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Beschluss

9 G 2300/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1119.9G2300.04.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.750,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.750,93 € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.05.2004 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.04.2004 wiederherzustellen bzw. bezüglich der dort erfolgten Kostenfestsetzung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die Maßnahmen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen auch eilbedürftig sind. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt, soweit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vorliegen. Die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung im streitigen Bescheid hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung sowie der erneuten Zwangsgeldandrohung lässt hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO bewusst gewesen ist. Denn die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer III. des streitigen Bescheides zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit gehen über formelhafte Erwägungen hinaus und sind dem Grunde nach geeignet, die getroffenen Sofortvollzugsanordnungen jeweils zu rechtfertigen. Auch in der Sache ist die streitige Verfügung vom 19.04.2004 nicht zu beanstanden. Der Zwangsvollstreckung liegt die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2003 zugrunde, mit der der Antragstellerin gem. § 37 KWG untersagt wurde, das Finanzkommissionsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG zu betreiben, und ihr aufgegeben wurde, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft unverzüglich dadurch abzuwickeln, dass sie die mit dem Anlagekapital der Anleger angeschafften Finanzinstrumente veräußert und die Veräußerungserlöse an die Anleger auskehrt sowie angenommene Anlegergelder, die noch nicht in Finanzinstrumenten angelegt wurden, unverzüglich an die Berechtigten zurückzahlt. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Abwicklungsanordnung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkommt, wurde ihr in der Verfügung vom 19.02.2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50.000,00 € angedroht. Mit Bescheid vom 19.04.2003, über den die Beteiligten vorliegend streiten, setzte die Antragsgegnerin wegen bislang unterlassener Abwicklung das angedrohte Zwangsgeld gegen die Antragstellerin i. H. v. 50.000,00 € fest und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Abwicklungsanordnung in ihrer Verfügung vom 19.02.2003 weiterhin zuwiderhandele, indem sie der unter Ziffer III. dieser Verfügung angeordneten Abwicklung nicht vorgabegemäß binnen einer Frist von weiteren 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 75.000,00 € an. Rechtsgrundlage für die streitige Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 19.04.2004 ist § 17 FinDAG i. V. m. § 14 S. 1 VwVG. Hiernach setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung aus der Grundverfügung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wurde. Die hiernach für die Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Zwangsgeldfestsetzung dient der Durchsetzung der Abwicklungsanordnung zu Ziffer III. des Bescheides vom 19.02.2003, die gem. § 49 KWG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sodass insoweit eine für die Zwangsgeldfestsetzung allein erforderliche sofort vollziehbare Grundverfügung gem. § 6 Abs. 1 VwVfG vorliegt. In der Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2003 wurde der Antragstellerin auch für den Fall, dass diese der Abwicklungsanordnung zu Ziffer III. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides nicht nachkommt, ein Zwangsgeld i. H. v. 50.000,00 € unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angedroht. Das für den Fall der Zuwiderhandlung sofort vollziehbar angedrohte Zwangsgeld wurde im streitigen Bescheid vom 19.04.2004 auch in der angedrohten Höhe von 50.000,00 € festgesetzt. Es liegt auch eine Zuwiderhandlung gegen die Abwicklungsanordnung im Bescheid vom 19.02.2003 vor. Denn der Antragstellerin war aufgegeben worden, die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts durch Verkauf der mit dem Anlagekapital der Anleger angeschafften Finanzinstrumente, die Auskehr der Erlöse an die Berechtigten und die Auszahlung nicht investierter Gelder an die Kunden durchzuführen, was bislang nach eigenem Bekunden der Antragstellerin nicht ansatzweise erfolgt ist. Die Antragstellerin hat vielmehr nach eigenen Angaben ihre Vermögenswerte auf neu gegründete ausländische Gesellschaften übertragen und insofern lediglich die durch das unerlaubt getätigte Finanzkommissionsgeschäft vereinnahmten Vermögenswerte unter Wahrung der hierdurch erlangten Wettbewerbsvorteile sowie unter Verletzung ihrer diesbezüglichen Abwicklungspflicht auf dritte Unternehmen verlagert, um letztlich auch weiterhin an deren wirtschaftlichem Wert zu partizipieren. Eine ordnungsgemäße, dem vorgegebenen Abwicklungskonzept entsprechende Abwicklung der betroffenen Geschäfte kann indes hierin nicht gesehen werden. Gegen die streitige Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung im streitigen Bescheid vom 19.04.2004 kann schließlich auch nicht eingewandt werden, der Vollzug des Zwangsmittels sei gem. § 15 Abs. 3 VwVG wegen Zweckerreichung einzustellen. Denn die Verpflichtung der Antragstellerin zur Abwicklung ihrer Geschäfte gemäß den Vorgaben in Ziffer III. des Bescheides vom 19.02.2003 hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin ein Abwickler bestellt wurde. Denn die Bestellung eines Abwicklers berührt grundsätzlich nicht die subjektive öffentlich-rechtliche Abwicklungsverpflichtung des betroffenen Unternehmens, da der Abwickler funktional im Kern nur ein Vollstreckungsgehilfe der Antragsgegnerin ist und in Bezug auf die Abwicklungsverpflichtung nicht in die Pflichtenstellung des Adressaten der Abwicklungsanordnung eintritt. Diese besteht vielmehr uneingeschränkt in der Person des Adressaten fort, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Abwickler nach der Regierungsbegründung zur 6. KWG-Novelle in erster Linie die Einhaltung der Anordnungen der Antragsgegnerin vor Ort überwachen soll und zu überprüfen hat, ob den Anordnungen gemäß abgewickelt wird, und erst widrigenfalls mit den Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst durchführen soll. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Abwickler zwar berechtigt ist, die erforderlichen Abwicklungshandlungen im Rahmen des vorgegebenen Abwicklungskonzeptes umzusetzen, daneben aber die Antragstellerin weiterhin in der Lage bleibt, Abwicklungshandlungen im Einvernehmen mit dem Abwickler durchzuführen bzw. an der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgegebenen Abwicklung unterstützend mitzuwirken. Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, die Abwicklungsanordnung habe sich gem. § 43 Abs. 2 VwVfG zwischenzeitlich dadurch erledigt, dass es keine ihr zur Verfügung stehende Abwicklungsmasse mehr gebe, nachdem infolge des In-Kraft-Tretens des Investor Protection Agreements alle bislang von ihr gehaltenen Vermögenswerte auf die A International, Bahamas bzw. die sog. Zweckgesellschaften übergegangen seien und es schon von daher nichts mehr gebe, was anordnungsgemäß von ihr abgewickelt werden könne. Denn an der Abwicklungspflichtigkeit der von Anlegern erlangten Vermögenswerte durch Rückführung der vereinnahmten Gelder an die Anleger hat sich hierdurch nichts geändert. Vielmehr sind die von der Abwicklungsanordnung betroffenen Vermögenswerte nach wie vor Abwicklungsmasse und von daher in der vorgegebenen Form an die Anleger auszukehren, wobei diesbezüglich bereits der Hess.VGH im Beschluss vom 09.11.2004 klargestellt hat, dass die Abwicklungsanordnung weder gegenstandslos geworden ist, solange die Antragstellerin weiterhin Gelder der Anleger entgegennimmt, um sie den sog. Zweckgesellschaften zuzuführen, noch durch den Übergang des Eigentums auf die A International, Bahamas die Rückabwicklung unmöglich wurde; denn es sei allein Sache der Antragstellerin, wie sie die Vermögenswerte zum Zwecke der Auskehrung an die Anleger zurückerlange (Hess.VGH, Beschluss vom 09.11.2004, 6 TG 2355/04 sowie Beschluss vom 15.06.2004, 6 G 963/04). Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, die angeordnete Abwicklung berühre die bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Zertifikatsinhabern nicht, sodass sie für eine vorgabegemäße Abwicklung auf die Mitwirkung der Zertifikatsinhaber angewiesen sei, ohne selbst in der Lage zu sein, auf diese mit dem Ziel der Rückgabe der Zertifikate einwirken zu können. Denn die Antragstellerin wäre zumindest im Rahmen der bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen in der Lage, sich an diejenigen Anleger, die ihr namentlich bekannt sind, unmittelbar schriftlich bzw. an die ihr namentlich nicht bekannten Zertifikatsinhaber durch öffentliche Bekanntmachung zu wenden und diese Anleger zur unverzüglichen, vorzeitigen Rückabwicklung aufzufordern unter zeitgleicher Bereitstellung ausreichender Mittel aus der Abwicklungsmasse zur Befriedigung der Anleger. Gerade dies aber hat die Antragstellerin nicht getan, wie sich bereits daran zeigt, dass sie ihren Anlegern auf ihrer Internetseite nahegelegt hat, vorläufig abzuwarten und investiert zu bleiben sowie von Kunden, die gleichwohl ihre Anlage zeitnah beenden wollten, eine Verzichtserklärung bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche abverlangt hat, die sich daraus ergeben, dass Zertifikate zu einem höheren als dem Rückgabepreis erworben wurden, und so auf deren Rückgabebereitschaft eingewirkt hat. Soweit die Antragstellerin schließlich Ausführungen dahingehend macht, die streitige Abwicklungsanordnung sei unter dem Aspekt des Anlegerschutzes ungerechtfertigt, da ihr ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, ggf. alle Anleger auszuzahlen bzw. dass deren Ansprüche über Garantiezusagen der A International gesichert seien, wendet sich die Antragstellerin gegen die Grundverfügung, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist, sodass es auf die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich nicht ankommt. Soweit die Antragstellerin schließlich europarechtliche bzw. verfassungsrechtliche Einwände gegen den in der Grundverfügung angenommenen Finanzkommissionstatbestand bzw. gegen die angenommene Erlaubnispflichtigkeit ihrer Tätigkeit geltend macht, gilt das gleiche wie vorstehend. Im Übrigen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem vorgenannten, den Beteiligten bekannten Beschluss des Hess.VGH vom 09.11.2004 (6 TG 2355/04), in dem sich der Hess.VGH mit den entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin bereits auseinandergesetzt hat. Die Kammer folgt den dortigen Erwägungen. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer II. der streitigen Verfügung vom 19.04.2004 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 VwVG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Antragstellerin war für den Fall, dass sie der Abwicklungsanordnung im Bescheid vom 19.02.2003 binnen einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht oder nicht vollständig genügt, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. nunmehr 75.000,00 €, mithin ein bestimmtes Zwangsgeld zur Durchsetzung des Auskunfts- und Vorlageersuchens angedroht worden, wobei Zwangsmittel solange wiederholt und ggf. erhöht angedroht werden können, bis die durch die Grundverfügung konkretisierte Verpflichtung erfüllt ist (§ 13 Abs. 6 VwVG). Rechtliche Bedenken gegen die Auslagenfestsetzung i. H. v. 1,87 €, die auf § 19 Abs. 1 VwVG, § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. § 17 FinDAG beruht, sind weder ersichtlich noch dargetan. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG a. F.. Bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer I. des streitigen Bescheides war ein Streitwert entsprechend der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes i. H. v. 50.000,00 € anzusetzen. Bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung i. H. v. 75.000,00 € war ein weiterer, auf die Hälfte reduzierter Betrag von 37.500,00 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insoweit erst um die Zwangsgeldandrohung handelt. Zu dem sich insoweit ergebenden Betrag von 87.500,00 € waren die festgesetzten Auslagen i. H. v. 1,87 € hinzuzurechnen, sodass sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 87.501,87 € ergab, von dem wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung jedoch nur die Hälfte, also 43.750,93 € als Streitwert anzusetzen waren.