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Urteil

9 E 5791/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0425.9E5791.04.0A
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Leitsätze
Einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Rahmen der genehmigten oder angeordneten Teilnahme an einer Klassenfahrt Dienst wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft geleistet hat, steht ein Anspruch auf anteilige zusätzliche Besoldung zu, wenn ihr nicht innerhalb eines Schuljahres in entsprechendem Umfang Freizeitausgleich gewährt wird.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 07. Juni 2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28. September 2004 verurteilt, der Klägerin als Ausgleich für von ihr infolge ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt vom 02. bis 09. September 2000 zusätzlich geleistete Arbeit eine anteilige Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 BBO mit Zulage nach den Besoldungsverhältnissen im Jahr 2000 im Umfang von 10 Wochenstunden zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Rahmen der genehmigten oder angeordneten Teilnahme an einer Klassenfahrt Dienst wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft geleistet hat, steht ein Anspruch auf anteilige zusätzliche Besoldung zu, wenn ihr nicht innerhalb eines Schuljahres in entsprechendem Umfang Freizeitausgleich gewährt wird. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 07. Juni 2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28. September 2004 verurteilt, der Klägerin als Ausgleich für von ihr infolge ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt vom 02. bis 09. September 2000 zusätzlich geleistete Arbeit eine anteilige Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 BBO mit Zulage nach den Besoldungsverhältnissen im Jahr 2000 im Umfang von 10 Wochenstunden zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann als Ausgleich für von ihr infolge ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt vom 02. bis 09. September 2000 zusätzlich geleistete Arbeit im Umfang von 10 Wochenstunden eine anteilige Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 BBO mit Zulage nach den Besoldungsverhältnissen im September 2000 beanspruchen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Anspruch steht der Klägerin freilich nicht schon im Hinblick auf die von ihr angestellte Überlegung zu, sie habe im Rahmen ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt Mehrarbeit geleistet. Zwar kommt bei Ableistung von Mehrarbeit ausnahmsweise ein zusätzlicher Vergütungsanspruch in Betracht, sofern der grundsätzlich auch im Fall von Mehrarbeit in erster Linie zu bewerkstelligende Ausgleich durch Gewährung von Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang nicht möglich ist (§ 85 Abs. 2 S. 2, 3 HBG). Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, jede Leistung von Mehrarbeit führe bei einem Beamten zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch, nicht anerkannt werden kann und dass dem Beamten oder der Beamtin auch kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung für geleistete Mehrarbeit zusteht (so auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 52.03). Aber auch unabhängig davon kann der hier geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht auf § 85 Abs. 2 HBG gestützt werden, weil die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört, mithin in der Regel nicht als Mehrarbeit angesehen werden kann. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 8 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 08.07.1993 (ABl. 1993, Seite 691), geändert durch Verordnung vom 22.07.1998 (ABl. 1998, Seite 598). Abgesehen davon kann eine Vergütung für Mehrarbeit ohnehin nur dann gewährt werden, wenn die Mehrarbeit - als solche - schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 85 Abs. 2 S. 2 HBG). Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat; der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (BVerwG a. a. O.; Urteil v. 28.05.2003 - 2 C 28/02 - Juris). Hier hatte indes der damalige Schulleiter lediglich die Teilnahme der Klägerin als dritte Tutorin an der Klassenfahrt genehmigt. Der Schulleiter hatte weder angeordnet, dass die Klägerin insoweit zu Mehrarbeit herangezogen werden sollte, noch mit der Genehmigung der Teilnahme der Klägerin an der Klassenfahrt deren Heranziehung zur Ableistung von Mehrarbeit als solcher genehmigt. Folglich fehlt es an einer für die Zuerkennung der Rechtsfolgen des § 85 Abs. 2 HBG konstitutiven Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den Schulleiter. Der hier von der Klägerin geltend gemachte Anspruch findet seine rechtliche Grundlage jedoch in § 6 Abs. 1 BBesG. Danach werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge (nur) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies führt jedenfalls unter den hier gegebenen besonderen Umständen dazu, dass der Klägerin für ihre Teilnahme an der Klassenfahrt ein Besoldungsanspruch im gleichen Umfang wie einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zusteht, sodass die Klägerin für zusätzlich geleistete Arbeit im Umfang von 10 