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Urteil

9 E 5169/01

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0613.9E5169.01.0A
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Leitsätze
Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg; Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg; Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Sie ist zwar hinsichtlich beider geltend gemachter Begehren - in dem Schriftsatz vom 19.02.2002 liegt eine zulässige Erweiterung des Klagebegehrens, nicht eine Klageänderung (§ 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO) - noch im laufenden Widerspruchsverfahren erhoben worden, ohne dass erkennbar die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt waren. Infolge des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf die weitere Durchführung der Vorverfahren steht der Zulässigkeit der Klage insoweit indes im Ergebnis nichts entgegen. Im übrigen ist die Klage unabhängig von dem bereits im Jahr 1998 zwischen den selben Beteiligten durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren zulässig, da der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht, der bisher noch nicht Streitgegenstand in einem Verwaltungsstreitverfahren gewesen ist. Die Klage kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen zu spät vorgenommener Beförderung nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der mit der Klage zugleich angefochtene Ablehnungsbescheid vom 12.11.2001 erweist sich vielmehr im Ergebnis ebenso wie die Festsetzung der Versorgungsbezüge, soweit sie hier im Streit ist, als rechtmäßig. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Zuordnung des im Bereich Lohnsteuerprüfung eingerichteten Aufstiegsdienstpostens der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBO rückwirkend zum 01.12.1997 nicht zu. Diesbezüglich kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Kläger zu Recht darauf beruft, dass der Inhaber der stattdessen ausgewählten Stelle, der dieser Dienstposten bzw. diese Dienstpostenbewertung zugeordnet wurde, wegen seines Alters und seiner Besoldungsgruppe nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 HLVO erfüllte. Die Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg unter Zuordnung eines entsprechenden Aufstiegsdienstpostens abzulehnen und stattdessen einen Konkurrenten dem Kläger vorzuziehen, erweist sich nämlich aus anderen Gründen als rechtswidrig. Nach Auffassung der Kammer ist das auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 30.08.1995 durchgeführte Verfahren für den prüfungsfreien Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes insgesamt als rechtswidrig anzusehen, so dass auf dieser Grundlage auch keine rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidungen getroffen worden sein können. Die Kammer hat dazu in ihrem dem beklagten Land bekannten Beschluss vom 26.03.1999 (Geschäfts-Nr.: 9 G 3235/98(1)) folgendes ausgeführt: "Im einzelnen stellt sich das Verfahren nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 30.08.1995 so dar, dass u. a. Arbeitsbereiche der Besoldungsgruppe A 9 Z ausgewählt, ohne Änderung der jeweiligen Aufgabenbereiche umgewandelt und als Aufstiegsdienstposten mit der Besoldungsgruppe A 9/10 bewertet werden. Da alle Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 Z als Aufstiegsdienstposten in Betracht kommen, ist nach der einschlägigen Richtlinien eine an § 8 HBG orientierte personelle Auswahlentscheidung vorgesehen. Erfüllt nunmehr ein Inhaber eines derartig bewerteten Aufstiegsdienstpostens die Voraussetzungen des § 24 S. 1 Nr. 3 HLVO, kann er in eine Aufstiegswarteliste aufgenommen werden. Die Rangfolge in den Aufstiegswartelisten richtet sich nach einer Beförderungspunktzahl, die aus den Punktwerten für die dienstliche Beurteilung und die Zeitdauer des Einsatzes auf dem Dienstposten gebildet wird. ... Anhand der Aufstiegswartelisten werden jeweils zum Beförderungstermin die anstehenden Bediensteten dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission zur Entscheidung benannt. ... Zunächst ist festzustellen, dass das in der Richtlinie zum prüfungsfreien Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes vorgesehene Zuordnungsverfahren von Aufstiegsdienstposten unvereinbar ist mit den Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG. Denn insoweit ist vorgesehen, dass die in Betracht kommenden Aufstiegsdienstposten ohne Änderung des jeweiligen Aufgabeninhaltes in Dienstposten mit der Bewertung A9/10 (gehobener Dienst) umgewandelt werden. Konkret hat dies für die nach A 9 Z bewerteten Dienstposten des Antragstellers und des Beigeladenen zur Folge, dass diese Dienstposten ohne Änderung ihres Aufgabeninhaltes eine Doppelbewertung nach A 9/10 (gehobener Dienst) erhalten müssen, wobei die Bewertung nach A 10 diese Dienstposten ohne jede Änderung des Aufgabengebietes zu Beförderungsdienstposten werden lässt. Gemäß § 25 BBesG dürfen Beförderungsämter aber nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 18 BBesG normiert ferner den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Dies hat zur Folge, dass die Umwandlung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 Z (mittlerer Dienst) ohne jede Änderung des Aufgabengebietes in Dienstposten auch der Wertigkeit A 10 (gehobener Dienst) besoldungsrechtlich unzulässig ist. Entsprechendes folgt seit dem 01.08.1998 auch aus § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG. Im übrigen verstößt die zu erstellende Warteliste gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 1 HBG i. V. m. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG. Hiernach hat die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. § 8 HBG bestimmt demgemäß für die Besetzung höherwertiger Dienstposten zur Vorbereitung einer Ernennung einen offenen Wettbewerb unter den hierfür in Betracht kommenden Bewerbern, allein orientiert an den Grundsätzen des Leistungsprinzips. Sofern demgemäß im Bereich des Antragsgegners ein Dienstposten der Wertigkeit A 10 zu besetzen ist, muss daher in Bezug auf die Besetzung dieses Dienstpostens ein offener, ausschließlich am Leistungsprinzip orientierter Wettbewerb zwischen den Bewerbern mit Laufbahnprüfung und Aufstiegsbewerbern bestehen. Dagegen ist es unzulässig, im Rahmen einer vorgelagerten Auswahlentscheidung isoliert für Aufstiegsbewerber Beförderungsdienstposten nach A 10 einzurichten und für diese quasi bereitzustellen, ohne insoweit eine Konkurrenz mit Laufbahnbewerbern zu eröffnen. Ein solches Vorgehen ist auch mit den §§ 8, 10 Abs. 1 HGlG unvereinbar, da es nach Maßgabe dieser Vorschriften nur darauf ankommen soll, ob Bewerber oder für eine Stellenbesetzung bzw. Amtsverleihung sonst in Betracht zu ziehende Beschäftigte die Anforderungen des Amtes, der Stelle erfüllen (Auswahl aufgrund des stellenspezifischen Anforderungsprofils). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 HLVO nicht so verstanden werden darf, dass gleichsam "Beförderungskorridore" für Aufstiegsbewerber geschaffen werden. Denn § 24 Abs. 1 Nr. 3 HLVO sichert nur qualitative Standards des Laufbahnprinzips, ohne zugleich den Aufstiegsbewerbern im Zuge der insoweit erforderlichen Entscheidung des Direktors des Landespersonalamts die Laufbahnbefähigung zuzuerkennen. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, entsprechend qualifizierten Beamten unter Befreiung vom Erfordernis der Laufbahnprüfung den Aufstieg in den gehobenen Dienst zu ermöglichen. Diese Bewerber müssen dann aber bei der Vergabe eines freien A 10-Beförderungsdienstpostens entsprechend den Vorgaben der § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG, § 10 HGlG in einen am jeweiligen Anforderungsprofil des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens orientierten offenen Wettbewerb treten, in dem Aufstiegsbeamte und Laufbahnbewerber chancengleich zu beteiligen sind." An dieser Auffassung wird festgehalten. Sie zugrundegelegt, dürfte zwar aufgrund der dargelegten Maßstäbe seinerzeit die Auswahl des Konkurrenten des Klägers für die Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg als rechtswidrig anzusehen gewesen sein. Daraus ergibt sich aber nicht zugleich ein Anspruch des Klägers, an dessen Stelle den begehrten Aufstiegsdienstposten zugewiesen zu bekommen und entsprechend den in § 24 HLVO geregelten Voraussetzungen ggf. befördert zu werden, der indes unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des hier verfolgten Anspruchs auf Schadenersatz wäre. Denn nach den seinerzeit für das Verfahren der Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg geltenden Maßstäben konnte, wie dargelegt, überhaupt keine rechtmäßige Entscheidung über die Zuweisung eines Aufstiegsdienstpostens getroffen werden. Auch eine Auswahl der Bewerbung des Klägers erwiese sich auf dieser Grundlage aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig; die Bejahung eines solchen Anspruchs für den Kläger liefe mithin im Ergebnis darauf hinaus, das beklagte Land zur Durchführung einer besoldungs- und laufbahnrechtlich unzulässigen Maßnahme zu verpflichten. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Verfahrensweise des beklagten Landes hätte die erkennende Kammer dem Kläger in dem Verfahren 9 E 3453/98(V) folglich lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags zusprechen können, wie sich bereits aus dem Beschluss vom 26.01.2001 ergibt. Ob der Kläger mit seinem Begehren, schon damals zum Aufstieg zugelassen zu werden, hingegen in der Sache Erfolg hätte haben müssen, wie es der hier geltend gemachte Anspruch zwingend voraussetzt, kann auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden. Es wäre nämlich Sache des beklagten Landes gewesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer Kriterien für eine den rechtlichen Anforderungen genügende Auswahl von Aufstiegsbewerbern festzulegen und sodann ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Ausgang schon seinerzeit nicht hätte vorhergesehen werden können. Um so weniger kann der Kläger heute in Unkenntnis des Bewerberkreises und der für die Auswahl geltenden Maßstäbe geltend machen, dass er zwingend habe ausgewählt werden müssen. Folglich liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht vor. Denn es ist unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen - und kann auch aufgrund der dargelegten Umstände nicht mehr nachgewiesen werden -, dass seinerzeit der Kläger zwingend zum Aufstieg in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung hätte zugelassen werden müssen. Es steht zwar fest, dass der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 16.02.1998 nicht erfüllt worden ist. Auf dieser Grundlage allein kann er indes nicht Schadensersatz für eine seiner Ansicht nach verspätete Beförderung beanspruchen, ohne dass es noch auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ankäme. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.947,63 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Zum einen war der mit der Klage geltend gemachte Geldbetrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zulegen (4.947,63 €). Zum anderen ist für das Begehren, den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er schon zum 01.12.1997 befördert worden wäre, streitwerterhöhend der Auffangstreitwert (4.000,00 €) zugrunde zulegen, da Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Begehrens derzeit nicht vorliegen. Der Kläger stand zuletzt als Steueroberinspektor in den Diensten der Finanzverwaltung des beklagten Landes und war beim Finanzamt Frankfurt am Main II tätig; mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf Schadenersatz wegen zu spät vorgenommener Beförderung geltend. Der Kläger beantragte am 16.02.1998 seine Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes unter Zuordnung eines im Bereich Lohnsteuerprüfung beim Finanzamt Frankfurt am Main II eingerichteten Aufstiegsdienstpostens der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBO rückwirkend zum 01.12.1997. Zu diesem Stichtag sei der Aufstiegsdienstposten einem anderen Bewerber zugewiesen worden, der wegen seines Alters und im Hinblick auf das von ihm bekleidete Amt der Besoldungsgruppe A 9 nicht die Voraussetzungen für die Zuweisung des Dienstpostens erfüllt habe. Diesem Begehren lag folgender Vorgang zugrunde: Durch Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 29.08.1995 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 30.08.1995 (Az.: O 1511 A - 03/allgemein - St I 15/P1469 A - 01.01-St I 33) wurden für die Haushaltsjahre 1995 bis 1997 landesweit rund 150 Stellenumwandlungen für den prüfungsfreien Aufstieg von Angehörigen des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes bewilligt, wovon auf das Finanzamt Frankfurt am Main II 5 Aufstiegsdienstposten entfielen. Nachdem bereits 3 Aufstiegsdienstposten im Jahr 1995 vergeben worden waren, verblieben zwei weitere Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9/10, die zum 01.10. bzw. 01.12.1997 vergeben wurden. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die genannte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 30.08.1995 Bezug genommen, die in dem zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren vor der erkennenden Kammer 9 E 3453/98(V) zu den Akten gereicht wurde (Bl. 69 ff. d. A. 9 E 3453/98(V)). Einer dieser beiden Dienstposten wurde an einen Bewerber vergeben, der ein Amt der Besoldungsgruppe des Klägers inne hatte, der weitere Dienstposten an einen Bewerber, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bekleidete. Die Erwägungen, mit denen das Finanzamt Frankfurt am Main II die Vergabe dieser Aufstiegsdienstposten begründete, ergeben sich aus dem erweiterten Auswahlvermerk zur Besetzung eines Aufstiegsdienstpostens A 9/10 vom 19.10.1998, der der den Kläger betreffenden Personalakte beigeheftet ist; auf ihn wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20.03.1998 teilte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werde. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.1998 Widerspruch, den die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main durch Widerspruchsbescheid vom 18.11.1998 (Bl. 147 ff. der PA) zurückwies. Bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, nämlich am 02.11.1998, hatte der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben, in die er sodann den Widerspruchsbescheid einbezog. Nachdem das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hatte, dass es die Praxis der Zulassung zum Aufstieg grundlegend überprüfe, und dem Kläger mit Wirkung vom 01.10.2000 ein Aufstiegsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBO zugewiesen und er zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung zugelassen worden war, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 26.01.2001 (9 E 3453/98(V)) stellte das erkennende Gericht das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land auf, da es dem Begehren des Klägers entsprochen habe und jedenfalls dessen Antrag auf Neubescheidung Erfolg gehabt hätte. Zum 01.04.2001 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBO eingewiesen. Mit Verfügung vom 26.09.2001 wurde der Kläger sodann wegen Dienstunfähigkeit gem. § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 05.10.2001 setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11.10.2001 Widerspruch. Am 10.09.2001 beantragte der Kläger die Zahlung von Schadenersatz wegen der seines Erachtens zu spät vorgenommenen Beförderung. Er habe bereits zum Beförderungstermin 1997 die Voraussetzungen für die Zulassung zum prüfungsfreien Aufstieg und eine entsprechende Beförderung erfüllt, der ihm seinerzeit vorgezogene Bewerber hingegen nicht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12.11.2001 ab. Der Kläger hat am 03.12.2001 Klage erhoben; ausweislich des Eingangsstempels befand sich die Klageschrift im Fristkasten nach 0:00 Uhr. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht geltend, dass die Klageerhebung zur Vermeidung des Verjährungseintritts geboten sei. Durch Schriftsatz vom 19.02.2002 hat der Kläger sein Begehren auch in Bezug auf die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge erweitert, die im Hinblick auf die zu spät vorgenommene Beförderung rechtswidrig sei. Die weitere Durchführung des insoweit durch den Widerspruch vom 11.10.2001 eingeleiteten Vorverfahrens sei im Hinblick auf das bereits im Jahr 1998 durchgeführte Vorverfahren, in dem die gleichen Rechtsfragen Gegenstand gewesen seien, als entbehrlich anzusehen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 12.11.2001 und des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.10.2001 zu verpflichten, an ihn 9.676,72 DM (= 4.967,63 €) zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2001 zu zahlen und ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er schon zum 01.12.1997 in eine nach Besoldungsgruppe A 10 BBO bewertete Planstelle eingewiesen worden wäre. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, die Frage der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Verwaltungshandelns sei bereits Gegenstand eines früheren Streitverfahrens zwischen den selben Beteiligten gewesen, was einer erneuten rechtlichen Befassung des Gerichts mit dieser Frage entgegenstehe. Im übrigen sei es aber auch nicht zu rechtswidrigem Verwaltungshandeln gekommen, welches den vom Kläger geltend gemachten Anspruch begründen könne. Selbst wenn die Rechtswidrigkeit der Beförderung des dem Kläger vorgezogenen Mitbewerbers unterstellt werden könnte, ergebe sich daraus nicht ein Anspruch des Klägers, selbst befördert zu werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch dann nicht, wenn man das Auswahlverfahren insgesamt als rechtswidrig ansehen wollte. Folglich stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Im übrigen teilte das beklagte Land mit, dass es auf die weitere Durchführung der Vorverfahren verzichte. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 07.10.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die den Kläger betreffende Personalakte sowie ein gehefteter Verwaltungsvorgang, den Schadenersatzantrag vom 10.09.2001 betreffend, lagen vor und waren Grundlage der Entscheidung, ebenso die Akten der vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahren zwischen den selben Beteiligten (Az.: 9 E 3453/98(V), 9 G 4100/99(V)). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.