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Urteil

9 E 7271/03 (V)

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1025.9E7271.03V.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 04. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. März 1998 bis 30. September 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 26. Januar 2003 zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 04. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. März 1998 bis 30. September 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 26. Januar 2003 zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig. Durch die Betreibensaufforderung vom 08.03.2004 ist die Rechtshängigkeit der Klage nicht entfallen. Die Aufforderung ist dem Kläger über seinen Bevollmächtigten am 10.03.2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 09.06.2004, noch am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen, hat der Kläger das Verfahren in der erforderlichen Weise noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 92 Abs. 2 VwGO a. F. weiterbetrieben. Der Schriftsatz enthält sowohl die Anträge des Klägers wie eine Klagebegründung. Folglich ist die Fiktion der Klagerücknahme nicht eingetreten. Die Klage hat auch Erfolg, da der Kläger Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der ihm am 26.01.2003 erteilten dienstlichen Beurteilung hat. Diese genügt nämlich nicht den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG ergeben. Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen verweist § 26 BGSLV auf die §§ 40 bis 41a BLV. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 BLV sind Eignung und Leistung des Beamten mindestens alle 5 Jahre zu beurteilen. Wird innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums eine Anlassbeurteilung erstellt, die nach § 41 Abs. 1 S. 1 BLV ebenfalls mit Rücksicht auf entsprechende dienstliche oder persönliche Verhältnisse als zulässig erachtet wird, so ändert dies von Rechts wegen nichts daran, dass gleichwohl nach Ablauf des Regelbeurteilungszeitraums eine weitere Regelbeurteilung zu erstellen ist. Die dem Kläger vor seiner Beförderung im Jahr 2000 erteilte Anlassbeurteilung führt damit im Hinblick auf die Vorgaben der BLV nicht dazu, ihn von der im Jahr 2002 anstehenden nächsten Regelbeurteilung auszunehmen. Nach § 41 Abs. 1 BLV soll sich die Beurteilung insbesondere erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung sowie Verhalten und Belastbarkeit. Die fachliche Leistung besteht nach § 3 Abs. 3 BGSLV in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen. Nach § 41 Abs. 2 BLV ist die Beurteilung mit einer Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Schließlich müssen nach § 41a BLV Richtwerte beachtet werden, da der Anteil von Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene bei der höchsten Note 15% und bei der nächstniedrigeren Note 35% nicht überschreiten soll. Unabhängig von diesen verordnungsrechtlich festgelegten Vorgaben ist seit dem 05.12.2001 die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG anzuwenden, die aufgrund ihres Charakters als förmliches Gesetz im Rang den Vorschriften der BLV vorgeht und eine gesetzeskonforme Anwendung ihrer Bestimmungen wie der auf ihrer Grundlage erlassenen Beurteilungsrichtlinien erfordert. Danach bestimmt sich die Feststellung der Qualifikation ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Arbeitsplätze. Im Begriff der Qualifikation werden in § 8 S. 1 BGleiG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 S. 2 BBG, § 3 Abs. 1 BGSLV zusammengefasst. § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG verpflichtet nun dazu, die drei Aspekte der individuellen Qualifikation auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu beziehen, nicht aber im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl möglicher Arbeitsplätze und Einsatzfelder festzustellen. Gesetzlich vorgegeben ist eine ausschließliche Ausrichtung von Qualifikationsfeststellungen an den jeweiligen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, den ein Beamter innehat oder im Falle der Bewerbung anstrebt. Der Hinweis auf die Ausbildungsvoraussetzungen und die beruflichen Erfahrungen in § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG ändert daran nichts, da auch insoweit ein funktionaler Ansatz zu beachten ist, ohne allerdings die Beachtung des Laufbahnprinzips auszuschalten, verstanden als zulässige Forderung einer die konkreten Anforderungen eines Arbeitsplatzes womöglich übersteigenden Laufbahnbefähigung. Arbeitsplätze sind nach § 4 Abs. 8 BGleiG unter anderem Dienstposten, d. h. der vom Kläger während des gesamten hier maßgebenden Beurteilungszeitraums verwaltete Dienstposten eines Leiters des Sachgebietes Aus- und Fortbildung und eines Fachlehrers. Seine Leistungen auf diesem Dienstposten waren somit ausschließlich nach den vom Dienstherrn insoweit festzulegenden persönlichen und fachlichen Anforderungen in Bezug auf diesen konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen. Allgemeine Beurteilungsrichtlinien, die für die Erstellung von Beurteilungen sämtlicher Beamten im jeweiligen Geschäftsbereich ohne Rücksicht auf ihren konkreten Dienstposten und die damit verbundenen spezifischen Anforderungen gelten sollen, können die Entwicklung von arbeitsplatzspezifischen Anforderungen für den jeweiligen Dienstposten oder eine Gruppe nahezu gleicher Dienstposten weder vorwegnehmen noch ersetzen. Beurteilungsrichtlinien können insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen festlegen. Hier fehlt es an der erkennbaren und für Dritte nachvollziehbaren Ausfüllung dieses Rahmens durch die Beklagte. Die Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf die allgemeinen, nicht dienstpostenspezifischen Merkmale, wie sie in den Beurteilungsvordrucken aufgeführt sind, erfolgt. Für den Dienstposten des Klägers liegt kein spezifisches Anforderungsprofil unter präziser und nachvollziehbarer Angabe bestimmter persönlicher oder fachlicher Eignungserwartungen des Dienstherrn vor. Die in die Beurteilung aufgenommene Beschreibung der prägenden Aufgaben des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens stellt kein Anforderungsprofil in dem gesetzlich erforderlichen Maß dar, sondern kann lediglich die Grundlage für diejenigen Anforderungen in persönlicher oder fachlicher Hinsicht bilden, denen ein Beamter aus Sicht der Beklagten genügen muss, um die entsprechenden Aufgaben erfolgreich wahrzunehmen. Die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung beschreibt auf Seite 2 lediglich die seinen Dienstposten prägenden Aufgaben wie folgt: "- Sachbearbeitung von Vorgängen, Bearbeitung von Grundsatzanweisungen, Koordination von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere mit dem örtlichen Personalrat, - Erstellung von Fortbildungsplänen und –konzepten für das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main, - Vorbereitung und Umsetzung von der TASK-Konzeption im Grenzschutzpräsidium Mitte" Ansonsten finden sich in den nachfolgenden Passagen der dienstlichen Beurteilung lediglich Notenangaben im Hinblick auf die durch den Beurteilungsvordruck angegebenen allgemeinen Merkmale, ohne dass sich diesen für alle Beurteilungen einheitlich geltenden Merkmalen entnehmen lässt, welche spezifischen Anforderungen der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten in fachlicher oder persönlicher Hinsicht stellt. Die Beklagte kann insoweit nicht einwenden, den Beurteilern seien die Anforderungen des Dienstpostens bekannt, nach ihrer Maßgabe sei die Beurteilung des Klägers erfolgt. Die Beklagte behauptet damit etwas, was von ihr erst nachzuweisen wäre. Nur die konkrete Wiedergabe des jeweiligen Anforderungsprofils in der dienstlichen Beurteilung selbst kann einem Personalentscheider die Erwägungen zur Qualifikationseinstufung eines Beamten nachvollziehbar eröffnen und ihn in die Lage versetzen, aus den konkreten Leistungen