Urteil
9 E 1421/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0512.9E1421.02.0A
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Leitsätze
Der Tatbestand des § 6 SUrlV erfasst nur gewerkschaftliche Tätigkeiten, die der Interessenvertretung des Beamten in seinem aktuell ausgeübten Beruf dienen. Ob eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf vorliegt, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung der Gewerkschaft für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tatbestand des § 6 SUrlV erfasst nur gewerkschaftliche Tätigkeiten, die der Interessenvertretung des Beamten in seinem aktuell ausgeübten Beruf dienen. Ob eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf vorliegt, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung der Gewerkschaft für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der Ablehnungsbescheid des Vorstehers des ..., Flughafen vom 24.10.2001 und der Widerspruchsbescheid der ... vom 10.04.2002 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub für ihre Teilnahme als Delegierte an der 3. Bezirksjugendkonferenz der ..., Bezirk ... vom 28.-31.10.2001. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke ist § 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Hiernach soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört sowie an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren indes für die von der Klägerin angestrebte Teilnahme als Delegierte an der 3. Bezirksjugendkonferenz der ..., Bezirk ... nicht erfüllt, da die Klägerin Zollbeamtin ist und die ..., Bezirk ... nach ihrer Satzung jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum keine gewerkschaftliche Interessenvertretung der Zollbediensteten war. § 6 S. 1 SUrlV bezieht sich zwar nur allgemein auf "Gewerkschaften" und "Berufsverbände", denen "der Beamte angehört", jedoch ist die Regelung nach ihrem Zweck, die berufsbezogene Arbeit der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu erleichtern, dahingehend auszulegen, dass nur Interessenvertretungen der Beamten in ihrem konkret ausgeübten Beruf vom Tatbestand der Norm erfasst werden. Damit kann zwangsläufig die Mitgliedschaft in berufsfremden Gewerkschaften (etwa als Folge früherer Tätigkeiten des Beamten oder sonstiger autonomer Interessen) kein Anlass für die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstherrn für hierdurch veranlasste "gewerkschaftliche" Aktivitäten sein, weil insoweit jeglicher Zusammenhang zwischen der Gewerkschaftstätigkeit und dem konkreten Dienstverhältnis des Beamten fehlt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2003 - 9 K 241/02 - im Anschluss an Weber/Banse, SUrlV, § 6 Anm. 1). Ausgehend hiervon genügt die streitige Teilnahme der Klägerin als Delegierte an der 3. Bezirksjugendkonferenz der ..., Bezirk ... vom 28. - 31.10.2001 nicht den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 S. 1 SUrlV, da im maßgeblichen Zeitraum weder die ... noch deren Bezirk ... eine Interessenvertretung der Zollbediensteten war. Ob eine Gewerkschaft eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV ist, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht, also nach dem jeweils zur äußeren Abgrenzung der Tarifzuständigkeit gegenüber anderen Gewerkschaften und den sonstigen Tarifparteien satzungsgemäß festgelegten Organisationsbereich. Dagegen kann es schon aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht entscheidend darauf ankommen, ob sich die betroffene Gewerkschaft - ggf. im Widerspruch zu ihrer Satzung - faktisch auch für die Interessen und Belange einzelner mehr oder minder abgegrenzter, nicht satzungsgemäß erfasster Berufsgruppen einsetzt. Dies fordert allein schon das Gebot, Überschneidungen der Organisationsbereiche einzelner Gewerkschaften untereinander sowie Unklarheiten im Bereich der Tarifzuständigkeiten zu vermeiden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die streitige 3. Bezirksjugendkonferenz der ..., Bezirk ... vom 28.-31.10.2001 im Fall der Klägerin als Zollbeamtin den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 S. 1 SUrlV nicht, da gem. § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung die ... zum hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich die Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland organisiert hat. Aus § 2 Abs. 3 der ...