Beschluss
9 E 993/04 (V)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1011.9E993.04V.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob im Inland Bankgeschäfte betrieben werden, kommt es auf Kun-denperspektive, nicht aber auf auf Perspektive des Leistungserbringers an. Deshalb kann auch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands oder des EWR und ohne Zweigstelle in Deutschland oder einem Mitgliedstaat des EWR im Inland er-laubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben. Maßgebend ist insoweit, ob die gewerbli-chen Aktivitäten des Unternehmens auf einen Kundenkreis in Deutschland ausge-richtet sind.
2. Die weite Auslegung der Erlaubnispflicht in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ist mit den Re-gelungen des GATS vereinbar.
3. Die weite Auslegung der Erlaubnispflicht in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bewirkt keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit i. S. d. Art. 56 EG, da die Re-gelungen des KWG einschließlich der Ausgestaltung der Erlaubniserteilungsvoraus-setzungen durch Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG gerechtfertigt sind.
4. Zur Klärung der unter Ziffer 3. angeschnittenen Fragen wird um die verbindliche Auslegung durch den EuGH ersucht.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen vorgelegt.
1. Kann sich ein Unternehmen, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, hier der Schweiz, seinen Sitz hat, für die gewerbsmäßig betriebene Vergabe von Krediten an Einwohner eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, hier der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber diesem Mitgliedstaat und gegenüber den Maßnahmen seiner Behörden oder Gerichte auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, oder unterfallen die Anbahnung, Gewährung und Abwicklung derartiger Finanzdienstleistungen allein der Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe der Art. 49 f. EG?
2. Kann sich ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, wenn es Kredite gewerbsmäßig oder ganz überwiegend an Einwohner, die innerhalb der Europäischen Union ansässig sind, gewährt und seinen Sitz in einem Land hat, in dem es für die Aufnahme und Durchführung dieser Geschäftstätigkeit weder dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis durch eine staatliche Behörde dieses Landes noch dem Erfordernis einer laufenden Überwachung seiner Geschäftstätigkeit in einer Art unterliegt, wie sie für Kreditinstitute innerhalb der Europäischen Union und hier insbesondere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, oder stellt die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einen Rechtsmissbrauch dar? Kann ein solches Unternehmen im Hinblick auf das Recht der Europäischen Union mit den im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates ansässigen Personen und Unternehmen hinsichtlich der Erlaubnispflicht gleichbehandelt werden, obwohl es seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat und dort auch keine Zweigstelle unterhält?
3. Greift eine Regelung in die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG ein, nach der die gewerbsmäßige Gewährung von Krediten durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union an Einwohner innerhalb der Europäischen Union davon abhängig gemacht wird, dass zuvor eine Erlaubnis bei einer Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union eingeholt werden muss, in dem die Kreditnehmer ansässig sind? Kommt es insoweit darauf an, ob die ungenehmigte gewerbsmäßige Kreditvergabe einen Straftatbestand oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
4. Ist das unter Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs genannte Erfordernis der vorherigen Erlaubnis durch Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf
- den Schutz der Kreditnehmer vor vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber Personen, die nicht zuvor auf ihre Zuverlässigkeit geprüft wurden,
- den Schutz dieses Personenkreises vor nicht ordnungsgemäß arbeitenden Unternehmen oder Personen hinsichtlich ihrer Buchhaltung, der ihnen aufgrund allgemeiner Regelungen obliegenden Beratungs- und Informationspflichten gegenüber den Kunden,
- den Schutz dieses Personenkreises vor unangemessener oder missbräuchlicher Werbung,
- die Gewährleistung einer hinreichenden finanziellen Ausstattung des kreditvergebenden Unternehmens,
- den Schutz des Kapitalmarktes vor einer unkontrollierten Vergabe von Großkrediten,
- den Schutz des Kapitalmarktes und der Gesellschaft insgesamt vor kriminellen Machenschaften, wie sie insbesondere Gegenstand der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus sind?
5. Ist die Ausgestaltung eines an sich gemeinschaftsrechtlich zulässigen Genehmigungserfordernisses im Sinne der Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs von Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gedeckt, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zwingend voraussetzt, dass das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder zumindest eine Zweigstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat unterhält, insbesondere um
- eine Kontrolle der Geschäftsabläufe und -vorgänge durch die Organe des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich und effektiv, d. h. auch kurzfristig oder unvorhergesehen zu ermöglichen,
- die Geschäftsabläufe und -vorgänge anhand der im Mitgliedstaat vorhandenen oder vorzuhaltenden Unterlagen vollständig nachvollziehbar zu machen,
- auf persönlich Verantwortliche des Unternehmens im Hoheitsbereich des Mitgliedstaates Zugriff zu haben,
- die Erfüllung finanzieller Ansprüche von Kunden des Unternehmens innerhalb des Mitgliedstaates zu gewährleisten oder zumindest zu erleichtern?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob im Inland Bankgeschäfte betrieben werden, kommt es auf Kun-denperspektive, nicht aber auf auf Perspektive des Leistungserbringers an. Deshalb kann auch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands oder des EWR und ohne Zweigstelle in Deutschland oder einem Mitgliedstaat des EWR im Inland er-laubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben. Maßgebend ist insoweit, ob die gewerbli-chen Aktivitäten des Unternehmens auf einen Kundenkreis in Deutschland ausge-richtet sind. 2. Die weite Auslegung der Erlaubnispflicht in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ist mit den Re-gelungen des GATS vereinbar. 3. Die weite Auslegung der Erlaubnispflicht in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bewirkt keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit i. S. d. Art. 56 EG, da die Re-gelungen des KWG einschließlich der Ausgestaltung der Erlaubniserteilungsvoraus-setzungen durch Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG gerechtfertigt sind. 4. Zur Klärung der unter Ziffer 3. angeschnittenen Fragen wird um die verbindliche Auslegung durch den EuGH ersucht. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen vorgelegt. 1. Kann sich ein Unternehmen, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, hier der Schweiz, seinen Sitz hat, für die gewerbsmäßig betriebene Vergabe von Krediten an Einwohner eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, hier der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber diesem Mitgliedstaat und gegenüber den Maßnahmen seiner Behörden oder Gerichte auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, oder unterfallen die Anbahnung, Gewährung und Abwicklung derartiger Finanzdienstleistungen allein der Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe der Art. 49 f. EG? 2. Kann sich ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, wenn es Kredite gewerbsmäßig oder ganz überwiegend an Einwohner, die innerhalb der Europäischen Union ansässig sind, gewährt und seinen Sitz in einem Land hat, in dem es für die Aufnahme und Durchführung dieser Geschäftstätigkeit weder dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis durch eine staatliche Behörde dieses Landes noch dem Erfordernis einer laufenden Überwachung seiner Geschäftstätigkeit in einer Art unterliegt, wie sie für Kreditinstitute innerhalb der Europäischen Union und hier insbesondere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, oder stellt die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einen Rechtsmissbrauch dar? Kann ein solches Unternehmen im Hinblick auf das Recht der Europäischen Union mit den im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates ansässigen Personen und Unternehmen hinsichtlich der Erlaubnispflicht gleichbehandelt werden, obwohl es seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat und dort auch keine Zweigstelle unterhält? 3. Greift eine Regelung in die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG ein, nach der die gewerbsmäßige Gewährung von Krediten durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union an Einwohner innerhalb der Europäischen Union davon abhängig gemacht wird, dass zuvor eine Erlaubnis bei einer Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union eingeholt werden muss, in dem die Kreditnehmer ansässig sind? Kommt es insoweit darauf an, ob die ungenehmigte gewerbsmäßige Kreditvergabe einen Straftatbestand oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt? 4. Ist das unter Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs genannte Erfordernis der vorherigen Erlaubnis durch Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf - den Schutz der Kreditnehmer vor vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber Personen, die nicht zuvor auf ihre Zuverlässigkeit geprüft wurden, - den Schutz dieses Personenkreises vor nicht ordnungsgemäß arbeitenden Unternehmen oder Personen hinsichtlich ihrer Buchhaltung, der ihnen aufgrund allgemeiner Regelungen obliegenden Beratungs- und Informationspflichten gegenüber den Kunden, - den Schutz dieses Personenkreises vor unangemessener oder missbräuchlicher Werbung, - die Gewährleistung einer hinreichenden finanziellen Ausstattung des kreditvergebenden Unternehmens, - den Schutz des Kapitalmarktes vor einer unkontrollierten Vergabe von Großkrediten, - den Schutz des Kapitalmarktes und der Gesellschaft insgesamt vor kriminellen Machenschaften, wie sie insbesondere Gegenstand der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus sind? 5. Ist die Ausgestaltung eines an sich gemeinschaftsrechtlich zulässigen Genehmigungserfordernisses im Sinne der Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs von Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gedeckt, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zwingend voraussetzt, dass das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder zumindest eine Zweigstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat unterhält, insbesondere um - eine Kontrolle der Geschäftsabläufe und -vorgänge durch die Organe des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich und effektiv, d. h. auch kurzfristig oder unvorhergesehen zu ermöglichen, - die Geschäftsabläufe und -vorgänge anhand der im Mitgliedstaat vorhandenen oder vorzuhaltenden Unterlagen vollständig nachvollziehbar zu machen, - auf persönlich Verantwortliche des Unternehmens im Hoheitsbereich des Mitgliedstaates Zugriff zu haben, - die Erfüllung finanzieller Ansprüche von Kunden des Unternehmens innerhalb des Mitgliedstaates