Urteil
9 E 2810/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0314.9E2810.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung kann zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 177 Abs. 5 VwGO). Insbesondere kann im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 25. März 2003 (9 E 4262/02(V)) die Anwendung des § 54 bzw. des § 53 SVG hier keinen Zweifeln mehr unterliegen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers ist im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Urteils und die dadurch eingetretene Bestandskraft der Bescheide der W.-Verw. Y vom 27. und 28. Februar 2002 von vornherein ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte die Höhe des Rückforderungsbetrags rechtsfehlerhaft festgesetzt hätte. Entsprechende Rügen hat der Kläger auch nicht erhoben. Folglich ist für die Entscheidung in diesem Verfahren nur noch von maßgebender Bedeutung, ob die übrigen Voraussetzungen des für die Rückforderung maßgeblichen § 49 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der Kläger der Rückforderung den Umstand entgegenhalten kann, dass er die zurückgeforderten Versorgungsbezüge bereits verbraucht hat. Wie bereits die angefochtenen Bescheide zu Recht ausführen, kann sich der Kläger jedoch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies ergibt sich - insoweit in Abweichung von den angefochtenen Bescheiden - nach Auffassung der Kammer bereits aus der Einschätzung, dass der Mangel des rechtlichen Grunds der Überzahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 49 Abs. 2 S. 2 SVG), sodass dem Kläger eine Berufung auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung verwehrt ist. Die nach diesem Maßstab zu beurteilende Offensichtlichkeit des Mangels des Rechtsgrunds der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger bereits im Merkblatt für Ruhegehaltsempfänger, welches ihm im Juli 1988 im Zusammenhang mit seiner Zurruhesetzung und der Festsetzung der Versorgungsbezüge ausgehändigt worden war, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung des ungekürzten Ruhegehalts bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Ruhens- und Kürzungsvorschriften unter dem Vorbehalt der Regelung und Kürzung nach diesen Vorschriften steht. Der Kläger wurde seinerzeit auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich auch bei für die Vergangenheit durchzuführenden Ruhens- und Kürzungsvorschriften und dadurch entstehenden Überzahlungen nicht erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung werde berufen können. Die Beklagte hat mit diesem Hinweis für den Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlung seiner Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt anderweitiger Vorschriften des SVG stehe, aufgrund deren möglicherweise ein Ruhen oder eine Kürzung von Versorgungsbezügen in Betracht komme. Folglich wusste der Kläger um die Existenz solcher Vorschriften und hatte auch mit etwaigen Änderungen dieser Vorschriften in der Zukunft zu rechnen, wie sie hier in Bezug auf § 54 bzw. § 53 SVG auch vorgenommen wurden. Dass die Ruhensvorschriften seinerzeit nur Fälle einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst regelten, konnte jedenfalls ein Vertrauen des Klägers darauf nicht begründen, dies werde auch immer so bleiben. Darüber hinaus war für den Kläger auch aus einem weiteren Grund bereits im Jahr 1988 erkennbar, dass es für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge auch auf den Umstand ankommen kann, ob er nach Eintritt in den Ruhestand eine Beschäftigung aufzunehmen gedenke oder nicht. Dies wurde ihm durch die entsprechende Frage in dem Fragebogen verdeutlicht, den er am 02. August 1988 ausgefüllt hatte und in dem er - seinerzeit zutreffend - angab, nach Eintritt in den Ruhestand eine Beschäftigung nicht aufzunehmen zu beabsichtigen. Unmittelbar im Anschluss an die Frage war der Hinweis aufgeführt, dass eine etwaige Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen sei ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder in privaten Rechtsverhältnissen handelt. Infolge dieser ausdrücklichen Erwähnung war für den Kläger klar erkennbar, dass die Aufnahme einer Beschäftigung in der Zeit nach dem Beginn des Ruhestands ein für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge bedeutsamer Umstand war; zudem war für ihn erkennbar, dass er eine entsprechende Beschäftigungsaufnahme seiner Versorgungsbehörde auch mitzuteilen hatte. Folglich gehörte es zu seinen Sorgfaltspflichten als Versorgungsempfänger, eine etwaige Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen, um auf diese Weise die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob eine etwaige Kürzung der Versorgungsbezüge vorzunehmen ist oder nicht. Der Kläger hat indes die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt von sich aus angezeigt, sondern erst auf entsprechende Nachfrage der Beklagten im Jahr 2000, so dass es in der Folgezeit zur Feststellung der Überzahlung und der Veranlassung der Rückforderung kam. Damit hat er in grob fahrlässiger Weise den Mangel des Rechtsgrunds der Zahlung der Versorgungsbezüge seit dem Jahr 1992 nicht erkannt, sodass die Voraussetzung für seine verschärfte Haftung im Hinblick auf § 49 Abs. 2 S. 2 SVG erfüllt ist. Soweit der Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - die Auffassung vertreten hat, er müsse sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen dürfen, da ihn der Dienstherr nicht hinreichend über die eingetretenen Rechtsänderungen und deren Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge informiert habe, ist dem Kläger bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Es ist vielmehr primär Sache des Beamten oder Versorgungsempfängers selbst, die für die Versorgungszahlung geltenden Vorschriften zu beachten und sich im Zweifelsfall, insbesondere bei Änderungen rechtlicher Vorschriften, bei der Versorgungsbehörde zu erkundigen, ob entsprechende Änderungen in seinem Fall Auswirkungen auf den Versorgungsanspruch haben können. In der Tat entspricht dies gleichsam einer Bringschuld des Versorgungsempfängers, die der Kläger hier nicht erfüllt hat. Etwaige Versäumnisse des Dienstherrn bzw. der für die Festsetzung und Auszahlung der Versorgung zuständigen Behörden stehen einem späteren Rückforderungsanspruch im Fall einer Überzahlung nicht von vornherein entgegen; sie sind allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 S. 3 SVG zu berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die von der Beklagten angestellten Billigkeitserwägungen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich ausreicht, etwaige Mitverursachungsanteile der Versorgungsbehörde oder anderer Stellen an der Entstehung des Überzahlungstatbestands durch die Einräumung der Möglichkeit von Ratenzahlungen zu berücksichtigen. Dafür, dass ein weitergehender, auch nur teilweiser Verzicht auf die Rückforderung hier geboten sei oder veranlasst sein könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Entstehen der Überzahlung im wesentlichen auf Verschulden des Klägers selbst zurückzuführen ist, da er es unterlassen hat, die Aufnahme seiner privaten Erwerbstätigkeit anzuzeigen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, der Behörde sei dieser Umstand infolge der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) ersichtlich gewesen, gebietet dies nach Maßgabe der Rechtsprechung, der der Berichterstatter folgt, eine über die Bewilligung von Ratenzahlungsmöglichkeiten hinausgehende Ermäßigung der Rückforderung nicht. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stand als Soldat in den Diensten der Beklagten; seit dem 01. Oktober 1988 befindet er sich im Ruhestand. Mit Bescheid vom 03. Oktober 1988 setzte das W.-Amt X III die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) fest. In diesem Bescheid wies es den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, Änderungen in seinen persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge von Bedeutung sind, sofort und unaufgefordert mitzuteilen; dazu wurde auf ein dem Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 18. Juli 1988 versandtes Merkblatt verwiesen. Das Merkblatt enthielt einen Hinweis auf die Möglichkeit der gesetzlichen Kürzung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf etwa einschlägige Ruhensvorschriften. Der Kläger teilte in einem von ihm am 02.08.1988 ausgefüllten Fragebogen aufgrund einer entsprechenden Frage mit, er beabsichtige nicht, eine Beschäftigung aufzunehmen. Im Zusammenhang mit dieser Frage wurde er im Fragebogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Merkblatt (Bl. 16 ff. d. Versorgungsakte) sowie den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen (Bl. 23 d. Versorgungsakte) Bezug genommen. In der Folgezeit war der Kläger aufgrund mehrerer privater Vertragsverhältnisse selbständig erwerbstätig und erzielte aus dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte, zeigte jedoch weder die Aufnahme der Beschäftigung noch die erzielten Einkünfte der Beklagten an. Nachdem es in den Jahren 1992 und 1999 zu Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften und im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung 1999 zu einer Eingabe des Klägers an den Bundesminister der Verteidigung kam, wurde der Beklagten der Umstand bekannt, dass der Kläger einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehe, und zwar erst auf Nachfrage, aus welchen Gründen seine Versorgungsbezüge nach Steuerklasse VI zu versteuern seien; eine entsprechende Lohnsteuerkarte hatte der Kläger bereits zuvor regelmäßig vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagten auch das Ausmaß der Erwerbstätigkeit des Klägers bekannt. Nach entsprechender Anhörung des Klägers stellte die W.-Verw. Y durch Bescheide vom 27. und 28. Februar 2002 fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers in den Jahren 1993-1998 der Ruhensregelung des § 54 SVG, in den Jahren ab 1999 der Ruhensregelung des § 53 SVG unterlegen hätten. Diese vom Kläger angefochtenen Bescheide sind bestandskräftig geworden (Urteil der erkennenden Kammer vom 25.03.2003, 9 E 4262/02(V)). Mit Schreiben vom 01. März 2002 teilte die W.-Verw. Y dem Kläger ihre Absicht mit, die überzahlten Bezüge i. H. v. 35.873,88 DM zurückzufordern. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 22. April 2002 Stellung. Mit Rückforderungsbescheid vom 13. August 2003 (Bl. 304 ff. d. Versorgungsakte) setzte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 18.342,02 € fest; aus Billigkeitsgründen bewilligte sie die Möglichkeit von Ratenzahlungen. Der Kläger erhob am 10. September 2003 Widerspruch. Er machte geltend, nicht der verschärften Haftung zu unterliegen. Im seinerzeit ausgehändigten Merkblatt sei nur darauf hingewiesen worden, dass die Ruhensregelung nur für den Fall einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst gelte. Im Übrigen sei er über die gesetzlichen Neuregelungen - jedenfalls im Jahr 1992 - nicht informiert worden. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung seiner Versorgungsbezüge sei auch sonst für ihn nicht erkennbar gewesen. Die Ruhensregelung des § 54 bzw. § 53 SVG könne die Rückforderung nicht begründen, da die Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen in diesem Fall auf einer Gesetzesänderung, nicht aber auf der erforderlichen Änderung von tatsächlichen Verhältnissen beruht habe. Im Übrigen sei der Beklagten der Umstand, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auch aus der Steuerkarte ersichtlich gewesen, die der Beklagten vorgelegen habe. Letztlich berief sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 (Bl. 339 ff. d. Versorgungsakte) wies die W.-Verw. Y den Widerspruch im Hinblick auf die Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.01.1993 - 31.12.2000 zurück. Im Übrigen berechnete sie den Rückforderungsbetrag neu und verminderte ihn auf insgesamt 17.108,63 €. Die vom Kläger zu erbringenden Raten setzte die W.-Verw.Y auf 570,00 € pro Monat fest. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, an der Anwendbarkeit der Ruhensregelung des §§ 54 SVG, 53 SVG könne kein Zweifel bestehen. Im Übrigen unterliege der Kläger der verschärften Haftung. Die W.-Verw. stellte im Widerspruchsbescheid ausführliche Erwägungen zu ihrer Billigkeitsentscheidung an; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Bescheid Bezug genommen. Mit seiner am 15. Juni 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines früheren Vorbringens sein Begehren weiter. Jedenfalls die Rückforderung für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1998 erachtet er als rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der W.-Verw. Y vom 13.08.2003 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18. Mai 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Die den Kläger betreffende Versorgungsakte (2 Bände), 3 Widerspruchsvorgänge und die Akte des Verfahrens 9 E 4262/02 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.