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Urteil

9 E 1749/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1021.9E1749.02.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Dienstbeschädigung bei psychischer Erkrankung nach vorausgegangenen hohen dienstlichen Anforderungen.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG, Technikniederlassung, vom 22.08.2000 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Competence Center Personalmanagement, vom 11.04.2002 verpflichtet, der Festsetzung des klägerischen Ruhegehalts die Bezüge eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBO zugrunde zu legen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Dienstbeschädigung bei psychischer Erkrankung nach vorausgegangenen hohen dienstlichen Anforderungen. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG, Technikniederlassung, vom 22.08.2000 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Competence Center Personalmanagement, vom 11.04.2002 verpflichtet, der Festsetzung des klägerischen Ruhegehalts die Bezüge eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBO zugrunde zu legen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg, da dem Kläger Anspruch auf Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des von ihm zuletzt bekleideten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 anstelle des tatsächlich zugrundegelegten Amtes der Besoldungsgruppe A 10 zusteht. Die insoweit gegenteiligen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und müssen deshalb im entsprechenden Umfang aufgehoben werden. Zugleich ist die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend eine Ruhegehaltsberechnung entsprechend dem Amt der Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 5 Abs. 3-5 BeamtVG in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung maßgebend, wie sich aus § 69 c Abs. 2 BeamtVG in seiner jetzt geltenden Fassung ergibt. Danach ist die Anwendung früheren Rechts für diejenigen Beamten vorgesehen, die vor dem 01.01.2001 befördert wurden oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wurde. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.01.2000 zum Technischen Fernemeldeamtmann im Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert, so dass die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung erfüllt sind. Entgegen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren kann der Kläger sich zur Schützung seines Begehrens nicht auf § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG früherer Fassung stützen. Danach wird in die notwendige Frist von zwei Jahren, während der ein Beförderungsamt bekleidet worden sein muss, um Ruhegehaltsfähig zu sein, diejenige Zeit miteingerechnet, in der ein Beamter vor der Übertragung des statusrechtlichen Amtes die höherwertigen Funktionen tatsächlich wahrgenommen hat. Der Kläger hat zwar bereits seit dem 01.11.1996 die Obliegenheiten eines Amtes wahrgenommen, das von der Beklagten nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet war, so dass vom äußeren Wortlaut hergesehen die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind. In der Rechtsprechung des BVerwG wie auch in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu dieser inzwischen nicht mehr geltenden Bestimmungen des BeamtVG wird die Anwendung dieser Regelung jedoch dahingehend eingeschränkt, dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen und erst später statusmäßig übertragenen Amtes nur dann ankommt, wenn der Kläger jedenfalls während zweier Jahre vor Eintritt in den Ruhestand beförderungsreif war, insbesondere alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die statusrechtliche Übertragung des Amtes erfüllte. Der Grund dafür liegt im Verständnis der Regelung des § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG als Ausnahmeregelung, da eine Versorgung aus dem letzten erreichten Amt nur dann gerechtfertigt sei, wenn dieses mindestens über eine gewisse Dauer hinweg fortlaufend wahrgenommen und ausgeübt wurde. Unter Zugrundelegung der früheren Bestimmungen der Bundeslaufbahnverordnung hätte der Kläger mit Rücksicht auf die Bewährungszeit für den Aufstieg und die Beförderungssperrfristen von jeweils einem Jahr frühestens zum 01.05.1999 in das Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden können, so dass mit Beginn des Ruhestands, dem 01.08.2000, die Frist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen wäre. Sie wäre erst mit Ablauf des 30.04.2001 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch schon im Ruhestand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung für diese Rechtsauffassung kann auf die Ausführungen im Urteil des BVerwG vom 19.01.1989 (2 C 42.86 - E 81, 175 ff.) Bezug genommen werden, zumal das BVerwG auch mit Beschluss vom 11.11.1998 (2 B 108.98 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 15) eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass es an dieser früher eingeleiteten Rechtsprechung festhält. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 4 BeamtVG wonach es auf die zweijährige Ausübung des Beförderungsamtes dann nicht ankommt, wenn der Beamte vor Ablauf dieser Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. Die Voraussetzungen dieser Dienstbeschädigung sind vorliegend erfüllt, da die Bedingungen der Dienstausübung jedenfalls in den 90iger Jahren eine wesentliche Mitursache dafür darstellen, dass beim Kläger vorzeitig Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus den betriebsärztlichen Feststellungen von Dr. M die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholt wurden. Die spätere Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie Dr. W bestätigen die vom betriebsärztlichen Dienst gezogenen Schlussfolgerungen. Zur Dienstunfähigkeit haben nämlich maßgeblich die Kopfschmerzen des Klägers, seine Migräneanfälle und die psychischen Störungen geführt, der später festgestellte linkshirnige Insult war dafür nicht maßgebend. Die Migräneanfälle wie die psychischen Störungen des Klägers, seine Angstanfälle und Panikattacken, beruhten jedoch ganz wesentlich auch auf den Arbeits- und Dienstbedingungen, denen der Kläger in den 90iger Jahren bis zum Beginn seiner dauernden Erkrankung zum Ende des Jahres 1999 ausgesetzt war. Insoweit sind seitens der Beklagten bereits im Widerspruchsverfahren Feststellungen getroffen worden, die auf eine erhebliche Beanspruchung des Klägers schließen lassen, zumal der Kläger bereits als Angehöriger des mittleren Dienstes Funktionen und Tätigkeiten wahrzunehmen hatte, die deutlich das Anforderungsmaß dieser Laufbahngruppe überstiegen. Dies drückt sich auch darin aus, dass der Kläger noch als Angehöriger des mittleren Dienstes als Bau- und Projektleiter in den neuen Bundesländern eingesetzt war und sowohl die Aufgaben der Personallenkung wie auch der Vertragsabwicklung und der Vorhabensteuerung abzuwickeln hatte. Der Kläger hat sich in diesem Zeitraum äußerst leistungsbereit und auch leistungsfähig gezeigt, wie nicht zuletzt die 1991 und 92 vorgenommenen Gütezahlungsbewilligungen zeigen, die dem Kläger ausdrücklich besondere und damit auch weit über dem Durchschnitt herausragende Leistungen bescheinigen. Zudem war der Kläger ausweislich der Feststellungen in der Personalakte beispielsweise bis Sommer 1993 so gut wie nie krank, hat also stets und in vollem Umfang seine Dienstleistung erbracht. Damit kann eine sog. schwächliche Allgemeinpersönlichkeit als Hauptursache für die spätere krankhafte Reaktion auf die starken beruflichen Anforderungen ausgeschlossen werden. Es handelt sich vielmehr um eine ganz wesentlich auch dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Ursache, die in der Gestaltung der Dienstbedingungen des Klägers eine wesentliche Grundlage findet. Letztlich geht es bei der Analyse einer Dienstbeschädigung darum, die der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnenden Umstände von denjenigen abzugrenzen, die dem privaten Lebensbereich eines Beamten und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen sind. Insoweit kann es jedoch nicht angehen, jede psychische Erkrankung allein der individuellen Person und damit ihrem Risikobereich zuzurechnen, da sonst eine Dienstbeschädigung im Bereich dieser Erkrankungen überhaupt nicht vorstellbar wäre. Es muss vielmehr eine angemessene Risikoverteilung zwischen beiden Seiten vorgenommen werden. Dies ist auch in der früheren Rechtsprechung anerkannt, auch wenn dort vielfach nur Infektionskrankheiten oder ähnliche Dienstbeschädigungen Grundlage der Entscheidungen zur Anerkennung einer Dienstbeschädigung waren. Hier ist es anerkannt, dass ein Beamter, der in ein Gebiet entsandt wird, in dem ein erhöhtes Risiko der Erkrankung an einer Infektionskrankheit besteht, dann eine Dienstbeschädigung erleidet, wenn sich dieses Risiko bei ihm tatsächlich realisiert, auch wenn sich bei einem womöglich gesünderen Beamten mit einer höheren Abwehrkraft dieses Risiko nicht realisiert hätte. So verhält es sich auch hier, da die Art der Dienstbedingungen, denen der Kläger während der 90iger Jahre ausgesetzt war, von einer Vielzahl von Beamten sehr wohl ohne nennenswerte körperliche oder psychische Rückwirkungen ausgehalten werden kann, während sich bei anderen Beschäftigten derartige Risiken zu Krankheiten und damit letztlich zu Dienstbeschädigungen herausbilden. Dann aber ist es gerechtfertigt, das Risiko für die Gestaltung dieser Art von Dienstbedingungen auch dem Dienstherrn zuzurechnen, jedenfalls dann, wenn die Art der Dienstbedingungen eine wesentliche Mitursache dafür ist, dass vorzeitige Dienstunfähigkeit eintritt. Die Ärztin für Neurologie Dr. W hat als Gutachterin im Verwaltungsverfahren bereits ausgeführt, dass der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung dann sinnvoll einzusetzen gewesen wäre, wenn man ihm Aufgaben übertragen hätte bei denen er nicht ständig wechselnden Anforderungen ausgesetzt gewesen wäre, er vielmehr Aufgaben zu erledigen gehabt hätte, bei denen er die hohen inneren Anforderungen mit Hilfe von Erfahrung hätte ausgleichen können, so dass letztlich ein größeren Zustand innerer Ruhe und damit ein geringerer Anspannungszustand eingetreten wären. Dies zeigt, dass der Kläger im Hinblick auf die bei ihm letztlich eingetretene Behinderung dann weiter hätte Dienst verrichten können, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz mit entsprechendem Aufgabengebiet im Hinblick auf die von ihm erworbenen Berufserfahrungen vorhanden gewesen wäre. Es fällt jedoch in die Risikosphäre des Dienstherrn, ob er derartige Arbeitsplätze vorhält, sie abschafft oder gar nicht erst einrichtet. Er handelt zwar legitim, wenn er die Anforderungen für die Dienstausübung im Hinblick auf neuartige Anforderungen in der Gesellschaft ändert, insbesondere erhöht. Dann aber kann er das Risiko, dass einzelne Beschäftigte diesen neuen Anforderungen nicht mehr in ausreichendem Maße gesundheitlich genügen, nicht allein den betroffenen Beamten in der Weise zuweisen, dass die Realisierung des Risikos als Ausdruck ihrer persönlichen Lebenssphäre definiert wird. Es besteht vielmehr für die Veränderung der entsprechenden Umstände in der Dienstausübung eine Mitverantwortung des Dienstherrn, die es rechtfertigt, die Realisierung entsprechender Risiken als Dienstbeschädigung i. S. d. § 5 Abs. 4 BeamtVG einzustufen. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Andererseits ist bei dem Begriff der Dienstbeschädigung in dieser Regelung jedoch zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der ein Beförderungsamt mindestens 2 Jahre versehen hat, das frühere Recht hier zugrunde gelegt, stets einen Anspruch darauf hat, aus diesem Amt heraus auch seine Versorgung zu erhalten, selbst wenn er im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf dieser 2 Jahre vorzeitig in den Ruhestand getreten ist. Folglich muss die Risikoverteilung im Rahmen der Beurteilung einer Dienstbeschädigung zur Bestimmung der Ruhegehaltshöhe auch diesen Aspekt berücksichtigen, also Fragen, inwieweit das Risiko für die in den 2-Jahres-Zeitraum hineinfallende vorzeitige Zurruhesetzung auch vom Dienstherrn zu tragen ist, und zwar deshalb, weil er sich aus seinerseits legitimen betriebswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, auf die weitere Dienstleistung eines Beamten im Hinblick auf die hohen mit dem Amt verbundenen Anforderungen vorzeitig zu verzichten. In dieser Auslegung der Bestimmung sieht sich die Kammer bestätigt durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.05.1990 (4 S 1148/89 - Juris). Dort wurde im Falle des Zusammenbruchs des erforderlichen Leistungsvermögens eines in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegenen Polizeibeamten nach 25 Jahren aktiver Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst im Wege einer psychischen Überforderungsreaktion eine Dienstbeschädigung angenommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Besonderheiten dieses Falles nichts mit der Art des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der damit verbundenen spezifischen Anforderungen zu tun hatten, da die Überforderungsreaktion bei dem dort zu beurteilenden Beamten während eines Aufstiegslehrgangs eingetreten war. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, eine andere Bewertung der Risikosphären vorzunehmen. Da die Beklagte unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger nicht zuzumuten war, seine Recht ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 21.01.1947 geborene Kläger befindet sich seit dem 01.08.2000 wegen vorzeitig eingetretener Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Ruhegehaltsberechnung das Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder das Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBO zugrunde zu legen ist. Der Kläger strebt eine Ruhgehaltsberechnung unter Zugrundlegung des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 an. Mit Wirkung zum 01.12.1969 wurde der Kläger zum Technischen Fernemeldebetriebsassistenten zur Anstellung im Amt der Besoldungsgruppe A 5 ernannt und mit Wirkung zum 21.01.1974 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Technischer Fernmeldeobersekretär berufen. Von Anfang an bis zu seiner Ernennung zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor am 07.03.1990 wurde er als Bauführer eingesetzt, wobei ihm eine dienstliche Beurteilung vom 21.06.1989 (Bl. 75 d. PA) einen guten Gesundheitszustand bescheinigte. Zwischen April 1991 und Dezember 1992 war der Kläger sodann nach Erfurt abgeordnet. Ab dem 01.04.1991 erhielt er für 5 Monate eine Gütezahlung wegen besonderer Leistungen. Für die Zeit ab 01.01.1992 wurde ihm zunächst für 3 Monate wiederum eine Gütezahlung wegen besonderer Leistungen bewilligt. Diese Bewilligung wurde anschließend auf die Zeit bis Ende 1992 ausgedehnt. Mit Wirkung zum 01.03.1993 wurde dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage in Bad Homburg v. d. H. übertragen. Mit Wirkung zum 30.07.1993 wurde er in ein entsprechendes Amt eingewiesen, wobei zur Vorbereitung festgestellt wurde, dass zwischen 1990 und dem 19.07.1993 keinerlei Krankentage angefallen waren. Zwischen dem 13.06.1994 und 06.09.1994 war der Kläger erneut nach Erfurt abgeordnet, ebenso in der Zeit zwischen dem 03.04.1995 und 29.12.1995. Dabei war er als Bauleiter eingesetzt, wobei zu seinen Aufgaben die Personallenkung, die Vertragsabwicklung und die gesamte Vorhabensteuerung eines größeren Projektes gehörten. Sodann wurde der Kläger für den Aufstieg zur besonderen Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes vorbereitet. Mit Wirkung zum 01.11.1996 wurde ihm ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 10/11 übertragen, wobei die Bewährungszeit zunächst auf die Dauer eines Jahres bis zum 31.12.1997 festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dem Kläger angekündigt, die Bewährungszeit könne bei überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden. Mit Wirkung zum 01.05.1997 wurde der Kläger sodann zum Fernemeldeinspektor in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ernannt, wobei ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 11 besitze. Mit Wirkung zum 01.07.1998 wurde der Kläger zum Technischen Fernemeldeoberinspektor im Amt der Besoldungsgruppe A 10 ernannt, mit Wirkung zum 01.01.2000 zum Technischen Fernemeldeamtmann in der Besoldungsgruppe A 11. Im Mai 2000 kündigte der Niederlassungsleiter der Technik Niederlassung Eschborn dem Kläger an, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob dagegen keine Einwände, woraufhin die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17.07.2000, zugestellt am 21.07.2000, mit Ablauf des Monates Juli in den dauernden Ruhestand versetzte. Dem war eine Prüfung der Dienstfähigkeit am 10.04.2000 durch den ärztlichen Dienst vorausgegangen. In einem ärztlichen Attest von Dr. M. vom 29.11.2000 wird insoweit für jenen Zeitraum ausgeführt, der Kläger befinde sich seit dem 15.02. in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Im Vordergrund des klinischen Bildes liege ein reaktiv ausgelöstes angstdepressives Syndrom mit Panikattacken vor, das trotz kontinuierlicher Therapie eine dauernde Chronifizierungstendenz zeige. Als Auslöser für diese Beschwerden seien von dem Patienten glaubhaft psychotraumatisierende Umstände auf dem Arbeitsplatz angegeben worden, die sich im wesentlichen in Überforderung, andererseits aber wohl in einer erheblichen Benachteiligung niedergeschlagen hätten. Andere psychotraumatisierende Umstände seien nicht explorierbar gewesen. Insofern sei ein enger Zusammenhang zwischen der besagten und schließlich zur Pensionierung des Beamten führenden psychischen Störung und der Dienstausübung zu sehen. Mit Bescheid vom 22.08.2000 setzte die Technikniederlassung der Deutschen Telekom AG die Versorgungsbezüge des Klägers fest und legte dabei das Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugrunde. Am 15.09.2000 erhob der Kläger Wiederspruch und machte geltend, bei der Festsetzung des Ruhegehalts müssten die Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 zugrundegelegt werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger sich auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG und des § 5 Abs. 4 S. 1 BeamtVG berufen könne. So habe er bereits seit dem 01.11.1996 den Dienstposten, der die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 11 aufweise ausgeführt. Damit sei die Wartezeit erfüllt worden. Im übrigen liege eine Dienstbeschädigung vor. Bei ihm, dem Kläger, habe sich herausgestellt, dass sein Körper auf den ständig wachsenden Leistungsdruck nach der Privatisierung der Telekom alsbald mit Kreislaufstörungen sowie mit Schwäche- und Angstzuständen reagiert habe. Es liege eine mentale Leistungsminderung mit Konzentrationsstörungen, Angstzuständen infolge nächtlicher Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Antriebsstörungen sowie anfallsartigen Angstzuständen mit Augenflimmern und Kopfschmerzen vor, die auf die jahrelange psychische und physische Belastung nach der Privatisierung zurückzuführen sei. Dies genüge für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Dienst als Beamter und der schädlichen Einwirkung und zwischen dieser und der zur Dienstunfähigkeit führenden Beschädigung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte dem Betriebsarzt Dr. M. zur Beschreibung der vom Kläger in den früheren Jahren ausgeübten Tätigkeit mit, dieser sei im Bezirksbüro Netz als Projektleiter für die Planung und Ausführung von linientechnischen Vorhaben zuständig gewesen. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, die Planung der jeweiligen Baumaßnahmen durchzuführen, sowie die Materialbeschaffung zu organisieren und zu überwachen. Desweiteren seien von ihm die Terminplanung zu beachten und die finanztechnische Abwicklung durchzuführen gewesen. Die Verhandlungen mit Auftragnehmern, Behörden, Städten und Gemeinden seien ein sehr wichtiger Bestandteil des Aufgabengebietes gewesen. Das Koordinieren der Baumaßnahmen habe genauso zu den Aufgaben gezählt wie das Veranlassen der abschließenden Inbetriebnahme. Der Kläger habe überwiegend Bildschirmtätigkeiten und einen geringen Teil Außendiensttätigkeiten zu verrichten gehabt. Für seine Aufgaben habe er mit verschiedenen IV-Anwendungen zu arbeiten gehabt, die ständig angepasst worden seien. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Termine habe hohe Priorität besessen. Durch immer kurzfristigere Veränderungen der Technik und der Abwicklung von Maßnahmen sei ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich gewesen. Dr. M. kam im Anschluss an diese Darstellung unter dem 05.02.2001 zu dem Ergebnis, aus betriebsärztlicher Sicht lasse sich nicht ausschließen, dass zwischen den dienstlichen Belastungen und den vorliegenden Gesundheitsstörungen, insbesondere des reaktiv ausgelösten angstdepressiven Syndroms mit Panikattacken und des Migräneleidens, ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Insoweit sei auf die vorliegende Leistungsminderung im psychomentalen Bereich mit Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Antriebsstörungen sowie Einflüssen auf das Migräneleiden mit entsprechenden Kopfschmerzen zu verweisen. Auch in der Nervenärztlichen Stellungnahme von Dr. T. würden innerbetriebliche Umstände und Belastungen am Arbeitsplatz als Ursachen erwähnt. Aus der Rangfolge und der Aufführung der Erkrankung nach ihrer medizinischen Bedeutsamkeit müssten die soeben genannten Erkrankungen nach betriebsärztlicher Einschätzung als wesentliche Mitursache oder überwiegend wesentlicher Grund für eine etwaige Zurruhesetzung angesehen werden. Eine Gelegenheitsursache sei betriebsärztlicherseits ausgeschlossen. Es handele sich um eine länger andauernde und in der Summe die Progredienz der Beschwerden beeinflussende exogene Einflüsse. Aus betriebsärztlicher Sicht stehe die Entlastung des Mitarbeiters von den genannten exogenen Beeinflussungen und dienstlichen Belastungen bei der erforderlichen Behandlungsstrategie im Vordergrund. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der weiterhin anzunehmenden Arbeitsplatzdynamik wie der bisherigen Arbeitsanamnese sei betriebsärztlicherseits von einer dauerhaften Leistungseinschränkung auszugehen, so dass der Versuch einer beruflichen Rehabilitation nicht mehr als aussichtsreich eingestuft werde. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine fachärztliche Begutachtung durch den Unfallchirurgen Dr. S und der Ärztin für Neurologie Dr. W. Sie kam zu dem Resultat, dass nach den zu erhebenden und glaubhaften Darstellungen die beim Kläger vorliegende Anpassungsstörung durch die berufliche Belastung des Klägers während der letzten Berufsjahre ausgelöst worden sei. Vorrangig im Gesamtbeschwerdebild sei die Anpassungsstörung mit der Angstsymptomatik und der depressiven Symptomatik sowie die Zunahme der Migräneanfälle, für die wiederum maßgebend seien die sicherlich vermehrte seelische Anspannung und vor allem die daraus resultierenden Schlafstörungen. Es sei andererseits durchaus denkbar, dass aufgrund der hirnorganischen Symptomatik eine eingeschränkte Fähigkeit vorgelegen habe, auf die vermehrte berufliche Belastung ausreichend zu reagieren. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, eine ergänzende Begutachtung des Klägers durch Frau Dr. W herbeizuführen. Diese verneinte die Maßgeblichkeit einer hirnorganischen Schädigung, da ein festzustellender linkshirniger Insult erst im Frühjahr 2000 aufgetreten sei, während die im Vordergrund der psychischen Störungen stehenden Anpassungsstörungen wesentlichen früher aufgetreten seien und bereits zum Ende des Jahres 1999 zu Arbeitsunfähigkeit und dann zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Abschließend heißt es im Gutachten, unter den vermehrten Anforderungen mit vermehrtem Arbeitsanfall, veränderten und oft wechselnden Anforderungen und Wechsel des Arbeitsplatzes sei es zu einer andauernden Überlastungssituation beim Kläger gekommen, die Auslöser gewesen sei, für die Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken. Als prädisponierend für die Ausbildung einer solchen Anpassungsstörung sei im vorliegenden Fall die Primärpersönlichkeit mit hohen Selbstanforderung und ausgeprägter Gewissenhaftigkeit anzunehmen, gewisse hirnorganische Einflüsse könnten eine zusätzliche Rolle gespielt haben. Andererseits wäre der Kläger in der Lage gewesen, ihm bekannte berufliche Anforderungen auszufüllen, da er hier Einschränkungen gesundheitlicher und psychischer Art mit beruflicher Erfahrung hätte ausgleichen können. Mit Wiederspruchsbescheid vom 11.04.2002 wies die Deutsche Telekom AG, Competence Center Personalmanagement, den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 22-30 d. A.). Mit seiner am 13.05.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 11 berechnet zu erhalten. Er macht geltend, die vorzeitige Dienstunfähigkeit sei jedenfalls wesentlich durch die Dienstbeschädigung verursacht worden, die er im Hinblick auf die permanente Überforderung in den 90iger Jahren im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Telekom erlitten habe. Auch in Eschborn habe er eine Tätigkeit als Projektleiter wahrgenommen, die nur unter erschwerten und wesentlich veränderten Bedingungen zu bewältigen gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 22.08.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 zu verpflichten, bei der Festsetzung seines Ruhegehalts die Bezüge des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht geltend, es fehle am Nachweis der Kausalität zwischen den Erkrankungen des Klägers, der Dienstausübung und dem späteren vorgezogenen Ruhestandseintritt. Die Beweislast dafür trage jedoch der Kläger, nicht die Beklagte. Ein Band Personalakten der Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.