zu gewährleisten oder zumindest zu erleichtern? I Die Klägerin ist eine in St. Gallen, Schweiz, niedergelassene Aktiengesellschaft, deren seit 1987 ausgeübte Geschäftstätigkeit, soweit hier bekannt, in der Herausgabe von Geldkrediten besteht, wobei die Kunden ganz überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, an in Deutschland ansässige Kunden keine Gelddarlehen mehr zu vergeben und die bereits erfolgten Kreditgeschäfte abzuwickeln. Die Klägerin ist eine nach Schweizer Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in St. Gallen. Sie vergibt im Wesentlichen Kleinkredite im Umfang von 2.500,- € oder 3.500,- €, wobei eine Schufa-Auskunft vor der Kreditvergabe nicht eingeholt wird. Derartiges ist dagegen üblich, wenn in Deutschland niedergelassene Kreditinstitute Kredite vergeben. Über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach deutschem Recht verfügt die Klägerin nicht, noch ist bislang eine solche Erlaubnis beantragt worden. Die Klägerin unterliegt in der Schweiz nicht der Aufsicht der Schweizer Bankenkommission. Sie ist, soweit sie Kredite an in der Schweiz ansässige Kunden vergibt, an die Bestimmungen des Schweizer Konsumentenkreditgesetzes vom 23.03.2001 gebunden (Bl. 366-380 d. A.). Dessen §§ 39 f. sehen für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 vor, dass die Kantone die Gewährung und Vermittlung von Konsumentenkrediten der Bewilligung unterstellen müssen. Zuständig ist nach § 39 Abs. 2 des Konsumentenkreditgesetzes der Kanton, in dem die Kreditgeberin oder -vermittlerin ihren Sitz hat. Hat die Kreditgeberin oder -vermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die Kreditgeberin oder -vermittlern hauptsächlich tätig zu werden gedenkt, wobei eine erteilte Bewilligung für die gesamte Schweiz gilt. Die Erteilung der Bewilligung hängt nach § 40 des Konsumentenkreditgesetzes davon ab, dass der Gesuchsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Kreditgeber oder -vermittler erforderlich sind, und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Ergänzend ist durch Ausführungsverordnung vorgesehen, dass Kreditgeber über ein Nettovermögen oder ein Eigenkapital von 8% der ausstehenden Konsumentenkredite verfügen müssen, mindestens aber über 250.000,- Franken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Merkblatt des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen Bezug genommen (Bl. 537 d. A.). Der Kanton St. Gallen teilte der Beklagten unter dem 28. Juni 2004 mit, die Klägerin verfüge weder über eine Bewilligung zur Kreditvergabe noch über eine Bewilligung zur Kreditvermittlung. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, Konsumentenkredite jedoch ausschließlich im Ausland vermitteln oder gewähren, unterliegen aus meiner Sicht der Bewilligungspflicht nach dem KKG nicht. Ich bin der Meinung, dass hier das Auswirkungsprinzip zur Anwendung gelangt, d. h. dass der Konsumentenkreditvermittler oder -gewährer der Aufsicht des Landes untersteht, in dem er tätig wird, z. B. durch aktive Kundenwerbung." Anfang des Jahres 2003 wurde die Beklagte auf die Darlehensvergabe der Klägerin aufmerksam gemacht. Seinerzeit wurden von der Klägerin unter anderem über das Internet Kredite zu den beiden genannten Beträgen angeboten. Der Internetauftritt war in deutscher Sprache abgefasst. Die Kunden konnten sich die Kreditantragsunterlagen herunterladen, ausfüllen und per Post an die Klägerin übersenden, die sodann über die Annahme des Kreditgesuchs entschied. Der Kreditbetrag wurde im Falle der Annahme per Postanweisung an den Kunden übermittelt. Die Laufzeit der Kredite betrug 40 Monate, der Effektivzins lag nach den Angaben der Klägerin im Jahr 2003 bei 13,94%. Seinerzeit war der zur Kreditgewährung "berechtigte" Personenkreis auf deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland mit fester Anstellung seit mindestens einem Jahr und ohne laufende Pfändungen oder Abtretungen beschränkt. Inzwischen wurde die Beschränkung auf deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland aus dem Internetauftritt der Klägerin entfernt. Stattdessen wird die Kreditvergabe an Arbeitnehmer angeboten, die im Übrigen die vorgenannten weiteren Bedingungen erfüllen müssen. Nach der neueren Ausgestaltung des Kreditangebotes kommt auch eine Auszahlung auf das Konto des Kreditnehmers in Betracht. Der zweite Weg zu den Kreditangeboten der Klägerin führt über in Deutschland tätige Kreditvermittler, die für Kredite der Klägerin auch im Internet unter Angabe der Firma der Klägerin werben. Zu diesem Zweck schließt die Klägerin Vereinbarungen mit den Vermittlern ab, auf deren Muster (Bl. 187 d. A.) Bezug genommen wird. Danach ist der Vermittler weder Vertreter noch Bevollmächtigter der Klägerin. Die Vermittler werden zur Einhaltung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften angehalten und erhalten eine Provision von 3% für jeden zustande gekommenen Kreditvertrag. Zugleich verpflichtet sich der Vermittler, für die Klägerin nur Vermittlungen zu bearbeiten, die den jeweils gültigen Kreditrichtlinien entsprechen, womit erkennbar die Richtlinien der Klägerin gemeint sind. Der Vermittler bietet Gewähr dafür, dass die eingereichten Barkreditanträge in keiner Weise mit anderen Geschäften gekoppelt sind, insbesondere nicht mit solchen, an denen er mittel- oder unmittelbar interessiert ist. Ferner ist der Vermittler verpflichtet, die Identität der Kreditnehmer genau zu überprüfen, wobei er auch für die Echtheit der geleisteten Unterschriften haftet. Unter dem 12. April 2003 veröffentlichte die Beklagte neue Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften (vgl. Bl. 191-201 d. A.). Ende April 2003 erfuhr die Klägerin über für sie tätige Vermittler, dass die Beklagte nunmehr und insoweit in Änderung ihrer bisherigen Verwaltungspraxis die Auffassung vertrat, dass ein Unternehmen wie die Klägerin über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entsprechend § 32 Abs. 1 KWG verfügen müsse. Die Klägerin widersprach dem gegenüber der Beklagten unmittelbar. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 unterrichtete diese die Klägerin von der Absicht, der Klägerin unter Bezug auf § 37 Abs. 1 KWG das Betreiben von Bankgeschäften im Inland zu untersagen. Von einer förmlichen Untersagung könne jedoch abgesehen werden, wenn die Klägerin schriftlich bestätige, dass sie das Betreiben des Kreditgeschäfts durch das zielgerichtete, geschäftsmäßige Herantreten an Personen im Inland ab sofort unterlasse, die Abwicklung noch bestehender Darlehensverträge nachweise und eine Aufstellung der aktuellen Kreditnehmer mit Sitz im Inland einschließlich der aktuellen Höhe ihrer Verbindlichkeiten nachweise. Ferner müsse die Klägerin die Kreditvermittler im Inland, mit denen sie zusammenarbeite, offen legen. Die Klägerin lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, ihre Betätigung bedürfe keiner Erlaubnis durch eine deutsche Behörde, da Bankgeschäfte in Deutschland nicht betrieben würden und der Sitz der Firma sowie ihre Hauptverwaltung in der Schweiz lägen, sodass die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG nicht gegeben seien. Mit Bescheid vom 22. August 2003 untersagte die Beklagte der Klägerin, das Kreditgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die Klägerin an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden, an die die Klägerin - auch unter Einschaltung von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditvermittlern- zielgerichtet herantritt, Gelddarlehen gewährt. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die Kreditgeschäfte, die von der Klägerin mit Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland betrieben wurden, im Rahmen der jeweils geschlossenen Verträge abzuwickeln. Weiter wurde der Klägerin untersagt, für die Gewährung von Gelddarlehen gegenüber Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zu werben. Des Weiteren gab die Beklagte der Klägerin auf, eine aktuelle Liste der Kreditnehmer aus Verträgen mit Kunden, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, vorzulegen, wobei aus der Liste die Höhe der aus den Verträgen bestehenden Forderungen ersichtlich sein muss. Diese Liste soll die Klägerin halbjährlich aktualisieren. Ferner soll die Klägerin eine Aufstellung der für sie in Deutschland tätigen Kreditvermittler vorlegen. Für den Erlass der Verfügung setzte die Beklagte eine Gebühr von 5.000,- € fest. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verfügung und ihrer Begründung wird auf Bl. 4-9 d. A. Bezug genommen. Den gegen diese Verfügung am 1. September 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 zurück (Bl. 12-51 d. A.). Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2003 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 22. August 2003 ausgesetzt. Das gegen die sofortige Vollziehbarkeit eingeleitete Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht (9 G 4224/03 ) ist daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und eingestellt worden. Die Klägerin hat am 2. März 2004 Klage erhoben und begehrt die Aufhebung der gegen sie ergangenen Bescheide. Sie macht geltend, aufgrund des Sitzes ihrer Firma und die Konzentration der gesamten Verwaltungstätigkeiten auf die Schweiz betreibe sie keine Bankgeschäfte "im Inland", wie es § 32 Abs. 2 S. 1 KWG für den Erlaubnistatbestand voraussetze. Diese Vorschrift mache keine Tätigkeiten erlaubnispflichtig, die nur für das Inland, nicht aber im Inland betrieben würden. Es fehle an jeder hinreichenden Lokalisierung der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin in Deutschland. Dies ergebe sich auch aus den in §§ 53 ff. KWG getroffenen Regelungen für Kreditinstitute, die ihren Sitz im Ausland hätten. Diese Vorschriften seien 1961 in das KWG aufgenommen worden verbunden mit der klaren Aussage in der Begründung der Regierungsvorlage, dass im Ausland ansässige Kreditinstitute der deutschen Aufsicht nicht unterlägen. Dies gelte folglich auch für die Klägerin, es sei denn, das KWG werde entsprechend geändert. Eine solche Änderung sei jedoch trotz diesbezüglicher Anregungen der Beklagten bzw. aus dem zuständigen Ministerium unterblieben, da diese Anregungen nicht in Gesetzentwürfe für den Bundestag übernommen worden seien. Die Bescheide der Beklagten entfernten sich vom Wortlaut des KWG in einer Weise, die mit dem Gesetzesvorbehalt unvereinbar sei. Das von der Beklagten gewünschte Ergebnis könne auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung erreicht werden, schon weil die Reichweite des Erlaubnistatbestandes zugleich über den Inhalt des Straftatbestandes in § 54 KWG bestimme. Insoweit müsse aber beachtet werden, dass eine Strafe ohne hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig sei. Gegen die Auslegung des § 32 Abs. 1 KWG im Sinne der Beklagten spreche ferner der Vergleich mit § 31 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Dort sei ausdrücklich eine Regelung für Unternehmen mit Sitz im Ausland getroffen worden, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Eine solche Regelung sei gerade nicht in das KWG aufgenommen worden. Die Annahme einer Erlaubnispflicht für die Klägerin verstoße ferner gegen die in Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit und sei auch nicht nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG gerechtfertigt. Es sei unangemessen, von der Klägerin letztlich zu verlangen, Inländerin zu werden, um ihr Kreditgeschäft fortzusetzen. Die einzelnen Kreditverträge unterlägen deutschem Zivilrecht und den dort vorgesehenen Schutzbestimmungen für Konsumenten. Das genüge, um zu einem wirksamen Verbraucherschutz zu gelangen. Das Sitz- oder Zweigstellenerfordernis gehe über das hinaus, was nach Art. 58 EG für eine unerlässliche Maßnahme zu fordern sei. Schließlich verletze die Beklagte mit ihrer Maßnahme auch die Deutschland treffenden Verpflichtungen aus GATS. Dort sei ausdrücklich garantiert, dass in Deutschland Ansässigen die Möglichkeit offen stehen müsse, Kredite von ausländischen Anbietern anzunehmen. Durch die Erlaubnispflicht für die Klägerin werde diese in ihrer korrespondierenden Freiheit, die entsprechenden Kreditwünsche auch auszuführen, beeinträchtigt. Das Sitzerfordernis stelle insoweit eine unzulässige Benachteilung ausländischer Finanzdienstleister dar. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 22. August 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Sie macht geltend, die Erlaubnisvoraussetzungen in § 33 KWG sagten nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG im Inland ausgeübt werde. Für das Kreditgewerbe sei es in seiner Gesamtheit erforderlich, dass ein solides Geschäftsgebaren des Gesamtgewerbes vorliege. Die Erlaubnispflicht diene der Sicherung dieses wichtigen Ziels. Entscheidend sei insoweit, wo die Auswirkungen des jeweiligen Geschäftsgebarens eintreten, jedenfalls aus der Sicht des Anbieters eintreten sollen. Die Zweigstellenregelungen und die Vergünstigungen für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten in den §§ 53 ff. KWG modifizierten lediglich die grundsätzlich bestehende Erlaubnispflicht. Insoweit ergebe sich auch aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und hier insbesondere aus der Bankenrichtlinie, dass ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, die eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat unterhielten, nicht besser behandelt werden dürften als Unternehmen mit Sitz innerhalb des EWR. Die Klägerin versuche aber, eine derartige Besserstellung zu erreichen, da sie einerseits der Aufsicht durch deutsche Stellen entgehen wolle, andererseits aber auch keiner Aufsicht durch ihr Sitzland unterliege. Soweit die Erlaubnispflicht als Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit anzusehen sei, ergebe sich aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls die erforderliche Rechtfertigung. Das KWG diene nicht nur dem Anlegerschutz, sondern solle die Ordnungsmäßigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt sicherstellen. Eine Beeinträchtigung der Verpflichtungen aus GATS liege ebenfalls nicht vor. Der Marktzugang werde für Finanzdienstleistungen der Art, wie sie die Klägerin erbringe, gerade nicht gewährleistet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 G 4224/03(V) und 4 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. II Die zulässige Klage kann nach Maßgabe nationalen deutschen Rechts keinen Erfolg haben, da die Klägerin durch die zielgerichtet an Einwohner der Bundesrepublik Deutschland erfolgende Gewährung von Gelddarlehen das Kreditgeschäft in einer gewerbsmäßigen Weise im Inland betreibt, ohne dafür die nach § 32 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) i. d. F. d. Bek. v. 9.9.1998, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 5.4.2004 (BGBl. 2004 I S. 502), erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Folglich ist die Beklagte berechtigt, der Klägerin nach § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die Einstellung ihrer gewerblichen bankgeschäftlichen Betätigung aufzugeben und auch die Abwicklung bereits getätigter Geschäfte anzuordnen. Allerdings wirft die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des KWG die Frage auf, ob und ggf. auch in welchem Ausmaß die Erlaubnispflicht einschließlich ihrer Ausgestaltung durch einzelne Genehmigungsvoraussetzungen mit dem vorrangigen Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere stellt sich diese Frage im Hinblick auf die in Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, die Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern wie hier der Schweiz verbietet. Soweit die Klägerin sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könnte, stellt sich weiter die Frage, ob und bis zu welchem Grad diese gemeinschaftsrechtliche Freiheit durch die Mitgliedstaaten entsprechend Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG mittels nationaler Regelungen zur Aufsicht über Finanzinstitute zulässigerweise eingeschränkt werden kann mit der Folge, dass sich die Klägerin die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG einschließlich der weiteren im KWG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis entgegen halten lassen müsste. Zur Klärung dieser gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die im Tenor näher ausgeführt sind, wird das Verfahren entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Beantwortung der Fragen zu ermöglichen. Seine Aufgabe ist es nämlich nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG, im Wege der Vorabentscheidung verbindlich für die Organe der Mitgliedstaaten über die Auslegung des EG zu entscheiden. Die Berechtigung der Kammer, dem EuGH die aus ihrer Sicht für die Entscheidungsfindung relevanten Fragen zu stellen, ergibt sich aus Art. 234 Abs. 2 EG. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig Bankgeschäfte und ist damit nach § 1 Abs. 1 S. 1 KWG als Kreditinstitut anzusehen. § 1 Abs. 1 KWG lautet: "Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft), 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft)." Einschlägig ist hier § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG. Die Klägerin gewährt Gelddarlehen in Höhe von 2.500,- € oder 3.500,- € und lässt sich diese Leistungen von den Darlehensempfängern verzinsen. Allerdings betreibt die Klägerin nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zugleich das Einlagengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, da zur Art ihrer Refinanzierung nichts bekannt ist. Jedoch kann aus der langjährigen Existenz und geschäftlichen Betätigung geschlossen werden, dass die Klägerin in Konflikt mit der Schweizer Bankenkommission geraten wäre, würde sie auch das Einlagengeschäft betreiben. Auf eine nähere Klärung der damit zusammen hängenden Fragen kann jedoch verzichtet werden. Bankgeschäfte werden nämlich schon dann betrieben, wenn auch nur eine der 11 Varianten in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG erfüllt ist. Es ist also nicht erforderlich, dass neben einem Geschäftszweig zugleich noch ein anderer Geschäftszweig betrieben wird. In der Rechtsprechung ist deshalb - in Übereinstimmung mit der Literatur - anerkannt, dass Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG schon dann betrieben werden, wenn sich die Betätigung auf das Kreditgeschäft beschränkt (BVerwG U. v. 25.6.1980 - 1 C 13.74 - GewArch 1981, 70; VG Berlin U. v. 19.8.1996 - VG 25 A 41.94 - WM 1997, 218, 221 m. w. N.). Die Kammer schließt sich dem an ungeachtet der Tatsache, dass Art. 1 Nr. 1 RL 2000/12/EG (ABl. 2000 Nr. L 126 S 1) als Kreditinstitute nur solche Unternehmen erfasst, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Einstufung eines Unternehmens als Kreditinstitut sind danach zwar enger als die nach § 1 Abs. 1 KWG, soweit es um die Verbindung von Einlagengeschäft und Kreditgewährung geht. Insoweit hat die EU jedoch nur eine Teilharmonisierung vorgenommen. Die RL schließt also keine Regelungen aus, durch die auch von ihr oder anderen RL nicht erfasste geschäftliche Betätigungen im Recht eines Mitgliedstaates dem Regelungsbereich für Kreditinstitute unterstellt werden. Insbesondere zwingt die Begriffsbestimmung in Art. 1 Nr. 1 RL 2000/12/EG als solche noch nicht dazu, § 1 Abs. 1 S. 2 KWG dahin auszulegen, dass die Beschränkung eines Unternehmens auf bloße Kreditgeschäfte zur Unanwendbarkeit des KWG in seiner Gesamtheit führen müsste, weil nur die gleichzeitige Betätigung im Einlagen- und Kreditgeschäft zur Unterstellung unter das KWG führen könne. Für diese Auslegung spricht auch Art. 3 S. 1 RL 2000/12/EG. Danach sind die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern zu untersagen, wenn die entsprechende Betätigung gewerbsmäßig erfolgt. Für die gewerbsmäßige Gewährung von Krediten findet sich in der RL keine entsprechende Regelung. Art. 4 RL 2000/12/EG sieht lediglich vor, dass die nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 1 RL 2000/12/EG als Kreditinstitute zu behandelnden Unternehmen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten haben müssen, wobei der Rahmen für die Erteilung einer solchen Zulassung in den Art. 5 ff. RL 2000/12/EG konkretisiert ist. Auch diesen Regelungen lässt sich nichts entnehmen, was eine Zuordnung des reinen Kreditgeschäfts zur RL 2000/12/EG erlaubt. Es lässt sich den Regelungen aber auch nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass nur das gleichzeitige Betreiben von Einlagen- und Kreditgeschäft erlaubnispflichtig sein soll. Die Darlehensvergabe durch die Klägerin erfolgt auch gewerbsmäßig, da ihre unternehmerische Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Zudem erfordert sie angesichts der Zahl der jeweils parallel abzuwickelnden Darlehensverträge einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Nach Angaben der Klägerin sind von ihr derzeit etwa 65.000 Forderungen gegenüber Darlehensnehmern zu verwalten. Die von der Klägerin betriebenen Bankgeschäfte sind auch erlaubnispflichtig. § 32 KWG lautet: "(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; 2. die Angabe der Geschäftsleiter; 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen; 6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, b) die Höhe dieser Beteiligungen, c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind; 7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen." Die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht decken sich vom Ansatz her mit der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 KWG. Hinzukommen muss allerdings, dass die erlaubnispflichtigen Geschäfte im Inland betrieben werden. Die Voraussetzungen für dieses Tatbestandsmerkmal beurteilen sich im Bereich des reinen Kreditgeschäfts nicht anders als im Bereich des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG). Für diese Art der Bankgeschäfte und für die Anforderungen ihres Betriebs im Inland hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 9.5.2004 (9 G 6406/03 (V) - WM 2004, 1917 = ZIP 2004, 1259) unter anderem Folgendes ausgeführt: "Dem KWG lässt sich allerdings nicht ohne weiteres entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Inland Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Die frühere Fassung des § 32 KWG stellte darauf ab, ob eine solche Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes erfolgte. Eine Auslegungshilfe ergibt sich daraus nicht. Andererseits kann weder aus § 33 Abs. 1 Nr. 6 KWG noch aus den §§ 53 ff. KWG hergeleitet werden, dass Bankgeschäfte nur dann im Inland betrieben werden, wenn zumindest eine Zweigstelle in Deutschland unterhalten wird. Ist dies der Fall, liegt zwar auf jeden Fall eine gewerbliche Betätigung im Inland vor. Lassen sich aber die Voraussetzungen einer Zweigstelle nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres feststellen, fehlt es insbesondere an nachvollziehbaren betrieblichen und organisatorischen Geschäftsstrukturen im Inland, so folgt daraus noch nicht, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht mehr eingreift. Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes sind vielmehr eigenständig zu bestimmen, wobei § 33 Abs. 1 Nr. 6 KWG oder die §§ 53 ff. KWG allenfalls die Richtung beschreiben können, in der nach dem Vorliegen einer gewerblichen Betätigung im Inland zu suchen ist. Aufgabe des Erlaubnisvorbehalts i. V. m. § 37 Abs. 1 KWG ist es nämlich, auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften oder sonstigen Finanzdienstleistungen zu erfassen, die ohne verfestigte Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung ausgeübt werden. Insoweit ist also ein weiter Ansatz für die Auslegung zugrunde zu legen. Für die Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Erlaubnisvorbehalt in § 32 KWG eine Umsetzung unter anderem der RL 93/22/EWG v. 10.05.1993 (ABl. L 141 S. 27), zuletzt geändert durch RL 2002/87/EG v. 16.12.2002 (ABl. L 35 S. 1)) darstellt. Die WertpapierdienstleistungsRL geht in ihrer 2. Begründungserwägung aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems davon aus, dass Firmen, die unter die RL fallende Wertpapierdienstleistungen erbringen, erst nach Zulassung durch ihren Herkunftsstaat tätig werden dürfen. Umgesetzt wird diese Erwägung in Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 93/22/EWG. Daraus folgt als Grundsatz, dass eine Betätigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union zur Voraussetzung hat, dass eine Zulassung zu dieser gewerblichen Tätigkeit zumindest in einem der Mitgliedstaaten der Union erfolgt ist. Ohne eine derartige Zulassung sollen keine Wertpapierdienstleistungen erbracht werden können. Die Tätigkeit der Antragstellerin wird zwar im KWG dem Bereich der Bankgeschäfte zugeordnet, sie gilt damit nach § 1 Abs. 1 S. 1 KWG als Kreditinstitut. Aus der Sicht der RL 93/22/EWG handelt es sich jedoch um eine Wertpapierfirma. Nach Art. 1 Ziff. 2 RL 93/22/EWG ist ein solches Unternehmen jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt. Wertpapierdienstleistung ist nach Art. 1 Ziff. 1 RL 93/22/EWG jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente in Abschnitt B des Anhangs bezieht. Abschnitt A bezeichnet in Ziffer 1a als Dienstleistung die Annahme und Übermittlung - für Rechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben, und Ziffer 1b die Ausführung solcher Aufträge für fremde Rechnung. Zu den Instrumenten rechnet Abschnitt B in Ziffer 1b Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, in Ziffer 3 Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, in Ziffer 4 Zinsterminkontrakte (FRA), in Ziffer 5 Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("equityswaps") und in Ziffer 6 Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesen Abschnitt B fallende Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen. Die Antragstellerin legt die Gelder ihrer Genussrechtsgläubiger vorrangig in Futures, Forward-Geschäften, Optionen und anderen Termingeschäften auf Währungen, Indizes, Metalle oder sonstige Rohstoffe an (Art. 3 Ziff. 2 Genussrechtsbedingungen). Diese Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG stellen sich als Instrumente nach Abschnitt B der Anlage zur RL 93/22/EWG dar. Ihre Tätigkeit ist eine Dienstleistung im Sinne von Ziffer 1a des Anhangs A dieser RL. Allerdings knüpft Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 93/22/EWG das Zulassungserfordernis daran, dass die Zulassung vom jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat zu erteilen ist. Herkunftsmitgliedstaat ist nach Art. 1 Ziff. 6 lit. b RL 93/22/EWG bei Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind, der Mitgliedstaat, in dem diese satzungsgemäß ihren Sitz haben, oder bei Fehlen eines solchen Sitzes der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt. Die Umsetzung dieser Regelung findet sich in § 33 Abs. 1 Nr. 6 KWG, dort in der Form einer unverzichtbaren Zulassungsvoraussetzung. Dies wiederum geht auf die 4. Begründungserwägung der RL zurück. Danach müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass sie dort tatsächlich tätig ist (Art. 3 Abs. 2 RL 93/22/EWG). Diesen Zulassungsvoraussetzungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass nur Firmen mit einer Hauptverwaltung innerhalb der Union der RL unterfallen. Auch hier gilt, dass die Voraussetzungen der tatsächlichen Zulassung von denen zu trennen sind, die für die Auslösung des Zulassungserfordernisses selbst gelten. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass neben der Zulassungsvoraussetzung einer Hauptverwaltung innerhalb des Herkunftsstaats zusätzlich nachzuweisen ist, dass eine effektive gewerbliche Betätigung als Wertpapierfirma in dem Herkunftsstaat erfolgt. Es ist also zu unterscheiden zwischen den organisatorischen Voraussetzungen einer Zulassung auf der einen Seite und dem Ort der gewerblichen Betätigung auf der anderen Seite. Beides kann auseinander fallen, was für die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse und des daran anknüpfenden Erlaubnisvorbehalts von Bedeutung ist. Allerdings ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 RL 93/22/EWG, dass bei einem derartigen Auseinanderfallen keine Zulassung erteilt werden darf. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in solchen Fällen eine erlaubte und zulassungsfreie Tätigkeit vorliegt, Wertpapierdienstleistungen also auch ohne Zulassung erbracht werden dürfen. Vielmehr lässt sich aus der 2. Begründungserwägung schließen, dass die RL für diese Fälle davon ausgeht, dass eine verbotene Tätigkeit vorliegt und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Rücksicht auf Art. 10 EG dafür zu sorgen haben, dass solche verbotenen, nach der RL aber zulassungsbedürftigen Dienstleistungen schon deshalb zu unterbinden sind, weil es an der erforderlichen Zulassung durch einen Mitgliedstaat fehlt. Auf dieser Grundlage ist für die Auslegung von § 32 Abs. 1 S. 1 KWG davon auszugehen, dass die bankgeschäftliche Betätigung oder das Erbringen sonstiger Finanzdienstleistungen dann erlaubnispflichtig ist, wenn die entsprechende Betätigung innerhalb der Union erbracht wird und keine Zulassung eines anderen Mitgliedstaats vorliegt. Auf die Tätigkeit im Inland kommt es nur insoweit an, wie die Auswirkungen der gewerblichen Betätigung die Einwohner des Mitgliedstaats Deutschland betreffen und damit den erforderlichen Anknüpfungspunkt liefern, für diesen Personenkreis den erforderlichen Anlegerschutz sicherzustellen. Gleichzeitig liefert der Bezug zum Inland den Anknüpfungspunkt für die ggf. zu prüfende Zuständigkeit, über eine Zulassung der Firma zu entscheiden. Das ist nämlich der Hauptzweck der in Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 93/22/EWG getroffenen und in § 33 Abs. 1 Nr. 6 KWG aufgegriffenen Regelung. Sie dient der Zuständigkeitsbestimmung und -abgrenzung unter den Mitgliedstaaten. Aus den Regelungen der RL 93/22/EWG und hier insbesondere aus den im 2. Erwägungsgrund mitgeteilten Zielen kann geschlossen werden, dass innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen nur erbracht werden sollen, wenn die entsprechenden Firmen über eine Zulassung verfügen. Dabei kommt es in erster Linie auf die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung an. Maßgebend ist also nicht, wo der Dienstleister bzw. sein Unternehmen seinen Sitz hat, sondern wo die Dienstleistung für die Anleger erfolgt. Entscheidend ist damit, welche Leistungen den Anlegern angeboten werden. Die Auslegung muss sich von der Art der Leistung leiten lassen, nicht vom Ort, an dem der Dienstleister sich aufhält, sein Büro hat, seine Akten verwaltet etc. Dieser Ansatz deckt sich mit der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit. Sie erfasst auch die Wertpapierdienstleistungen, da sie sich in ihrem Grundcharakter nicht von Versicherungsdienstleistungen unterscheiden, die vom EuGH der Dienstleistungsfreiheit zugeordnet werden (EuGH U. v. 28.4.1998 - Rs. C-118/96 - E 1998 I, S. 1897, 1926 Rn. 22 - "Safir"). Der EuGH hat z. B. die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in andere Länder als dem Sitzland als Dienstleistung angesehen, obwohl im anderen Land keine konkrete Leistung vor Ort durch entsprechendes Personal erbracht wurde (EuGH U. v. 5.10.1994 - Rs. C- 23/93 - EuZW 1994, 60, 61 Rn. 13 ff. - "TV 10 SA"). Ebenso hat er Regelungen zum Verbot der Telefonwerbung der Dienstleistungsfreiheit zugeordnet (EuGH U. v. 10.5.1995 - Rs. C- 384/93 - EuZW 1995, 404, 405 Rn. 19 ff. - "Alpine Investments BV"). Damit wird wesentlich auf die Eigenart der jeweiligen Dienstleistung abgestellt. Kann sie auch ohne eine körperliche Anwesenheit von Personen erbracht werden, scheidet damit noch nicht die Zuordnung zur Dienstleistungsfreiheit aus. Die Eigenart der von der Antragstellerin betriebenen Bankgeschäfte liegt nun darin, dass die Leistungsangebote nicht voraussetzen, dass an einem bestimmten Ort eine bestimmte Organisations- und Betriebsstruktur vorhanden ist. Vielmehr kann die Leistung auch ohne eine solche Grundlage in erreichbarer Nähe des jeweiligen Kunden erbracht werden. Deshalb kann für eine bankgeschäftliche Betätigung sinnvollerweise nicht auf eine solche Lokalisierung abgestellt werden, da damit letztlich aus einer Nebenerscheinung auf den Charakter der Hauptleistung geschlossen würde. Entscheidend kann nur sein, ob gewerbsmäßig Bankgeschäfte auch mit Wirkung für Einwohner im Inland erbracht werden. Maßgebend ist insoweit also die Perspektive der Anleger, nicht die des Leistungserbringers. Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob die Gewerbsmäßigkeit auch dann noch vorliegt, wenn eine bankgeschäftliche Leistung nur gelegentlich an Einwohner im Inland erbracht wird, ohne dass jedoch dem Leistungserbringer ansonsten die Gewerbsmäßigkeit abzusprechen wäre. Diese vorstehend definierten Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin durch die Art ihrer Leistungserbringung. Ihre Werbung zielt in besonderer Weise auf einen Kundenkreis in Deutschland, wie sich schon aus der deutschen Abfassung der Fondsdokumentation, ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache, den in deutscher Sprache abgefassten Zeichnungsanträgen und der Werbung in deutschen Tageszeitungen ergibt. Hinzu tritt der Hinweis auf die deutsche Adresse für die Vertriebskoordination einschließlich Telefonnummer in Deutschland, die deutschen Telefon- und Faxnummern für eine Klärung administrativer Fragen. Auch die deutsche Wertpapierkennnummer macht deutlich, dass auf diese Weise ein spezieller Bezug zum deutschen Publikum hergestellt und auf diese Weise um dessen Vertrauen geworben wird. Die Antragstellerin macht zwar geltend, inzwischen gebe es für die Genussrechte auch eine internationale Wertpapierkennnummer. Diese lässt jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nach wie vor die "deutsche Herkunft" des Wertpapiers zweifelsfrei erkennen. Schließlich lässt die Antragstellerin ihre Kunden über die Vertriebskoordination durch die X einen in deutscher Sprache abgefassten Selbsterhebungsbogen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG ausfüllen. Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin auch Kunden aus Ländern außerhalb Deutschland oder der Europäischen Union hat und deren Gelder in der Form von Genussrechten verwaltet, ist für die vorstehende Beurteilung ohne Bedeutung. Zum gleichen Ergebnis käme die Kammer auch, würde sie die Kriterien zugrunde legen, die von der Europäischen Kommission entwickelt wurden, um die Voraussetzungen näher einzugrenzen, unter denen eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt mit der Folge, dass die Anzeigepflicht i. S. d. Art. 20 Abs. 1 RL 93/22/EWG, umgesetzt in § 24a Abs. 3 KWG, ausgelöst wird. Die Erwägungen der Kommission 97/C 209/04 (ABl. 1997 C 209 S. 6) haben zur Grundlage, dass eine bereits zugelassene Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzland (Herkunftsstaat) Dienstleistungen erbringen will, ohne dort bereits eine Niederlassung oder Zweigstelle zu etablieren. Dagegen befasst sich die Kommission nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine außerhalb der Union sitzende Firma Dienstleistungen unter Überschreitung der Unionsgrenzen erbringen kann. Dies ist im Hinblick auf den Sitz der Antragstellerin auf den Virgin Islands, also einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union, jedoch gerade die entscheidende Frage. Wendet man ungeachtet dieses Unterschieds in der Ausgangslage die von der Kommission für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entwickelten Erwägungen als Auslegungshilfe an, so ergibt sich nach Auffassung der Kammer kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Ausgangspunkt der Erwägungen der Kommission ist, dass bei einer grenzüberschreitenden Dienstleistung eine gewisse Lokalisierung dieser Dienstleistung festzustellen sein müsse, um von einer Dienstleistung auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu sprechen. Dabei will die Kommission auf das Erbringen der charakteristischen Dienstleistung, nicht aber auf eine Betätigung im Internet abstellen. Ebenso wenig hält es die Kommission für sinnvoll, die Werbung oder Angebote bereits als grenzüberschreitende Dienstleistung einzustufen (dagegen aber wohl EuGH U. v. 10.5.1995, a.a.O.). Ferner soll die Zusammensetzung des Kundenkreises allein ohne hinreichende Bedeutung sein. Die Erwägungen der Kommission lassen jedoch die Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers beim Kunden im anderen Mitgliedstaat ausreichen, um eine hinreichende Lokalisierung anzunehmen und damit auch die Notwendigkeit des Anzeigeverfahrens auszulösen. Letztlich strebt die Kommission eine flexible Auslegung an, die auch die jeweiligen Besonderheiten im Einzelfall hinreichend berücksichtigt." An dieser Position hält die Kammer fest, und zwar sowohl für die hier nicht in Rede stehenden Finanzkommissionsgeschäfte und im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene RL 2004/39/EG (ABl. 2004 Nr. L 145 S. 1) wie auch für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Kreditgeschäfte. Der Kritik an dieser Auslegung ist zwar zuzugeben, dass die Bundesregierung im Vorfeld der Schaffung des KWG in seiner Fassung von 1961 die Auffassung vertreten hat, dass für ausländische Kreditinstitute, zu denen seinerzeit auch schon Unternehmen mit reinem Kreditgeschäft gehörten, das KWG nicht gelte und ohne besondere Regelungen für Zweigstellen (§§ 53 ff. KWG) auch keine Anwendung finden könne (BT-Drucks. III/884). Selbst wenn man darin zugleich auf den seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat) schließen sollte, kann diese Beurteilung jedenfalls heute keine ausschlaggebende Bedeutung mehr gewinnen, um die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG hinsichtlich des notwendigen Inlandsbezuges zu bestimmen. Für die Auslegung einer Vorschrift bietet die Gesetzgebungsgeschichte zwar immer einen bedeutenden Anhaltspunkt. Ihre Grenze findet die Auslegung jedoch allein im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift. Bietet er keine Anhaltspunkte für eine eindeutige Auslegung, wie dies hier beim Wechsel vom Begriff "im Geltungsbereich des Gesetzes" (gemeint ist das KWG in seiner Fassung vor dem Beitritt der neuen Bundesländer) zum Begriff "im Inland" der Fall ist, so muss aus dem Zweck der Regelung, dem Zusammenhang mit anderen Normen des Gesetzes und vor allem mit Rücksicht auf das vorrangige Recht der EU bestimmt werden, wann von einer gewerblichen bankgeschäftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist. Dabei kann der Erlaubnistatbestand in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG nur einheitlich ausgelegt werden. Es kann nicht angehen, dass mit Rücksicht auf die Verpflichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland z. B. im Hinblick auf die WertpapierdienstleistungsRL, die frühere RL 93/22/EG und jetzt abgelöst durch die insoweit unveränderte RL 2004/39/EG, unterliegt, ein anderer Inlandsbegriff zur Anwendung kommt als im Bereich von bankgeschäftlichen Betätigungen, die keine vergleichbare Regelung im Recht der EU gefunden haben, aber ungeachtet dessen im unmittelbaren Zusammenhang mit denjenigen Gesetzen geregelt sind, die der Umsetzung des Unionsrechts dienen. Eine derartige Unterscheidung verbietet sich schon mit Rücksicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Schließlich kann für die Bestimmung der Voraussetzungen, wann im Inland Bankgeschäfte betrieben werden, für die der Gesetzgeber von einer Erlaubnispflicht ausgeht, nicht von der Änderung der Verkehrsverhältnisse abgesehen werden. Kamen früher, d. h. bei Erlass des KWG in seiner Fassung von 1961, Bankgeschäfte regelmäßig nur bei persönlichem Kontakt des Kunden mit der Bank oder einem Handelsvertreter zustande, so bestehen heute vielfältige Möglichkeiten, Bankgeschäfte durch die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel zu bewerben, anzubieten oder auch zustande zu bringen. Begleitet wird diese Erweiterung der Möglichkeiten durch die Ausweitung der Mobilität und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Diese Veränderungen haben es erst praktisch möglich gemacht, grenzüberschreitende Zahlungen zuverlässig, kostengünstig und mit hinreichender Geschwindigkeit tatsächlich abzuwickeln. Diesen wesentlich veränderten Marktgegebenheiten darf sich die Anwendung und Auslegung des KWG nicht verschließen, soweit dem nicht der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht. Im Interesse der Anleger wie der Darlehenskunden einerseits, der Verhinderung missbräuchlicher Nutzungen der Finanzmärkte durch die organisierte Kriminalität einschließlich des heute weltweit agierenden internationalen Terrorismus andererseits müssen die Nationalstaaten die ihnen offen stehenden Möglichkeiten nutzen, für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte tatsächlich zu sorgen. Die Erfassung grenzüberschreitender und sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland konkret auswirkender bankgeschäftlicher Aktivitäten ist deshalb ein weiterer Grund, sich von den früheren Vorstellungen des Gesetzgebers Anfang der 60er Jahre zu verabschieden. Die Systematik des KWG steht dem nicht entgegen. Die §§ 53 ff. KWG stellen jedenfalls aus heutiger Sicht lediglich sicher, dass ausländische Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG und ausländische Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG, d. h. Unternehmen mit geschäftlicher Hauptverwaltung außerhalb Deutschlands, unter privilegierten Bedingungen auf dem deutschen Markt tätig werden können, ohne wegen ihres Interesses an diesem Markt dazu gezwungen zu sein, ihre Hauptverwaltung nach Deutschland zu verlegen. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KWG sieht nämlich vor, dass die nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Im Unterschied dazu lässt § 53 KWG die Tätigkeit von Zweigstellen ausländischer Institute ohne Verlegung der Hauptverwaltung zu, wenn die in § 53 Abs. 2 KWG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für Einlagenkreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der EU sieht § 53b KWG privilegierte Möglichkeiten eines Marktzugangs in die Bundesrepublik Deutschland vor. Die Regelung stellt sich damit ebenfalls als Vergünstigung dar, ohne jedoch eine Aussage darüber zu treffen, welche Reichweite dem Erlaubnistatbestand als solchem zukommt. Für Staaten wie die Schweiz macht § 53c KWG Erleichterungen im Marktzugang von einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen abhängig. Der Erlass dieser Verordnung hängt maßgeblich von entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarungen über die Gegenseitigkeit ab. Solange es nicht zur Gewährung entsprechender Erleichterungen gekommen ist, muss es daher mit der Anwendung der §§ 32 ff. KWG sein Bewenden haben. Der weiten Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG steht schließlich nicht entgegen, dass in anderen Vorschriften der Auslandsbezug von Finanzdienstleistungsaktivitäten bereits ausdrücklich erfasst ist. § 31 Wertpapierhandelsgesetz i. d. F. d. Bek. v. 9.9.1998, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 15.12.2003 (BGBl. 2003 I S. 2676), erlegt Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Verhaltenspflichten gegenüber ihren Kunden auf. § 31 Abs. 3 WpHG erstreckt die Geltung dieser Verhaltenspflichten auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das gilt nur dann nicht, wenn die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird. Diese Regelung geht nur in einem Punkt über § 32 Abs. 1 KWG hinaus. § 31 Abs. 3 WpHG stellt ausdrücklich einen Bezug zu Unternehmen mit Sitz im Ausland her, während § 32 Abs. 1 S. 1 KWG oder § 1 Abs. 1, 1a KWG einen derartigen Bezug nicht unmittelbar herstellen. Im Übrigen stellt sich aber sowohl für § 31 Abs. 3 WpHG wie für § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dieselbe Frage: Wann wird ein Bankgeschäft, wann wird eine Wertpapierdienstleistung, Wertpapiernebendienstleistung im Inland erbracht? § 32 Abs. 1 S. 1 KWG stellt darauf ausdrücklich ab. § 31 Abs. 3 WpHG stellt darauf indirekt ab, indem die Anwendung der in § 31 Abs. 1, 2 WpHG normierten Verhaltenspflichten dann ausgeschlossen wird, wenn die entsprechenden Dienstleistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht werden. Ansonsten wird ein Inlandsbezug als gegeben eingestuft. Damit ist zwar die Auslegung des Geltungsbereichs der Ausdehnungsregelung in § 31 Abs. 3 WpHG erleichtert. Der Umstand, dass es im KWG an einer solchen vergleichbaren Erleichterung für die Ausfüllung des Tatbestandes in § 32 Abs. 1 KWG fehlt, berechtigt aber nicht zu dem Schluss, nur eine zumindest zweigstellenähnliche Lokalisierung von bankgeschäftlich tätigen Unternehmen im Inland führe dazu, dass die entsprechenden Geschäfte auch im Inland betrieben werden. Insoweit kann aus § 31 Abs. 3 WpHG vielmehr der Schluss gezogen werden, dass es auf die Art der jeweiligen Geschäfte in allen ihren Teilaspekten ankommt, um das Vorhandensein eines hinreichenden Inlandsbezugs zu beurteilen. Der Sitz des Unternehmens spielt dafür grundsätzlich keine ausschlaggebende Rolle, wie sich schon aus dem Charakter der Dienstleistung selbst notwendig ergibt. Die Klägerin ist mit ihrer Art der Kreditgewährung in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich tätig. Ihr Kundenkreis von Darlehensnehmern besteht nach ihren eigenen Angaben zu mindestens 90% aus in Deutschland wohnenden Personen, und zwar seit einer Vielzahl von Jahren. Ihr erst vor kurzer Zeit geänderter Internetauftritt richtete sich in deutscher Sprache ausschließlich an deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und schloss bis zur Änderung Einwohner anderer Staaten oder auch in Deutschland ansässige Staatsangehörige dritter Staaten von einer Kreditgewährung aus. Die Abwicklung der Kreditverträge erfolgt nach deutschem Vertrags- und Verbraucherschutzrecht. Die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen der Klägerin wie auch ihrer Kunden erfolgt ebenfalls in Deutschland nach Maßgabe deutschen Rechts. Die Zahlungen erfolgen auf dem Postweg nach Deutschland oder auf ein anderes Konto des Kreditnehmers, für das neben der Kontonummer die Bankleitzahl im Kreditgesuch anzugeben ist. Die Bankleitzahl bezeichnet ihrerseits ein Merkmal, nach dem deutsche Banken, Sparkassen im Zahlungssystem Deutschlands identifiziert werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch die Kreditgewährung zielgerichtet nach Deutschland hinein erfolgt und erst mit dem Zahlungseingang in Deutschland vertragsgemäß bewirkt ist. Schließlich bedient sich die Klägerin deutscher Kreditvermittler, denen sie vertraglich eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, insbesondere um die von der Klägerin für die Kreditvergabe und -vermittlung erlassenen Richtlinien für die Vermittler verbindlich zu machen. So ist es Aufgabe der Vermittler, sich der Identität der Kreditantragsteller zu vergewissern und dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Unterschriften von Kunden oder sonstigen in die Verträge einbezogenen Personen persönlich in Gegenwart des Vermittlers geleistet werden. Die Klägerin nimmt damit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Vermarktung ihrer Angebote und die Ausgestaltung der konkreten Vertragsanbahnung. Ein wichtiges Werbeargument ist der Umstand, dass die Kreditgewährung ohne vorherige Schufa-Auskunft erfolgt. Durch eine Schufa-Auskunft kann ein Unternehmen, das einen Kredit gewähren will, sich vorab einen Überblick über die Person des Kreditnehmers, seine bisherigen Zahlungsverpflichtungen, deren Abwicklung und eventuelle Abwicklungsprobleme verschaffen bis hin zu Fragen der möglichen Zahlungsunfähigkeit. Die Klägerin gewährt im Unterschied zu den in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten Darlehen, ohne zuvor eine solche Auskunft einzuholen und letztlich die Kreditgewährung von der Qualität einer solchen Auskunft abhängig zu machen. Dies erleichtert einerseits den Zugang zu den Darlehen für die Personen, die bei anderen Instituten im Hinblick auf ihre problematischen finanziellen Verhältnisse keine Kredite mehr erhalten, erhöht aber andererseits auch das Risiko von Kreditausfällen, was sich wirtschaftlich wiederum in höheren Kosten und Zinsen für die Kreditnehmer niederschlägt mit der Folge, dass deren Zahlungsfähigkeit womöglich eher überfordert ist als bei einem niedrigeren Zinsniveau. Die Werbung mit der nicht erforderlichen Schufa-Auskunft zielt damit auf den deutschen Markt und den dort lebenden Kundenkreis. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Schweiz mangels Betreibens des Einlagengeschäfts nicht der Aufsicht der Schweizer Bankenkommission untersteht. Die Klägerin untersteht aber auch sonst keiner Aufsicht durch Bundesbehörden der Schweiz oder kantonale Stellen. Zwar verlangt das Konsumentenkreditgesetz der Schweiz seit dem 1.1.2004 eine Bewilligung für Unternehmen, die Kredite vergeben wollen, wobei für die Erteilung der Bewilligung neben der Zuverlässigkeit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und ein bestimmtes Eigenkapital nachzuweisen sind. Die Klägerin hat eine solche Bewilligung bislang weder erhalten noch beantragt. Der Kanton St. Gallen, in dem die Klägerin ihren Sitz hat, hat mitgeteilt, derzeit sei eine solche Bewilligung auch nicht erforderlich, da Schweizer Einwohner ab der Geltung des Bewilligungserfordernisses von der Klägerin keine Kredite erhielten. Die Frage nach einer Kontrolle und Erlaubnis stellt sich aus Sicht des Kantons St. Gallen dahin, dass eine Kontrolle der Klägerin ggf. durch deutsche Stellen zu erfolgen habe, da Einwohner Deutschlands die Kunden der Klägerin seien. Dieses Verständnis stützt zugleich die Auslegung des Inlandsbegriffs in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG durch die Kammer. Die Klägerin hat damit ihren Sitz einerseits, die Art ihrer geschäftlichen Aktivitäten andererseits so gewählt, dass ihr Unternehmen - ihre eigene Beurteilung zugrunde gelegt - weder der Aufsicht ihres Sitzlandes noch der Aufsicht des Landes unterliegt, in dem sie sich hauptsächlich geschäftlich betätigt. Ein derartiges Verhalten stellt sich jedoch als missbräuchlich dar und kann nicht dazu führen, sich der notwendigen Aufsicht zu entziehen. Der Zweck der Erlaubnispflichtigkeit und der daran anknüpfenden Beaufsichtigung durch die Beklagte ergibt sich aus § 6 KWG. Die Vorschrift lautet. "(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Die Bundesanstalt hat Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. (3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." Darüber hinaus ergeben sich für die Durchführung des Kreditgeschäfts Beschränkungen aus den §§ 13 ff. KWG, von denen die Klägerin ebenfalls so lange befreit ist, wie sie der Aufsicht durch die Beklagte nicht unterliegt und auch keiner Erlaubnis bedarf. Zwar vergibt die Klägerin keine Großkredite. Hier stellt sich jedoch auch die grundsätzliche Frage, wann ein Inlandsbezug beim Betreiben von Bankgeschäften anzunehmen ist. Diese Frage kann nicht unterschiedlich danach beantwortet werden, ob nach dem Zuschnitt des Kreditinstituts die Herausgabe von Großkrediten angestrebt oder möglich ist oder ob sie im Einzelfall des konkret zu beurteilenden Unternehmens unterbleibt oder zumindest unwahrscheinlich ist. Schließlich kann die Beklagte gegenüber den von ihr beaufsichtigten Instituten nach § 23 Abs. 1 KWG Maßnahmen treffen, um Missbräuchen im Bereich der Werbung dadurch entgegen zu treten, dass bestimmte Arten der Werbung untersagt werden. Dies dient unmittelbar dem Konsumentenschutz vor irreführender Werbung jeglicher Art. Die Klägerin entzieht sich auch diesen Vorgaben. Ferner ist es der Beklagten nicht möglich, die für die Geschäfte der Klägerin Verantwortlichen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen, unzuverlässige Geschäftsleiter zu verwarnen und ggf. abzuberufen oder auf eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu achten. Letzteres ist schon deshalb nötig, weil nur so dafür Sorge getragen werden kann, dass die Kunden der Klägerin im Falle von Vertragsverletzungen auch tatsächlich ihre Ersatzansprüche durchsetzen können. Schließlich ist die Beklagte nicht in der Lage, die Durchführung der Kreditgeschäfte auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überwachen. Dies bezieht sich auf die allgemeinen Vorgaben zur Vertragsanbahnung ebenso wie auf die Abwicklung der Darlehensverträge, die nachvollziehbare Verbuchung von Kundenzahlungen, ihre ordnungsgemäße Verrechnung auf Zins und Tilgung, die Erhebung von Kosten bei Verzug, die Behandlung von Fehlüberweisungen oder Fehlbuchungen, die Richtigkeit von Auskünften an Kunden über den Kontostand usw. Ausgehend von der Erlaubnispflichtigkeit der bankgeschäftlichen Betätigung der Klägerin finden die von der Beklagten im Einzelnen verfügten Maßnahmen ihre Grundlage in § 37 KWG und § 44c KWG. Die insoweit getroffenen Maßnahmen sind hinreichend bestimmt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, da es dem Zweck der Ermächtigungen entspricht, bei unerlaubt betriebenen Bankgeschäften deren Fortsetzung zu untersagen und die Abwicklung der bereits getätigten Geschäfte anzuordnen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, sie betreibe diese Geschäfte schon seit 1987 in einer im Wesentlichen gleichen Form. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die Pflicht zu ordnungsrechtlichem Einschreiten, wie sie Inhalt der §§ 37, 44c KWG ist, nicht verwirken kann. Zwar mag die Vorgängerin der Beklagten früher eine andere Verwaltungspraxis geübt haben. Die Änderung der Verwaltungspraxis ist jedoch nicht schon deshalb unzulässig, weil es dadurch zu Verschlechterungen für den betroffenen Personenkreis kommt. Die Änderung der Verwaltungspraxis trägt hier den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung und ist schon deshalb von den Betroffenen hinzunehmen. Im Übrigen hat die Beklagte ihre jetzige Praxis vorab durch ein Rundschreiben bekannt gemacht, die Betroffenen also vorgewarnt. Dem Umstand der Änderung ist hier schließlich dadurch Rechnung getragen worden, dass die Beklagte entgegen der Regel des § 49 Abs. 1 KWG von der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Maßnahmen einstweilen Abstand genommen und der Klägerin damit faktisch einen längeren Umstellungszeitraum zugebilligt hat. Auch die angeordnete Art der Rückabwicklung trägt der Änderung der Verwaltungspraxis Rechnung, da die Beklagte die mildeste Form der Rückabwicklung angeordnet hat. Die Klägerin kann insoweit auch nicht geltend machen, die Änderung habe einer Entscheidung des Gesetzgebers bedurft, der dann auch zum Erlass einer Übergangsregelung verpflichtet gewesen wäre. Die Auslegung eines Gesetzes erfordert keine Entscheidung des Gesetzgebers. Ändert sich die Auslegung, sei es aufgrund einer neuen Beurteilung durch eine Behörde, sei es aufgrund einer geänderten Rechtsprechung, so muss die neue Auslegung von allen Betroffenen akzeptiert werden. Eventuellen Härten kann im Rahmen einer ggf. von der sonstigen Ermessenspraxis abweichenden Ermessensausübung im Einzelfall Rechnung getragen werden, wobei insoweit auch eine Modifikation der Rückabwicklungsmodalitäten in Betracht kommen kann. Bedenken bestehen hier insoweit allerdings schon deshalb nicht, weil die Klägerin ersichtlich auf eine - angebliche - Lücke in den Systemen der Schweiz und Deutschlands abzielte und auch noch abzielt, um sich jeder Art von Aufsicht zu entziehen. Ein solcher Fall kann nicht Fällen gleichgestellt werden, in denen eine bislang im Inland erlaubnisfreie Berufsausübung nunmehr erlaubnispflichtig wird und zugleich die Erlaubnisvoraussetzungen eine deutliche Verschärfung der bisherigen Berufsausübungsvoraussetzungen bewirkt. Die von der Klägerin insoweit angesprochene Übergangsregelung in § 64e KWG trägt den Erfordernissen der bereits in legaler Weise verfestigten Eigentums- und Berufsausübung Rechnung. Davon kann im Hinblick auf die von Anfang an bestehende Erlaubnispflichtigkeit der Bankgeschäfte der Klägerin keine Rede sein. Hier kann nur zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass die Behörde früher zu Unrecht untätig geblieben ist. Dies aber kann allenfalls zu einer milderen Form der Ermessensausübung verpflichten, nicht aber dazu, dass der Behörde ein Einschreiten verwehrt wäre, sie also eine erlaubnispflichtige Betätigung zu dulden hätte. Damit würde die Erlaubnispflicht ihres Geltungsanspruchs beraubt. Die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen, denen die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 30.4.1994 (BGBl. 1994 II S.1438) zugestimmt hat, stehen der Annahme einer Erlaubnispflicht für die Klägerin nicht entgegen. In der Anlage zu den Finanzdienstleistungen ist in Abschnitt B Ziff. 3 (BGBl. 1994 II S. 