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Beschluss

9 G 3428/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0218.9G3428.02.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.07.2002 gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2002 wieder herzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft; denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihrer in diesem Bescheid getroffenen Verfügung angeordnet, die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG gelte gem. § 64 e Abs. 2 S. 2 KWG für die Antragstellerin nicht als erteilt. Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Der Feststellungsbescheid vom 17.06.2002 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Auf ein besonderes, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegende Interesse, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihre Anordnung im Bescheid mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen und nicht nur formelhaft begründet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs abzuweichen. Damit ist den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO an die Begründung einer derartigen Anordnung stellt, Genüge getan. Der Feststellungsbescheid vom 17.06.2002 wird sich nach Ansicht der Kammer im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht festgestellt, dass die Anzeige der Antragstellerin nach § 64 e Abs. 2 S. 1 KWG vom 20.03.1998, berichtigt mit Schreiben vom 26.03.1998, nicht zur Folge hat, dass die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG in Bezug auf die angezeigten, von der Antragstellerin erbrachten Finanzdienstleistungen als erteilt gilt. Der Bescheid begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheids über die diesem zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 28 VwVfG). Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG). Im Tenor des Bescheids ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, auf welche Erlaubnistatbestände nach § 32 Abs. 1 KWG sich die Feststellung beziehen soll, dass die Erlaubnis nicht als erteilt gilt. Dies wird aber deutlich durch die Begründung des Bescheids und durch die Bezugnahme auf die Anzeige der Antragstellerin vom 20.03.1998 sowie die dadurch ausgelöste Feststellung im Bescheid des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 07.09.1998 (Verwaltungsvorgänge Band 1 Bl. 40 ff.), dass die Erlaubnis der Antragstellerin sich auf das Betreiben der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 2 KWG) von Finanzinstrumenten, für deren Vermittlung eine Erlaubnis gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b GewO nicht erforderlich gewesen ist, sowie der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG) bezieht. Aus dem Bescheid geht mithin hinreichend klar hervor, dass sich die Antragstellerin nicht auf die Erlaubnis berufen kann, die Finanzdienstleistungen der Abschlussvermittlung und der Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. In materieller Hinsicht hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt, dass die Antragstellerin die Übergangsregelung des § 64 e Abs. 2 S. 2 KWG nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie im Zeitraum bis zum 01.01.1998 tatsächlich nicht in den von ihr angezeigten Bereichen tätig war. Im Bescheid ist ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt ist, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie bis einschließlich 01.01.1998 die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung im Hinblick auf Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG erbracht hat. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Sie folgt insoweit der Begründung des Bescheids vom 17.06.2002 und kann hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 177 Abs. 5 VwGO). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in diesem Verfahren nichts zu beanstanden; auch die Kammer teilt sie nach wie vor. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin in diesem Verfahren in Bezug auf die angebliche Kontoeröffnung ihres ersten Kunden am 05.12.1997 ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin schon vor dem 01.01.1998 tatsächlich die von ihr behaupteten Finanzdienstleistungen erbracht hat. Diese Darstellung vermag die Argumentation der Antragsgegnerin im Feststellungsbescheid nicht zu entkräften. Die Antragstellerin hat zwar im Einzelnen nachvollziehbar zu machen versucht, aus welchen Gründen es zu der - von ihr zuvor nicht eingeräumten, nunmehr aber mehr nicht in Abrede gestellten - Rückdatierung des Kontoeröffnungsantrags auf den 05.12.1997 gekommen sein soll, und hierzu auch eine eidesstattliche Erklärung des Kontoinhabers vorgelegt. Die Antragsgegnerin weist diesbezüglich aber zu Recht darauf hin, dass sich aus dieser Schilderung sowie aus den von der Antragstellerin weiter vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass sie bis zum Stichtag 01.01.1998 in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Finanzinstrumente veräußert oder angeschafft oder einzelne in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum verwaltet hat. Auch zur Überzeugung der Kammer belegen die vorgelegten Unterlagen lediglich, dass der Kontoinhaber bei einer anderen Gesellschaft als der Antragstellerin am 