Wochenstunden - also in Höhe der Differenz zwischen den von ihr im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden und den Pflichtstunden einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft - die Zahlung entsprechender anteiliger Besoldung verlangen kann. Im Regelfall erhöht sich allerdings der Besoldungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte wegen der Teilnahme an Klassenfahrten nicht ohne weiteres, und zwar ungeachtet des Umstands, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte - insoweit besteht im Kern zwischen den Beteiligten auch kein Streit - im Rahmen einer solchen Fahrt in der Regel wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte in Anspruch genommen werden, also im gleichen Umfang wie diese und folglich über ihre - verminderte - Dienstverpflichtung hinausgehend Dienst leisten. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 23.09.2004, a. a. O.), wonach Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt zwar Dienst leisten und die im Dienst verbrachte Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen ist, als Anknüpfungspunkt für die Besoldung der Lehrer jedoch nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden in Betracht kommt. Diese Zahl ändert sich im Hinblick auf die Teilnahme an einer Klassenfahrt nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine vollbeschäftigte oder um eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft handelt. Mit dem Begriff der "Arbeitszeit" im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG ist nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene und geleistete Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die die Beamtin, der Beamte während der Gesamtdauer der ihr oder ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Maßstab hierfür und damit Anknüpfungspunkt für den Besoldungsanspruch ist bei Lehrkräften folglich nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Diese Zahl änderte sich allein wegen der Teilnahme der Klägerin an der Klassenfahrt nicht. Die zeitliche Festlegung ausschließlich des unmittelbar die Unterrichtsverpflichtung betreffenden Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit auch nur insoweit exakt messbar ist, während sie im Übrigen wegen der zusätzlichen Leistungen, die Lehrer üblicherweise entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe erbringen müssen (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Konferenzen u. ä.), nicht im einzelnen in messbarer und überprüfbarer Weise bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, a. a. O.). Folglich ist für den Besoldungsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs. 1 BBesG nach diesem Verständnis des Begriffs "Arbeitszeit" die durchschnittliche Arbeitszeit maßgebend, die die Klägerin während eines Schuljahres jeweils zu leisten hat. Dabei ist des weiteren zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen ist, die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Schuljahres zu bestimmen. Es entspricht seinem Direktionsrecht, dass die Arbeitszeit ggf. auch unregelmäßig verteilt werden und eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft sogar zeitweise auch in gleicher Weise wie eine vollbeschäftigte Lehrkraft zur Dienstleistung herangezogen werden kann, solange nur die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Schuljahres nicht überschritten oder der jeweilige Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt wird. Auf den Besoldungsanspruch der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft wirkt sich dies so lange nicht aus, wie noch innerhalb des jeweils als Maßstab zugrunde zu legenden Zeitraums - hier also innerhalb eines Schuljahres - solche Zeiten zusätzlicher Dienstleistung durch entsprechende Zeiten einer gegenüber der durchschnittlichen Arbeitszeit verminderten Heranziehung zur Dienstleistung ausgeglichen werden (BVerwG, a. a. O.). Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 2 S. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I, Seite 326) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass eine von der grundsätzlichen Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Einteilung (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auszugleichen ist. Unter dieser Voraussetzung, also bei Gewährung eines Zeitausgleichs für eine vorübergehende zusätzliche Dienstleistung innerhalb eines Schuljahrs im Wege einer verminderten Heranziehung zur Dienstleistung in anderen Zeiträumen des gleichen Schuljahrs, kann folglich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch im Hinblick auf eine über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinausgehende tatsächliche Dienstleistung von vornherein nicht entstehen. Die Kammer hält aus diesem Grund im Ausgangspunkt die Rechtsauffassung des beklagten Landes für zutreffend, dass grundsätzlich eine im Rahmen einer Klassenfahrt erbrachte zusätzliche Dienstleistung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft durch die Gewährung eines solchen Freizeitausgleichs zu kompensieren ist. Anderes gilt freilich, wenn innerhalb des hier allein maßgebenden Zeitraums von einem Schuljahr ein derartiger Zeitausgleich nicht gewährt wird. Unter dieser Voraussetzung führt die in § 6 Abs. 1 BBesG getroffene Regelung unmittelbar zu einer entsprechenden Erhöhung des individuellen Besoldungsanspruchs. Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf eine ihrer im Vergleich zur festgelegten durchschnittlichen Pflichtstundenzahl zusätzlichen Dienstleistung entsprechende Besoldung zu. Der grundsätzlichen Möglichkeit eines Zeitausgleichs steht hier freilich nicht schon der von der Klägerin geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre zusätzliche Dienstleistung bereits im Schuljahr 2000 erbrachte, ein Zeitausgleich also schon infolge Zeitablaufs nicht mehr innerhalb eines Schuljahres gewährt werden kann. Die hier vertretene Auslegung des § 6 Abs. 1 BBesG ist maßgebend von den dargelegten neueren Entscheidungen des BVerwG bestimmt, die erst lange nach Ablauf des fraglichen Schuljahres ergingen. Zudem hat die Klägerin selbst erst durch ihren Antrag im Jahr 2004 gezeigt, dass sie die Mehrbelastung durch die Teilnahme an der Klassenfahrt nicht ohne Ausgleich hinzunehmen bereit ist. Unter diesen Umständen hätte es die Kammer rechtlich nicht beanstanden können, wenn das beklagte Land der Klägerin einen entsprechenden Zeitausgleich auch noch im laufenden Schuljahr gewährt hätte mit der Folge, dass die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Besoldungsanspruch entfallen wären. Aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt sich indes, dass das beklagte Land der Klägerin einen solchen Ausgleich weder bislang gewährt hat noch innerhalb dieses Schuljahres zu gewähren bereit ist. Einen angemessenen Ausgleich für die zusätzliche Dienstleistung der Klägerin im Rahmen der Klassenfahrt gewährt das beklagte Land entgegen seiner in diesem Verfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht, indem es die Klägerin allein auf einen Freizeitausgleich in der unterrichtsfreien Zeit verweist und hier die Erfüllung des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs im Hinblick darauf schon darin sieht, dass der Schulleiter der Klägerin in diesem Schuljahr zu keinem Zeitpunkt Dienstaufgaben zugewiesen hat, die in der unterrichtsfreien Zeit der Ferien zu erledigen gewesen wären. Die Unbeachtlichkeit dieses Einwands ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin bislang im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auch sonst nicht zu solchen Dienstaufgaben herangezogen wurde, die ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigen gewesen wären. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass derartige zusätzliche Aufgaben - wie z. B. die Erstellung des Schulstundenplans, des Raumplans u. ä. - regelmäßig ausschließlich von Inhabern von Funktionsstellen erledigt werden; sie sei in ihrer bisherigen schulischen Laufbahn zu derartigen Aufgaben noch nicht herangezogen worden. Der Vertreter des beklagten Landes hat dem nicht substantiiert widersprochen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin schon aus diesem Grund auch im Schuljahr 2004/2005 - wie in den vorangegangenen Jahren und entgegen einer ausdrücklichen dienstlichen Anordnung des Staatlichen Schulamts an den Schulleiter - ein Zeitausgleich für ihre durch die Teilnahme an der Klassenfahrt im Jahr 2000 verursachte Mehrbeanspruchung noch nicht gewährt worden ist. Der Vertreter des beklagten Landes hat darüber hinaus in diesem Verfahren nicht vorgetragen, dass der Klägerin auf andere Weise ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt worden sei. Er hat zudem auch auf mehrfache entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorzutragen vermocht, in welcher Weise ein solcher Ausgleich nach seinen Vorstellungen konkret bewerkstelligt werden könnte. Nach Auffassung der Kammer kommen hierfür nur Maßnahmen in Betracht, die im Rahmen der Unterrichtsverpflichtungen der Klägerin oder im Rahmen ihrer sonstigen Verpflichtungen zur Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Konferenzen, Elternbesprechungen und dergleichen zu einer geringeren zeitlichen Beanspruchung der Klägerin entsprechend dem Umfang ihrer zeitlichen Mehrbelastung durch die Teilnahme an der Klassenfahrt führen. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung pauschal geltend gemacht, insoweit sei ein Ausgleich nicht möglich. Diese Behauptung entbehrt schon für sich genommen der Nachvollziehbarkeit. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem beklagten Land etwa nicht möglich sein sollte, die Klägerin z. B. im Umfang von 10 Wochenstunden nicht zu Vertretungseinsätzen heranzuziehen; andere Ausgleichsmaßnahmen ähnlicher Art sind ebenfalls denkbar, hier hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum. Unabhängig davon - und das ist hier ausschlaggebend - steht damit jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin tatsächlich einen Ausgleich für die über die ihr obliegende Unterrichtsverpflichtung hinausgehende Dienstleistung im Rahmen der Klassenfahrt im September 2000 bislang in keiner Weise erhalten hat und auch im Rahmen dieses Schuljahres nicht mehr erhalten wird. Unter diesen Umständen steht der Klägerin, wie dargelegt, ein Anspruch auf erhöhte Besoldung zu, die angesichts des Umfangs der von ihr im Rahmen der Klassenfahrt erbrachten Dienstleistung anteilig wie die entsprechende Besoldung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zu bemessen ist. Da die Klägerin im fraglichen Zeitraum mit 14 von 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war, kann sie folglich die Zahlung zusätzlicher anteiliger Besoldung für 10 Wochenstunden verlangen. Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Entscheidung auf einer in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend gesicherten Auslegung des § 6 Abs. 1 BBesG beruht. Die Klägerin steht als Studienrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seit dem 02. Juni 1998 im Dienst des beklagten Landes; sie unterrichtet an den Beruflichen Schulen Gelnhausen. Seit dem Schuljahr 1999/2000 nimmt sie Arbeitszeitermäßigungen nach § 85 a Abs. 4 HBG in Anspruch, zunächst im Umfang von 16/24 Wochenstunden, ab dem Schuljahr 2000/2001 im Umfang von 14/24 Wochenstunden, ab dem 01. August 2001 im Umfang von 10/24 Wochenstunden und ab dem 01. August 2003 im Umfang von 12/24 Wochenstunden, jeweils mit der Folge entsprechend reduzierter Besoldung. Am 11. Mai 2004 stellte die Klägerin den Antrag, ihr für die Mehrarbeitsstunden, die sie im Rahmen einer Klassenfahrt (Abschlussfahrt der 12. Klasse) im Zeitraum vom 02. bis 09. September 2000 geleistet habe, zeitanteilige Besoldung zu gewähren. Die Klägerin nahm als eine von drei Tutorinnen an dieser Klassenfahrt teil; ihre Teilnahme war zuvor durch den damaligen Schulleiter genehmigt worden. Mit Bescheid vom 07. Juni 2004 lehnte das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis den Antrag ab. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung noch einen Anspruch auf zusätzliche zeitanteilige Besoldung. Für die im Zeitraum der Klassenfahrt geleistete zusätzliche Arbeit werde Zeitausgleich vielmehr in der unterrichtsfreien Zeit gewährt. Zwingende dienstliche Gründe stünden einem solchen Zeitausgleich auch nicht entgegen. Die Klägerin erhob am 18. Juni 2004 Widerspruch. Sie machte geltend, die unterrichtsfreie Zeit sei der Disposition des Dienstherrn entzogen. Die Ferien dienten darüber hinaus dem Ausgleich für ihre ohnehin überproportionale Beanspruchung als Teilzeitbeschäftigte während der Unterrichtszeit. Die für den Ausgleich von zusätzlicher Arbeit erforderliche Dienstbefreiung könne folglich in den Ferien nicht gewährt werden. Im Übrigen nahm die Klägerin Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004, der Klägerin am 03. Oktober 2004 zugestellt, wies das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die Teilnahme der Klägerin an der Klassenfahrt sei Mehrarbeit zwar weder angeordnet noch genehmigt worden; der Umstand, dass der Schulleiter die Teilnahme der Klägerin an der Klassenfahrt genehmigt habe, lasse jedoch grundsätzlich die Annahme zu, die Klägerin habe Mehrarbeit geleistet. Dennoch stehe der Klägerin ein Vergütungsanspruch insoweit nicht zu, da ein Ausgleich dieser zusätzlich geleisteten Arbeit im Wege der Gewährung von Dienstbefreiung möglich sei. Die Dienstbefreiung könne auch nachträglich noch gewährt werden, zumal die Klägerin ihren Antrag erst im Mai 2004 gestellt habe. Im Übrigen wies das Staatliche Schulamt darauf hin, dass die unterrichtsfreie Zeit der Disposition des Dienstherrn entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht entzogen sei. Die Klägerin hat am 28. Oktober Klage erhoben, die sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren begründet. Zusätzlich bezieht sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001, welches entschieden habe, dass die Tätigkeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte, die im Angestelltenverhältnis stehen und an Klassenfahrten teilgenommen haben, im Hinblick auf die entsprechenden Regelungen des BAT wie die Tätigkeit Vollzeitbeschäftigter zu vergüten sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aus dessen Entscheidungen sich ebenfalls ergebe, dass die Klägerin für die Ableistung zusätzlichen Diensts einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Form anteiliger Besoldung habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 7. Juni 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 zu verpflichten, ihr für geleistete zusätzliche Arbeit im Umfang von 10 Wochenstunden anteilige Besoldung zur Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach den Besoldungsverhältnissen des September 2000 zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die es weiter vertieft. Auf eine entsprechende Nachfrage der Kammer teilte das Staatliche Schulamt durch Schreiben vom 15. April 2005 mit, dass der Klägerin im Schuljahr 2004/2005 ein ausdrücklicher Zeitausgleich nicht gewährt wurde. Allerdings seien der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Dienstaufgaben zugewiesen worden, die in der unterrichtsfreien Zeit der Ferien zu erledigen gewesen seien. Auf die dieser Mitteilung zugrunde liegende Stellungnahme des Schulleiters der Beruflichen Schulen Gelnhausen vom 15 April 2005 (Bl. 151 f. d. Akte) wird Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Personalakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.