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Urteil

9 E 3866/01

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1219.9E3866.01.0A
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Leitsätze
Eine Mobilfunkantenne ist auch in einem Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sich das Vorhaben einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Frage der Ortsbildbeeinträchtigung kommt es auf das Erscheinungsbild eines größeren Berichs der Gemeinde an. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine Wertigkeit für die Allgemeinheit haben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn das beklagte Land nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Mobilfunkantenne ist auch in einem Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sich das Vorhaben einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Frage der Ortsbildbeeinträchtigung kommt es auf das Erscheinungsbild eines größeren Berichs der Gemeinde an. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn das beklagte Land nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat das nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB versagte Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, weil die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig ist. Da eine Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB nur mit bauplanungsrechtlichen Gründen versagen kann, ist vorliegend unbeachtlich, ob aufgrund der bauordnungsrechtlichen Gestaltungssatzung der Klägerin die Mobilfunkantenne unzulässig ist. Mangels Bebauungsplan richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkantenne nach § 34 BauGB. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen ferner die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Bei der streitgegenständlichen Mobilfunkantenne handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH Kassel, NVwZ 2000, 694 ). Die nähere Umgebung entspricht vorliegend einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 6 BauNVO, so dass sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art allein danach richtet, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 6 BauNVO sind Gewerbebetriebe in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkantenne nach der Art bereits aus diesem Grund vorliegt. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise ist gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, da sich die Mobilfunkantenne in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens zulässig sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, NVwZ 1994, 294 m.w.N.). Das Ausmaß der Mobilfunkantenne überschreitet vorliegend zwar hinsichtlich der Höhe das Maß der ortsüblichen Antennen. Es ist vom optischen Eindruck her jedoch noch hinzunehmen. So ist sie aufgrund der vorhandenen Bebauung nur von einigen Punkten aus in voller Höhe sichtbar. Ferner ist die zwar hohe, dafür aber sehr schmale Anlage den Ausmaßen nach nicht mit einem Gebäude vergleichbar, welches bei Überschreitung des ortsüblichen Maßes in erheblich größerem Umfang aus der Eigenart der Umgebung herauszustechen vermag. Bodenrechtlich beachtliche Spannungen werden ebenfalls nicht begründet. Zwar vermag die Mobilfunkantenne eine gewisse Vorbildfunktion entfalten. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben andere Mobilfunkbetreiber hingegen ihre Anlagen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet, so dass die Vorbildfunktion zu vernachlässigen ist. Da die Beteiligten die gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht in Frage gestellt haben und Bedenken nicht ersichtlich sind, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB gewahrt sind. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht vor. Die Inaugenscheinnahme hat zwar deutlich gemacht, dass insbesondere den Anliegern der betroffenen Straße die Gestaltung des Ortsbildes bedeutend ist und sie bereits umfangreiche Aufwendungen erbracht haben. Gleichwohl kann von einer Ortsbildbeeinträchtigung gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB nicht ausgegangen werden. Maßstab dieser Norm ist der Ort. Es kommt auf das "Orts"-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist dabei, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks - anders als im Bauordnungsrecht - selbst nicht wichtig. Hinsichtlich der Beeinträchtigen des Ortsbildes kommt es zudem darauf an, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Das ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen. Zudem ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist, nur weil es eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung aufweist. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss für Einschränkungen seines Gebrauchs (hier: der Baufreiheit) hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Das Ortsbild muss daher, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss vielmehr einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht. Diesen Charakter weist der Ortsteil Niedergründau, trotz der unstreitig bestehenden Bestrebungen, das Ortsbild z.B. durch die Verlegung der oberirdischen Stromleitungen und die neue Gestaltung des Straßenbildes in der Obergasse zu verschönern, nicht auf. Der gesamte Ortsteil weist vielmehr eine große Vielzahl unterschiedlicher Baustile, Baumaterialien sowie Fassadengestaltungen auf. Dies gilt auch für die neu gestaltete Obergasse. Die erforderliche Wertigkeit für die Allgemeinheit, die nicht mit dem Kreis der Anlieger gleichgestellt werden kann, ist nicht erkennbar. Ferner sind in nicht unerheblichem Maße auf den Dächern große, auffallende Antennen angebracht. Obwohl diese Antennen sowie die zahlreichen sog. Satellitenschüsseln in ihrer Größe nicht mit der Mobilfunkantenne vergleichbar sind, so prägen sie dennoch das Ortsbild in nicht unerheblichem Maße. Eine Störung des Gesamtbildes durch die fragliche Antenne kann daher nicht angenommen werden. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich somit dem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO. Am 25.09.2000 stellte die Beigeladene einen Bauantrag für eine bereits errichtete Mobilfunkantenne auf dem Grundstück in Niedergründau, Flur 8, Flurstück 35/6 mit einer inzwischen auf 11,4 m reduzierten Höhe ab dem Dachfirst. Die Klägerin versagte mit Schreiben vom 24.10.2000 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich die Antenne aufgrund ihrer Höhe nicht in das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Der Main-Kinzig-Kreis lehnte daraufhin mit Verfügung vom 09.11.2000 den Bauantrag ab. Am 14.11.2000 erließ die Klägerin eine Gestaltungssatzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 HBO, die in § 2 Antennenanlagen auf Dächern ab einer Höhe von 4 m für unzulässig erklärt. Nach § 1 der Satzung gilt dies für alle Reihenwohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete und Sondergebiete der Gemeinde in allen Ortsteilen. Gegen die ablehnende Verfügung des Main-Kinzig-Kreises vom 09.11.2000 legte die Beigeladene am 08.12.2000 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine gravierende Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Anlage sei nicht zu befürchten. Das Regierungspräsidium Darmstadt ersetzte mit Verfügung vom 18.05.2001 das fehlende Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB mit der Begründung, dass sich die Antennenanlage in das Ortsbild einfüge und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes nach § 34 Abs. 1 BauGB zu besorgen sei. Zahlreiche Stromleitungen, Antennen und Sattelitenschüsseln seien im Ort vorhanden. Die Satzung nach § 87 HBO der Klägerin sei irrelevant, da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen könne, die Gestaltungssatzung hingegen dem Bauordnungsrecht angehöre. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2001 zurück. Die Versagung des Einvernehmens dürfe im vorliegenden Fall nur aus Gründen des § 34 BauGB erfolgen. Die von der Klägerin zur Versagung hervorgebrachten Gründe würden diesen Anforderungen nicht genügen. Da die Klägerin lediglich geltend mache, die Antennenanlage füge sich wegen ihrer Höhe nicht in das Ortsbild ein, sei also nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung entscheidend. Zwar überschreite die Höhe der Anlage die in der Umgebung vorhandenen Gebäude. Hierdurch allein werde jedoch keine nur durch Bauleitplanung zu bewältigende Spannung erzeugt, da insbesondere hierdurch keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben, z.B. Gebäude, zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die bereits errichtete Anlage auch das Ortsbild nicht beeinträchtigt, denn in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Antennenanlage befänden sich bereits zahlreiche Antennenanlagen (z.B. Funkmeldemasten) und Satellitenschüsseln auf den Dächer, auch führten teilweise noch Stromleitungen oberirdisch durch den Ort. Ferner sei die Antenne nicht von jeder Stelle des Ortes aus zu sehen, dies habe die Ortsbesichtigung und zahlreiche Fotos ergeben. Auch die Tatsache, dass das bauliche Vorhaben etwas Außergewöhnliches, da bisher nicht Vorhandenes, darstelle, führe allein nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Bei dem Ortsteil Niedergründau handelte es sich um ein typisches Dorf mit gemischter und vor allem uneinheitlicher Bebauung. Ein besonders schützenswerter Ortskern sei nicht festzustellen. Die Gestaltungssatzung schließlich könne im Rahmen der Versagung des Einvernehmens nicht herangezogen werden. Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin insbesondere damit, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nur bauordnungsrechtlich wegen der Gestaltungssatzung, sondern darüber hinaus auch noch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Bei der Errichtung der Mobilfunkantenne handele es sich um eine gewerbliche Hauptnutzung die aufgrund ihrer Höhe und ihrer baulichen Wirkung städtebauliche Relevanz aufweist. Zwar seien gewerbliche Nutzungen in einer gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO als Dorfgebiet zu charakterisierenden näheren Umgebung gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 6 BauNVO grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch im Einzelfall dann nicht, wenn das durch die absolute Höhe des Sendemastes bestimmte Maß der baulichen Nutzung in einer Weise überschritten sei, dass es sich nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, hierdurch städtebauliche Spannungen auslöse, eine Vorbildwirkung entfalte, das konkrete Ortsbild beeinträchtige und i.S.d. § 15 BauNVO gegen das über den Immissionsschutz hinausgehende Rücksichtsnahmegebot verstoße. Dies sei hier der Fall. Der Sendemast habe eine insgesamt sichtbare Höhe von 19 m. Die Scheune, auf deren Dach er errichtet worden sei, habe selbst eine Firsthöhe von über 10 m. Mit seinem dicken Rohr als Grundgerüst und den säulenartigen Sendern am Kopf sei er nicht nur ein völlig fremdartiges, sondern darüber hinaus ein eindeutig störendes, ortsbildbeeinträchtigendes Element in der kleintaligen Dachlandschaft. Die Bau- und Nutzungsstruktur der näheren Umgebung sei dörflich ausgeprägt. Hinsichtlich der Frage des Einfügens sei für sich alleine noch nicht ausschlaggebend, dass die Höhe des Mastes in der Umgebung keine Entsprechung finde. Vielmehr sei entscheidend, dass die exorbitante Höhe städtebauliche Spannungen auslöse und Berufungsfälle im Sinne einer Vorbildwirkung vorprogrammiert seien. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn alle 6 Mobilfunkbetreiber ihre Sendeeinrichtungen an diesem Mast montiert hätten oder montieren würden. Obwohl dann zwar die Vorbildwirkung ausgeschlossen sein dürfte, läge eine starke Beeinträchtigung des vorgeschriebenen und durch Lichtbilder belegten Ortsbildes vor, die im konkreten Fall zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen müssten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2001 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich das Regierungspräsidium Darmstadt auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend gibt es an, die nach § 5 BauNVO grundsätzlich im Dorfgebiet zulässige gewerbliche Nutzung scheitere nicht daran, dass die bereits errichtete, aber noch nicht in Betrieb genommene Antennenanlage die Höhe der Häuser in der Umgebung übersteige. Denn Art und Maß der baulichen Nutzung seien von einander unabhängige Kriterien zur Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB. Das Maß der baulichen Nutzung werde bestimmt durch die Grund- und Geschossflächenzahl eines Gebäudes und nicht durch die Höhe der ein Gebäude überragenden Nebenanlage. Die Beurteilung der Antennenanlage als eindeutig störendes, das Ortsbild beeinträchtigendes Element in der kleintaligen Dachlandschaft könne schon deshalb nicht geteilt werden, weil sich in der Umgebung der streitigen Anlage weitere Dachaufbauten wie Funkantennen und Satellitenschüsseln befänden, die bei einer derartigen Betrachtung ebenfalls als störend eingestuft werden müssten. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei dem Ortsteil Niedergründau tatsächlich um einen wegen seines Ortsbildes besonders schützenswerten Bereich handele. Die in den letzten Jahrzehnten verwandte Vielzahl von Bauform und Material führe zu einem uneinheitlichen Gesamteindruck, der auch durch eine einzelne Mobilfunkantenne nicht erheblich gestört werden könne. Die Beigeladene schließt sich dem Klageabweisungsantrag des beklagten Landes an und führt im Wesentlichen aus, dass ein Ortsbild nur dann schützenswert sei, wenn es eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit habe. Von einer Verunstaltung des Ortsbildes könne nur dann die Rede sein, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend und Unlust erregend empfunden werde. Bei der Bemessung der Höhe des Sendemastes müsse die Höhe der Scheune unberücksichtigt bleiben. Relevant für die Höhe des Sendemastes sei lediglich der Anteil ab Dachaustritt. Auch handele es sich nicht um ein völlig fremdartiges Objekt, sondern um ein solches, an das zwischenzeitlich eine gewisse Gewöhnung eingetreten sei. Sende- und Empfangsanlagen für Mobilfunknetze würden allgemein von Betrachtern von Ort- und Landschaftsbildern als übliche Nutzungsform akzeptiert werden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vor Ort den Bereich der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Ein Band Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.