1675) der Marktzugang für Angehörige von Drittstaaten in den Markt des anderen Mitgliedsstaats der Vereinbarung, hier also von Angehörigen der Schweiz nach Deutschland, nur für folgende Finanzdienstleistungen als Auftraggeber gewährleistet: - Versicherungen bestimmter Art, - Rückversicherungen und Retrozessionen, - Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Abschnitt 6 Buchstabe a Ziff. XIV der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen - mit Ausnahme der Vermittlung - in Bezug auf Bank- und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a Ziff. XVI der Anlage. Im Unterschied dazu gewährleistet Abschnitt B Ziff. 4 den Gebietsansässigen der Mitgliedsstaaten der Vereinbarung das Recht, Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats, hier also der Schweiz, zu erwerben. Zu den Finanzdienstleistungen gehört nach Ziff. 5 Buchstabe a Ziff. VI der Anlage zu Finanzdienstleistungen (BGBl. 1994 II S. 1661) die Ausreichung von Krediten jeder Art. Die genannten Regelungen unterscheiden also zwischen der Ausgestaltung des Marktzugangs aus der Sicht der Anbieter einerseits und der passiven Finanzdienstleistungsfreiheit der Kunden andererseits. Letztere ist im hier interessierenden Bereich nicht beschränkt, während die Marktzugangsberechtigungen der Anbieter auf wenige Felder beschränkt sind und Erweiterungen Gegenstand zukünftiger Vereinbarungen sind. Diese Unterscheidung darf nicht verwischt werden. So kann aus der Unzulässigkeit einer Beschränkung von Kundenrechten keinesfalls der Schluss gezogen werden, den Anbietern sei eine dem entsprechende Rechtsstellung zu verschaffen. Diesen Weg ist die genannte Vereinbarung gerade nicht gegangen. So kann sich jeder Einwohner eines Staates, der die Vereinbarung für sich ratifiziert hat, darauf berufen, Kredite in jedem anderen Staat in Anspruch zu nehmen, ohne daran durch Stellen des Staates gehindert zu werden, in dem der Kunde ansässig ist. Dieses Verbot zielt aber nur auf Behinderungen gegenüber dem Kunden. Über die Stellung des Anbieters und seine Möglichkeiten einer Leistungserbringung in einen anderen Staat sagt die Regelung dagegen nichts aus. Hier gilt im Bereich der Kredite nach wie vor der Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die allerdings dem allgemeinen Gebot der Nichtdiskriminierung nach Maßgabe des WTO-Übereinkommens unterworfen sind. Die Maßnahmen der Beklagten setzen nicht auf der Kundenseite an. Den Darlehensnehmern wird nicht verboten, ein Darlehen bei der Klägerin oder einem anderen Schweizer Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Regulierungen sind insoweit nicht erfolgt. Die Maßnahmen der Beklagten setzten lediglich auf der Anbieterseite an, ohne dabei jedoch die durch die Vereinbarung gewährleisteten Marktzugangsrechte dieses Personenkreises zu verletzen. Die damit einhergehende mittelbare Beschränkung von Kundenmöglichkeiten ist die zwangsläufige Folge dieses Vorgehens, liegt jedoch auf der Linie, die durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Anbieter- und Kundenrechte in der Vereinbarung selbst vorgezeichnet ist. Die Annahme einer Erlaubnispflicht für die von der Klägerin betriebenen Bankgeschäfte könnte jedoch einen Eingriff in die durch Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Wäre dies der Fall, so müssten die hier angewandten Vorschriften des KWG hinsichtlich der Voraussetzungen der Erlaubnispflicht als solcher wie auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 EG als zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit einzustufen sein, um tatsächlich gegen die Klägerin angewandt zu werden. Die Art. 56 EG vorausgegangenen Regelungen wie auch die bisherige Rechtsprechung des EuGH legen es nahe, die Gewährung von Krediten durch Personen oder Unternehmen aus einem anderen Staat an Ansässige eines Mitgliedsstaats der EU dem Geltungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit zuzuordnen. In ihrem bereits genannten Beschluss vom 7.5.2004 hat die Kammer dazu für den Bereich des Finanzkommissionsgeschäfts ausgeführt: "Hinsichtlich der gleichfalls anwendbaren Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Auslegung der Erlaubnisvoraussetzungen in § 32 Abs. 1 KWG nachteilig auf diese Freiheit auswirkt. Einwohner der Europäischen Union werden nämlich gehindert, ihre Gelder bei Unternehmen anzulegen und an diese zu überweisen, die keine Zulassung entsprechend den Vorschriften der RL 93/22/EWG innerhalb des Unionsgebietes haben. Dies genügt, um nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen (EuGH U. v. 14.11.1995 - Rs. C-484/93 - E 1995 I, S. 3955, 3976 Rn. 12 ff. - "Svensson u. Gustavsson"; 14.10.1998 - Rs. C-439/97 - E 1998 I, S. 7041, 7075 Rn. 18 ff. - "Sandoz"), zumal diese nach dem Wortlaut von Art. 49 EG ohnehin der Dienstleistungsfreiheit vorgeht, die nach Art. 50 EG nur einschlägig ist, wenn der Sachverhalt nicht durch andere Grundfreiheiten des EG erfasst ist." Die hier zu beurteilenden Kreditgeschäfte enthalten keine Besonderheiten, die eine davon abweichende Beurteilung erfordern. Allerdings hat der EuGH sich bislang noch nicht ausdrücklich mit einer Fallgestaltung befasst, die derjenigen ähnelt, wie sie die Kammer in diesem Verfahren oder in dem Finanzkommissionsgeschäfte betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 9 G 6496/03 (V) zu beurteilen hatte. Es fragt sich daher, ob Maßnahmen und Vorschriften, die sich unmittelbar nur gegen die Anbieter von Finanzdienstleistungen richten und ihre Aktivitäten einem Erlaubnisvorbehalt eines Mitgliedstaates der EU unterstellen, tatsächlich geeignet sind, die Kapitalverkehrsfreiheit zu beschränken. Als Alternative kommt ähnlich den Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (GATS) in Betracht, das Erbringen von Finanzdienstleistungen allein der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 f. EG zuzuordnen, jedenfalls soweit es die den späteren Zahlungsvorgängen zugrunde liegenden Vertragsabschlüsse einschließlich der ihnen vorausgehenden Werbemaßnahmen, Vertragsverhandlungen betrifft. Dann würde nur noch die Durchführung solcher Verträge von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst, nicht aber der Marktzugang als solcher. Dies hätte zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könnte, die nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 EG und der Rechtsprechung des EuGH auch Personen und Unternehmen als eigenes Recht zusteht, wenn diese Personen oder Unternehmen außerhalb des Gebietes der EU ihren Sitz haben (vgl. EuGH U. v. 14.10.1999, a.a.O. Rn. 18 - "SANDOZ"). Die ehemals die Kapitalverkehrsfreiheit regelnde RL 88/361/EWG (ABl. 1988 Nr. L Nr. 178 S. 5) legt möglicherweise ebenfalls die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen den Vertragsabschlüssen zur Gewährung einer Finanzdienstleistung wie z. B. eines Darlehens als Teil der Dienstleistungsfreiheit einerseits und dem Vollzug derartiger Geschäfte als Teil der Kapitalverkehrsfreiheit andererseits nahe. Anhang I zu Art. 1 RL 88/361/EWG rechnet unter der Überschrift Nomenklatur nur die Darlehens- und Kreditrückzahlungen zur Kapitalverkehrsfreiheit. Allerdings soll der Anhang insoweit keine abschließende Bestimmung dessen enthalten, was unter die Kapitalverkehrsfreiheit fallen soll. Andererseits ordnet Rubrik VIII in Anhang I sämtliche Arten von Darlehen von Gebietsfremden an Gebietsansässige der Kapitalverkehrsfreiheit zu, wobei diese allerdings seinerzeit noch nicht im Verhältnis zu Drittstaaten als Grundfreiheit des Gemeinschaftsrechts statuiert war. Schließlich hat der EuGH im Urteil v. 7.2.2002 (Rs. C-279/00 - E 2002 I, 1425, 1456 ff. Rn. 31 ff. - "Kommission/Italien") eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit angenommen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen bei der von ihm zu stellenden Sicherheitsleistung dazu gezwungen ist, diese Sicherheit bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen, das seinen Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hat. Zur Begründung hat der EuGH ausdrücklich auf die Rubrik IX im Anhang I der RL 88/361/EWG Bezug genommen, obwohl Art. 56 EG, nicht aber die RL selbst Gegenstand der Auslegung war. Der dortige Fall betraf aber ebenfalls nur die Geltung der Kapitalverkehrsfreiheit unter den Mitgliedstaaten der EU, nicht aber im Verhältnis zu Drittstaaten. Mit der ersten Frage soll deshalb geklärt werden, ob sich ein Unternehmen wie die Klägerin überhaupt auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann oder seine Aktivitäten gemeinschaftsrechtlich nur der für Angehörige von Drittstaaten nicht geltenden Dienstleistungsfreiheit zugeordnet werden können. Mit der zweiten Frage soll geklärt werden, ob für den Fall der Bejahung der ersten Frage im Sinne einer Geltung der Kapitalverkehrsfreiheit für Kreditgewährungen durch Angehörige von Drittstaaten die Inanspruchnahme der Kapitalverkehrsfreiheit ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs ausscheidet. Die Voraussetzungen eines derartigen Rechtsmissbrauchs sind z. B. in der 9. Begründungserwägung der RL 2000/12/EG oder der 22. Begründungserwägung der RL 2004/39/EG enthalten. Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit hat der EuGH im Urteil v. 5.10.1994 (Rs. C-23/93 - EuZW 19945, 60, 62 Rn. 20 ff. - "TV 10SA") ebenfalls anerkannt, dass ein Unternehmen, das seinen Sitz gezielt so wählt, dass es sich der Aufsicht des Landes entzieht, in dem es seine Dienstleistung, seinerzeit Ausstrahlung von Fernsehsendungen, erbringt, nicht dagegen wehren kann, mit einem Unternehmen gleichstellt zu werden, das seinen Sitz tatsächlich im jeweiligen Land genommen hat und folglich schon deshalb der Aufsicht dieses Landes untersteht. Eine ähnliche Betrachtung hat der EuGH in seinem Urteil v. 14.12.1986 (Rs. 205/84 - E 1986, 3755, 3801 Rn. 22 - "Kommission/Deutschland") angestellt. Hier bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Sitz gezielt so gewählt hat, dass sie weder einer qualifizierten Aufsicht der Behörden ihres Sitzlandes Schweiz noch der Aufsicht der Behörden der Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist, obwohl sie den weit überwiegenden Teil ihrer Kunden in Deutschland hat und sich schon deshalb so behandeln lassen müsste, als hätte sie dort ihren Sitz. Dann könnte sich die Klägerin auch nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, um die Anwendung der Vorschriften des KWG zur Erlaubnispflichtigkeit ihrer Bankgeschäfte einschließlich der für die Erlaubniserteilung geltenden Vorschriften zu verhindern. Insbesondere könnte die Klägerin bei Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht geltend machen, sie erbringe grenzüberschreitende Leistungen, da die Gleichstellung mit einem inländischen Unternehmen diese Annahme ausschließen würde. Mit der dritten Frage soll geklärt werden, ob die Erlaubnispflichtigkeit eines Unternehmens, das gewerbsmäßig Kredite an Einwohner eines Mitgliedstaates gewährt und seinen Sitz außerhalb des Unionsgebietes hat, eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit bewirkt. Konkret betrifft dies im vorliegenden Verfahren die Regelungen in § 32 Abs. 1 S. 1 und § 37 Abs. 1 KWG. Während § 32 Abs. 1 S. 1 KWG die Voraussetzungen der Erlaubnispflichtigkeit und die Notwendigkeit des Innehabens einer Erlaubnis für eine bankgeschäftliche Betätigung regelt, betrifft § 37 KWG die Beseitigung der