-Satzung ergibt sich ferner, dass die ... im hier maßgeblichen Zeitraum "die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei " vertritt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder der ... "die Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der ... und ihrer Wirtschaftsunternehmen" werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der ... bekennen. Aus den Zusatzbestimmungen des Bezirks ... (gem. § 1 Abs. 4 der ...-Satzung ein Landesbezirk der ...) zur Satzung der ... ergibt sich zum maßgeblichen Zeitraum lediglich, dass der Bezirk ... die Beschäftigten des ...es in der Bundesrepublik Deutschland organisiert. Damit ist nach der Satzungslage im streitigen Zeitraum vom 28.-31.10.2001 eindeutig, dass weder die ... selbst noch deren Landesbezirk ... nach der damaligen Satzungslage Interessenvertretungen der Zollbediensteten i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV waren, da satzungsgemäß gerade keine Tarifzuständigkeit für die - dem Bundesfinanzministerium zugeordneten - Bediensteten der Zollverwaltung bestand. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich hierauf letztlich noch ankäme, ist festzustellen, dass sich auch nichts anderes aus der zum 26.05.2002 erfolgten Erweiterung der Zusatzbestimmungen des Bezirks ... zur Satzung der ... ergibt, soweit hiernach nunmehr der Bezirk ... "die Beschäftigten der Polizei des Bundes im ... und im Zoll" organisiert. Denn eine wirksame Satzungserweiterung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil eine Änderungsbefugnis bezüglich der Aufgaben und des Organisationsbereichs der ... eine Entscheidung auf Bundesebene zur Erweiterung der zentralen Satzung der ... erfordert hätte, da für eine Befugnis des lediglich im Status eines Landesbezirks stehenden Bezirks ..., den grundsätzlichen, nach wie vor auf die Organisation der Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Organisationsbereich der ... auf Zollbedienstete zu erweitern, nichts ersichtlich ist. Haben sich demgemäss Organisationsentscheidungen des Bezirks ... in den Grenzen der Hauptsatzung der ... zu bewegen, die den in ihr vorgegebenen, auf die Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Organisationsbereich bislang gerade nicht erweitert hat, konnte der Unterbezirk ... folglich auch keine erweiterte Tarifzuständigkeit der ... begründen und diese hierdurch in eine Interessenvertretung auch der Bediensteten der Zollverwaltung überführen. Erst wenn eine Erweiterung des Organisationsbereichs der ... auf Bedienstete der Zollverwaltung durch Änderung der Hauptsatzung auf Bundesebene erfolgen würde, wäre diese auch als Interessenvertretung der Zollbediensteten i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV anzusehen. Dann aber wäre dem erweiterten Organisationsbereich bei zukünftigen Anträgen auf Sonderurlaub von Zollbediensteten wegen der Teilnahme an Veranstaltungen der ..., Bezirk ... auch Rechnung zu tragen, ohne dass dem Dienstherrn daneben noch eine Befugnis zur Inhalts- oder Themenkontrolle bei einzelnen Veranstaltungen zustünde. Denn der Dienstherr hat das Recht einzelner Gewerkschaften zur Erweiterung ihres Organisationsbereichs ebenso wie die grundgesetzlich verbürgte Koalitionsfreiheit der Bediensteten hinzunehmen und seinen Entscheidungen über die Gewährung von Sonderurlaub ohne eigenständiges Kontroll- und Bewertungsrecht zugrunde zu legen. Schließlich ergab sich auch aus den weiteren Regelungen der SUrlV kein Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung aus Anlass der streitigen Veranstaltung. Für die streitige Zeit wurde von der Klägerin insbesondere auch kein Urlaub unter Wegfall der Besoldung gem. § 13 SUrlV beansprucht. Da die Klägerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache in Bezug auf die Frage, wann von einer gewerkschaftlichen Interessenvertretung im Beruf i.S.d. § 6 Abs. 1 S.1 SUrlV auszugehen ist, im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision war aus den gleichen Gründen gem. §§ 134 Abs. 1 S.1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, nachdem die Beteiligten dies im Termin übereinstimmend beantragten und erklärten, wechselseitig der Einlegung der Revision durch die jeweils andere Seite zuzustimmen. Die Klägerin steht als Zollsekretärin z. A. im Dienste der Beklagten und wird als Abfertigungsbeamtin im Warenverkehr eingesetzt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ... (...), Bezirk ... (...) und wurde von ihrer Bezirksgruppe als Delegierte zur 3. Bezirksjugendkonferenz vom 28. - 31.10.2001 entsandt, wozu sie am 05.10.2001 drei Tage Sonderurlaub beantragte. Mit Bescheid vom 24.