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Gerichtsbescheid

9 E 1836/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0820.9E1836.04.0A
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Leitsätze
Die Regelung der Voraussetzungen und Höhe von jährlichen Sonderzahlungen für Beamte durch die Länder aufgrund der Neufassung des § 67 BBesB im Jahr 2003 ist zulässig. Dies gilt auch für eine damit einhergehende Verringerung des Zahlbetra-ges.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung der Voraussetzungen und Höhe von jährlichen Sonderzahlungen für Beamte durch die Länder aufgrund der Neufassung des § 67 BBesB im Jahr 2003 ist zulässig. Dies gilt auch für eine damit einhergehende Verringerung des Zahlbetra-ges. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern. Gesichtspunkte, die eine mündliche Verhandlung erforderlich erscheinen lassen, haben sich nicht ergeben. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf weitere 783,20 € als Sonderzahlung oder Sonderzuwendung zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass nach wie vor die Bestimmungen des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes anzuwenden wären, da sie den vom Kläger geforderten höheren Betrag einer Jahressonderzuwendung ausweisen. Ist dieses Gesetz dagegen nicht mehr anzuwenden, scheitert der Zahlungsanspruch bereits an § 2 Abs. 2 BBesG. Danach darf eine Besoldungsleistung, zu der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG auch jährliche Sonderzahlungen gehören, nur dann und insoweit gewährt werden, wie dies gesetzlich vorgesehen ist. Aus den Vorschriften des HSZG vom Oktober 2003 ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Klageforderung, da der Kläger die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Beträge vollständig erhalten hat, was im Übrigen auch unstreitig ist. Mit Erlass des HSZG hat das Land Hessen der Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch 16.2.2002 (BGBl. 2002 I S. 686) die Grundlage entzogen. Der Erlass des HSZG kann sich auf § 67 BBesG in derjenigen Fassung stützen, die die Vorschrift durch Art. 13 Nr. 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. 2003 I S. 1798 erhalten hat. § 67 BBesG n. F. eröffnet den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe unter Beachtung der in der Vorschrift im Übrigen gezogenen Grenzen eine jährliche Sonderzahlung für Beamten vorgesehen wird. In Art. 18 des Gesetzes vom 10.09.2003 ist zudem ausdrücklich geregelt, dass das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes nur dann und insoweit noch auf Beamte in den Ländern anzuwenden ist, wie es im jeweiligen Bundesland nicht zum Erlass einer eigenständigen gesetzlichen Regelung des jeweiligen Sachgebietes kommt. Da das Land Hessen aber bereits im Oktober 2003 mit Erlass des HSZG für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlungen eine eigenständige Regelung geschaffen hat (GVBl. 2003 I S. 280), kann damit das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes für die Beamten im Geltungsbereich des HBG keine Anwendung mehr finden. Dies ergibt sich unmittelbar aus den bundesrechtlicher Vorschriften. § 67 BBesG i. V. m. den Bestimmungen des HSZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 74a GG eröffnet dem Bund lediglich die Möglichkeit der konkurrierenden Gesetzgebung in Besoldungsfragen. Ob und in welchem Umfang er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entscheidet der Bund nach seinem gesetzespolitischen Ermessen. Die Zuordnung des Sachgebietes der Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung bedeutet im Übrigen, dass die Schranken des Art. 72 Abs. 2 GG zu beachten sind. Auch aus dieser Bestimmung des GG folgt lediglich die Berechtigung des Bundes, von einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen. Eine Verpflichtung dazu lässt sich aus Art. 72 Abs. 2 GG nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus Art. 70 GG, dass die Ausübung der Gesetzgebungshoheit grundsätzlich Sache der Länder ist, soweit nicht dem Bund entsprechende Kompetenzen zugewiesen sind. Insoweit kommt als einzige Ausnahme die ausschließliche Gesetzgebungshoheit des Bundes nach Maßgabe von Art. 73 GG in Betracht. Das Besoldungsrecht zählt dazu jedoch nicht, sodass der Bund im Hinblick auf die ihm übertragene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sonderzahlungen keine Zuständigkeit besitzt und von daher auch nicht zum Handeln verpflichtet sein kann. Für die konkurrierende Gesetzgebung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 21 GG, dass die Länder insoweit für die entsprechenden Regelungen zuständig sind, wie der Bund von der ihm zustehenden Gesetzgebungshoheit keinen, insbesondere keinen vollständigen Gebrauch gemacht hat. Durch die Fassung des § 67 BBesG verdeutlicht der Bund, dass er sich für den Bereich von Sonderzahlungen bzw. Sonderzuwendungen bisherigen Rechts keine abschließende Regelungshoheit mehr zumisst, vielmehr die Länder innerhalb des durch § 67 BBesG gezogenen Rahmen eigenständig und eigenverantwortlich für die Ausübung der Gesetzgebungshoheit zuständig sind. Diesen Spielraum hat das Land Hessen genutzt und durch Erlass des HSZG ausgefüllt. Folge der teilweisen Gesetzgebungshoheit der Länder im Bereich der Gewährung von Sonderzahlungen ist, dass die gebotene Gleichbehandlung nur noch innerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu wahren ist, aber nicht mehr bundeseinheitlich, d. h. länderübergreifend. Jedes Bundesland kann nur für die in seinem Geltungsbereich befindlichen Bediensteten zur Wahrung des Gleichheitssatzes entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG aufgerufen sein. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik bedingt, dass es durch unterschiedliche Gesetze in verschiedenen Ländern auch zu unterschiedlichen Regelungen kommen kann, die miteinander nicht über Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug gesetzt werden können. Dies würde nämlich letztlich dazu führen, dass von der autonomen Gesetzgebungshoheit der Länder nichts mehr übrig bliebe. Im Übrigen setzt § 67 BBesG den Gestaltungsmöglichkeiten der Länder Grenzen, sodass auch insoweit eine gewisse Einheitlichkeit der Besoldung gewahrt bleibt. Ob dies verfassungsrechtlich geboten ist, kann hier dahinstehen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz oder Fürsorgepflichtverletzung berufen. Ob und in welcher Höhe bestimmte Bezüge uneingeschränkt weitergewährt werden, entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit in grundsätzlich eigener Hoheit. Die Sonderzuwendung stellt seit jeher eine zusätzliche Leistung dar, die sich zwar innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtrahmens befindet, gleichwohl jedoch nicht der Kernalimentation zuzuordnen ist. Zur Gewährung von Sonderzuwendungen besteht auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keine Verpflichtung, solange die im Übrigen gewährte monatliche Besoldung amtsangemessen ist. Daher kann ein Beamter auch nicht darauf vertrauen, dass die über die amtsangemessene Besoldung hinaus gewährten Zahlungen unverändert oder doch über längere Zeit hinweg ungekürzt weitergewährt werden. Im Übrigen war die nach dem früheren Bundesrecht geschuldete Sonderzuwendung erst im Dezember des Jahres 2003 fällig, sodass bis dahin auch Veränderungen im Leistungsumfang wie den Voraussetzungen des entsprechenden Anspruchs jederzeit möglich waren. Vorher bestand lediglich eine allgemeine, rechtlich nicht konkrete geschützte Erwartung auf Gewährung des entsprechenden Zahlbetrages. Aus diesen Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot aus. Er wäre allenfalls dann näher zu prüfen, wenn dem Kläger eine bereits zugesagte oder sonst rechtlich fest zugeordnete Leistung entzogen würde. Davon kann jedoch keine Rede sein. Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 798 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten und ist in der Finanzverwaltung tätig. Er beansprucht für das Jahr 2003 783,20 € an zusätzlicher Jahressonderzahlung bzw. Sonderzuwendung. Aufgrund der Bestimmungen des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HSZG) hatte der Kläger im Dezember eine Sonderzahlung von 2.120,82 € erhalten. Die Klageforderung errechnet der Kläger aus dem Betrag, den er bei weiterer Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes erhalten hätte. Diesen Betrag machte er mit Schreiben vom 25. Dezember 2003, eingegangen bei der Hessischen Bezügestelle am 29. Dezember 2003 geltend. Die Hessische Bezügestelle sah darin einen Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 (Bl. 33 f. d. A.) zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 16. März 2004 zugestellt. Mit seiner am 15. April 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, die Regelungen des HSZG verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Aus der Kompetenznorm des Art. 74 a GG ergebe sich, dass eine einheitliche Regelung aller Besoldungsbestandteile zwingend durch den Bund zu erfolgen habe, eine Ablösung durch landesunterschiedliche Regelungen sei unzulässig. Dies auch deshalb, weil damit zugleich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen werde. Im Übrigen könne der Kläger sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen, womit zugleich auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten einhergehe, da der Kläger im Hinblick auf die langjährige Geltung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes darauf habe vertrauen können, auch noch Ende des Jahres 2003 eine Sonderzuwendung in voller Höhe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erhalten zu können. Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das HSZG verstoße im Übrigen auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Reduzierung um 25 % einen zu starken Eingriff in die bisherige Vertrauensschutzposition des Klägers darstelle. Zugleich verletze der Erlass des HSZG auch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und verstoße gegen verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, da die Sonderzuwendung bislang in wesentlich höherem Umfang an die Beamten und dies auch für lange Jahre ausgezahlt worden sei. Schließlich sei der Übergang zur Periodizität der Zahlungsweise ab dem Jahr 2004 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Andererseits ergebe sich aus dem Übergang zu dieser Zahlungsweise zugleich, dass der Gesetzgeber in der Sonderzahlung, der früheren Sonderzuwendung, einen wesentlichen Besoldungsbestandteil sehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 08. März 2004 an den Kläger 783,20 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz seit 15. April 2004 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Ein Heftstreifen des Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.