tenor
Die Verfahren 9 E 3074/98(V) und 9 E 2603/99(V) werden verbunden.
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das Landgericht Erfurt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsweg nach § 126 Abs. 1, 2 BRRG. Schadensersatzpflicht eines Beamten, der in Ausübung einer vom Dienstherrn verlangten Nebentätigkeit seine Pflichten gegenüber dem Adressaten der Nebentätigkeit verletzt haben soll. Die Verfahren 9 E 3074/98(V) und 9 E 2603/99(V) werden verbunden. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das Landgericht Erfurt verwiesen. Die Verbindung der beiden Verfahren erfolgt gem. § 93 VwGO, da im wesentlichen die gleichen Fragen zur Beurteilung anstehen und in beiden Fällen der Beklagte vom klagenden Land auf Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung seiner Aufgaben während seiner Tätigkeit im Thüringer Kultusministerium in Anspruch genommen wird. Die Verweisungsentscheidung beruht auf § 17 a GVG, da der nach Ansicht des klagenden Landes aufgrund von § 126 Abs. 1 BRRG begründete Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und für die Beurteilung des gesamten Klagebegehrens allein die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wobei im Hinblick auf die Höhe der eingeklagten Forderung wie den Erfüllungsort entsprechend dem Hilfsbegehren des klagenden Landes das Landgericht Erfurt als zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Nach der Sonderregelung des § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach § 126 Abs. 2 BRRG gilt für Klagen des Dienstherrn das Gleiche. Es handelt sich um eine § 40 VwGO wie auch § 13 GVG und anderen im GVG enthaltenen Vorschriften vorgehende und abschließende Sonderregelung. Sie gleicht in gewisser Weise der Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 5 ArbGG. Dementsprechend kann für die Begründung des Verwaltungsrechtsweges nach § 126 BRRG die bloße Behauptung einer klagenden öffentlich rechtlichen Körperschaft nicht ausreichen, sie nehme den Klagegegner aus einem Beamtenverhältnis heraus in Anspruch. Die Kammer folgt insoweit den Grundsätzen, wie sie das Bundesarbeitsgericht zur Behandlung vergleichbarer Fälle in der Abgrenzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum zivilgerichtlichen Verfahren entwickelt hat und in ständiger Rechtsprechung praktiziert (vgl. Beschluss vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 - NZA 1997, 674 ff.). Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Beklagte zum klagenden Land in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, ob zwischen beiden Seiten ein Beamtenverhältnis begründet wurde. Streitig ist vielmehr, ob der Beklagte dem Kläger wegen mangelhafter Erfüllung seiner Pflichten aus dem mit dem Kläger bestehenden Beschäftigungsverhältnis, welcher Art auch immer es sein mag, auf Schadensersatz haftet. Dafür kommen einerseits beamtenrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, sofern der Beklagte tatsächlich im Rahmen eines Abordnungsverhältnisses und damit als Beamter Dienst beim Thüringer Kultusministerium geleistet hat. Als Alternative kommt in Betracht, dass der Kläger lediglich im Rahmen eines Nebentätigkeitsverhältnisses zu seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, für das Thüringer Kultusministerium tätig war oder aber im Rahmen eines frei abgeschlossenen Dienstvertrages respektive Arbeitsvertrages für das Thüringer Kultusministerium Leistungen erbracht hat. Die zweite Alternative führt zur Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, da in ihm nur beamtenrechtliche Ansprüche, nicht aber zivil- oder arbeitsrechtliche Ansprüche geklärt werden können. Für derartige Fälle verlangt das Bundesarbeitsgericht zutreffend, dass sich aus dem Vorbringen des jeweiligen Klägers zumindest in schlüssiger Weise ergibt, dass die Voraussetzungen des den Rechtsweg begründenden Beschäftigungsverhältnisses, bei ihm eines Arbeitsverhältnisses, hier eines Beamtenverhältnisses, gegeben sind. Daran fehlt es hier jedoch. Für die Zeit ab dem Sommer 1992 ergibt sich die Tätigkeit des Beklagten außerhalb einer beamtenrechtlichen Beziehung für den Kläger schon daraus, dass für diesen Zeitraum das Land Hessen den Erlass einer Abordnungsverfügung ausdrücklich abgelehnt hat, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Auszügen aus der den Kläger betreffenden Personalakte des Landes Hessen unzweideutig ergibt. Das Land Hessen war lediglich damit einverstanden, dass der Beklagte im Rahmen von Dienstbefreiung die erforderliche Zeit erhält, um noch weiter für das Thüringer Kultusministerium seine Beratertätigkeit ausüben zu können. Eine weitergehende, vom Kläger jedoch beabsichtigte Regelung, insbesondere eine Abordnung des Beklagten an das Thüringer Kultusministerium hat das Land Hessen als Dienstherr des Beklagten im Sommer 1992 ausdrücklich abgelehnt. Damit fehlt es jedenfalls für diesen Zeitraum offenkundig an einer beamtenrechtlichen Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Land