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Beschluss

9 G 1373/05

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0728.9G1373.05.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor dem Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens dem Beigeladenen die Planstelle des Abwesenheitsvertreters/der Abwesenheitsvertreterin der Leiterin oder des Leiters der Sachrate X. (Polizeiliche Vorbeugung und Beratung) - Besoldungsgruppe A 11 BBO - zu übertragen und ihn auf dieser Stelle zu befördern, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Der Antragsgegner hat dabei im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der Stelle an die persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Eigenschaften der Bewerber deren Befähigung vergleichend abzuwägen. Nach Maßgabe dieser Anforderungen sind Rechtsfehler des Auswahlverfahrens wie auch der Auswahlentscheidung nicht festzustellen. Die Auswahlentscheidung begegnet im Ergebnis gegenüber dem Antragsteller schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der streitigen Stelle erfüllt. Ausweislich der Stellenausschreibung vom 22. März 2005 (Bl. 11 f. des Verwaltungsvorgangs) werden von den Bewerbern nämlich - entsprechend dem Aufgabengebiet der Stelle - u. a. umfangreiche Kenntnisse des technischen und taktischen Einsatzes von Sicherungseinrichtungen, fundierte Kenntnisse in der Erstellung von materiellen Sicherungskonzeptionen sowie personellen/organisatorischen Schutzmaßnahmen, überdurchschnittliche Kenntnisse in der Gefahrenmeldetechnik, die Fähigkeit zur vereinfachenden Darstellung komplexer technischer Sachverhalte, eine kontaktfreudige und kommunikationsstarke Persönlichkeit mit ausgeprägtem Einfühlungsvermögen und überdurchschnittlicher Bewertung des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes sowie soziale Kompetenz erwartet. Weder den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers noch der für ihn für den Zeitraum vom 23.10.1998 bis 12.04.2005 erstellten dienstlichen Beurteilung (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs) lässt sich indes hinreichend entnehmen, dass der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller im wesentlichen als Sachbearbeiter im Kriminaldienst tätig war, davon seit 15.07.1997 in der Sachfahndung. Dem Antragsteller wird zwar bescheinigt, dabei ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Eigeninitiative gezeigt sowie kontinuierlich gute Leistungen erbracht zu haben. In Bezug auf die Erfüllung der erwähnten besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle, insbesondere im Hinblick auf die auf dieser Stelle zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Prävention und der sicherungstechnischen und verhaltensorientierten Beratung, ergibt sich daraus jedoch rein gar nichts. So hat der Antragsgegner zwar nicht im Auswahlverfahren selbst, jedoch in diesem Verfahren auch vorgebracht, der Antragsteller besitze weder umfangreiche Kenntnisse des technischen und taktischen Einsatzes von Sicherungseinrichtungen noch fundierte Kenntnisse über die Erstellung von materiellen Sicherungskonzeptionen sowie über personelle/organisatorische Schutzmaßnahmen; darüber hinaus verfüge er auch nicht über überdurchschnittliche Kenntnisse in der Gefahrenmeldetechnik. Auch die weiteren Punkte des Anforderungsprofils würden von ihm nicht oder allenfalls bedingt erfüllt. Aufgrund dieser Einschätzung, die nach Auffassung der Kammer durch die aus den Personalakten und dem Auswahlvorgang sich ergebenden Erkenntnisse gestützt wird, kommt eine Auswahl des Antragstellers für die Stellenbesetzung von vornherein nicht in Betracht, ist doch eine solche Auswahlentscheidung maßgebend am Anforderungsprofil der Stelle auszurichten (siehe auch von Roetteken in HBR IV § 8 HBG Rn. 183 ff. m. w. N.) mit der Folge, dass diejenigen Bewerber, die eines oder mehrere obligatorische Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen - wie hier der Antragsteller -, bei der Entscheidung aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung des Anforderungsprofils auf seine Funktion als Abwesenheitsvertreter der Dienststelle K 213 seit 1997 und die in Ausfüllung dieser Funktion gesammelten vielfältigen Erfahrungen hinweist, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige Erfahrungen dürften zwar für die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung der Sachratenleitung von Bedeutung sein; das allein kann jedoch nicht zu einer Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers führen. Nach Maßgabe des stellenspezifischen Anforderungsprofils hat der künftige Stelleninhaber vielmehr eine Vielzahl weiterer Anforderungsmerkmale zu erfüllen und liegt der Schwerpunkt der Anforderungen gerade nicht auf dem Gebiet der Abwesenheitsvertretung, sondern im Bereich der Fähigkeiten hinsichtlich der Prävention und Beratung; die damit einhergehenden Anforderungsmerkmale erfüllt der Antragsteller aber, wie dargelegt, nicht. Diese Schwerpunktbildung durch den Antragsgegner ist im Übrigen rechtlich auch nicht zu beanstanden, da