Folgen des Betreibens von Bankgeschäften ohne die nach § 32 Abs. S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis. § 37 KWG lautet: "(1) Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. " "(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt." Die vierte Frage richtet sich auf das Problem, ob das Genehmigungserfordernis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG durch Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gerechtfertigt ist, weil die Erlaubnispflichtigkeit als solche eine unerlässliche Regelung für die Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, die Anwendung der bestehenden Vorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzinstitute tatsächlich durchzusetzen, weil ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene Bankgeschäfte unterbunden werden können, folglich die entsprechenden Bankgeschäfte nur nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung betrieben werden können. Bedeutsam ist insoweit auch, dass das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 54 KWG eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. § 54 KWG lautet: "(1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." Aus Sicht der Kammer ist die Erlaubnispflichtigkeit für das Betreiben des Kreditgeschäfts unerlässlich, um die notwendige Aufsicht über diesen Teil des Finanzmarkts durch die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich der Inhalt von Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG im hier relevanten Teil nicht von der ihm vorausgegangenen Regelung in Art. 4 RL 88/361/EWG unterscheidet. Insoweit hatte der EuGH in seinem Urteil v. 23.2.1995 (Rs. C-416/93 - WM 1995, 1176, 1178 Rn. 23 ff- "Bordessa u. a.") eine Regelung für unzulässig erachtet, mit der die Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten oder Inhaberschecks dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen worden war. Andererseits hat er in seinem Urteil v. 23.9.2003 (Rs. C-462/01 - Rn. 38 ff., 54 - "Ospelt u. a.") entschieden, dass die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sein kann. Dort ging es um die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung und um ein durch die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Entwicklung des Raumes und Landwirtschaft geprägtes öffentliches Interesse. Gemessen daran hält die Kammer die Erlaubnispflichtigkeit des reinen Kreditgeschäfts, so es gewerbsmäßig oder in einer Weise betrieben wird, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert, ebenfalls für gerechtfertigt. Insbesondere gilt dies für - den Schutz der Kreditnehmer vor vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber Personen, die nicht zuvor auf ihre Zuverlässigkeit geprüft wurden, - die Gewährleistung einer hinreichenden finanziellen Ausstattung des Kredite vergebenden Unternehmens, - den Schutz dieses Personenkreises vor nicht ordnungsgemäß arbeitenden Unternehmen oder Personen hinsichtlich ihrer Buchhaltung, der ihnen aufgrund allgemeiner Regelungen obliegenden Beratungs- und Informationspflichten gegenüber den Kunden, - den Schutz dieses Personenkreises vor unangemessener oder missbräuchlicher Werbung, - den Schutz des Kapitalmarktes vor einer unkontrollierten Vergabe von Großkrediten, - den Schutz des Kapitalmarktes und der Gesellschaft insgesamt vor kriminellen Machenschaften, wie sie insbesondere Gegenstand der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche sind. Die Bekämpfung der Geldwäsche ist in der Bundesrepublik Deutschland im Geldwäschegesetz (GwG) v. 25.10.1993, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 15.12.2003 (BGBl. 2003 I S. 2676) geregelt. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes und als Ordnungswidrigkeitenbehörde ist die Beklagte, bei der folglich die Aufsicht über die Kreditinstitute nach Maßgabe des KWG und nach Maßgabe des GwG zusammengefasst ist. Die der Beklagten vorzulegenden Prüfberichte (§ 29 KWG, §§ 1 ff. Prüfberichteverordnung) müssen gerade auch Feststellungen zu möglichen Verstößen gegen das GwG enthalten. Nach dem GwG ist insbesondere zu kontrollieren, ob die Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG ihren allgemeinen Pflichten zur Identifizierung ihrer Kunden genügen und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 9 GwG hinreichend erfüllen. Schließlich ist auch zu überwachen, ob die Institute ihren Verpflichtungen zur Anzeige von Verdachtsfällen einer Geldwäsche nachkommen. Dabei bietet auch der bloße Betrieb des Kreditgeschäfts die Möglichkeit einer Geldwäsche, da die Gewährung von Krediten die Herkunft des Geldes wie den wahren wirtschaftlich Berechtigten ebenso verschleiern kann, wie die Rückzahlung von Darlehen dazu führen kann, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Schließlich kann sich die Gewährung eines Kredits auch als verschleierte Form der Ausschüttung von Geldern darstellen, die aus kriminellen Taten herrühren oder der Vorbereitung krimineller Taten dienen, da eine Rückzahlung vorgetäuscht werden kann, was wiederum nur dann aufzudecken ist, wenn das Kreditinstitut einer eingehenden Überwachung unterworfen ist. Schließlich trifft die Erwerber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut nach § 2b KWG eine besondere Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten. Diese soll so z. B. in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche besser zu erfüllen. Zwar bietet der konkret zu beurteilende Fall der Klägerin keine Anhaltspunkte in dieser Hinsicht. Darauf kann es jedoch für die Beurteilung der generellen Zulässigkeit des Erlaubnistatbestandes in § 32 Abs. 1 KWG nicht ankommen. Maßgegend können allein die allgemeinen Ziele sein. Es kann weder im Interesse der Union noch einzelner Mitglieder liegen, dass sich auf relevanten Teilsegmenten der Finanzmärkte Personen oder Unternehmen bewegen können, die einer allgemeinen Prüfung ihrer Zuverlässigkeit hinsichtlich ihres Führungspersonals und ihres Geschäftsgebarens einschließlich der Vorbereitung, Abwicklung und Beendigung von bankgeschäftlichen Verträgen nicht unterworfen sind. Diese Zielsetzung lässt sich auch den Regelungen in Art. 4 RL 2000/12/EG und Art. 5 RL 2004/39/EG entnehmen. Für die von den RL nicht erfassten Bereiche der Finanzmärkte kann nichts anderes gelten, jedenfalls nicht für das Kreditgeschäft, auch wenn es isoliert und ohne Verbindung zum Einlagengeschäft betrieben wird. Die Erlaubnispflichtigkeit kann auch nicht auf Personen oder Unternehmen mit Sitz innerhalb der Union beschränkt bleiben. Die Regelungen eines Mitgliedstaates, die von einer Erlaubnispflicht auch für Personen oder Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union ausgehen, müssen ebenfalls als unerlässlich i. S. d. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG eingestuft werden. Im Übrigen hat der EuGH, wenn auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit, für den vergleichbaren Bereich der Versicherungen angenommen, dass eine Regelung über die Notwendigkeit, sich vor einer Betätigung als Versicherungsunternehmen eine Zulassung zu besorgen, durch ein zwingendes Allgemeininteresse gerechtfertigt ist, wobei dieses Allgemeininteresses vor allem auf dem notwendigen Verbraucherschutz beruhte (EuGH Urteil v. 4.12.1986, a.a.O. S. 3807 f. Rn. 44 ff.). Die fünfte Frage richtet sich darauf, ob die Ausgestaltung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts von Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gedeckt sind. Der EuGH hat in seinem Urteil v. 23.9.2003 (a.a.O. Rn. 47 ff.) ausdrücklich zwischen der Genehmigungspflichtigkeit als solcher und den konkreten Voraussetzungen ihrer Erteilung unterschieden. Hier ist zu fragen, ob die Voraussetzung in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KWG eine unerlässliche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Danach ist eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG zu versagen, wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Ausländische Institute können sich allerdings nach § 53 KWG mit der Errichtung einer Zweigstelle begnügen, sofern die weiteren in § 53 Abs. 2 KWG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klägerin hat ihre Hauptverwaltung in der Schweiz und verfügt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch nicht über eine Zweigstelle. Die Erlaubnispflichtigkeit der von der Klägerin betriebenen Kreditgeschäfte hat daher zur Folge, dass bei unveränderter Fortführung des Betriebs der Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis von vornherein ausscheidet. Die Ausgestaltung des Sitzerfordernisses durch das KWG stellt nach Auffassung der Kammer eine unerlässliche Maßnahme i. S. d. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG dar, vor allem um - eine Kontrolle der Geschäftsabläufe und -vorgänge durch die Organe des betreffenden Mitgliedsstaats tatsächlich und effektiv, d. h. auch kurzfristig oder unvorhergesehen zu ermöglichen, - die Geschäftsabläufe und -vorgänge anhand im Mitgliedsstaat vorhandener oder vorzuhaltender Unterlagen vollständig nachvollziehbar zu machen, - auf persönlich Verantwortliche im Hoheitsbereich des Mitgliedsstaates Zugriff zu haben, - die Erfüllung finanzieller Ansprüche von Kunden des Unternehmens oder der Person innerhalb des Mitgliedsstaates zu gewährleisten. Ohne das Sitzerfordernis könnte die Bundesrepublik Deutschland diese Aufgaben, deren Erfüllung auch im Interesse der übrigen Mitgliedstaaten der Union liegt, nicht wirksam erfüllen. Dementsprechend gehen sowohl die RL 2004/39/EG wie auch die RL 2000/12/EG davon aus, dass das jeweilige Unternehmen seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Union haben muss, um eine Zulassung erhalten zu können, da nur so die effektive Kontrolle überhaupt möglich ist. In seinem Urteil v. 14.12.1986 (a.a.O. S. 3810 f. Rn. 54 ff.) ist der EuGH zu dem Schluss gekommen, dass - nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts - das Sitzerfordernis als Erlaubnisvoraussetzung nicht zu beanstanden war. Die inzwischen erreichte Harmonisierung des Unionsrechts hat daran nur insofern etwas geändert, dass die Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten genügt, um Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen. Auf die Angehörigen von Drittstaaten lässt sich dieses Konzept jedoch nicht übertragen, schon, weil dann keine hinreichende Gewähr dafür bestünde, dass die notwendige Beaufsichtigung einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen nach im Wesentlichen einheitlich hohen Standards erfolgt. Deshalb sieht z. B. Art. 24 RL 2000/12/EG vor, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, deren Mutter in einem Staat außerhalb der Union und des EWR ihren Sitz hat, nur in demjenigen Mitgliedstaat agieren können, in dem sie ihre Zulassung erhalten haben, ohne mit der dortigen Zulassung auch Rechte im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Union zu erwerben. Zugleich verbietet Art. 24 Abs. 1 RL 2000/12/EG die Besserstellung solcher Zweigstellen im Verhältnis zu den Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union. Folglich kann die Klägerin nicht geltend machen, sie werde durch die Ausgestaltung der Erlaubnisvoraussetzungen in den §§ 33, 53 KWG in einer mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbaren Weise in ihren Rechten aus der Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt.