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Beschluss

9 G 4878/01 (2)

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0219.9G4878.01.2.0A
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Leitsätze
Die Verurteilung eines Beamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 46 Satz 1 Nr. 1 HBG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.533,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verurteilung eines Beamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 46 Satz 1 Nr. 1 HBG). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.533,32 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der nachfolgend erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.08.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 wieder herzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner ordnete im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der "Entlassungsverfügung" vom 13.08.2001 an, mit der er dem Antragsteller die Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Grund des Urteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 26.06.2001 - Az. 5/4 KLs-92 Js 11872.0/97 mitgeteilt hatte. Unabhängig von der - umstrittenen - Frage, ob allein in einer solchen Mitteilung bereits ein - feststellender - Verwaltungsakt gesehen werden kann (von Roetteken in: HBR IV, § 46 HBG Rn. 33 m.w.N.), hat der Antragsgegner damit selbst und in für das Verständnis des Empfängers eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, welche rechtliche Bedeutung er der Mitteilung vom 13.08.2001 zumisst; denn für die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nur Raum, wenn der Antragsgegner meinte, mit der Mitteilung einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Dies wird auch dadurch sinnfällig, dass das Schreiben vom 13.08.2001 im Widerspruchsbescheid als Entlassungsverfügung bezeichnet wird, derer es jedoch im Fall der Entlassung unmittelbar auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift - wie hier § 46 Nr. 1 HBG - nicht bedarf. Da der Widerspruchsbescheid dem ihm vorangegangenen Akt die maßgebliche Gestalt gibt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), durfte der Antragsteller nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB annehmen, der Antragsgegner habe ihm gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen. Daran muss sich der Antragsgegner, der im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, festhalten lassen; denn für die Beurteilung der Frage, ob ein behördlicher Akt als Verwaltungsakt anzusehen ist, kommt es maßgebend auf den Empfängerhorizont an (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 35 Rn. 16 m.w.N.). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere hat der Antragsgegner sie mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet und erkennen lassen, dass er die sofortige Vollziehung als Ausnahme gegenüber der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ansieht. Dies genügt den im Hinblick auf § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. In der Sache hat der Antragsgegner, wie die in diesem Verfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, im Schreiben vom 13. August 2001 zu Recht festgestellt, dass das Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Grund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2001 mit Ablauf des 04.07.2001 beendet ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses im Hinblick auf § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG sind erfüllt. überwiegende Interessen des Antragstellers, von einer Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, sind nicht ersichtlich. Die Kammer folgt zur Begründung den nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller hat zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Auslegung des Wortlauts des § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG und unter Berücksichtigung von §§ 52 - 54 StGB die Annahme nahe liegt, mit der "einen" vorsätzlichen Tat, an die die Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhältnisses knüpft, sei das einem strafgesetzlichen Tatbestand zugeordnete konkrete Handeln oder Unterlassen gemeint, so dass es für die Frage, ob der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist, nicht auf die Höhe einer Gesamtstrafe - wie in seinem Fall - ankommen könne, auf die nur erkannt wird, wenn jemand mehrere Straftaten begangen und dadurch mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat (§ 53 Abs. 1 StGB; vgl. von Roetteken, a.a.O., § 46 HBG Rn. 24, 25 m.w.Nw.). Dem kann sich die Kammer jedoch im Ergebnis nicht anschließen. Zum einen kann hier dieser Wortlaut der Vorschrift auf Grund besonderer Umstände nicht zum maßgebenden Ausgangspunkt für die Auslegung genommen werden. Im Wortlaut unterscheidet sich § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG, der auf der gleichlautenden Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRRG beruht, zwar von der früheren Fassung der Vorschrift. Danach wurde der Verlust der Beamtenstellung an die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen "vorsätzlicher Tat" geknüpft, so dass grundsätzlich auch eine Gesamtstrafe für mehrere vorsätzliche Taten zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ausreichte (von Roetteken, a.a.O., § 46 Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Soldatengesetz für Soldaten auch heute noch. Gleichwohl können sich aus dem Umstand, dass im Rahmen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes der Wortlaut des § 24 Abs. 1 BRRG und in der Folgezeit der entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze wie dargelegt geändert wurde, keine maßgebenden Schlussfolgerungen für die Auslegung ergeben. Denn die Vorschrift ist zwar mit diesem Wortlaut im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Art. 18 Nr. 1 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, BGBl. I, S. 645, 664; so auch in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1025). Der Gesetzgeber hatte sie aber mit einem anderen Wortlaut beschlossen. Er folgte insoweit den in den Beratungen unverändert gebliebenen Beschlüssen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Bundestags-Drucksache V/4094, S. 91 f.; Zusammenstellung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts mit den Beschlüssen des Bundestags in 2. Beratung, BT-Ds. V/4170), die indes den Verlust der Rechtsstellung in § 24 Abs. 1 BRRG wie in § 48 BBG, aber auch § 53 SG gleichermaßen an die Verurteilung "wegen vorsätzlicher Tat" knüpften und insofern keine Änderung gegenüber den Vorgängervorschriften bewirkten. Änderungen hielt der Gesetzgeber ausweislich der Begründungen der Vorschriften nur im Hinblick auf die Beseitigung der verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe und wegen des Umstands für erforderlich, dass der Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte entfiel (BT-Ds. V/4094, S. 52), nicht aber zur Anpassung der gesetzlichen Terminologie an den Tatbegriff des Strafrechts. Diese Vorlage wurde im Deutschen Bundestag insoweit ohne Änderungen beschlossen (Verhandlungen des Dt. Bundestages, Sten. Berichte, Bd. 70, 230. Sitzung, S. 12791 f.). Der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut des § 24 Abs. 1 BRRG, der Vorbild auch für § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG war, entspricht mithin nicht der Beschlussfassung des Bundestags; aus ihm dürfen folglich keine für die Auslegung der Vorschrift maßgebenden Schlussfolgerungen gezogen werden (so auch Hammacher, DÖD 1985, 81 ff.). Zum anderen liegt § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG die überlegung zu Grunde, dass Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf. Für die Frage, ob ein derartiger, besonders schwerwiegender Rechtsverstoß gegeben ist, kann es letztlich nicht maßgebend darauf ankommen, ob der Beamte durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder mehrere Straftaten begangen hat und deswegen zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird. Auch ein Beamter, der durch mehrere selbstständige Rechtsverstöße eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr oder mehr verwirkt hat, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar erwiesen als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat (BVerwG Beschl. v. 10.06.1992 - 2 B 88.92 - ZBR 1992, 314 m.w.N.; ebenso zu dem gleich lautenden § 48 BBG Zängl in GKÖD, § 48 Rn. 19 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 48 Rn. 6). Mithin ist als "eine vorsätzliche Tat" im Sinne von § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zu Grunde liegende Verhalten anzusehen, das hier zu einer Verurteilung zu einer Gesamtheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten geführt hat. Folglich kann der Umstand, dass das Landgericht in keinem der der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einzelfälle eine Freiheitsstrafe von mehr als 11 Monaten eingesetzt hat, entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung nicht zu dem Ergebnis führen, die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG lägen nicht vor. Die Strafkammer hat zwar ausweislich der Begründung des Urteils bei der Bildung der Strafen unter anderem die - wie dargelegt, nicht zutreffende - Erwägung zu Grunde gelegt, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 46 HBG nur dann zwingend erfolge, wenn der Angeklagte wegen einer Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werde, und eine Gesamtfreiheitsstrafe , die darüberliege, hierbei außer Betracht bleibe. Auf derartige, für die Strafzumessung maßgebende überlegungen kommt es indes im hier gegebenen Zusammenhang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG nicht an. Im übrigen ist dem Urteil aber auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Kammer bei der Bemessung der jeweiligen Einsatzstrafen maßgebend nicht an dieser Erwägung, sondern vor allem an der jeweiligen Schadenshöhe orientiert hat (Seite 15 des Urteilsumdrucks). Die angefochtenen Bescheide sind nach alledem offensichtlich rechtmäßig, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird. Besondere persönliche Interessen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Es ist auch im Hinblick auf die finanziellen Folgen der sofortigen Vollziehung nicht ersichtlich, dass sie für den Antragsteller zu unzumutbaren Härten führte. Der Antragsteller erhält zwar keine Dienstbezüge mehr, kann seine Arbeitskraft jedoch anderweitig einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Etwaige außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die zu einer existenziellen Bedrohung führen und darum jedenfalls hinsichtlich der Bezügezahlung einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen könnten, hat er nicht geltend gemacht. Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Als Streitwert ist, da sich der Antragsteller im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befand, der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (2.535,72 €) zu Grunde zu legen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren ist (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG).