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Beschluss

9 G 490/05

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0304.9G490.05.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005 Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2004 Widerspruch erhoben, über den die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht entschieden hat. Der Ablehnungsbescheid ist folglich noch nicht bestandskräftig. Andererseits kann der Antragsteller nur über sein hier verfolgtes Begehren die einstweilige Bewilligung des von ihm begehrten Sonderurlaubs erreichen. Der Antrag kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen, da ihm ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub ohne Besoldung im fraglichen Zeitraum nicht zusteht. Nach § 15 Abs. 1 HUrlaubsVO steht die Gewährung von Sonderurlaub im Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, sodass diese grundsätzlich - unter Beachtung der Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung - frei entscheiden kann, ob sie den beantragten Sonderurlaub gewähren will oder nicht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub, der durch die begehrte einstweilige Anordnung gesichert werden könnte, ist nur denkbar, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Gewährung des Sonderurlaubs in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine derartige Ermessensreduktion sind hier jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen sind auch Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, sodass auch die - vom Begehren des Antragstellers umfasste - Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt, über das Begehren des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Ablehnung des Antrags nicht auf die Erwägung gestützt, dass der Antragsteller sich nicht auf einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub berufen könne. Denn in der vom Antragsteller im Zeitraum des begehrten Sonderurlaubs beabsichtigten Praxisassistenz für die Dauer von 6 Monaten liegt eine Voraussetzung für den Abschluss der vom Antragsteller absolvierten Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" und seine Zulassung zur Abschlussprüfung. Folglich soll der Sonderurlaub der Fortbildung des Antragstellers dienen, die ausdrücklich in § 15 Abs. 1 HUrlaubsVO als Beispiel für einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub aufgeführt ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedoch nur eine Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 1 HUrlaubsVO , über die indes die Antragsgegnerin, wie dargelegt, bei Vorliegen dieser Voraussetzung im Übrigen nach Ermessen entscheidet. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung ist die Antragsgegnerin hier zu der Einschätzung gelangt, dass dienstliche Gründe der Gewährung des beantragten Sonderurlaubs entgegenstehen. Auf der Grundlage der ausführlichen Darlegungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren durch den Amtsjuristen (dokumentiert in dem dem Antragsteller bekannten Vermerk vom 01.02.2005, Bl. 19-21 d. Widerspruchsakte), die in diesem Verfahren im Schriftsatz vom 23.02.2005 nochmals vertieft und ergänzt wurden, sind für die Kammer Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich. Zum einen kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung auf der einen Seite den begehrten Sonderurlaub als im wesentlichen durch private Interessen des Antragstellers motiviert angesehen hat; denn es ist vorrangig Sache der Antragsgegnerin selbst, zu entscheiden, ob die Absolvierung einer Weiterbildung, deren Abschluss der Antragsteller begehrt, womöglich auch im dienstlichen Interesse liegt oder nicht. Zum anderen hat die Antragsgegnerin diesem privaten Interesse des Antragstellers ihre dienstlichen Interessen gegenübergestellt und ist unter Berücksichtigung von Aufgaben und aktueller wie auch absehbarer Belastung der Abteilung, bei der der Antragsteller tätig ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gewährung des begehrten Sonderurlaubs im fraglichen Zeitraum nicht in Betracht komme. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Ermessensausübung rechtlichen Bedenken begegnen sollte, wie der Antragsteller meint. Der Ermessensspielraum, der der Antragsgegnerin hier durch § 15 Abs. 1 HUrlaubsVO eingeräumt ist, hat zwangsläufig zur Folge, dass sie eigenständig die im Einzelfall einander gegenüberstehenden Interessen würdigen und gewichten kann. Der Ermessenspielraum ist hier recht groß, sodass jedenfalls Erwägungen im Hinblick auf eine angespannte Personallage grundsätzlich jede Ablehnung von Sonderurlaub zu rechtfertigen vermögen, wenn - wie hier - nur persönliche Belange des Beamten den Urlaubsgrund bilden (von Roetteken in HBR IV, § 106 HBG Rdn. 98). Die Antragsgegnerin hat ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass erhebliche sachliche Gründe die permanente Anwesenheit aller in der Abteilung 53.7 - Infektiologie - tätigen Ärzte erfordert. Sie hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass sie gerade in dem Zeitraum, innerhalb dessen der Antragsteller Sonderurlaub nehmen möchte, aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit aller Mitarbeiter der Abteilung für erforderlich hält und dass die Einwände des Antragstellers gegen diese Einschätzung nicht überzeugen können. Dies genügt, um die Entscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerfrei erscheinen zu lassen, ist es doch vorrangig Sache der Antragsgegnerin zu bestimmen, wie sie den Dienst in der Abteilung organisiert und in welchem Umfang sie eine Anwesenheit der Abteilungsmitarbeiter für erforderlich hält. Für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Entscheidung von willkürlichen Erwägungen leiten lassen, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2005 auch hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen die angespannte Personalsituation in der fraglichen Abteilung auch nicht durch die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen zu beheben ist. Nach alledem ist die Ermessensausübung insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Antragsgegnerin dahingehend, dass als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung nur die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs in Betracht kommen könnte, lässt sich hier hingegen nicht begründen. Eine solche Einschränkung setzte voraus, dass die Verweigerung des Sonderurlaubs den Antragsteller in schlechthin unzumutbarer Weise träfe. Derart existenziell bedeutsame Interessen des Antragstellers sind hier von der Entscheidung der Antragsgegnerin indes nicht berührt. Infolge der Verweigerung des Sonderurlaubs ist es dem Antragsteller zwar nicht möglich, seine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung 1988 abzuschließen. Es steht ihm aber weiterhin offen, diese Weiterbildung nach Maßgabe anderer Weiterbildungsordnungen abzuschließen. Dies ist für ihn zwar mit Nachteilen verbunden, u. a. einer längeren Zeit der Praxisassistenz und womöglich auch mit wirtschaftlichen Nachteilen. Der Antragsteller ist dadurch aber nicht in derart unzumutbarer Weise in seinen Rechten betroffen, dass es als gerechtfertigt erscheinen könnte, den der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehenden Ermessensspielraum mit der Folge als eingeschränkt anzusehen, dass nur eine Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs als rechtsfehlerfreie Ermessenausübung erscheint. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Verringerung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung ist nicht geboten, zum einen im Hinblick auf die vom Antragsteller hier mit seinem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, zum anderen im Hinblick darauf, dass das Gesetz selbst eine entsprechende Verringerung nicht vorsieht. Der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wird vielmehr bereits durch den Umstand Rechnung getragen, dass lediglich die Hälfte der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren erhoben wird.