Thüringen, was die tatsächlich für das Land Thüringen ausgeübte Beratertätigkeit des Beklagten angeht. Sie kann damit nur auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgt sein, da der Kläger nichts dafür vorträgt, dass der Beklagte in einem anderweitigen öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Andererseits scheidet nach derzeitiger Vortragslage auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aus, da der Beklagte offenkundig nur als sogenannter freier Berater und auch noch nicht einmal als arbeitnehmerähnliche Person für das Land Thüringen tätig geworden ist. Der Kläger hat im Rahmen seines Hilfsvorbringens nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er den Beklagten womöglich aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen heraus in Anspruch nehmen wolle. Folglich ist die besondere Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben. Es greift § 13 GVG ein. Für das erste Jahr der Tätigkeit des Beklagten für den Kläger ist auf die Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 12. November 1991 und 25. Februar 1992 abzustellen, die vom Kläger als Anlagen K 3 und K 5 zur Klageschrift im Verfahren 9 E 3074/98(V) überreicht wurden. Hier kommt es weniger darauf an, wie der Kläger die von ihm angestrebte Tätigkeit des Beklagten für das Thüringer Kultusministerium organisiert haben oder verstanden haben wollte. Maßgebend ist allein der objektive Gehalt der beiden genannten Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen, da nur auf dieser Grundlage objektiv geklärt werden kann, in welcher Form der Beklagte im Hinblick auf sein fortbestehendes Beamtenverhältnis zum Land Hessen für den Kläger tätig geworden ist. Im Betreff des Schreibens vom 12. November 1991 wird schlicht auf die "Tätigkeit im Thüringer Kultusministerium" abgestellt. Im Fließtext des Schreibens heißt es, der Beklagte werde beauftragt , im Rahmen des Aktionsprogramms Hessen/Thüringen im Umfang von 1 Tag pro Woche bis zum Ende des Schuljahres 1992/92 dem Thüringer Kultusministerium für Beratungsaufgaben im Bereich des beruflichen Schulwesens zur Verfügung zu stehen. In ähnlicher Weise ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 25. Februar 1992 abgefasst. Auch hier geht die Zielrichtung des an den Beklagten gerichteten Schreibens allein dahin, ihn mit der Wahrnehmung bestimmter Berateraufgaben für das Thüringer Kultusministerium zu beauftragen. Gleichzeitig wird der Höchstumfang dieser Beratungsaufgaben, bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit, mit zwei Tagen pro Woche angegeben. Diese Schreiben enthalten in der Sache keine Abordnung des Beklagten an das Thüringer Kultusministerium. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Schreiben den Begriff der Abordnung nicht einmal ansatzweise verwenden. Im übrigen genügen sie auch nicht den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BRRG. Dort wird ausdrücklich verlangt, dass einerseits für die Abordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn schriftlich zu erklären und zudem in der Verfügung, die die Abordnung anordnet, zum Ausdruck zu bringen ist. Hier ist weder ein schriftliches Einverständnis zur Abordnung des Beklagten seitens des Thüringer Kultusministeriums erklärt worden, jedenfalls fehlt eine entsprechende eindeutige Erklärung, auch wenn mehrfach der Abordnungswunsch hinsichtlich des Beklagten geäußert wurde. Entscheidend ist aber, dass die beiden genannten Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass nach § 123 Abs. 2 S. 2 BRRG verfahren werden sollte, wofür auch der Umstand spricht, dass die insoweit erforderliche Zustimmung des Personalrats, wie sie für Abordnungen von längerer Dauer, auch Teilabordnungen, zwingend vorgesehen war (und ist) weder eingeholt wurde noch in irgendeiner Weise als gegeben eingestuft wurde. Das Regierungspräsidium Gießen war vielmehr ganz offenkundig der Auffassung, die Beauftragung des Beklagten jenseits des allgemeinen personalrechtlichen Instrumentariums vollziehen zu können. Damit geht der objektive Gehalt der beiden genannten Schreiben dieser Behörde nicht dahin, den Beklagten gerade im Rahmen der beamtenrechtlichen Beziehung zum Dienstherrn dazu zu verpflichten , als Beamter für das Thüringer Kultusministerium im genannten zeitlichen Umfang tätig zu werden. Zwar wurde vom Beklagten ausdrücklich verlangt, er solle seine Einsatzzeiten mit den Leitern des berufspädagogischen Fachseminars und seiner Schule abstimmen. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass das Land Hessen als Dienstherr der hauptamtlichen Tätigkeit des Beklagten nach wie vor den unbedingten Vorrang vor der Beratungstätigkeit für das Thüringer Kultusministerium sichern wollte. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass das Hessische Kultusministerium durch die damalige Staatssekretärin mit Schreiben vom 25. November 1991, gerichtet an den Staatssekretär des Thüringer Kultusministeriums, von einer Abordnung sprach (Anlage K 4 zur Klageschrift). Die Variante einer Abordnung, in Betracht wäre allenfalls eine Teilabordnung gekommen, hat in den von der zuständigen Behörde erlassenen Schreiben vom 12. November 1991 und vom 25. Januar 1992 keinen sachlichen Niederschlag gefunden. Dem entspricht auch, dass das Thüringer Kultusministerium keinerlei Besoldungsleistungen, auch nicht anteiliger Art, für den Beklagten übernommen noch dem Land Hessen erstattet hat. Auch von daher stellt sich die Abwicklung der Tätigkeit des Beklagten für das Thüringer Kultusministerium im Schuljahr 1991/92 nicht so dar, als wäre sie im Rahmen einer Teilabordnung erfolgt. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit einer Teilabordnung, zudem noch zu einem anderen Dienstherrn, Anfang der 90iger Jahre dienstrechtlich umstritten war. Auch deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich das Regierungspräsidium Gießen seinerzeit in Kenntnis der entsprechenden Ungewissheiten auf eine derart umstrittene Maßnahme eingelassen hat, es sei denn sie wäre ausdrücklich angeordnet worden. Genau daran fehlt es aber hier. Dementsprechend stellt sich die Tätigkeit des Beklagten für das Thüringer Kultusministerium als eine im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses zum Kläger ausgeübte Beratungstätigkeit dar. Jedenfalls erfolgte sie nicht im Rahmen des Beamtenverhältnisses des Beklagten zum Land Hessen oder aufgrund einer nach Maßgabe einer Abordnungsverfügung des Landes Hessen vom Beklagten für das Land Thüringen zu erbringenden zeitlich begrenzten Dienstleistung. Die Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen können allenfalls als Anordnung nach § 78 Abs. 1 HBG verstanden werden, den Kläger zur Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes Thüringen aufzufordern oder ihn dazu gar zu verpflichten. Der Begriff der Beauftragung deutet in diese Richtung, zumindest aber kann er als Genehmigung der entsprechenden Nebentätigkeit, die im öffentlichen Interesse lag, verstanden werden, wofür das Regierungspräsidium Gießen seinerzeit auch nach § 1 Nr. 8 der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 29.02.1988 (GVBl. I S. 82) in der Sache zuständig war. Selbst die Annahme einer durch das Land Hessen vom Beklagten verlangten Nebentätigkeit für den Kläger führt jedoch nicht zur Einstufung des Klagebegehrens als beamtenrechtlicher Streit. Die Wirkungen eines Verlangens zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 78 Abs. 1 HBG beschränken sich auf das Verhältnis des Dienstherrn zum jeweiligen Beamten und greifen nicht darüber hinaus. Insbesondere sagt das Verlangen nach § 78 Abs. 1 HBG nichts darüber aus, in welcher Rechtsform der zur übernahme und Ausübung der Nebentätigkeit verpflichtete Beamte für den Leistungsempfänger der Nebentätigkeit tatsächlich tätig wird. Dies bleibt vielmehr der Regelung/Vereinbarung zwischen dem die Nebentätigkeit ausübenden Beamten und der Stelle überlassen, für die die Nebentätigkeit in der Sache ausgeübt wird, der die Leistungen des Beamten in Nebentätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Folglich kommt als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren nicht § 78 Abs. 1 HBG in Betracht, ebenso wenig die womöglich mangelnde Erfüllung des Verlangens nach § 78 Abs. 1 HBG durch den Beklagten, da insoweit allein der Dienstherr des Beklagten, das Land Hessen, anspruchsberechtigt wäre und ggf. Ersatzansprüche nach § 91 HBG geltend machen könnte. Hier werden Schadensersatzansprüche jedoch nicht seitens des Dienstherrn des Beklagten, sondern seitens des Leistungsempfängers der Nebentätigkeit geltend gemacht. Diese Ansprüche können nur in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Land Thüringen als dem Empfänger der Nebentätigkeitsleistungen des Beklagten ihre Grundlage finden. Da insoweit ein Beamtenverhältnis als Rechtsgrundlage in Gestalt einer Abordnungsdienstleistung ausscheidet, könnte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nur dann entsprechend § 40 Abs. 1 VwGO vorliegen, wenn der Kläger und der Beklagte ein anderweitiges öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung der Beratertätigkeit konkret vereinbart hätten. Dafür fehlt es an allen Anhaltspunkten, zumal der Kläger insoweit nicht einmal ansatzweise etwas Derartiges vorgetragen hat. Folglich beurteilt sich die Beratertätigkeit des Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen und d. h. hier nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben. Für die Beurteilung derartiger Anspruchsgrundlagen sind die Verwaltungsgerichte jedoch weder nach § 40 Abs. 1 VwGO noch nach § 126 BRRG zuständig. Folglich ist das Verfahren in seiner Gesamtheit an das Landgericht Erfurt zu verweisen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstandes folgt in diesem Punkt dem Klägervorbringen, da nach Maßgabe der zivilprozessrechtlichen Vorschriften er die Auswahl unter mehreren möglichen Gerichtsständen treffen darf, die der Beklagte hinzunehmen hat.