05.12.1997 ein Konto eröffnet und am 16. und 17.12.1997 über dieses Konto Futures über Devisen erworben und veräußert hat. Eine Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ergibt sich aus diesen Unterlagen in keiner Weise. Sollte sich die Antragstellerin mit ihren Darlegungen der Sache nach darauf berufen wollen, den Kontoinhaber an die andere Gesellschaft vermittelt zu haben, vermag auch dies jedenfalls nicht die Annahme zu begründen, sie habe insoweit Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung betrieben, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Auch die weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die von dem Kontoinhaber zur Verfügung gestellte "Power of Attorney" über sein Konto bei der U. ..., belegen nicht, dass die Antragstellerin im Jahr 1997 tatsächlich irgendwelche Handelsentscheidungen für den fraglichen Kontoinhaber getroffen hat. Nach alledem kann jedenfalls in diesem Verfahren offen bleiben, ob der von der Antragstellerin nunmehr erstmals dargelegte und von dem Kontoinhaber zudem eidesstattlich versicherte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, da sich aus diesem Sachverhalt auch bei einer Wahrunterstellung durch die Kammer keine für die Antragstellerin günstigen Rechtsfolgen ergeben können. Auch im übrigen hat die Antragstellerin nicht mit Erfolg dargelegt, dass sie bereits im Jahr 1997 die von ihr angezeigten Finanzdienstleistungen erbrachte. Dies gilt zum einen hinsichtlich der von der Antragstellerin geschilderten Modalitäten bei der Verrechnung etwaiger Provisionserträge im Dezember 1997. Auch im Hinblick auf diese Modalitäten vermag die Antragstellerin nicht die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin in Frage zu stellen, mangels Provisionserträgen müsse es auch an einer Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH gefehlt haben. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen fällig gewordene Provisionen von für die Antragstellerin tätig gewesenen Handelsvertretern in jedem Fall in der Bilanz hätten verbucht werden müssen, entsprechende Buchungen jedoch in der maßgebenden Bilanz nicht festzustellen seien. Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegen zu setzen vermocht. Auch soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ein mit ihr kooperierender Handelsvertreter bereits im Dezember 1997 Provisionszahlungen erhalten habe, kann dies ihrem Begehren nicht zu Erfolg verhelfen. Die Zahlung des Betrags von 3.450,00 DM (inkl. Mehrwertsteuer) belegt ebenfalls in keiner Weise, dass damit das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Antragstellerin abgegolten werden sollte. Vielmehr handelt es sich bei diesem Betrag um einen dem Handelsvertreter aufgrund des mit der Antragstellerin geschlossenen Vertrags zustehenden Pauschalbetrag, mit dem auch alle Kosten abgegolten werden sollen. Folglich kann aus der Zahlung dieses Betrags jedenfalls nicht geschlossen werden, dass zuvor Geschäftsabschlüsse vermittelt oder Leistungen der Portfolioverwaltung für die Antragstellerin durch den Handelsvertreter erbracht worden sind. Lagen mithin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 64 e Abs. 2 S. 2 KWG nicht vor, durfte die Antragsgegnerin feststellen, dass die Erlaubnisfiktion nach dieser Regelung nicht eingetreten ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass insbesondere der Anlegerschutz eine sofortige Rechtswirkung des Feststellungsbescheids erfordert. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen, die ein Absehen von der sofortigen Vollziehung gebieten könnten, wiegen demgegenüber weniger schwer. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift darauf hingewiesen hat, sie müsse, leiste sie dem Feststellungsbescheid gezwungenermaßen Folge, ihre derzeitige wirtschaftliche Betätigung einstellen und ihre Geschäfte abwickeln, trifft dies ganz offenkundig nicht zu, da die Antragstellerin, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2002 auch ausdrücklich mitteilte, derzeit nach wie vor eine Geschäftstätigkeit ausübt, wenn auch nur diejenige der Anlage- oder der Abschlussvermittlung. Dass sie infolge dessen ihre gesamte Kundschaft an andere Dienstleister der Branche verloren hätte, wie sie noch in ihrer Antragsschrift befürchtete, scheint nicht der Fall zu sein; jedenfalls hat die Antragstellerin derartiges nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sonstige gewichtige Interessen, die ein Absehen von der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheids geböten, sind für die Kammer nicht erkennbar. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Für die Kammer sind Anhaltspunkte zur Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Begehrens der Antragstellerin nicht erkennbar. Die pauschale Streitwertangabe in der Antragsschrift ist mangels näherer Darlegungen trotz entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht nachvollziehbar geblieben. Es kann, wie bereits dargelegt, auch nicht angenommen werden, dass mit der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheids die gesamte Geschäftstätigkeit der Antragstellerin in Frage gestellt ist. Folglich ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen; dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren.