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Urteil

9 E 3872/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0428.9E3872.02.0A
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Leitsätze
Besoldung, die nach § 44 Abs. 4 BBG a. F. einbehalten wurde, ist nicht allein deshalb nachzuzahlen, weil die Bestimmung zum 01.01.2002 aufgehoben worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besoldung, die nach § 44 Abs. 4 BBG a. F. einbehalten wurde, ist nicht allein deshalb nachzuzahlen, weil die Bestimmung zum 01.01.2002 aufgehoben worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Sie hat ihrer Mutter unter dem 10. April 2000 eine umfassende Vollmacht ausgestellt, die in amtlich beglaubigter Form dem Gericht vorliegt (Bl. 114 d. A.). Die Mutter der Klägerin hat ihrerseits die im Gerichtsverfahren auftretenden Anwälte ordnungsgemäß schriftlich bevollmächtigt. Diese Vollmacht liegt dem Gericht ebenfalls vor (Bl. 115 d. A.). Damit sind die Erfordernisse des § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Beklagte die Bestellung eines Betreuers, einer Betreuerin für Klägerin beim Vormundschaftsgericht betreibt. Für das gerichtliche Verfahren ist die ordnungsgemäße Interessenvertretung der Klägerin schon dadurch gesichert, dass ihre Belange anwaltlich wahrgenommen werden. Die Bevollmächtige der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung versichert, die hier streitige Angelegenheit persönlich mit der Klägerin erörtert zu haben, sodass auch in dieser Hinsicht keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen sind. Im übrigen kann dahin stehen, ob die Klage in der gewählten Antragsfassung zulässig ist. Zwar wurde das Vorverfahrenserfordernis entsprechend § 126 Abs. 3 BRRG eingehalten. Fraglich erscheint jedoch, ob nicht ein bezifferter Leistungsantrag zu stellen gewesen wäre, zumal die Beklagte dem Gericht die Höhe des aus ihrer Sicht streitigen Nachzahlungsbetrages mitgeteilt hat, ohne dass die Klägerin dem in der Sache entgegengetreten ist. Jedenfalls ist das Begehren nicht als Verpflichtungsklage statthaft, weil die verlangte Zahlung keinen Verwaltungsakt als Rechtsgrundlage voraussetzt. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil die Klage in jedem Fall in der Sache erfolglos bleibt, da die Beklagte die Nachzahlung der zwischen dem 1. Dezember 1999 und dem 31. Dezember 2001 einbehaltenen Besoldungsanteile zu Recht abgelehnt hat. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Dienstbezüge der Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum § 44 Abs. 4 S. 1 BBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Einhaltung der für die Anwendung dieser Vorschrift geltenden Voraussetzungen wird von der Klägerin nicht gerügt und ist auch in der Sache nicht zweifelhaft. Der Klägerin ist die Absicht der Beklagten, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ordnungsgemäß entsprechend § 44 Abs. 1 BBG durch Zustellung eines entsprechenden Schriftstücks mitgeteilt worden. Innerhalb des auf die Zustellung folgenden Monats hat die Klägerin daraufhin Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand erhoben. Dies hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zum Anlass genommen, nach § 44 Abs. 3 BBG a. F. sich für die Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens zu entscheiden. Nachdem diese Entscheidung der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1998 mitgeteilt worden war, trat mit Ablauf des Monats November 1998 die Kürzung der Dienstbezüge in der Höhe ein, wie sie die der Klägerin im Fall einer Zurruhesetzung zustehenden Versorgungsbezüge überstiegen. Zwar lässt sich in den von der Beklagten vorgelegten Akten eine Zustellung dieser Mitteilung nicht nachweisen. Dies ist jedoch unerheblich, da der damalige Bevollmächtigte das Schreiben vom 18. August 1998 tatsächlich erhalten hat, wie sich aus seinen nachfolgenden Schriftsätzen gegenüber der Ermittlungsbeamtin ergibt. Folglich sind für den Fall, dass man im Hinblick auf § 175 BBG eine Zustellung der Fortführungsmitteilung