es vorrangig Sache des Dienstherrn ist, zu bestimmen, auf welche Anforderungen es für die Ausübung einer bestimmten Funktion ankommen soll. Nach alledem kommt eine Auswahl des Antragstellers aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht, sodass die angegriffene Auswahlentscheidung ihm gegenüber im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden kann. Darüber hinaus steht einer Auswahl des Antragstellers auch der Umstand entgegen, dass seine Ehefrau die Funktion der Leiterin der Sachrate X. inne hat und damit die Dienst- und Fachaufsicht über den Bereich ausübt, in dem der ausgeschriebene Dienstposten ihres Abwesenheitsvertreters angesiedelt ist. Dies hat der Antragsgegner zum Anlass genommen, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht in die engere Betrachtung mit einzubeziehen (Auswahlvermerk vom 20. April 2005, Seite 2 - Bl. 36 ff. d. Verwaltungsvorgangs). Nach Auffassung der Kammer kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Schon im Hinblick auf § 73 Abs. 1 HBG, wonach ein Beamter keine Amtshandlungen vornehmen darf, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen, erweist sich diese Erwägung des Antragsgegners, die zum Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren geführt hat, als sachgerecht zur Vermeidung jedweder Interessenkollision bei der Amtsausübung. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Besorgnis besteht, im Fall der Auswahl des Antragstellers werde seine Ehefrau als unmittelbare Dienstvorgesetzte eine objektive Dienst- und Fachaufsicht nicht wahrnehmen können; es sei auch nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der Befolgung und Durchsetzbarkeit von dienstlichen Anordnungen und Weisungen im Hinblick auf die familiären Bindungen zu Schwierigkeiten kommen könne. Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass im Falle des Verdachts eines Dienstvergehens die Ehefrau des Antragstellers als Vorgesetzte zur Meldung des Verdachts an ihren Dienstvorgesetzten verpflichten wäre, auf der anderen Seite aber als Ehefrau sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte. All diese und auch die weiteren vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.05.2005 vorgebrachten Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer geeignet, die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller aus diesem Grund vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, als im Rahmen seines Ermessens liegend und damit vertretbar erscheinen zu lassen, sodass der Antragsteller auch aus diesem Grund seine Auswahl für die Stelle von vornherein nicht beanspruchen kann. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 GKG - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung - ist nach Auffassung der Kammer - abweichend vom HessVGH (B. 20.12.2004 - 1 TE 3124/04) - weder geboten noch möglich. Zwar liegt dem Begehren des Antragstellers zugrunde, selbst die Einweisung in die höherwertige Planstelle zu erhalten. Das Eilverfahren selbst ist aber nur darauf gerichtet, die Verpflichtung des Dienstherrn zu erreichen, die Einweisung des Beigeladenen in die zu besetzende Planstelle zu unterlassen, bis erneut eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Folglich strebt der Antragsteller nur die nochmalige Chance an, bei der Vergabe der Stelle ausgewählt zu werden. Bei sachgerechter Auslegung ist sein Begehren nicht unmittelbar auf die Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 S. 2 GKG gerichtet, was in einem Eilverfahren auch wegen der Beschränkung auf vorläufige Regelungen ausgeschlossen wäre. Dann aber ist es folgerichtig, dass § 53 Abs. 3 GKG auf die Regelung in § 52 Abs. 5 GKG weder unmittelbar noch im Wege der Anordnung einer entsprechenden Anwendung Bezug nimmt. § 52 Abs. 5 GKG betrifft ausschließlich solche Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft eine Statusänderung beim Antragsteller bewirken oder die von der Behörde angeordnete Statusänderung aufheben bzw. ändern. Über Derartiges ist in einem Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich des Antragstellers nicht zu entscheiden, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch die der Statusänderung vorgelagerte Ebene betrifft. Damit kann für die Streitwertfestsetzung nur auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden, da hinreichende Kriterien für eine konkrete Berechnung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der begehrten Unterlassungsentscheidung fehlen, dies aber die Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist. Im Ergebnis folgt die Kammer damit der Rechtsprechung des OVG NW, VGH BW und des BayVGH. Eine Verringerung des Streitwerts auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Hilfswertes ist ungeachtet der Vorläufigkeit der Entscheidungen nach § 123 VwGO nicht angebracht, da der Vorläufigkeit bereits durch die Verringerung der Verfahrensgebühr im Kostenverzeichnis selbst Rechnung getragen wird (BVerwG B. v. 22.3.2002, KostRspr. GKG 20 Nr. 174; vgl. auch BayVGH, B. 21.7.1999, NVwZ-RR 2000, 332 f. m. w. N.).