auf dem jeweiligen Dienstposten auf die dort nachgewiesene Qualifikation zu schließen, orientiert am vorgegebenen Maßstab des Anforderungsprofils. Allein das Anforderungsprofil bildet nämlich nach § 9 Abs.1 S. 1 BGleiG den Vergleichsmaßstab hinsichtlich des Qualifikationsniveaus verschiedener Beamter, einerseits hinsichtlich ihrer auf einem Dienstposten tatsächlich erbrachten fachlichen Leistung i. S. d. § 3 Abs. 4 BGSLV, andererseits hinsichtlich der daraus ggf. zu prognostizierenden Befähigung für einen anderen Dienstposten i. S. d. § 3 Abs. 3 BGSLV. Die Erstellung des Anforderungsprofils ist im Übrigen keine Angelegenheit einzelner Beurteiler, sondern eine Aufgabe der allgemeinen Personalplanung, die grundsätzlich einheitlich für die jeweilige Dienststelle oder gar Gruppen von ihnen zu erfolgen hat. Die Beurteiler sind in der Ausübung ihrer Beurteilungsermächtigung an die ihnen vorgegebenen Festlegungen des jeweiligen Anforderungsprofils gebunden. Schließlich muss das Anforderungsprofil als Maßstab der Qualifikationsfeststellung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG identisch sein mit demjenigen Anforderungsprofil, das der Dienstherr im Falle der Wiederbesetzung des entsprechenden Arbeitsplatzes (Dienstpostens) in die Ausschreibung dieses Arbeitsplatzes aufzunehmen hätte (§ 6 Abs. 3 BGleiG). Da die Beklagte somit für die dem Kläger erteilte Beurteilung von einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen ist und den Maßstab des dienstpostenspezifischen Anforderungsprofils unberücksichtigt gelassen hat, ist die angegriffene Beurteilung rechtswidrig. Folglich hat der Kläger auch Anspruch auf Neubeurteilung unter vorrangiger Ausrichtung an dem noch aufzustellenden Anforderungsprofil seines Dienstpostens. Die Beklage ist davon nicht etwa deshalb befreit, weil während des überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums das BGleiG noch keine Geltung besessen hatte. Seit seinem In-Kraft-Treten muss § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG für jede danach anstehende Qualifikationsbeurteilung beachtet werden. Dafür ist insbesondere auch maßgebend, dass Ziff. 2 der Beurteilungsrichtlinien den Zweck der nach den Richtlinien zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen dahin festlegt, dass sie die Grundlage künftiger Personalentscheidungen bilden. Damit bezwecken die dienstlichen Beurteilungen vorrangig die Steuerung von Personalauswahlentscheidungen nach Maßgabe des Leistungsprinzips (§ 8 Abs. 1 S. 2, § 23 BBG, § 3 Abs. 1 BGSLV, § 8 S. 1 BGleiG). Dann aber müssen die Beurteilungen jedenfalls auch die sich aus § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG ergebenden Verpflichtungen umsetzen. Ob mit einer dienstlichen Beurteilung auch noch andere Zwecke verfolgt werden (dürfen), spielt hier deshalb keine Rolle. Im Übrigen ist der Kammer aus einer Vielzahl von Stellenbesetzungsverfahren bekannt, dass sich die Beklagte für die leistungsgesteuerte Personalauswahl auf die dienstlichen Beurteilungen und die dort vergebenen Noten stützt und darin die Grundlage für die jeweilige Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern, Bewerberinnen sucht. Dies genügt, um die Ausübung der Beurteilungsermächtigung an die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG zu binden. Diese Vorschrift hängt nämlich in ihrer Anwendung nicht davon ab, ob Personen unterschiedlichen Geschlechts für einen Arbeitsplatz in Betracht kommen. Die in § 9 BGleiG getroffenen Regelungen sind unabhängig davon zu beachten und umzusetzen. Die Beurteilung leidet darüber hinaus an einem weiteren Fehler. Die Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers und der Widerspruchsbescheid lassen deutlich in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erkennen, dass der Kläger im Hinblick auf sein während des Beurteilungszeitraums erreichtes höheres statusrechtliches Amt eines Ersten Polizeihauptkommissars und den Vergleich mit anderen Beamten des gleichen Statusamtes eine gewisse Abwertung seiner Beurteilungsnoten im Vergleich zu den ihm früher erteilten Beurteilungsnoten erfahren hat. Der Grad der Abwertung ist jedoch weder konkret ausgewiesen noch sonst für Dritte hinreichend nachvollziehbar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn der Kläger aufgrund seiner Beförderung im Jahr 2000 einen Dienstposten erhalten hätte, der sich entsprechend den Vorgaben des § 25 BBesG in wesentlicher Hinsicht von den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten unterscheiden würde. Dann könnte der Kläger nämlich nicht geltend machen, er dürfe im Hinblick auf die gestiegenen und in wesentlicher Hinsicht anderen Anforderungen des höherwertigen Amtes keine "Abwertung" seiner Leistungseinschätzung erfahren. Vielmehr müsste sich der Kläger dann dem höheren Anforderungsniveau stellen, weil auch die Aufgabenstellung des nach dienstlichen Anforderungen – höher – bewerteten Dienstpostens auf die Bewertung der auf diesem Dienstposten erzielten Arbeitsergebnisse ausstrahlt und einen unmittelbaren Vergleich mit den abweichenden – niedriger zu bewertenden - Anforderungen des früheren Dienstpostens ausschließt. Jedenfalls hätte die dienstliche Beurteilung in einem solchen Fall als Regelbeurteilung berücksichtigen müssen, dass der Beamte im ersten Teil des Beurteilungszeitraums eines niedriger bewerteten Dienstposten mit geringeren Anforderungen versehen hatte als im zweiten Teil des Beurteilungszeitraums, was eine entsprechend differenzierte Beurteilung erforderlich machen würde. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 4 BGSLV. Danach besteht die fachliche Leistung eines Beamten in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen, und zwar erbracht auf dem jeweiligen Dienstposten. Hier hat der Kläger jedoch während des gesamten Beurteilungszeitraums denselben Dienstposten versehen. Durch die Beförderung im Jahr 2000 ist in der Aufgabenstellung und den mit ihr verbundenen Anforderungen des Dienstherrn keine Änderung eingetreten, wobei dahinstehen mag, wie die von der Beklagten praktizierte gebündelte Dienstpostenbewertung mit den Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG in Übereinstimmung gebracht werden kann. Jedenfalls kann im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen funktionalen Ansatz in den §§ 18, 25 BBesG einerseits und § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG andererseits nur davon ausgegangen werden, dass die persönlichen und fachlichen Anforderungen des vom Kläger verwalteten Dienstpostens nur einheitlich anspruchsvoll definiert werden können und der Grad der Qualifikation des einzelnen Beamten, der einzelnen Beamtin insoweit für alle mit gleichen Anforderungen konfrontierten Beamten, Beamtinnen nur nach einheitlichen Maßstäben erfolgen kann. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Statusämtern kann sich hier nicht gesondert auswirken. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass sich Beamte mit gleicher dienstlicher Aufgabenstellung in unterschiedlichen Statusämtern befinden könnten. Genau dies wird jedoch durch § 25 BBesG ausgeschlossen, da einem höheren Statusamt regelmäßig eine höhere dienstliche Anforderung entsprechen muss. Ist dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall, kann dies nicht zu einer Verallgemeinerung in der Form führen, wie sie im Bereich der Beklagten vorherrscht, dass nämlich in großer Zahl Beamte trotz gleicher Funktion ein unterschiedlich hohes Statusamt bekleiden. Aus dem insoweit vorliegenden Verstoß gegen § 25 BBesG kann jedenfalls im Hinblick auf die funktionalen Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG nicht der Schluss gezogen werden, den Qualifikationsgrad hinsichtlich der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens danach abzustufen, welchem Statusamt der, die Betroffene angehört. Die funktionale Beurteilung der Qualifikation muss sich vielmehr ausschließlich auf das stellenspezifische Anforderungsprofil als Vergleichsmaßstab beziehen. Dann sind Beamte unabhängig von ihrem Statusamt dahin miteinander zu vergleichen, ob und wie gut sie das jeweilige Anforderungsprofil erfüllen. Die darin liegende Verobjektivierung des Qualifikationsvergleichs darf nicht durch eine nachträgliche Berücksichtigung des jeweiligen Statusamtes verunklart werden, da ein solches Vorgehen letztlich den durch § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG angestrebten funktional ausschließlich auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogenen Qualifikationsvergleich unmöglich machen würde. Es ist nämlich auch im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, wie hoch der durch das höhere Statusamt bedingte Qualifikationsvorteil gegenüber den Beamten im niedrigeren Statusamt objektiv sein soll, obwohl Beamte in beiden Statusämtern dasselbe an Aufgaben zu erfüllen haben, und zwar nach gleichen dienstlichen Anforderungen im Sinne möglichst guter Arbeitsergebnisse. Inwieweit die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung führen, kann damit dahinstehen. Hinsichtlich des Personalführungsgesprächs bleibt lediglich anzumerken, dass sein Inhalt und die Art, wie es zu führen ist, durch eine vorgegebene Ausrichtung am Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitsplatzes den Interessen des Dienstherrn und des Beamten weit besser dienen kann, als wenn das Anforderungsprofil dunkel bleibt und damit die Grundlage des Personalführungsgesprächs sich im eher Ungewissen bewegt. Da die Beklagte unterliegt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Wiederholung des verkündeten Ausspruchs zu § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO wird in dem schriftlichen Urteil im Hinblick auf § 118 VwGO verzichtet. Es handelt sich um ein Schreibversehen, da im parallel verhandelten Verfahren 9 E 4787/03(V) der im hiesigen Verfahren tätige Bevollmächtigte des Klägers im Vorverfahren aufgetreten ist, während hier der Kläger das Vorverfahren allein betrieben hat. Folglich sind ihm keine für eine Erstattung in Betracht kommenden Kosten durch Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden. Die Zulassung der Berufung und der Revision erfolgen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 134 Abs. 1, 2 VwGO. Die Frage, wie sich § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen auswirkt, ist neu und hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen weicht die Kammer von der Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte und des BVerwG ab, die eine Differenzierung bei dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf die Unterschiede im jeweiligen Statusamt ohne Rücksicht auf die Unterschiede in der dienstlichen Aufgabenstellung zulassen. Der Kläger wendet sich gegen die für ihn erstellte Regelbeurteilung vom 26.01.2003, durch die der Zeitraum vom 01.03.1998 bis zum 30.09.2002 abgedeckt wird. Der Kläger war im maßgebenden Beurteilungszeitraum Leiter des Sachgebiets Aus- und Fortbildung und zugleich Fachlehrer beim Bundesgrenzschutzamt Flughafen/Frankfurt Main. Am 25.02.2000 wurde er ohne Änderung seiner Tätigkeit oder des Dienstpostens in sein heutiges Amt eines Ersten Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsordnung) befördert, nachdem zuvor eine dienstliche Anlassbeurteilung erstellt worden war. Grundlage dieser Beurteilung waren die Beurteilungsrichtlinien vom 15.01.1998, die inzwischen durch die Beurteilungsrichtlinien vom 01.03.2002 abgelöst wurden (BeurtlgRLBGS). Am 27.01.2003 wurde dem Kläger die angegriffene dienstliche Beurteilung (Bl. 53-55 d. A.) eröffnet, die vom Zeitbeurteiler am 26.01.2003 und vom Erstbeurteiler am 18.12.2002 unterzeichnet worden war. Am 28.03.2003 erhob der Kläger Widerspruch und machte mit Schreiben vom 20.08.2003 (Bl. 57-62 d. A.) geltend, während des weitaus größten Zeitraums, nämlich während 47 Monaten, sei der Beurteiler nicht sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter gewesen. Er habe ihn für 54 Monate beurteilt, sei aber nur für 7 Monate für ihn zuständig gewesen. Auch wenn im Regelfall nach einer Beförderung eine Notenabwertung erfolge, sei diese doch bei ihm völlig unverhältnismäßig erfolgt, weil sich weder sein Aufgabenfeld/-funktion noch seine Arbeitsleistung oder sein Persönlichkeitsbild geändert hätten. Er habe Anspruch auf eine individuelle Beurteilung. Besonders nachteilig wirke sich aus, dass auf die Wiedergabe der Wortbeiträge verzichtet worden sei, die noch in der letzten davor erstellten Anlassbeurteilung enthalten seien, zumal diese Beurteilung Grundlage der Beförderung gewesen sei. Auch sei für die letzten 7 Monate der Regelbeurteilung eine deutliche Absenkung der Beurteilungsnoten vorgenommen worden, ohne die besseren Beurteilungsnoten für die Zeiten der davor liegenden 47 Monate zu berücksichtigen. Der Erstbeurteiler nehme offenbar gravierende Mängel bei ihm, dem Kläger an, die ihm jedoch nicht bekannt seien. Der Erstbeurteiler nahm zu den Einwänden des Klägers unter dem 22.08.2003 (Bl. 63-65 d. A.) im Einzelnen Stellung und gab an, ihn seit 1998 dienstlich recht gut zu kennen. Vor der Erstellung der Regelbeurteilung sei die beabsichtigte Note mit dem Dienstvorgesetzten und dem Zweitbeurteiler abgestimmt worden. Die neuen Beurteilungsrichtlinien seien erstmals angewandt worden, was entsprechende Veränderungen bedingt habe, da die Notenstufen gegenüber den alten Beurteilungsrichtlinien bezüglich der zu erbringenden Leistungen aufgewertet bzw. verschärft worden seien. Auch habe nun die Möglichkeit bestanden, offenkundig zu gute oder zu schlechte Beurteilungen abzuändern. Insoweit müssten nicht zwingend negative, schon gar nicht gravierende Veränderungen in der Person des Klägers während des Beurteilungszeitraums einzig denkbare Voraussetzung für eine Notensenkung sein. Auch sei der Kläger anlässlich der Besprechung der Beurteilungsnoten des Erstbeurteilers am 18.12.2002 gefragt worden, ob er noch Ergänzungen wünsche. Außer dem Interesse an der Aufnahme eines begrenzten Praxisaufstiegs sei vom Kläger jedoch kein entsprechender Bedarf geäußert worden. Der Zweitbeurteiler schloss sich mit Schreiben vom 04.09.2003 (Bl. 66 d. A.) der Stellungnahme des Erstbeurteilers an. Ungeachtet des weiterhin durchaus anzuerkennenden Engagements komme dem Kläger bei umfassender Betrachtung im Vergleich mit den Kollegen seines Statusamtes kein vorderer Platz in der Vergleichsgruppe zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2003 (Bl. 9-14 d. A.) wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass innerhalb einer Laufbahn alle Beamten desselben statusrechtlichen Amtes eine Vergleichsgruppe bildeten und im Vergleich zu den übrigen Beamten dieser Vergleichsgruppe leistungsmäßig verglichen und abgestuft werden. Dabei könne eine gegenüber einer früheren Beurteilung geänderte Beurteilungsnote entweder auf eine tatsächliche Veränderung der Leistung oder Befähigung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums oder auf eine Veränderung innerhalb der Vergleichsgruppe, ggf. aber auch auf beides zurückzuführen sein, wobei eine Veränderung der Beurteilungsnote selbst dann eintreten könne, wenn sich das Leistungs- und Beurteilungsbild des zu beurteilenden Beamten individuell überhaupt nicht geändert habe, er aber nunmehr innerhalb seiner Vergleichsgruppe einen anderen Platz einnehme. Die Spitzennote von 9 Punkten werde überhaupt nicht mehr vergeben. Die Rechtmäßigkeit einer Notenabstufung nach einer Beförderung ergebe sich daraus, dass mit der Beförderung aus dem Kreis der bisher mit ihm zu vergleichenden Beamten heraustrete und nun nach einem höheren Maßstab mit den Beamten der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen sei, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahrenen leistungsstärkeren Beamten bestehen werde. Habe der Beamte seine eigenen Leistungen nach der Beförderung nicht weiter gesteigert, führe dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfalle als die im vorausgegangenen niedriger eingestuften Amt. Hier hätten Erst- und Zeitbeurteiler eine solche Leistungssteigerung beim Kläger nicht feststellen können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 21.11.2003 zugestellt. Am 12.