Beschluss
9 G 2603/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1112.9G2603.02.0A
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Leitsätze
Die Stellungnahme eines Bezirksstaatsanwaltsrats, der einem Präsidialrat gleichsteht, muss im Auswahlverfahren angemessen berücksichtigt werden. In einer Vorlage des vorschlagsberechtigten Ministers an die Landesregierung nach §12 Abs.1 S.1 HBG müssen die wesentlichen Aussagen des Bezirksstaatsanwaltsrats wiedergegeben werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Beförderung des Beigeladenen auf die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt laut Ausschreibung im Justizministerialblatt vom 01.04.2001 Nr. 4 Seite 305 bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.963,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellungnahme eines Bezirksstaatsanwaltsrats, der einem Präsidialrat gleichsteht, muss im Auswahlverfahren angemessen berücksichtigt werden. In einer Vorlage des vorschlagsberechtigten Ministers an die Landesregierung nach §12 Abs.1 S.1 HBG müssen die wesentlichen Aussagen des Bezirksstaatsanwaltsrats wiedergegeben werden. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Beförderung des Beigeladenen auf die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt laut Ausschreibung im Justizministerialblatt vom 01.04.2001 Nr. 4 Seite 305 bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abzusehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.963,72 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach dem gegenwärtigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht, da mit der angekündigten Beförderung des Beigeladenen unter Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 ein vergleichbarer Anspruch des Antragstellers unmöglich gemacht würde. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Ernennung eines Konkurrenten durch verwaltungsgerichtliche Klage nicht mehr beseitigt werden. Dies gilt auch für ernennungsgleiche Maßnahmen, bei denen sich lediglich die Zuordnung zur Besoldungsgruppe, nicht aber die Amtsbezeichnung ändert. Zudem kann eine Ernennung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen, so dass die Vergabe der jetzt zur Besetzung anstehenden Planstelle ein für den Antragsteller künftig unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung seines derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruches schaffen würde. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da er durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Das vorliegende Auswahlverfahren leidet unter einem durchgreifenden Verfahrensfehler, ohne dass sich die Aussage treffen ließe, dass bei korrekter Verfahrensweise der Antragsteller mit Sicherheit keine Chance auf das Erreichen des Beförderungsamtes im Wege einer Auswahlentscheidung durch die Landesregierung hätte. Die Anforderungen an das Auswahlverfahren sind vorliegend maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Ernennungszuständigkeit für die streitige Stelle in Übereinstimmung mit Art. 108 HV gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HBG bei der Landesregierung liegt. Diese hat auf entsprechende Vorlage des Hessischen Justizministeriums vom 03.06.2002 am 20.06.2002 beschlossen, den Beigeladenen in das streitige Beförderungsamt zu ernennen. Damit sind die äußeren Anforderungen an § 12 Abs. 1 S. 1 HBG wie auch Art. 108 HV erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Landesregierung nicht etwa als Beschlussvorlage unterbreitet wurde, unter allen für die streitige Stelle vorhandenen Bewerbern ihrerseits eine freie Auswahl zu treffen. § 12 Abs. 1 S. 1 HBG sieht in Ausfüllung des Gesetzesvorbehaltes in Art. 108 HV zulässigerweise vor, dass die Landesregierung über die Ernennung von Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es ist daher bereits durch diese Bestimmung der Weg vorgezeichnet, den vorliegend das Hessische Justizministerium bestritten hat, indem es der Landesregierung einen bestimmten Personalvorschlag unterbreitet hat, nämlich den, den Beigeladenen in das Beförderungsamt zu ernennen. Mehr verlangt § 12 Abs. 1 S. 1 HBG zunächst nicht. Andererseits muss aber die Landesregierung im Hinblick auf die erforderliche Nachvollziehbarkeit des vom zuständigen Minister gemachten Personalvorschlags vollständig über alle Bewerber für eine streitige Stelle unterrichtet werden. Dabei müssen auch die wesentlichen Auswahlerwägungen ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt werden, die den Vorschlag des zuständigen Ministers kennzeichnen und folglich von der Landesregierung mit Beschluss übernommen werden sollen, so sie dem Antrag und Vorschlag des Ministers folgt. Hier enthält die Vorlage des Hessischen Justizministeriums zwar einen umfangreichen Vergleich der Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen, ihrer persönlichen und fachlichen Eignungsaspekte, da nur diese beiden als relevante Bewerber für die Stelle in die engere Auswahl genommen werden sollten. Die übrigen Bewerber werden lediglich nachrichtlich erwähnt, wobei ergänzend zur Vorlage vom 06.06.2002 auch die Merkmale des Anforderungsprofils der Landesregierung übermittelt werden. Dies ist hinsichtlich des Antragstellers unbedenklich, da er jedenfalls ausführlich in den Erwägungen des Vorschlags berücksichtigt wurde. Ob hinsichtlich der anderen Bewerber zutreffend von einer näheren Darstellung abgesehen werden konnte, ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der Vorschlag des Hessischen Justizministeriums vom 06.06.2002 ist jedoch auf Seite 5 insofern unrichtig, wie dort hinsichtlich des Bezirkstaatsanwaltsrates lediglich ausgeführt wird, dieser habe der Auswahlentscheidung, nämlich der Auswahl des Beigeladenen für die streitige Stelle entsprechend dem Vorschlag des Ministers an den Bezirksstaatsanwaltsrat, nicht zugestimmt. Näheres wird zu diesem Vorgang aber nicht mitgeteilt, so dass die Landesregierung nach dem Text der Beschlussvorlage den Eindruck gewinnen musste, der Bezirkstaatsanwaltrat habe lediglich seine Zustimmung zum Vorschlag des Ministers versagt. Vorliegend hat der Bezirkstaatsanwaltsrat sich jedoch nicht mit einer bloßen Zustimmungsverweigerung begnügt, sondern entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag, wie er in § 47 Abs. 2 HRiG i. V. m. § 78 a Abs. 2 HRiG beschrieben ist, eine umfangreiche Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers abgegeben und dabei auch dessen Eignung mit derjenigen des Beigeladenen verglichen. In diesem Vergleich ist der Bezirkstaatsanwaltsrat zu einer vom Minister abweichenden Eignungseinschätzung und -prognose gekommen. Davon findet sich im Auswahlbericht des Ministeriums an die Hessische Landesregierung nichts. Es heißt im Anschluss an den oben genannten Text lediglich, die Beteiligungsrechte seien gewahrt worden. Dies verkennt, dass der Bezirksstaatsanwaltsrat - wie auch ein Präsidialrat - nicht lediglich ein Anhörungsrecht in Bezug auf Beförderungsentscheidungen besitzt, sondern gesetzlich beauftragt ist, zur persönlichen und fachlichen Eignung von Bewerbern Stellung zu nehmen, wobei eine vom Gremium abgegebene Stellungnahme auch zu den Personalakten des jeweiligen Bewerbers zu nehmen ist (§ 47 Abs. 2 S. 3 HRiG). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Stellungnahme eines Bezirksstaatsanwaltsrates wie die eines Präsidialrates anders als die Stellungnahme eines Personalrats zu Eignungsfragen einzustufen ist und schon von Gesetzes wegen nicht etwa als letztlich außerhalb der Zuständigkeit dieses Vertretungsorgans angesehen werden darf, wie dies für entsprechende Aussagen eines Personalrats in ständiger Rechtsprechung angenommen wird. Bezirksstaatsanwaltsrat und Präsidialrat sind unmittelbar durch gesetzliche Regelungen beauftragt, zur Wahrung der objektiven Aufgabenerfüllung einer Staatsanwaltschaft bzw. der unabhängigen Rechtsprechung die fachliche und persönliche Eignung von Bewerbern für ein Beförderungsamt zu beurteilen. Wenn diese Stellungnahmen zur Personalakte zu nehmen sind, folgt daraus unmittelbar von Gesetzes wegen, dass diesen eignungsbezogenen Aussagen von Vertretungsgremien jedenfalls im Anwendungsbereich des HRiG auch ein Gewicht für die Personalauswahlentscheidung und die Eignungseinstufung durch die zuständige Ernennungsbehörde zukommen muss. Eine Bindung der Ernennungsbehörde tritt zwar nicht ein, wie die einschlägige Vorschrift des § 47 HRiG zweifelsfrei belegt, da zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ggf. ein Erörterungsverfahren stattfinden muss, an dessen Abschluss jedoch die Entscheidung des zuständigen Ministers steht, bei Bedarf eine eigene und vom Vertretungsorgan abweichende Eignungseinschätzung in Bezug auf einen Bewerber vorzunehmen und diese auch umzusetzen. Darum geht es vorliegend jedoch nicht in erster Linie. Strittig ist aus Sicht der Kammer nicht das Recht des zuständigen Ministers, eine vom Bezirksstaatsanwaltsrat abweichende Einschätzung der Eignung von Bewerbern vorzunehmen. Es geht vielmehr darum, ob der vorschlagsberechtigte Minister im Rahmen der ihm bei der Ausübung des Vorschlagsrechts obliegenden Auswahlerwägungen die Stellungnahme des Bezirksstaatsanwaltsrates in seinem sachlichen und fachlichen Gewicht ausreichend in Rechnung gestellt und in die Abwägung hat einfließen lassen (so bereits für Beförderungen von Richtern Beschluss der Kammer v. 29.8.2000 - 9 G 2391/00 (2) - HGlG-ES E.I.2.1 Nr. 1 0, NVwZ-RR 2001, 45, 47 ). Dies bedeutet wenigstens die ordnungsgemäße Kenntnisnahme der abweichenden inhaltlichen Stellungnahme und ggf. auch ein Eingehen auf die abweichenden Eignungsaussagen des Vertretungsorgans, insbesondere dann, wenn gleichzeitig im Eignungsvergleich mit dem vom Minister ausgewählten Bewerber andere Akzente gesetzt werden. Für das Verfahren nach § 12 Abs. 1 HBG hat dies zur Folge, dass die Landesregierung bei der Ausübung des Vorschlagsrechts eines zuständigen Ministers jedenfalls im Vorlagebericht über die von einem Vertretungsorgan getroffene Eignungsaussage zu Gunsten oder zu Lasten eines Bewerbers den wesentlichen Gründen nach unterrichtet werden muss, da nur so gewährleistet ist, dass die Landesregierung auch in Kenntnis dieser Umstände prüft, ob sie dem Vorschlag des zuständigen Ministers tatsächlich folgt. Die eigentliche Auswahlentscheidung liegt nämlich ausschließlich bei der Landesregierung, auch wenn sie durch § 12 Abs. 1 S. 1 HBG auf die Entscheidung beschränkt ist, den Vorschlag des zuständigen Ministers zu billigen oder ihn abzulehnen. Eine abweichende Auswahlentscheidung kann die Landesregierung nach § 12 Abs. 1 S. 1 HBG ohne einen entsprechend geänderten Vorschlag des Ministers nicht durchsetzen. Sie muss aber im Rahmen der ihr nach Art. 108 HV obliegenden Ernennungsentscheidung, die mit der gleichzeitigen Ablehnung der übrigen Bewerbungen einhergeht, in der Lage sein, alle relevanten Eignungsaspekte für oder gegen einen Bewerber im Auswahlverfahren zur Kenntnis nehmen zu können, da nur dann eine vollinhaltliche Nachvollziehbarkeit der Auswahlerwägungen im Vorschlag des zuständigen Ministers erreicht werden kann. Vorliegend wurde die Landesregierung über die inhaltlich sehr umfangreiche und auch detailliert begründete Stellungnahme des Bezirksstaatsanwaltsrats zu Gunsten des Antragstellers und damit auch gegen die Person des Beigeladenen nicht angemessen unterrichtet. Zwar wurden die Beteiligungsrechte des Bezirksstaatsanwaltsrats gewahrt. Darum geht es jedoch im nachfolgenden Schritt einer angemessenen Berücksichtigung der zur Personalakte zu nehmenden Eignungsaussage des Bezirksstaatsanwaltsrates nicht. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, die Landesregierung hätte bei Kenntnis der detailliert begründeten Eignungsaussage zugunsten des Antragstellers und insoweit gegen den Beigeladenen gleichwohl den Vorschlag des Justizministers akzeptiert. Der Antragsteller befand sich schließlich in der engeren Auswahl, der vom Justizminister angenommene Eignungsvorsprung war so gering, dass mit anderen Erwägungen und Akzentuierungen auch die Auswahl des Antragstellers fehlerfrei hätte begründet werden können. Dann muss das Recht auf fehlerfreie Verfahrensgestaltung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens durchschlagen, zumal nur die Landesregierung selbst ihre Auswahlerwägungen ergänzen oder ändern kann, nicht jedoch der lediglich vorschlagsberechtigte Minister. Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), evtl. außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich nicht durch eigene Sachantragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG, wobei der Hauptsachestreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf 3/8 zu vermindern ist.