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Sonderurlaub im wesentlichen mit der Begründung ab, Beamten könne zwar für die Teilnahme als Delegierte an Gewerkschaftstagungen Sonderurlaub gewährt werden, jedoch nur dann, wenn die Gewerkschaftstätigkeit auch der Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf diene. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die betroffene Veranstaltung der ... - Bezirk ... - ausweislich der Tagesordnung gerade keine spezifischen Berufsinteressen von Beamten der Zollverwaltung zum Gegenstand habe. Infolge dessen nahm die Klägerin unter Inanspruchnahme von Dienstbefreiung zum Mehrarbeitsausgleich an der streitigen Veranstaltung teil und legte anschließend mit Schreiben vom 20.11.2001 Widerspruch gegen die Versagung des beantragten Sonderurlaubs ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die ... sei eine übergeordnete Gewerkschaft, an deren Veranstaltung sie als Delegierte teilgenommen habe, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonderurlaub vorlagen, zumal ihrer Teilnahme auch offensichtlich keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstanden, wie die Bewilligung von Dienstbefreiung zeige. Im übrigen berühre die Thematik "Innere Sicherheit" auch berufsbezogene Interessen der Bediensteten der Zollverwaltung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da die Teilnahme an einer Bezirksjugendkonferenz einer fachfremden Gewerkschaft nicht der Zweckbestimmung der Sonderurlaubsverordnung entspreche und im übrigen grenzpolizeiliche Fragen der inneren Sicherheit für die Bundeszollverwaltung als ziviler Einnahmeverwaltung bei der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs allenfalls von völlig untergeordneter Bedeutung seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002 (Bl. 3-6 d. GA) Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 18.04.2002 Klage erhoben, die sie im wesentlichen damit begründete, die Interessenvertretung der Zollbeamten werde auch von der ... wahrgenommen, zumal die Aufgaben der Grenzpolizei und der Grenzzollverwaltung in enger Vernetzung wahrgenommen würden und zunehmend Zollbedienstete der ... beitreten würden. Im übrigen genüge eine allgemeine gewerkschaftliche Zweckbestimmung der betroffenen Veranstaltung. Das ausschließlich auf Zollinteressen beschränkte Zweckverständnis der Beklagten laufe dagegen auf eine unzulässige Einschränkung der Koalitionsfreiheit hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründungsschriftsätze vom 14.05.2002 (Bl. 20-23 d. GA) und vom 07.05.2003 (Bl. 121-127 d. GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des ... vom 24.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der ... vom 10.04.2002 zu verpflichten, ihr nachträglich drei Tage Sonderurlaub zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der klaren Abgrenzung der Aufgaben der Zollverwaltung als Behörde der Finanzverwaltung von den grenzpolizeilichen Aufgaben des ... als Behörde der inneren Sicherheit stelle die ..., Bezirk ... keine Interessenvertretung der Klägerin in ihrem Beruf als Abfertigungsbeamtin dar. Die Zollverwaltung sei im Kern eine zivile, auf Wirtschaftsförderung zielende Verwaltung, die nicht durch polizeiliche Bereiche geprägt sei. Die von der Klägerin dagegen vorgenommene Überbewertung der polizeilichen Funktionen in Bezug auf Verbote und Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr seien nicht gerechtfertigt. Auch habe die Zollverwaltung jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum schon satzungsgemäß nicht zum Organisationsbereich der ... gehört. Auch sonst könne - im Unterschied zu anderen Gewerkschaften - bei der ... nicht von einer Interessenvertretung der Beschäftigten der Zollverwaltung ausgegangen werden, da diese keine Vertretung und Förderung der Zollbeamten in ihrem Beruf anstrebe, sondern anstelle des Verbleibens im Beruf eine Überführung bestimmter Bereiche der Bundesfinanzverwaltung in die Bundespolizeiverwaltung mit der Übernahme der bislang für Polizeibeamte geltenden Regelungen für in diesen Bereichen tätige Zollbedienstete. Im übrigen seien berufsspezifische Interessen der Zollverwaltung nicht ansatzweise Gegenstand der streitigen Veranstaltung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungen vom 17.05.2002 (Bl. 25 f. d. GA), vom 24.06.2002 (Bl. 32-34 d. GA) sowie vom 25.04.2003 (Bl. 105-112 d. GA) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und einen Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.