Urteil
9 E 3072/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0512.9E3072.02.0A
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Leitsätze
Der Tatbestand des § 6 SUrlV erfasst nur gewerkschaftliche Tätigkeiten, die der Interessenvertretung des Beamten in seinem aktuell ausgeübten Beruf dienen. Ob eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf vorliegt, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung der Gewerkschaft für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tatbestand des § 6 SUrlV erfasst nur gewerkschaftliche Tätigkeiten, die der Interessenvertretung des Beamten in seinem aktuell ausgeübten Beruf dienen. Ob eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf vorliegt, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung der Gewerkschaft für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für seine Teilnahme an dem 2. Ordentlichen Bezirksdelegiertentag der GdP - Bezirk BGS - vom 23.-25.04.2002; die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar als Delegierter an der Tagung vom 23.-25.04.2002 teilgenommen. Gleichwohl kann er im Hinblick darauf nicht unter Berufung auf § 6 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) die Bewilligung von Sonderurlaub beanspruchen. Danach soll zwar an bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung u. a. für die Teilnahme an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene) gewährt werden, wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands oder - wie hier - als Delegierter teilnimmt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat die Gewährung von Sonderurlaub jedoch zu Recht verweigert, da der Kläger Zollbeamter ist und die GdP - Bezirk BGS - nach ihrer Satzung jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum keine gewerkschaftliche Interessenvertretung der Zollbediensteten war. § 6 S. 1 SUrlV bezieht sich zwar nur allgemein auf "Gewerkschaften" und "Berufsverbände", denen "der Beamte angehört". Jedoch ist die Regelung nach ihrem Zweck, die berufsbezogene Arbeit der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu erleichtern, dahingehend auszulegen, dass nur Interessenvertretungen der Beamten in ihrem konkret ausgeübten Beruf vom Tatbestand der Norm erfasst werden. Damit kann zwangsläufig die Mitgliedschaft in berufsfremden Gewerkschaften (etwa als Folge früherer Tätigkeiten des Beamten oder sonstiger autonomer Interessen) kein Anlass für die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstherrn für hierdurch veranlasste "gewerkschaftliche" Aktivitäten sein, weil insoweit jeglicher Zusammenhang zwischen der Gewerkschaftstätigkeit und dem konkreten Dienstverhältnis des Beamten fehlt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2003 - 9 K 241/02 - im Anschluss an Weber/Banse, SUrlV, § 6 Anm. 1). Ausgehend hiervon genügt die streitige Teilnahme des Klägers als Delegierter am 2. Ordentlichen Bezirksdelegiertentag der GdP- Bezirk BGS - vom 23.-25.04.2002 nicht den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 S. 1 SUrlV, da im maßgeblichen Zeitraum weder die GdP noch deren Bezirk BGS eine Interessenvertretung der Zollbediensteten war. Ob eine Gewerkschaft eine Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV ist, richtet sich allein danach, ob nach der Satzung für die betroffene Berufsgruppe eine Tarifzuständigkeit besteht, also nach dem jeweils zur äußeren Abgrenzung der Tarifzuständigkeit gegenüber anderen Gewerkschaften und den sonstigen Tarifparteien satzungsgemäß festgelegten Organisationsbereich. Dagegen kann es schon aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht entscheidend darauf ankommen, ob sich die betroffene Gewerkschaft - ggf. im Widerspruch zu ihrer Satzung - faktisch auch für die Interessen und Belange einzelner mehr oder minder abgegrenzter, nicht satzungsgemäß erfasster Berufsgruppen einsetzt. Dies fordert allein schon das Gebot, Überschneidungen der Organisationsbereiche einzelner Gewerkschaften untereinander sowie Unklarheiten im Bereich der Tarifzuständigkeiten zu vermeiden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die Teilnahme am 2. Ordentlichen Bezirksdelegiertentag der GdP - Bezirk BGS - vom 23.-25.04.2002 im Fall des Klägers als einem Zollbeamten den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 S. 1 SUrlV für die Gewährung von Sonderurlaub nicht, da die GdP gem. § 1 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung zum hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich die Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland organisiert hat. Aus § 2 Abs. 3 der GdP-Satzung ergibt sich ferner, dass die GdP im hier maßgeblichen Zeitraum "die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei " vertritt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder der GdP "die Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen" werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP bekennen. Aus den Zusatzbestimmungen des Bezirks BGS (gem. § 1 Abs. 4 der GdP-Satzung ein Landesbezirk der GdP) zur Satzung der GdP ergibt sich zum maßgeblichen Zeitraum lediglich, dass der Bezirk BGS die Beschäftigten des Bundesgrenzschutzes in der Bundesrepublik Deutschland organisiert. Damit ist nach der Satzungslage im streitigen Zeitraum vom 23.-25.04.2002 eindeutig, dass weder die GdP selbst noch deren Landesbezirk BGS Interessenvertretungen der Zollbediensteten i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV waren, da satzungsgemäß gerade keine Tarifzuständigkeit für die - dem Bundesfinanzministerium zugeordneten - Bediensteten der Zollverwaltung bestand. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich hierauf letztlich noch ankäme, ist festzustellen, dass sich auch nichts anderes aus der zum 26.05.2002 erfolgten Erweiterung der Zusatzbestimmungen des Bezirks BGS zur Satzung der GdP ergibt, soweit hiernach nunmehr der Bezirk BGS "die Beschäftigten der Polizei des Bundes im Bundesgrenzschutz und im Zoll" organisiert. Denn eine wirksame Satzungserweiterung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil eine Änderungsbefugnis bezüglich der Aufgaben und des Organisationsbereichs der GdP eine Entscheidung auf Bundesebene zur Erweiterung der zentralen Satzung der GdP erfordert hätte, da für eine Befugnis des lediglich im Status eines Landesbezirks stehenden Bezirks BGS, den grundsätzlichen, nach wie vor auf die Organisierung der Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Organisationsbereich der GdP auf Zollbedienstete zu erweitern, nichts ersichtlich ist. Haben sich demgemäss Organisationsentscheidungen des Bezirks BGS in den Grenzen der Hauptsatzung der GdP zu bewegen, die den in ihr vorgegebenen, auf die Beschäftigten der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Organisationsbereich bislang gerade nicht erweitert hat, konnte der Bezirk BGS folglich auch keine erweiterte Tarifzuständigkeit der GdP begründen und diese hierdurch in eine Interessenvertretung auch der Bediensteten der Zollverwaltung überführen. Erst wenn eine Erweiterung des Organisationsbereichs der GdP auf Bedienstete der Zollverwaltung durch Änderung der Hauptsatzung auf Bundesebene erfolgen würde, wäre diese auch als Interessenvertretung der Zollbediensteten i. S. d. § 6 S. 1 SUrlV anzusehen. Dann aber wäre dem erweiterten Organisationsbereich bei zukünftigen Anträgen auf Sonderurlaub von Zollbediensteten wegen der Teilnahme an Veranstaltungen der GdP - Bezirk BGS - auch Rechnung zu tragen, ohne dass dem Dienstherrn daneben noch eine Befugnis zur Inhalts- oder Themenkontrolle bei einzelnen Veranstaltungen zustünde. Denn der Dienstherr hat das Recht einzelner Gewerkschaften zur Erweiterung ihres Organisationsbereichs ebenso wie die grundgesetzlich verbürgte Koalitionsfreiheit der Bediensteten hinzunehmen und seinen Entscheidungen über die Gewährung von Sonderurlaub ohne eigenständiges Kontroll- und Bewertungsrecht zugrunde zu legen. Schließlich ergibt sich auch aus den weiteren Regelungen der SUrlV kein Anspruch des Klägers auf Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung aus Anlass der streitigen Veranstaltung. Für die streitige Zeit wurde von der Klägerin insbesondere auch kein Urlaub unter Wegfall der Besoldung gem. § 13 SUrlV beansprucht. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache in Bezug auf die Frage, wann von einer gewerkschaftlichen Interessenvertretung im Beruf i.S.d. § 6 Abs. 1 S.1 SUrlV auszugehen ist, im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision war aus den gleichen Gründen gem. §§ 134 Abs. 1 S.1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, nachdem die Beteiligten dies im Termin übereinstimmend beantragten und erklärten, wechselseitig der Einlegung der Revision durch die jeweils andere Seite zuzustimmen. Der in den Diensten der Beklagten beim Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen beschäftigte Kläger beantragte am 02.04.2002 die Gewährung von Sonderurlaub für seine Teilnahme als Delegierter am 2. Ordentlichen Bezirksdelegiertentag der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk BGS in Frankfurt an der Oder vom 23.-25.04.2002. Mit Bescheid vom 05.04.2002 lehnte der Vorsteher des Hauptzollamts den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass die Veranstaltung berufsspezifische Interessen der Zollbediensteten behandele. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke könne aber nur zur Wahrnehmung der Interessenvertretung des Beamten in seinem Beruf in Anspruch genommen werden. Der Kläger nahm unter Inanspruchnahme von Freizeitausgleich an dem Delegiertentag teil. Am 17.05.2002 erhob er gegen den Bescheid vom 05.04.2002 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, die Verweigerung des beantragten Sonderurlaubs widerspreche der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2002 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch zurück. Die Teilnahme des Klägers an einem Bezirksdelegiertentag einer fachfremden Gewerkschaft entspreche nicht der Zweckbestimmung der Sonderurlaubsverordnung, aus der sich ergebe, dass Sonderurlaub nur für die Teilnahme an Tagungen einer Gewerkschaft bewilligt werden könne, die die Interessen der Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn vertrete. Die GdP vertrete nicht die Interessen der Beschäftigten im Bereich der Zollverwaltung, die dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordnet sei. Zollverwaltung und Polizei hätten wesentlich verschiedene Aufgabenbereiche, so dass der Kläger an einer fachfremden Gewerkschaftstagung teilgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 13-16 d. Verwaltungsvorgangs). Der Kläger hat gegen den ihm am 30.07.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid am 13.08.2002 Klage erhoben, die er unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren begründet. Er macht geltend, dass die GdP - Bezirk BGS auch die Interessen der in der Zollverwaltung beschäftigen Beamten vertrete, wie sich aus § 1 Abs. 3 der Zusatzbestimmungen des Bezirks BGS zur Satzung der GdP ergebe; danach organisiere der Bezirk BGS "die Beschäftigen der Polizei des Bundes im BGS und im Zoll". Im übrigen ergebe sich aus den einzelnen Tagesordnungspunkten des Delegiertentags, dass auch Fragen der Zollverwaltung Gegenstand der Beratungen gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.09.2002, 28.10.2002, 14.02.2003 und 07.05.2002 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hauptzollamtes Frankfurt/Main Flughafen vom 05.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 23.07.2002 - P 1122 B - Z 23 5 - aufzugeben, dem Kläger für die Zeit vom 23. bis 25.04.2002 Sonderurlaub zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedschaft und Betätigung in der GdP - Bezirk BGS aufgrund der klaren Abgrenzung der Aufgaben der Zollverwaltung als Behörde der Finanzverwaltung von den grenzpolizeilichen Aufgaben des BGS als Behörde der inneren Sicherheit keine Interessenvertretung des Klägers in seinem Beruf als Zollbeamter darstelle. Die Zollverwaltung sei im Kern eine zivile, auf Wirtschaftsförderung zielende Verwaltung, die nicht durch polizeiliche Bereiche geprägt sei. Im Bereich des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen, in dem der Kläger tätig sei, bestehe überdies eine strikte Aufgabenabgrenzung zwischen Zoll und Bundesgrenzschutz. Jedenfalls habe die Zollverwaltung im hier maßgeblichen Zeitraum schon satzungsgemäß nicht zum Organisationsbereich der GdP gehört. Im übrigen habe auch nicht geprüft werden können, ob die Gewährung von Sonderurlaub im Einzelfall womöglich im Hinblick auf von der Delegiertentagung behandelte berufsspezifische Tagesordnungspunkte habe in Betracht kommen können, da der Kläger entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.10.2002, 11.04.2003 und 02.05.2003 Bezug genommen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.