verlangt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwZG a. F. erfüllt. Die tatsächliche Übermittlung des Schreibens heilt mögliche formelle Mängel der Zustellung. Die Aufhebung von § 44 Abs. 3-5 BBG durch Art. 3 Nr. 5 lit. b des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrecht vom 9. Juli 2001 (BGBl. 2001 I S. 1510) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 hat nicht zu einem Wiederaufleben des Anspruchs auf ungekürzte Besoldung geführt. Allerdings enthält das Gesetz vom 9.7.2001 keine Übergangsvorschriften. Folglich muss aus allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zwecks der früheren Regelung und der Neufassung des § 44 BBG ermittelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein vor dem 31. Dezember 2001 begonnenes und im Hinblick auf Einwände der Betroffenen fortgeführtes Verfahren der Zurruhesetzung zum Stichtag des Außerkrafttretens der dafür maßgeblichen Verfahrensregelungen noch nicht beendet ist. Aus der Aufhebung der Abs. 3-5 in § 44 BBG folgt zunächst nur, dass ein danach begonnenes Ermittlungsverfahren mangels Rechtsgrundlage in der besonderen Form als eigenständiges Ermittlungsverfahren nicht fortgeführt werden kann. Stattdessen muss das Zurruhesetzungsverfahren - unter sachlicher Berücksichtigung des zwischenzeitlich erreichten Erkenntnisstandes - als normales Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe der allgemeinen Verfahrensbestimmungen fortgeführt werden. Daraus allein kann jedoch nicht hergeleitet werden, die früher verfahrensrechtlich bewirkten Umstände und Folgen würden rückwirkend bedeutungslos. Dies setzte voraus, dass die Abs. 3-5 in § 44 BBG rückwirkend aufgehoben wären. Das Änderungsgesetz ordnet jedoch lediglich die Aufhebung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 an. Folglich bleibt es für den bis dahin verstrichenen Zeitraum bei der uneingeschränkten Geltung der bis dahin bestehenden Vorschriften einschließlich der unter Anwendung dieser Bestimmungen ausgelösten Folgen. Da sich der Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge bis zum 31. Dezember 2001 ohne Einschränkung auf § 44 Abs. 4 S. 1 BBG in seiner bis dahin geltenden Fassung stützen kann, stellt die mit Wirkung für die Zukunft erfolgende Aufhebung dieser Bestimmung allein keinen Rechtsgrund dafür dar, einer ansonsten nicht zu beanstandenden Kürzung der Dienstbezüge rückwirkend die Rechtfertigung abzusprechen. Derartige Rechtsfolgen hätten in einer Übergangsregelung angeordnet werden müssen. Daran fehlt es jedoch. Für die Beurteilung der teilweisen Besoldungskürzung darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr ein besonderer Zweck zugrunde lag. § 44 Abs. 4 S. 1 BBG ging immanent von der Voraussetzung aus, dass sich die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit, wie sie bereits Gegenstand der Ankündigung nach § 44 Abs. 1 BBG war, im Regelfall auch im Ermittlungsverfahren bestätigen werde, die gegen die Dienstunfähigkeit erhobenen Einwände sich also nicht bestätigen würden. Unter dieser Voraussetzung erschien es auch sachgerecht, einer voraussichtlich dienstunfähigen Beamtin nicht allein deshalb die Besoldung ungeschmälert zu gewährleisten, weil sie mit der zulässigen Erhebung von Einwänden ein besonderes Ermittlungsverfahren als weitere zwingende Verfahrensvoraussetzung für die spätere Zurruhesetzung erforderlich machte. Die Verringerung der Besoldung auf das Niveau der im Falle einer bereits erfolgten Zurruhesetzung zu zahlenden Versorgung war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und verdeutlichte zugleich den Zweck, die Erhebung von Einwänden nicht deshalb gleichsam herauszufordern, weil dadurch sichergestellt werden konnte, nicht nur den Zeitpunkt des Ruhestandeintritts hinauszuschieben, sondern auch die Kürzung der finanziellen Gegenleistung des Dienstherrn auf das Niveau von Versorgungsleistungen anstelle der höheren Besoldung jedenfalls zunächst abzuwenden. Daher geht das BVerwG zu Recht davon aus, § 44 Abs. 4 S. 1 BBG habe auch das Ziel verfolgt, einer Verfahrensverschleppung durch eine voraussichtlich dienstunfähige Beamtin vorzubeugen (U. v. 16.10.1997 - 2 C 3.97 - ZBR 1998, 101, 102 m. w. N.). Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage war es für den Fortbestand einer Besoldungskürzung nach § 44 Abs. 4 S. 1 BBG keine Voraussetzung, dass die Beamtin nach der Beendigung des Ermittlungsverfahrens auch tatsächlich vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Das BVerwG hat es in dem genannten Urteil ausreichen lassen, wenn genügende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beamtin auch schon während des Zeitraums der Besoldungskürzung dienstunfähig war. Allerdings hat es im entschiedenen Fall darauf abgestellt, ob die Beamtin tatsächlich dienstunfähig war, und bei entsprechender Feststellung den Einbehalt der Besoldung nach § 44 Abs. 4 S 1 BBG auch dann als endgültig eingestuft, wenn es zur konstitutiven Versetzung in den Ruhestand z. B. deshalb nicht kam, weil die Beamtin inzwischen die Altersgrenze erreicht hatte und kraft Gesetzes in den Ruhestand übergetreten war. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Auch unterscheidet er sich von der gedachten gesetzlichen Regel dadurch, dass es durch die Aufhebung der zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zwingenden Vorschriften keinen Anlass mehr gibt, künftig noch eine Besoldungskürzung vorzunehmen, da sich nach § 44 Abs. 2 BBG eine entsprechende Rechtsfolge erst nach der Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung einstellen kann. Damit hängt das Schicksal des Besoldungseinbehalts, § 44 Abs. 5 BBG a. F. zugrunde gelegt, letztlich davon ab, ob die Beklagte der Klägerin Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit bescheinigt. Solange das 1997 begonnene Zurruhesetzungsverfahren nicht durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen ist, kann der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung nicht wiederaufleben. Damit besteht jedenfalls derzeit die Klageforderung nicht, was nicht ausschließt, dass sie womöglich später noch entstehen kann. Da die Klägerin jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Nachzahlungsanspruch durchsetzen will, kann auch nur auf der Grundlage der jetzt bestehenden Rechtslage entschieden werden. Der Ablehnung des Nachzahlungsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Zurruhesetzungsverfahren recht mangelhaft und säumig geführt hat. Darin liegt nämlich nicht der maßgebliche Grund dafür, dass über die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit der Klägerin derzeit keine abschließende Entscheidung möglich ist noch zum 1. Januar 2002 möglich war. Die Klägerin hat sich ohne ausreichende Rechtfertigung geweigert, an der Aufklärung des dafür maßgeblichen Sachverhalts in der dienstrechtlich gebotenen Weise mitzuwirken. § 42 Abs. 1 S. 3 BBG verpflichtet die Beamtin, sich bei Zweifeln über die Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch ärztlich beobachten zu lassen. Dieser Verpflichtung hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens genügt. Es war allein Sache der Ermittlungsbeamtin, den ärztlichen Gutachter oder die entsprechende Einrichtung auszusuchen und der Klägerin auf der Grundlage dieser Auswahl aufzuerlegen, ihre Verpflichtungen aus § 42 Abs. 1 S. 3 BBG tatsächlich zu erfüllen. Die von der Klägerin im Ermittlungsverfahren gegen die Begutachtung durch die Universitätsklinik in Bonn geäußerten Einwände entbehren jeder Rechtfertigung, schon weil sie sich anmaßen, seitens der Beamtin die Auswahl des Arztes und seiner Fachkunde vorzunehmen und dem Dienstherrn entsprechende Vorschriften zu machen. Gleiches gilt für die Bestimmung des Ermittlungsziels und der dabei einzusetzenden Methoden. Es war mehr als sachgerecht, 1999 anstelle einer amtsärztlichen Begutachtung eine fachpsychiatrische Begutachtung in den Vordergrund zu stellen, weil so ein höheres Maß an Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der schwierigen Persönlichkeit der Klägerin zu gewinnen gewesen wäre. Von einer Zusage der Ermittlungsbeamtin, eine amtsärztliche Begutachtung durchzuführen, lässt sich dem Anhörungsprotokoll vom 14. Oktober 1998 nichts entnehmen. Stattdessen behielt sich die Klägerin über ihren damaligen Bevollmächtigten lediglich vor, innerhalb von weiteren drei Wochen einen Antrag auf amtsärztliche Begutachtung zu stellen. Ein solcher Antrag wurde in der Folgezeit erst im März 1999 gestellt. Von einer Vereinbarung zur Einholung eines solchen Gutachtens ist im entsprechenden Schriftsatz vom 16. März 1999 jedoch keine Rede. Es lag damit in der vollen Entscheidungsfreiheit der Ermittlungsbeamtin, das aus ihrer Sicht zweckmäßige Beweismittel zu bestimmen, wie sich im übrigen auch aus § 26 Abs. 1 S 1 VwVfG ergibt. Für einen Ermessensfehler der Ermittlungsbeamtin bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Folglich verstieß die Klägerin mit ihrer Weigerung, ohne jede Angabe von Gründen zu dem von der Klinik in Bonn anberaumten Untersuchungstermin nicht zu erscheinen in schwerer Weise gegen ihre Pflichten aus § 42 Abs. 1 S. 3 BBG. Gleiches gilt für die Versäumung der vom Gesundheitsamt in Koblenz anberaumten Untersuchungstermine. Die Klägerin hat damit schon ihre Zusage in der Anhörung am 14. Oktober1998 nicht mehr eingehalten. Die Vorlage zweier privatärztlicher Atteste stellt keine Rechtfertigung dafür dar, eine umfassende Begutachtung durch einen Amtsarzt als überflüssig, unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Klägerin verkennt, dass sie nach § 42 Abs. 1 S. 3 BBG verpflichtet ist, sich nach Weisung der Behörde, also nicht nach Maßgabe ihrer privaten Vorstellungen ärztlich untersuchen und begutachten zu lassen. Der Dienstherr allein entscheidet über die sachgerechte Auswahl des Gutachters. Nach einer Zeit von nahezu fünf Jahren bestand im Jahr 2000 auch ein mehr als begründeter Anlass, sich aus einer möglichst objektiven Sicht ein Bild über die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin zu verschaffen. Privatärztliche Atteste können ein derartiges Bild abrunden, keinesfalls jedoch ersetzen. Auch die später von der Klägerin gegen jede Begutachtung erhobenen Einwände können sie nicht von der Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht befreien, und zwar völlig unabhängig davon, wie man die Ereignisse im Jahre 1995 beurteilen mag. Es ist zudem nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, warum die Klägerin noch bis Anfang 2000 zu einer amtsärztlichen Begutachtung bereit war, diese sogar verlangt hatte, später jedoch genau diese Art der Begutachtung wie wohl auch jede sonstige Form der ärztlichen Begutachtung abgelehnt hat. Angesichts dieser Entwicklung ist es hinsichtlich des streitigen Nachzahlungsanspruchs nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer abschließenden Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren absieht, solange die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 42 Abs. 1 S. 3 BBG nicht nachkommt. Jedenfalls kann die Klägerin aus den ihr insoweit anzulastenden Pflichtverletzungen nicht den maßgeblichen Grund dafür herleiten, die Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens verkürze ihre vermögensrechtlichen Ansprüche in unangemessener Weise. Zwar lassen sich für den Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens auch ohne Erfüllung der Mitwirkungspflichten aus § 42 Abs. 1 S. 3 BBG Wege finden, weil der Dienstherr aus der mangelnden Mitwirkung bei Tatsachenfeststellung in entsprechender Anwendung des 444 ZPO auf die Dienstunfähigkeit schließen kann oder aber § 42 Abs. 1 S. 2 BBG anwendet. Die Entscheidung der Beklagten, diese oder ähnliche Wege nicht zu beschreiten, gibt der Klägerin jedoch nicht das Recht, aus ihrer dauernden Weigerung zur Erfüllung der Pflichten aus § 42 Abs. 1 S. 3 BBG Vorteile zu ziehen oder die Beklagte auf die sie im Grundsatz treffende Beweislast zu verweisen. Die Klägerin verstößt mit einem solchen Ansinnen offenkundig gegen ihre Treuepflicht und handelt damit im Verhältnis zur Beklagten treuwidrig. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht nicht zuletzt durch den Ablauf der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nachdem auf Anregung der anwaltlichen Vertreterin der Klägerin der Versuch unternommen wurde, für das weitere Zurruhesetzungsverfahren durch eine Konkretisierung der Begutachtung und der dafür maßgebenden Verfahrensregeln einen beiderseits anerkannten Rahmen zu verschaffen, lehnte die Klägerin, insoweit maßgeblich vertreten durch ihre im Termin anwesende Mutter, einen derartigen Vergleichabschluss während der Protokollierung ab. Damit sollte offenkundig eine verbindliche Festlegung der für die Klägerin nach § 42 Abs. 1 S. 3 BBG bestehenden Pflichten vermieden werden. Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und die Fragen der Aufhebung des § 44 Abs. 3-5 BBG haben keine grundsätzliche Bedeutung, sondern sind allenfalls für wenige Übergangsfälle bedeutsam. Die Klägerin ist bei der Postbank AG als Bundesbeamtin im Amt einer Postobersekretärin tätig. Sie verlangt die Nachzahlung derjenigen Besoldungsanteile, die ihr im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren zur Abklärung ihrer Dienstfähigkeit deshalb nicht ausgezahlt wurden, weil andernfalls die Höhe der im Falle einer Zurruhesetzung zu zahlenden Versorgungsbezüge überschritten worden wäre. Die Klägerin verrichtet seit dem 10. April.1995 keinen Dienst mehr. Mit Schreiben vom 20. April 1997 kündigte die Niederlassung Frankfurt der Postbank AG der Klägerin an, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Das Schreiben wurde der Klägerin am 13. Mai 1997 zugestellt. Durch Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Mai 1997 beantrage die Klägerin daraufhin die Mitwirkung des Betriebsrates an der beabsichtigen Zurruhesetzung und kündigte die Erhebung von Einwendungen an. Mit nachfolgendem Schreiben vom 5. Juni 1997 machte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigen geltend, ihr jetziger Zustand sei durch die Postbank schuldhaft verursacht worden, insbesondere weil sie der Empfehlung des Postarztes Dr. Pflug nicht nachgekommen sei, der Klägerin einen Arbeitsplatz ohne Springertätigkeit zu geben. Zudem sei sie auf Veranlassung der Postbank am 7. April 1995 von ihrem Arbeitsplatz weggeholt, gegen ihren Willen einer Neurologin vorgestellt und später ohne ihre Zustimmung in das psychiatrische Krankenhaus Weilmünster eingewiesen worden. Diese Ereignisse hätten eine Traumatisierung bewirkt, deren Auswirkungen bis heute anhielten und auch organische Schädigungen verursacht hätten. Mit Verfügung vom 18. August 1997 bestellte der Leiter der Niederlassung Hamburg der Postbank AG Postoberrätin Tost zur Untersuchungsführerin des Ermittlungsverfahrens zur Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens. Mit Schreiben vom 18. August 1998 teilte die Niederlassung Frankfurt der Postbank dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, das Zurruhesetzungsverfahren werde fortgeführt, ab dem 1. Dezember 1998 würden entsprechend § 44 Abs. 4 BBG (damaliger Fassung) die Dienstbezüge nur noch in Höhe der zustehenden Versorgungsbezüge gezahlt. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom gleichen Tage und ähnlichen Inhalts persönlich ebenfalls von der Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens und dem teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge unterrichtet. In einer persönlichen Anhörung durch die Untersuchungsbeamtin erklärte die Klägerin am 14. Oktober 1998, sie sei gern bereit, sich zu gegebener Zeit von einem unabhängigen Amtsarzt zur Feststellung der Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen. Unter dem 4. November 1998 teilte der damalige Bevollmächtige der Klägerin mit, sie sehe sich nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Dienst bei der Postbank in Frankfurt wieder aufzunehmen. Daher werde beantragt, eine Untersuchung bei einem Amtsarzt in Koblenz durchzuführen, um ein Gutachten erstellen zu lassen. Auf telefonische Nachfrage stellte der damalige Bevollmächtige klar, die Klägerin sehe sich gesundheitlich nicht in der Lage, bei der Postbank in Frankfurt wieder Dienst zu tun; ob generelle Dienstunfähigkeit bestehe, solle durch die amtsärztliche Untersuchung geklärt werden. Mit Schreiben vom 28. April 1999 beantragte die Klägerin bei der Niederlassung Frankfurt der Postbank, bei der Versetzung zu einer Behörde in Koblenz behilflich zu sein, weil ihr Hausarzt eine derartige Maßnahme befürworte, im übrigen ihre Mutter herzkrank sei und sie, die Klägerin, sich seit 1995 ohnehin ständig in Koblenz aufhalte. Am 19. Juli 1999 beschloss die Ermittlungsbeamtin die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens der Universitätsklinik Bonn zur Klärung der Dienstunfähigkeit der Klägerin und leitete die Unterlagen an den Gutachter, Prof. Dr. Wolfgang Maier weiter. Mit Schreiben vom 21. und 22. Juli 1999 wurden die Klägerin persönlich und ihr damaliger Bevollmächtigter über den Beweisbeschluss unterrichtet. Mitte November 1999 gab die Universitätsklinik Bonn den Untersuchungsauftrag zurück, da sich die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung nicht zur Mitwirkung an der Gutachtenerstellung gemeldet habe. Zuvor hatte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17. September 1999 der Ermittlungsbeamtin mitgeteilt, die Klägerin habe sich auf eine Begutachtung im Raum Koblenz eingestellt. Daher werde um entsprechende Abänderung des Beweisbeschlusses gebeten. Am 28. Januar 2000 beschloss die Ermittlungsbeamtin, ein amtsärztliches Gutachten zur Klärung der Dienstunfähigkeit einzuholen und übermittelte anschließend die Unterlagen dem Gesundheitsamt Koblenz. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin der Ermittlungsbeamtin mit, das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin in Bonn dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil bei ihrer Vernehmung im Oktober 1998 die Zusage gemacht worden sei, eine Begutachtung durch einen Amts- oder Postarzt in Koblenz durchzuführen. Es werde gebeten, das Gesundheitsamt entsprechen zu unterrichten. Am 25. Mai 2000 verlangte der damalige Bevollmächtigte, die seit Dezember 1998 zu Unrecht einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Anfang Juli 2000 übersandten neue Bevollmächtige der Klägerin zwei privatärztliche Bescheinigungen vom Februar bzw. März 2000, in denen die Klägerin als voll berufs- und leistungsfähig beschrieben wird, jeder Befund von Krankheitswert in Abrede gestellt wird. Damit sei die Grundlage für ein Zurruhesetzungsverfahren entfallen. Gleichzeitig wurde beantragt, die Klägerin in Frankfurt amtsangemessen zu beschäftigen und sie auf einen Dienstposten im Raum Koblenz zu versetzen. Die Niederlassung Frankfurt teilte daraufhin unter dem 7. Juli 2000 mit, sollte die Ermittlungsbeamtin zu dem Ergebnis kommen, das Zurruhesetzungsverfahren sei einzustellen, könne die Klägerin in den Raum Koblenz versetzt werden. Da die Postbank dort jedoch keine Filialen habe, sei allerdings Voraussetzung, dass im Bereich der Deutschen Post AG eine Unterbringungsmöglichkeit bestehe. Dazu habe man jedoch seitens der Postbank keine Informationen. Unter dem 4. August 2000 gab das Gesundheitsamt Koblenz den Auftrag zur ärztlichen Untersuchung der Klägerin zurück, da diese zu den Untersuchungsterminen am 27. Juni und 1. August 2000 ohne Angabe von Gründen und ohne jede Entschuldigung nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 1. November 2000 bat die Klägerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten inständig darum, von einer amtsärztlichen Begutachtung abzusehen. Sie sehe sich aufgrund ihrer zwangsweisen Entfernung vom Arbeitsplatz aufgrund amtsärztlicher Anordnung in ihrer Würde und Integrität derart verletzt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, sich erneut einem Amtsarzt vorzustellen. Man solle ihr deshalb im Rahmen eines Arbeitsversuchs die Möglichkeit geben, zu zeigen, dass sie ihren Dienstverpflichtungen wieder in vollem Umfang nachkommen könne. Die Ermittlungsbeamtin wies die Klägerin über ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 demgegenüber darauf hin, eine amtsärztliche Untersuchung sei nach wie vor erforderlich. Diese verlangten mit Schreiben vom 19. Januar 2001, der Klägerin unverzüglich einen Dienstposten nach Besoldungsgruppe A7 zur Verfügung zu stellen. Die Forderung nach einer amtsärztlichen Untersuchung sei rechtsmissbräuchlich. Zur abschließenden Anhörung vor der Ermittlungsbeamtin am 6. April 2001 erschien die Klägerin nicht. Die Ermittlungsbeamtin kam zu dem Ergebnis, eine Dienstunfähigkeit der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 verlangte die Klägerin erneut, die einbehaltenen Teile der Dienstbezüge nachzuzahlen und ab Juli 2001 die Besoldung ungekürzt zu zahlen. Die Niederlassung Frankfurt teilte unter dem 28. Juni 2001 daraufhin den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, das Zurruhesetzungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Der Grund dafür sei die Weigerung der Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine Weiterbeschäftigung komme deshalb vorläufig nicht in Betracht. Grundlage für die Kürzung der Dienstbezüge sei § 44 Abs. 4 BBG. Mit Schreiben vom 21. Januar 2001 teilte die Niederlassung Frankfurt der Postbank AG der Klägerin persönlich mit, im Hinblick auf die Änderung des § 44 BBG sei das Ermittlungsverfahren einzustellen, da das neue Recht für seine Fortführung mangels Übergangsregelung keine Grundlage biete. Da seit der letzten dienstlichen Tätigkeit mehr als 6 Jahre vergangen seien und auch die von der Klägerin zuletzt vorgelegten ärztlichen Atteste nahezu zwei Jahre alt seien, sei auch aus fürsorgerischen Gesichtspunkten eine amtsärztliche Untersuchung unumgänglich, bevor über die Frage der Dienstfähigkeit endgültig entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 kündigte die Postbank AG an, ab 1. Januar 2002 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - wieder ungekürzte Dienstbezüge auszuzahlen. Mit Widerspruch vom 23. Juli 2002 verlangte die Klägerin erneut die Auszahlung der bis Ende 2001 einbehaltenen Besoldungsanteile. Der Bereichsleiter Personal- und Sozialwesen der Postbank Zentrale wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2002 (Bl. 15 f. d. A.) zurück. Er ging den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 27. August 2002 zu. Mit ihrer am 27. September 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Nachzahlungsbegehren weiter. Für die Kürzung der Dienstbezüge sei die erforderliche Rechtsgrundlage durch die Änderung des § 44 BBG weggefallen. Auch sei die Ermittlungsbeamtin zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei dienstfähig. Die Beklagte habe mit Rücksicht darauf das Zurruhesetzungsverfahren beenden müssen, was sie jedoch fürsorgewidrig nicht getan habe. Zudem stehe der Anspruch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass kein Kürzungstatbestand vorliege. Da dieser hier - wenn auch nachträglich - entfallen sei, entbehre die frühere Kürzung der Rechtsgrundlage. Schließlich ermögliche § 44 Abs. 2 BBG eine Kürzung der Dienstbezüge nur noch nach der Versetzung in den Ruhestand, nicht aber für einen davor liegenden Zeitraum. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit müsse von der Beklagten getroffen werden, ihr obliege insoweit die Beweislast. Folglich könne die Verfahrensdauer nicht zulasten der Klägerin gehen. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum dienstfähig gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, der Klägerin Bezüge in Höhe der Differenz zwischen den vollen Dienstbezügen und den im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens vom 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2001 gekürzten Bezügen nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Ordnungsmäßigkeit der Bevollmächtigung der für die Klägerin im Gerichtsverfahren auftretenden Anwälte. Der Nachzahlungsanspruch setze den Nachweis der Dienstfähigkeit durch die Klägerin voraus. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens sei zudem wesentlich von ihr zu verantworten. Ein Band Personalakten, betreffend die Klägerin, zwei Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Postbank AG, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.