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Urteil

9 E 4228/03 (V)

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0129.9E4228.03V.0A
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Leitsätze
Ein Insolvenzverwalter kann ordnungsrechtlich auf die Erfüllung der einem Emittenten obliegenden Publikationspflicht des § 25 Abs. 1 WpHG in Anspruch genommen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzverwalter kann ordnungsrechtlich auf die Erfüllung der einem Emittenten obliegenden Publikationspflicht des § 25 Abs. 1 WpHG in Anspruch genommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Inanspruchnahme des Klägers ist verwaltungsverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde vor Erlass des Ausgangsbescheides entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört, da ihm die Sach- und Rechtslage aus der Sicht der Beklagten eingehend erläutert wurde und er dazu auch sachlich Stellung nehmen konnte. Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Allerdings gibt der Wortlaut des Ausgangsbescheides insoweit zu Bedenken Anlass. Es genügt nämlich nicht, vom Kläger nur eine den Erfordernisses des § 25 Abs. 1 WpHG entsprechende Publikation zu verlangen. Zwar werden die zu veröffentlichenden Mitteilungen im Bescheid genau aufgeführt. Weitere Einzelheiten nennt der Bescheid jedoch nicht, insbesondere fehlt jeder Hinweis auf ein überregionales Börsenpflichtblatt. Dem Kläger war jedoch schon aufgrund der Vorkorrespondenz und der dem Bescheiderlass vorausgegangenen Anhörung hinreichend klar, in welcher Weise die Beklagte eine Publikation der Mitteilungen erwartet. Im übrigen wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides auf Seite 8, dass der Kläger gerade keine Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorgenommen habe, was jedoch erforderlich sei. Damit hat die Beklagte ihre Ausführungen aus der Vorkorrespondenz aufgegriffen und zum Inhalt ihrer Bescheide zur Konkretisierung der Verpflichtungen des Klägers aus § 25 Abs. 1 WpHG gemacht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Folglich ist von der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnungen der Beklagten jedenfalls ab Erlass des Widerspruchsbescheides auszugehen. Im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist auch ohne Belang, dass der Ausgangsbescheid in seinem letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung Ausführungen dazu enthält, dem Kläger werde nach § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies widerspricht allerdings dem sonstigen Inhalt des Bescheides vom 25.04.2003. Die daraus resultierende Unklarheit ist von der Beklagten durch den Erlass des Widerspruchsbescheides behoben worden, da dieser Bescheid ersichtlich davon ausgeht, am 25.04.2003 sei ein verbindlicher Ausgangsbescheid erlassen worden. Materiellrechtlich ist die Inanspruchnahme des Klägers in seiner Stellung als Insolvenzverwalter der L AG nicht zu beanstanden. Allerdings lässt die Begründung der angefochtenen Bescheide nicht erkennen, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die Beklagte für ihre Maßnahmen stützt. § 25 Abs. 1, 3 WpHG begründet jedenfalls nur materiellrechtliche Verpflichtungen, enthält jedoch keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die tatsächliche Erfüllung dieser Pflichten auch ordnungsrechtlich durchgesetzt werden kann. Die dafür maßgebende Regelung enthält § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG, der die Beklagte ausdrücklich dazu ermächtigt, durch einseitig zu erlassende Anordnungen Missständen im Bereich der Umsetzung des WpHG zu begegnen und den Missständen ggf. auch abzuhelfen. Dies bezieht auch Maßnahmen ein, die zur Durchsetzung der den Emittenten nach § 25 Abs. 1, 3 WpHG obliegenden Pflichten erforderlich werden. Der mangelnde Hinweis auf § 4 WpHG in den angefochtenen Bescheiden macht diese nicht rechtswidrig. Zwar verlangt § 39 VwVfG eine schriftliche Begründung für schriftlich erlassene Verwaltungsakte. Für den Widerspruchsbescheid folgt Entsprechendes aus § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO. Als Verletzung des Begründungsgebotes gilt aber nur, wenn ein Bescheid überhaupt keine Begründung enthält. Es kommt jedoch für die formelle Rechtmäßigkeit nicht darauf an, ob die gegebene Begründung in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend ist. Die Anordnung der Beklagten zielt in zutreffender Weise auf die Beseitigung eines Missstandes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2, 3 WpHG ab. Die Mitteilungen der B Lebensversicherung a. G und von Herrn X über die Verringerung bzw. Erhöhung ihres Anteilsbesitzes an der L AG müssen nämlich nach § 25 Abs. 1 WpHG vom Emittenten der Aktien in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden, weil die in § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Schwellenwerte berührt sind. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Veröffentlichungspflicht besteht ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, da die Aktien der L AG nach wie vor im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden. Folglich ist diese Gesellschaft immer noch börsennotiert im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 WpHG. Die Publikationen der Mitteilungen der B Lebensversicherung a. G und von Herrn X über die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH genügen den Anforderungen des § 25 Abs. 1 S. 1 WpHG nicht. Diese Gesellschaft stellt kein überregionales Börsenpflichtblatt dar, was vom Kläger auch nicht behauptet wird. Er hält lediglich eine Publikation über diese Gesellschaft für ausreichend. Den Anforderungen genügt jedoch nur eine Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, wofür auf die Entscheidungen der in Deutschland zugelassenen Börsen zurückzugreifen ist. § 25 Abs. 1 S. 1 WpHG lässt eine andere Form der Veröffentlichung dieser Mitteilungen nicht zu. Die Beklagte durfte sich im Rahmen des ihr nach § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG zustehenden Ermessenes an den Kläger halten, um die tatsächliche Erfüllung der Publikationspflicht des § 25 Abs. 1 S. 1 WpHG sicherzustellen. § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG enthält als solches keine Beschränkung des Personenkreises, der auf die Beseitigung eines Missstandes bei der Beachtung des WpHG ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden darf. Folglich steht die Auswahl der Person, die auf die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Beseitigung eines sonstigen Missstandes in Anspruch genommen wird, im Ermessen der Behörde. Eingeschränkt wird dieses Ermessen jedoch durch seinen Zweck (§ 40 VwVfG), nämlich einem konkreten Missstand abzuhelfen. Dieser besteht hier in der Nichterfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG dem Emittenten gehandelter Wertpapiere obliegenden Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG auf seine Kosten in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu publizieren. Damit kann sich die Behörde an jede Person wenden, die in der Lage oder verpflichtet ist, für den Emittenten die gesetzlich gebotene Veröffentlichung zur Erfüllung des § 25 Abs. 1 WpHG vorzunehmen. Wer für den Emittenten, d. h. die L AG insoweit tätig werden kann oder muss, ergibt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und ihrer Konkretisierung durch die internen Regeln der Aktiengesellschaft. Regelmäßig wird der Vorstand der Gesellschaft auf die Erfüllung der Publikationspflicht in Anspruch genommen werden können. Zwingend vorgegeben ist dies jedoch nicht, wie der an die Publikationspflicht anknüpfende Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG zeigt. Die Behörde kann sich auch an einzelne natürliche Personen halten, wenn sie für die Erfüllung der Publikationspflicht einzustehen haben. Die Inanspruchnahme des Klägers in seiner Stellung als Insolvenzverwalter der L AG überschreitet den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG i. V. m. § 25 Abs. 1 WpHG nicht. Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Amt des Vorstandes der AG und seiner einzelnen Mitglieder nicht beendet. Der Vorstand wie andere Organe der AG bleiben im Amt. Allerdings ändert sich der Zweck der Gesellschaft, da die AG infolge des Beschlusses zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG als aufgelöst gilt und an die Stelle des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks der Abwicklungszweck i. V. m. der Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO tritt. Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstandes beschränken sich auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft und die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen, die durch mangelnde Auswirkungen auf Insolvenzmasse gekennzeichnet sind (Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, § 264 Rn. 64 ff., 68). Die sonstigen Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes gehen nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über (Hüffer a.a.O. Rn. 39). Seine Zuständigkeit ist immer dann berührt, wenn eine Maßnahme unter Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu erfüllen ist oder jedenfalls im Rückgriffswege Auswirkungen auf sie haben kann (vgl. Hüffer a.a.O. Rn. 43 ff.). Von diesen Grundsätzen ist die Kammer bereits im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf die Erteilung von Auskünften nach § 16 Abs. 4 WpHG ausgegangen, nachdem der zur Auskunft verpflichtete Emittent insolvent geworden war (B. v. 04.04.2003 - 9 G 5631/02 (2)). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, davon abzugehen, zumal der HessVGH im Beschwerdeverfahren zu der genannten Kammerentscheidung keine Distanz zur Auslegung des Emittentenbegriffs hat erkennen lassen (B. v. 07.10.2003 - 6 TG 1099/03). Der Erfüllung der Publikationspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG bedingt die Inanspruchnahme des Vermögens der insolventen Gesellschaft. Da sie als Emittentin die Veröffentlichung auf ihre Kosten vornehmen muss, handelt es sich nicht etwa um persönliche Verpflichtungen der einzelnen Vorstandsmitglieder. Werden sie zur Erfüllung der Publikationspflicht persönlich tätig, z. B. um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, so seht ihnen für den Aufwand, der zur Durchführung der Veröffentlichung der Mitteilungen erforderlich ist, ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu. Folglich muss sie die vermögensrechtlichen Folgen tragen, die sich aus der ordnungsgemäßen Erfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG statuierten Pflichten ergeben. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten eingeforderten Publikationen Auswirkungen auf die Insolvenzmasse hat. Damit ist die Verantwortung des Insolvenzverwalter aufgrund seiner Amtsstellung (§ 80 InsO) unmittelbar gegeben. Seine Inanspruchnahme bewegt sich damit innerhalb der seinem Amt gezogenen Grenzen und überschreitet diese nicht. Die Beklagte weist im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass die Veröffentlichung der streitigen Mitteilungen den Abschluss eines Vertrages mit einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfordert und ein solcher Werkvertrag Kosten bedingt, die der Insolvenzmasse zur Last fallen. Derartige das Insolvenzvermögen berührenden Maßnahmen stehen in der Verantwortung des Insolvenzverwalters, hier also des Klägers. Seiner Inanspruchnahme steht der Zweck des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Es dient zwar vorrangig der Gläubigerbefriedigung, soll aber auch einem redlichen Insolvenzschuldner die Gelegenheit zur Entschuldung geben. Folglich kann während des Stadiums des Insolvenzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, die eine Gesellschaft treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten seien schon allein aufgrund der Insolvenz und der daran anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben oder suspendiert. Derartige Pflichten bestehen vielmehr fort, wobei lediglich die für ihre Erfüllung verantwortlichen Organe und Personen insolvenzbedingt wechseln können. Davon ist das BVerwG in einer Reihe von Fällen ausgegangen, insbesondere soweit es um die ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Konkursverwalters ging (BVerwG B. v. 25.02.2000 - 3 B 1.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-AbfG Nr. 2; U. v. 10.02.1999 - 11 C 9.97 - E 108, 269 ff.; U. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 - Buchholz 406.25 § % BImSchG Nr. 25). Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer an. Es bedarf daher keiner § 155 InsO vergleichbaren Sonderregelung, um im Insolvenzfall den Emittenten über den Insolvenzverwalter auf die Erfüllung der dem Emittenten obliegenden Pflichten nach dem WpHG ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die sonstigen Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO). Der Widerspruchsbescheid enthält umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht erheben. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid beruht auf einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die Ermessensausübung zur Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. Rügen werden insoweit vom Kläger im übrigen nicht erhoben. Da der Kläger unterliegt, hat der die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf Antrag des Klägers wird die Revision zugelassen, das die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der Vorschriften des WpHG oder anderer vergleichbarer Regelungen zur Gewährleistung eines funktionierenden Finanzmarktes vom BVerwG noch nicht geklärt ist und die entsprechende Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 134 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus diesem Grund ist auch die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter der Fa. L AG gegen die Anordnung der Beklagten, Mitteilungen über Veränderungen der Anteilsverhältnisse unter den Aktionären der insolventen Firma in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.02.2002 vom AG Charlottenburg eröffnet. Mit Schreiben vom 06.03.2002 zeigte der Kläger dem AG die Masseunzulänglichkeit an. Am 05.02.2002 unterrichtete die B Lebensversicherung a. G. das damalige Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unter Bezug auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 S 1 Nr. 1 WpHG davon, dass mit Wirkung zum 28.01.2002 die Anteile an der L AG von 27,15% auf 24,8% reduziert worden seien. Am 04.12.2002 unterrichtete Edgar X die Beklagte davon, über 15.4000 Aktien der L AG WKN 508290 erworben zu haben. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte er seine Mitteilung dahin, dass sein Stimmrechtsanteil seit dem 19.11.2002 die Schwelle von 5% überschritten habe und seitdem 5,38% betrage. Die Aktien der L AG werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im Geregelten Markt gehandelt. Mit Schreiben vom 05.03.2002 forderte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die L AG auf, die Mitteilung der B Lebensversicherung a. G. entsprechend den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen und unverzüglich einen Nachweis über diese Veröffentlichung zu übersenden. Daraufhin teilte der Kläger dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit Schreiben vom 12.03.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die L AG mit. Dessen ungeachtet bestanden das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und später die Beklagte auf einer den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG entsprechenden Veröffentlichung der Mitteilung der B Lebensversicherung a. G. und vertraten die Auffassung, die Publikationspflicht müsse vom Kläger als Insolvenzverwalter erfüllt werden, was der Kläger unter Verweis auf seine beschränkte Verantwortung als Insolvenzverwalter ablehnte. Die kontrovers geführte Korrespondenz bezog später die Publikation der Mitteilung von Herrn X mit ein, führte aber zu keiner Annäherung der Standpunkte. Am 05.04.2002 erfolgte auf Veranlassung des Klägers eine Veröffentlichung der Mitteilung der B Lebensversicherung a. G. bei der Deutschen Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH, was von der Beklagten jedoch nicht als Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt eingestuft und deshalb für unzureichend gehalten wird. Mit Bescheid vom 25.04.2003 (Bl. 64-66 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter der L AG auf, die Mitteilungen der B Lebensversicherung a. G und des Herrn X nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen und der Beklagten gemäß § 25 Abs. 3 WpHG unverzüglich einen entsprechenden Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. Den dagegen am 30.04.2003 erhobenen Widerspruch des Klägers (Bl. 67 f. d. A.) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 (Bl. 80-89 d. A.) zurück, da der Kläger noch immer keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Mitteilungen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorgenommen habe. Zugleich wurde für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Mit seiner am 29.08.2003 erhobenen Klage sterbt der Kläger die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Bescheide an. Seine Stellung als Insolvenzverwalter sei auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die insoweit durch die InsO vorgegebenen Ziele begrenzt. Dazu gehöre nicht die Erfüllung von Publikationspflichten nach § 25 WpHG. Die dort begründeten Pflichten müssten von dem fortbestehenden Vorstand der AG erfüllt werden. Emittent sei allein die Insolvenzschuldnerin, für die insoweit der Vorstand, jedenfalls nicht der Insolvenzverwalter zu handeln habe. Die Publikation nach § 25 WpHG habe mit dem Insolvenzzweck nichts zu tun und sei auch nicht erforderlich, um den Insolvenzzweck zu erreichen, da die Publikation der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung nicht diene. § 25 Abs. 1, 3 WpHG diene nur der Transparenz und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, womit ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt würden, nicht aber potentielle Einzelinteressen von Anlegern. Auch fehle es an einer § 155 Abs. 1 InsO vergleichbaren Regelung für den Bereich des WpHG. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Verantwortlichkeit des Klägers als Insolvenzverwalters ergebe sich schon daraus, dass zur Erfüllung der Publikationspflicht ein Werkvertrag mit einem überregionalen Börsenpflichtblatt abzuschließen sei und die für die Veröffentlichung anfallenden Kosten zulasten der Emittentin gingen. Derartige Verpflichtungen könne im Insolvenzverfahren nur der Insolvenzverwalter begründen. 2 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.