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Urteil

9 E 4690/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0405.9E4690.02.0A
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Leitsätze
Klagebefugnis im Anstaltsnutzungsverhältnis; Rechtsschutzinteresse
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagebefugnis im Anstaltsnutzungsverhältnis; Rechtsschutzinteresse Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch die von ihm angefochtene Maßnahme am 20.11.2001 in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Kläger ist nicht Adressat der angefochtenen Maßnahme. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihrer Geschäftsführung getroffene Maßnahme am 20.11.2001 eine Allgemeinverfügung (§ 35 VwVfG) darstelle, die sie in ihrer Funktion als Anstalt des öffentlichen Rechts, mithin als selbständiger Verwaltungsträger, an alle Börsenteilnehmer, nämlich die zugelassenen Handelsteilnehmer an der X-Börse gerichtet habe, die in den betreffenden Kontrakten im von der Maßnahme erfassten Zeitraum Geschäfte abgeschlossen hatten. Zu dem Kreis dieser Adressaten zählt der Kläger nicht. Die Maßnahme vom 20.11.2001 erfasste nur die Börsenteilnehmer, deren Handelstätigkeit von der Aufhebungsentscheidung betroffen war. In der Sache wurde lediglich in das Anstaltsbenutzungsverhältnis mit denjenigen - zugelassenen - Anstaltsnutzern eingegriffen, denen durch die Aufhebungsentscheidung kurzfristig die Nutzung der Börse als Handelsplattform für bestimmte Geschäfte, mithin partiell die Möglichkeit der Anstaltsnutzung, entzogen wurde. Da der Kläger mangels Zulassung als Börsenteilnehmer außerhalb des durch die Zulassung zum Börsenhandel begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses steht, wurde er durch die Aufhebung der Geschäfte am 20.11.2001 ausschließlich faktisch betroffen. Rechtliche Grundlage dieser Erwägung ist Nr. 3 der Börsenordnung für die X-Börse und die Eurex Zürich, wonach die Teilnahme von Unternehmen und Börsenhändlern am Terminhandel eine Zulassung an der X-Börse oder eine Zulassung an der Eurex Zürich und zugleich an der X-Börse voraussetzt. Dementsprechend bediente sich der Kläger zum Erwerb der Kontrakte in FDAX DEC01 der Hilfe von Finanzdienstleistungs- bzw. Kreditinstituten, die ihrerseits als Börsenteilnehmer an der X-Börse zugelassen sind. Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger durch die von ihm angefochtene Allgemeinverfügung nicht als selbständiger Rechtsträger innerhalb des Anstaltsnutzungsverhältnisses zu der Beklagten betroffen wurde, sondern lediglich faktisch durch deren Auswirkung auf seine letztlich nicht zur Durchführung gelangte Anlageentscheidung. Dass der Kläger in dieser Weise faktisch betroffen ist, vermag die Klagebefugnis nicht zu begründen. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare rechtliche Auswirkung der Maßnahme, sondern, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, lediglich um eine mittelbare Reflexwirkung, einen Rechtsreflex. Insofern kann auch dahinstehen, ob den der Aufhebung der Geschäfte zugrunde liegenden Bestimmungen der Handelsbedingungen (Nr. 1.2.6) eine drittschützende Wirkung zukommt oder ob diese Regelungen - wovon auszugehen ist - ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Marktgeschehens, insbesondere einer marktgerechten Preisbildung, zu dienen bestimmt sind. Denn selbst wenn eine drittschützende Wirkung sollte bejaht werden können, erstreckte sich diese lediglich auf die Vertragspartner der Eurex Clearing AG, mit denen die im Wege des Börsenhandels an der X-Börse getätigten Geschäfte zustande kommen, nicht aber auf deren Auftraggeber. Soweit der Kläger aus der Aufhebung der Geschäfte durch die Geschäftsführung der Beklagten rechtliche Ansprüche meint geltend machen zu können, wären diese daher ausschließlich im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen oder im Wege eines Anspruchs auf Schadensersatz, unter Umständen auch der Amtshaftung, zu verfolgen. Die Klage ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil der Kläger sich nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann. Die angefochtene Maßnahme, deren Aufhebung der Kläger auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach wie vor begehrt, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Vollziehung kann nicht mehr sinnvoll rückgängig gemacht werden, so dass der Klageantrag insoweit ins Leere geht, jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung der Maßnahme nicht mehr anerkannt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Geschäftsführung der Beklagten verfügte Aufhebung der Geschäfte bereits vor Klageerhebung durch die Eingabe von Gegengeschäften in das elektronische Handelssystem der Beklagten vollzogen worden ist, nämlich noch am Nachmittag des 20.11.2001. Dies lässt sich auch durch eine - faktisch oder rechnerisch womöglich denkbare - Eingabe von weiteren Gegengeschäften nicht mehr rückgängig machen. Denn der Handel ist auf der Grundlage der Marktgegebenheiten, wie sie sich durch die Eingabe der Gegengeschäfte ergeben haben, fortgesetzt worden; am Ende des Börsentages wurden - wie das in diesen Fällen üblich ist - von der Eurex Clearing AG die Kontrakte zum letzten Börsenkurs bewertet, und die durch die Marktentwicklung sich ergebenden Gewinne oder gleich hohe Verluste für die Marktgegenseite wurden auf den jeweiligen Rechnungskonten der Marktteilnehmer verbucht. Eine isolierte Rückabwicklung nur der aufgehobenen Geschäfte des Klägers ist folglich nicht mehr möglich. Insbesondere aber ist es ausgeschlossen, dass der Kläger infolge des von ihm begehrten Rückerwerbs der Kontrakte mit diesen am Börsenhandel teilnehmen und mögliche Gewinnchancen realisieren könnte. Denn die betroffenen Kontrakte werden spätestens seit dem 21. Dezember 2001, dem letzten Handelstag der Kontrakte (Nr. 2.1.3.2 Abs. 2 der Handelsbedingungen, Stand 24.9.2001) nicht mehr gehandelt. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Kontrakte seit diesem Zeitpunkt verfallen sind. Selbst eine Rückgängigmachung der angefochtenen Maßnahme, wenn sie denn möglich wäre, bewirkt folglich für den Kläger nicht, dass er mit den von ihm erworbenen Kontrakten weiter am Börsenhandel teilnehmen könnte. Der Kläger möchte dies, wie er selbst zugibt, auch nicht; vielmehr ist ihm an einem Barausgleich gelegen, so dass er in der Sache im Grunde einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Einen derartigen Anspruch kann er mit seinem hier gestellten Antrag indes nicht in zulässiger Weise verfolgen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, welchen Nutzen die vom Kläger begehrte Aufhebung der angefochtenen Maßnahme sollte haben können, sieht man einmal von einem ausschließlich als Rechnungsposten anzusehenden Barausgleich ab. Der Kläger hat selbst ausdrücklich eingeräumt, dass die Verwirklichung seines Klageantrags ausschließlich auf eine Verrechnung und die Gewährung eines Ausgleichs in Geld hinauslaufen könne (Schriftsatz vom 17.1.2003, S. 5, Bl. 99 d. Akten). Eine eigenständige rechtliche Bedeutung käme folglich der Aufhebung der Maßnahme vom 20.11.2001 nicht zu. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kaufte am 20.11.2001 in der Zeit zwischen 9:22 Uhr und 9:25 Uhr Terminkontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Future Dezember 2001 - FDAX DEC01), die an der X-Börse - der Beklagten - gehandelt wurden. 25 dieser Kontrakte erwarb er über die Y AG, die als Börsenteilnehmer an der X-Börse zugelassen ist, und zwar 20 davon zu einem Wert von 4425 Punkten, 5 zu einem Wert von 4937,5 Punkten. Weitere 25 Kontrakte erwarb er über den amerikanischen Broker Professional Market Brokerage, Inc. (PMB), Chicago, als unmittelbarem Vertragspartner; dieser beauftragte mangels eigener Zulassung als Börsenteilnehmer an der X-Börse die A (Schweiz), welche Clearing-Mitglied an der X-Börse ist, mit dem Erwerb der Kontrakte an der X-Börse. Die A übertrug die Kontrakte ihrerseits unmittelbar nach Erwerb im Rahmen eines sogenannten Give-Up (Nr. 1.4.5 Absatz 7 der Handelsbedingungen für die X-Börse und die Eurex Zürich, Stand 24.9.2001) auf die Z in Frankfurt am Main. Dadurch rückte die Z in die Position der A als Kontrahent mit der Eurex Clearing AG auf, mit der im Hinblick auf Nr. 1.2.2 der Handelsbedingungen ein Börsengeschäft zustande kommt,. Die vom Kläger getätigten Geschäfte wurden - neben mehreren tausend anderen - durch die Geschäftsführung der Beklagten am gleichen Tag aufgehoben, so dass der Kläger, da er seine sogenannten Short-Positionen schließen musste, sich veranlasst sah, am Nachmittag des 20.11.2001 und am Vormittag des Folgetags erneut Kontrakte in FDAX DEC01 zu erwerben, und zwar zu Werten zwischen 5.102,0 Punkten und 5.115,0 Punkten. Der Kläger gibt an, dadurch einen finanziellen Verlust in Höhe von 697.050,00 € erlitten zu haben. Der Aufhebung der Geschäfte am 20.11.2001 durch die Beklagte lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um 9:21:43 Uhr war eine Verkaufsordner über 5.155 Kontrakte in FDAX DEC 01 zu einem Preis/Limit (Stop-Loss) von 5.163 in das automatische Handelssystem der Beklagten eingegeben worden. Nach Aktivierung dieser Ordner um 9:21:45 Uhr kam es - entsprechend der Regelung in Nr. 1.2.2 Abs. 4 der Handelsbedingungen - automatisch zu einer Zuordnung und Ausführung der seinerzeit ausführbaren, in das System der Eurex-Börse eingegebenen Aufträge und infolge dessen zu einer Vielzahl von Teilausführungen dieser Ordner, da der letzte zuvor festgestellte Preis ebenfalls 5.163 Punkte betrug. Daraufhin sank der Kurs - bis auf wenige Ausnahmen kontinuierlich - bis auf einen Wert von 4.348,5 Punkten um 9:23:19.44 Uhr ab, stieg dann aber ab 9:23:22.28 Uhr kontinuierlich wieder an, da die fragliche Ordner zu diesem Zeitpunkt gelöscht worden war. Diese Kursbewegung beeinflusste offenbar auch die Kursbildung in anderen an der Eurex gehandelten Produkten. Das als Börsenteilnehmer zugelassene Institut, dessen Händler die Ordner um 9:21:43 Uhr in das Handelssystem eingegeben hatte, stellte am Nachmittag des gleichen Tags einen sogenannten "Mistrade-Antrag" auf Aufhebung seiner Geschäfte im Zeitraum zwischen 9:21 Uhr und 9:35 Uhr in FDAX DEC01. Zur Begründung des Antrags führte es aus, der Händler habe den der Eingabe zugrunde liegenden Auftrag über zwei Kontrakte in FDAX DEC01-Stop-Loss-Sell bei 5.155 Punkten (aktueller Kurs seinerzeit 5.163 Punkte) vermutlich fehlerhaft als Verkaufsorder über 5.155 FDAX DEC01 Stop-Loss eingegeben. Die Geschäftsführung der Beklagten entschied am Nachmittag des 20.11.2001, die in der Zeit zwischen 9:21:45 Uhr und 9:25:00 Uhr getätigten Geschäfte in FDAX DEC01 unter 5.083,5 Punkten aufzuheben. Darüber hinaus hob die Geschäftsführung der Beklagten auch Geschäfte in anderen Produkten auf. Die Vollziehung der Aufhebung der Geschäfte durch Eingabe entsprechender Gegengeschäfte entsprechend den dafür geltenden Regelungen in den Handelsbedingungen der Beklagten begann um 14:45 Uhr. Der Kläger wies die Beklagte in einem Schreiben vom 21.11.2001 auf seinen finanziellen Verlust hin und teilte mit, er behalte sich in Bezug darauf rechtliche Schritte vor. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27.12.2001, eine Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger bestehe nicht, da er nicht als Börsenteilnehmer zugelassen sei. Der Kläger erhob am 8.10.2002 Widerspruch gegen die Aufhebung der Geschäfte am 20.11.2001. Ein Grund für die Annahme eines sogenannten Mistrades habe nicht vorgelegen. Der Kläger trug Tatsachen vor, aus denen sich seiner Ansicht nach ergab, dass tatsächlich keine irrtümliche Fehleingabe vorgenommen worden sei, die zur Aufhebung der betreffenden Geschäfte habe berechtigen können. Im übrigen habe die Beklagte den sogenannten Referenzpreis unzutreffend ermittelt. Darüber hinaus machte der Kläger geltend, das Eurex-Regelwerk erfordere bei einer beabsichtigten Aufhebung von Geschäften im Fall eines Mistrades eine sofortige Reaktion der Geschäftsführung der Beklagten; hier habe die Geschäftsführung indes erst etwa 6 Stunden nach Eingabe des angeblichen Mistrades ihre Entscheidung getroffen. In einem ähnlichen Vorfall habe die Beklagte zudem von einer Aufhebung der Geschäfte abgesehen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe zwischen ihr nach wie vor keine Rechtsbeziehung, die Grundlage eines Widerspruchsverfahrens sein könne. Im übrigen habe die Geschäftsführung der Beklagten keinesfalls willkürlich behandelt. Der Kläger hat am 30.10.2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere könne er sich auf eine Klagebefugnis berufen, da es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf ankomme, dass er selbst Handelsteilnehmer sei. Denn durch die Aufhebung der von ihm am 20.11.2001 getätigten Geschäfte habe die Beklagte in seine Eigentumsrechte eingegriffen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Geschäfte unmittelbar von den von ihm beauftragten Handelsteilnehmern mit der Eurex Clearing AG getätigt worden seien, da es sich um Kommissionsgeschäfte gehandelt habe, die Handelsteilnehmer folglich nur für fremde, nämlich seine Rechnung tätig geworden seien. Im übrigen könne er sich auch auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen. Die von ihm angefochtene Maßnahme der Beklagten habe sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt. Sie sei durch Eingabe von Gegengeschäften bewirkt worden. Entsprechende Gegengeschäfte könnten auch heute noch zur Neutralisierung eingegeben werden. Sie würden ohnehin faktisch durch einen Barausgleich zu seinen Gunsten realisiert, ohne dass es insoweit darauf ankomme, dass die Kontrakte - worauf die Beklagte zuvor hingewiesen hatte - heute nicht mehr gehandelt werden könnten. Die angefochtene Maßnahme der Beklagten sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sei, die erlassende Behörde nicht erkennen lasse und im übrigen nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus legt der Kläger detailliert dar, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach ein Mistrade nicht vorgelegen habe und im übrigen ein ordnungsgemäßer Handel seinerzeit nicht in Frage gestellt gewesen sei. Schließlich sei auch der Referenzpreis von der Beklagten falsch ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 20. November 2001 aufzuheben, soweit die Transaktionsnummern 010953 und 011655, 01291 und 011716 betroffen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis, da er nicht Adressat der von ihm angefochtenen Maßnahme sei und auch im übrigen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger bestünden. Die Handelsbedingungen, auf deren Grundlage die angefochtene Maßnahme erlassen worden sei, entfalteten rechtliche Wirkungen nur innerhalb des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen ihr als Börsenträger und den Börsenteilnehmern. Innerhalb dieses Sonderstatusverhältnisses sei der Kläger, da er nicht als Handelsteilnehmer zugelassen sei, kein Träger von Rechten, die durch die angefochtene Maßnahme berührt oder verletzt sein könnten. Darüber hinaus dienten die Regelungen der Handelsbedingungen, soweit sie eine Aufhebung von Geschäften ermöglichen, nicht individuellen Interessen; sie bezweckten vielmehr ausschließlich den Schutz geordneter Marktverhältnisse, so dass die Beklagte mit ihrer Maßnahme allein im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Nachteilige Auswirkungen einer Aufhebung von Geschäften für Auftraggeber - wie den Kläger - seien als bloße Reflexwirkungen anzusehen, die ein Recht zur Klageerhebung nicht begründeten. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen, da die Handelsteilnehmer, über die er die Kontrakte erworben habe, ihrerseits ebenfalls Klage erhoben hätten. Zudem habe sich die Maßnahme vom 20.11.2001 durch Zeitablauf erledigt. Die Aufhebung der Geschäfte am 20.11.2001, die durch Eingabe von entsprechenden Gegengeschäften am Nachmittag desselben Tages bewirkt worden sei, könne ihrerseits nicht mehr aufgehoben werden. Die diesen Geschäften jeweils zugrunde liegenden Terminkontrakte stünden wegen Zeitablaufs nicht mehr zum Handel zur Verfügung. Neue Geschäfte über diese Kontrakte könnten nicht mehr begründet werden; ebenso wenig könnten Gegengeschäfte zu früheren Geschäften eingegeben werden; denn die Kontrakte in FDAX DEC01 seien seit dem letzten Handelstag - dem dritten Freitag im Dezember 2001 - verfallen und würden folglich nicht mehr gehandelt. Der Vollzug der Maßnahme könne mithin faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch nicht im Wege eines Barausgleichs. Denn die Regelung der Handelsbedingungen, wonach die Erfüllung eines Kontrakts durch Barausgleich erfolge, beziehe sich ebenfalls nur auf den letzten Handelstag eines Kontrakts. Im übrigen bringt die Beklagte im Einzelnen substantiierte Einwände gegen die vom Kläger erhobenen Rügen vor. Die von der Beklagten vorgelegten Vorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main 7410 Js 23908/01 Wi wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.