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Personalführungsgespräch habe entgegen Ziff. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien erst am 03.09.2002 und damit zu spät stattgefunden. Zudem habe er keine Hinweise auf eventuelle Leistungsschwächen erhalten. Zweck des Gesprächs sei jedoch gerade, den Beamten auf eventuelle Mängel oder Schwächen hinzuweisen, um die Leistungen ggf. verbessern zu können. Zwischen der Anlassbeurteilung im Vorfeld seiner Beförderung und der streitigen Beurteilung bestehe ein deutlicher Widerspruch, den die Beklagte nicht erklärt habe. Auch insoweit hätte ein rechtzeitig geführtes Personalgespräch Hinweise geben müssen, insbesondere auch wegen der möglichen Notenabsenkung im Vergleich zur früheren Anlassbeurteilung. Zwischen den früheren und den neuen Beurteilungsrichtlinien bestünden hinsichtlich der Noten und ihrer Definitionen keinerlei Unterschiede, da es nach wie vor 9 Notenstufen gebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 04. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01. März 1998 bis 30. September 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 26. Januar 2003 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt ein, das Personalführungsgespräch sei erst am 03.09.2002 geführt worden. Dies habe jedoch nicht zu einem Beurteilungsfehler geführt. Während des gesamten Beurteilungszeitraums seien mit dem Kläger mehrfach Kritikgespräche geführt worden mit dem Ziel, erkannte Leistungsdefizite abzustellen. Derartige Gespräche würden allerdings nicht im Einzelnen dokumentiert, da sie sich im Regelfall situationsbedingt während des Dienstbetriebes ergäben. Aufgrund dieser tatsächlich geführten Gespräche hätte dem Kläger jedoch bewusst werden müssen, dass in bestimmten Teilbereichen seiner Leistung und Befähigung Verbesserungsbedarf bestanden habe. Auch sei es nicht Ziel und Zweck der Personalführungsgespräche, alle Beamten, die mit 7 oder 6 Punkten beurteilt wurden, darüber aufzuklären, wie sie Leistungen erbringen können, die mit 8 oder 9 Punkten bewertet werden könnten. Ferner könne es im Beurteilungswesen keine Besitzstandswahrung dergestalt geben, dass eine Herabstufung ausgeschlossen sei. Maßgebend sei vielmehr das während des aktuellen Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungsbild in Relation zur jeweiligen Vergleichsgruppe. Zwar seien die Beurteilungsrichtlinien von 1998 dem Grund nach mit denen des Jahres 2002 vergleichbar. Gleichwohl bestünden gewisse Abweichungen nicht nur in Bezug auf Verfahrensregelungen, sondern auch im Hinblick auf die Definition der einzelnen Noten. So habe die Note 7 früher schon vergeben werden können, wenn der Beamte die Anforderungen übertreffe. Jetzt setze die Note 7 voraus, dass die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen übertroffen würden. Würden die Anforderungen ohne häufig herausragende Leistungen übertroffen, könne die Note nur unterhalb der Note 7 liegen. Die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes des Klägers ergäben sich aus seiner Funktion und den auf Seite der Beurteilung aufgeführten prägenden Tätigkeiten. Im Übrigen kenne der Beurteiler die Anforderungen des Arbeitsplatzes und beurteile nach ihrer Maßgabe. Die Vergleichsgruppenbildung sei rechtlich zulässig. So könne ein Kontroll- und Streifenbeamter gut sein, ebenso ein Ermittlungsbeamter. Aber wer im Hinblick auf die nächste Beförderungschance besser sei, könne bei einer ausschließlich individualisierten Betrachtung nicht willkürfrei beantwortet werden. Dazu bedürfe es der vergleichenden Bewertung in Gestalt der Vergleichsgruppenbildung. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.