Beschluss
9 G 5086/05
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0127.9G5086.05.0A
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Leitsätze
1. Das Mitwirkungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG bezieht sich auf alle Zwischenentscheidungen der Dienststelle in einem Auswahl-verfahren. Dazu gehört die Entscheidung, ob ein Überprüfungsverfahren (Bewerber-gesprächm, AC-Verfahren) durchgeführt werden soll, welche Themenstellungen da-für festgelegt werden und wie eine Kommission zur Durchführung des Überprüfungs-verfahrens zusammengesetzt sein soll.
2. Die Mitwirkung der Frauenbeauftragten nach § 18 Abs. 1 S. 2 HGlG bezieht sich auf die Bildung und Zusammensetzung von Kommissionen und sonstigen Gremien i. S. d. § 14 HGlG und die Einhaltung der dortigen Vorgaben.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle eines Leitenden Schulamtsdirektors/einer Leitenden Schulamtsdirektorin als Leiter/Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X (Besoldungsgruppe A 16 BBO mit Amtszulage), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite 70, mit dem Beigeladenen und dessen Ernennung in dieses Amt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.745,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Mitwirkungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG bezieht sich auf alle Zwischenentscheidungen der Dienststelle in einem Auswahl-verfahren. Dazu gehört die Entscheidung, ob ein Überprüfungsverfahren (Bewerber-gesprächm, AC-Verfahren) durchgeführt werden soll, welche Themenstellungen da-für festgelegt werden und wie eine Kommission zur Durchführung des Überprüfungs-verfahrens zusammengesetzt sein soll. 2. Die Mitwirkung der Frauenbeauftragten nach § 18 Abs. 1 S. 2 HGlG bezieht sich auf die Bildung und Zusammensetzung von Kommissionen und sonstigen Gremien i. S. d. § 14 HGlG und die Einhaltung der dortigen Vorgaben. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle eines Leitenden Schulamtsdirektors/einer Leitenden Schulamtsdirektorin als Leiter/Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X (Besoldungsgruppe A 16 BBO mit Amtszulage), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite 70, mit dem Beigeladenen und dessen Ernennung in dieses Amt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.745,26 € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).Das Begehren der Antragstellerin ist auf die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung der Stelle eines Leitenden Schulamtsdirektors/einer Leitenden Schulamtsdirektorin als Leiter/Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X (Besoldungsgruppe A 16 BBO mit Amtszulage), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite 70, gerichtet. Das Begehren ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und die Maßnahme erforderlich ist, um ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor einem Untergang durch die rechtswidrige Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu bewahren (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO).Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht, die einen späteren Erfolg der Bewerbung in einer für die Antragstellerin unzumutbaren Weise gefährdet. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen mit den Aufgaben Schulamtsleiters zu beauftragen, was dem Beigeladenen einen erheblichen Vorsprung einräumen wird, sollte es zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine fehlerhafte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens kommen. Diesen Nachteil muss der Antragsteller nicht hinnehmen, da es für ihn insoweit unzumutbar ist, ausschließlich auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, gerichtet auf die Neubescheidung seiner Bewerbung, verwiesen zu werden. Zudem handelt es um ein Amt, das nach § 19b HBG im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergeben ist und nach der Ausschreibung auch in dieser Weise besetzt werden soll. Die Ernennung des Beigeladenen in dieses Amt würde daher den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehen lassen. Dies kann ihr nicht zugemutet werden.Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen ist die Antragstellerin aller Voraussicht in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Eilverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht.Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Vorschriften über die Beteiligung der Frauenbeauftragten nicht eingehalten wurden. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG wirkt die Frauenbeauftragte an Stellenausschreibungen, am Auswahlverfahren und an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen derjenigen Dienststelle mit, für die sie bestellt ist. Die Mitwirkung findet nach § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG in der Weise statt, dass ihr vor der jeweils beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung, rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen davor zu unterrichten und anzuhören ist. Hier wurde die Frauenbeauftragte für die Bediensteten des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X zwar an der Abfassung der Stellenausschreibung rechtzeitig beteiligt. Sie konnte Einwände erheben, was auch geschehen ist. Ihre Beteiligung am weiteren Auswahlverfahren ist jedoch in mehreren Punkten unzureichend gewesen, ohne dass nachfolgend eine Heilung dieser Mängel eingetreten wäre. Die Frauenbeauftragte hatte nach Eingang der Bewerbungen und der für die Antragstellerin sowie den Beigeladenen angefertigten Anlassbeurteilungen keine Gelegenheit, diese Beurteilungen vor der Durchführung des Überprüfungsverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten. Auch hatte sie keinen Zugang zu den für das Auswahlverfahren relevanten Teilen der Personalakten, noch wurden ihr die insoweit maßgeblichen Informationen vor der Durchführung des Überprüfungsverfahrens auf andere Weise vollständig übermittelt. Der Antragsgegner hat der Frauenbeauftragten die Einsicht in die bis zur Anberaumung des Überprüfungsverfahrens entstandenen Unterlagen zum Auswahlverfahren sogar ausdrücklich verweigert und das diesbezügliche Verlangen der Frauenbeauftragten nach Akteneinsicht abgelehnt. Die Entscheidung, ein Überprüfungsverfahren durchzuführen, hat der Antragsgegner allein getroffen, ohne jede Mitwirkung der Frauenbeauftragten nach vorheriger rechtzeitiger und vollständiger Unterrichtung. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Beteiligung der Frauenbeauftragten am Auswahlverfahren. Die Regelung in § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG macht deutlich, dass die Frauenbeauftragte - im Unterschied zu eventuell zu beteiligenden Personalräten - nicht nur nach Abschluss der Willensbildung durch die Dienststelle hinsichtlich personeller Maßnahmen mitwirkt. Ihr Mitwirkungsrecht erstreckt sich vielmehr auch auf die Phase der Vorbereitung von Personalentscheidungen, die zur Besetzung von Personalstellen i. S. d. § 2 Abs. 6 HGlG führen sollen. Dies setzt voraus, dass jede im Auswahlverfahren von der Dienststelle zu treffende Entscheidung, d. h. Zwischenentscheidung im Hinblick auf die später das Stellenbesetzungsverfahren abschließende Entscheidung, der eigenständigen Mitwirkung der Frauenbeauftragten entsprechend § 18 Abs. 3 HGlG unterliegt. Daher hätte schon die Entscheidung des Antragsgegners, nach Auswertung der Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen einschließlich der aktuell erstellten Anlassbeurteilungen ein Überprüfungsverfahren durchzuführen, der selbstständigen Mitwirkung der Frauenbeauftragten unterlegen. Eine solche Mitwirkung hat nicht stattgefunden. In ihre hätte aber bereits die Frage aufgeworfen werden können, ob die Qualifikation der Antragstellerin besser als die des Beigeladenen einzuschätzen war mit der Folge, dass von einem Überprüfungsverfahren hätte abgesehen werden können oder unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des HessVGH sogar hätte abgesehen werden müssen, wie es die Antragstellerin für sich im gerichtlichen Verfahren in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich auch nicht nur eine bloße Formalie. Die Bestimmung der Qualifikation von Antragstellerin und Beigeladenem hätte nämlich nicht auf die aktuell erstellten Anlassbeurteilungen Bezug nehmen dürfen, wie dies der Antragsgegner jedoch getan hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 12. September 2005, mit dem es den Widerspruch der Frauenbeauftragten zurückweist. Dort wird unter Ziff. 3 ausdrücklich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die früher für die Antragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen mangels hinreichender Aktualität unzulässig sei. Dies widerspricht dem Gebot, der vollständigen Auswertung de Personalakten, deren Bestandteil Beurteilung sind. Die Antragstellerin hat ihre Leitungsfunktion schon seit vielen Jahren bekleidet und ist daher in dieser Funktion in Vergangenheit bereits beurteilt worden. Folglich lassen sich aus diesen Eignungsaussagen auch Rückschlüsse auf Qualifikationsmerkmale und ihre - dauerhafte - Ausprägung ziehen. Dementsprechend nimmt das BVerwG an, dass sich die Feststellung der aktuellen Qualifikation nicht auf aktuelle Beurteilungen und dort getroffene Aussagen beschränken darf, sondern auch zurückliegende Beurteilungen einzubeziehen hat (BVerwG U. v. 23.2.2003 - 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420 f.; 19.12.2002 - 2 C 31.01 - ZBR 2003, 359, 360). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine bestimmte für die aktuelle Einschätzung maßgeblich Funktion über eine längere Zeit hinweg ausgeübt wurde, weil auf diese Weise die Beurteilungsgrundlage erheblich verbreitert und in stärkerem Umfang erfahrungsgestützt ist. Vor diesem Hintergrund hätte es unter Auswertung sämtlicher relevanten Erkenntnismöglichkeiten anhand der vollständigen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen der Entscheidung bedurft, ob eine in etwa gleiche Qualifikation auch unter Einbeziehung zurückliegender Beurteilungen anzunehmen ist (vgl. BVerwG a.a.O.), oder ob z. B. die Antragstellerin als besser geeignet einzuschätzen gewesen wäre. Auf der Grundlage dieser Überlegungen wäre dann die mitwirkungspflichtige Entscheidung zu treffen gewesen, ob ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden soll. Voraussetzung dieser Entscheidung wäre jedoch die vollständige Unterrichtung der Frauenbeauftragten über den damals erreichten Sachstand des Auswahlverfahrens einschließlich der für die Antragstellerin erstellten Anlassbeurteilung gewesen, ferner die Kenntnis des Inhalts der sonst relevanten Teile der Personalakten, insbesondere der zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen. Daran hat es gefehlt. So wurden der Frauenbeauftragten am Tag der Durchführung des Überprüfungsverfahrens lediglich die Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen vorgelegt, wobei jedoch die aktuell für die Antragstellerin erstellte Beurteilung fehlte, obwohl sie nach § 107 Abs. 1 S. 2, § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 2. Halbs. HBG notwendiger Inhalt jeder Personalakte ist. Zudem wurden der Frauenbeauftragten die Bewerbungsunterlagen beider Bewerbungen zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vorgelegt. Unter Ziff. 2 des Schreibens vom 12. September 2005 an die Frauenbeauftragte wird vom Kultusministerium ausgeführt, der Frauenbeauftragten sei die bis zur Entscheidung über die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens entstandene Auswahlakte einschließlich der dort enthaltenen aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht vorzulegen gewesen. Damit fehlte der Frauenbeauftragten nicht nur die Möglichkeit, auf die Entscheidung zur Durchführung oder zum Verzicht auf ein Überprüfungsverfahren im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 18 Abs. 3 HGlG sachgerecht Einfluss zu nehmen, sondern auch jede Möglichkeit, sich angemessen auf ihre Teilnahme am Überprüfungsverfahren vorzubereiten. Dazu hätte insbesondere die Kenntnis der vollständigen Bewerbungsunterlagen gehört, die auch Aufschluss über die Motivation für die Bewerbung, bisherigen Selbsteinschätzungen und Tätigkeiten gegen kann. Im Überprüfungsverfahren wurde auch die Motivation der Bewerberin und des Bewerbers abgefragt. Die Einschätzung dieser Fragen war der Frauenbeauftragten am Tag der Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht möglich. Auch konnte sie mangels Kenntnis der Bewerbungsunterlagen keine eventuell angebrachten Nachfragen stellen oder die Motivationsfrage näher auf bestimmte Einzelaspekte konkretisieren. Eine Nachholung ist durch spätere Unterrichtung der Frauenbeauftragten nicht eingetreten. Zwar hat sie insoweit maßgebliche Informationen nachträglich, d. h. nach der Durchführung des Überprüfungsverfahrens erlangt. Damit war jedoch nicht die Möglichkeit verbunden, auf die Entscheidung des Ministeriums zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens noch Einfluss zu nehmen. Auch konnte die mangelnde Möglichkeit einer angemessenen Vorbereitung auf die Teilnahme am Überprüfungsverfahren selbst durch die nachträgliche Unterrichtung nicht geheilt werden. Dies hätte nur eine Wiederholung des Verfahrens nach dem Stand vor der Entscheidung des Ministeriums zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens erfolgen können. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des Antragsgegners zur einseitigen Bestimmung der Themenstellungen für das Überprüfungsverfahren. Auch insoweit handelt es sich um eine selbstständige Zwischenentscheidung im Auswahlverfahren, die nur nach vorheriger Unterrichtung der Frauenbeauftragten entsprechend § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG hätten getroffen werden dürfen. Dann hätte die Frauenbeauftragte auch darauf achten können, bei der Themenstellung zu vermeiden, dass die Antragstellerin oder der Beigeladene einen womöglich ungerechtfertigten Vorteil erhalten, weil ihnen das abzuhandelnde Thema aus der dienstlichen Vortätigkeit bekannt ist, ohne dass Entsprechendes beim Konkurrenten, der Konkurrentin zu erwarten war. Die von der Frauenbeauftragten hat sich in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2005 unter Ziff. 5 und später durch ihren Widerspruch ausdrücklich gegen die ausgewählte Themenstellung gewandt, weil sie nach ihrer Auffassung den Beigeladenen bevorzugt habe. Die Frauenbeauftragte wurde ferner nicht an den Entscheidungen des Ministeriums zur Zusammensetzung der Kommission beteiligt, die mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens beauftragt wurde. Dabei handelt es ebenfalls um eine Angelegenheit, deren Entscheidung im Auswahlverfahren das Mitwirkungsrecht nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG auslöst. Ein Mitwirkungsrecht ergibt sich auch aus § 18 Abs. 1 S. 2 HGlG i. V. m. § 14 HGlG. Nach dieser Regelung sollen Kommissionen oder sonstige Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Die Personengruppe, die vom Ministerium mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens beauftragt wurde, stellt eine Kommission, zumindest aber ein sonstiges Gremium dar, wie sich aus den Ausführungen des HessVGH zu § 62 Abs. 3 S. 2 HPVG a. F. ergibt (B. v. 14.12.1998 - 22 TL 1945/98 - PersR 1999, 179, 180). Die Einrichtung einer Kommission zur Durchführung des hier durchgeführten Überprüfungsverfahrens unterlag damit den Vorgaben des § 14 HGlG, sodass die Besetzung der Kommission den Anforderungen dieser Bestimmung zu genügen hatte. Dies hat zur Folge, dass sich bei der Auswahl des Personenkreises für das Ministerium die Frage nach einer ordnungsgemäßen Umsetzung des HGlG stellte. Dies wiederum führt dazu, die diesbezüglichen Entscheidungen dem Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten und als Folge davon auch ihren Mitwirkungsrechten an den diesbezüglichen Maßnahmen zuzuordnen, zumal die Aufzählung in § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 HGlG insoweit nur beispielhafte Bedeutung hat, ohne die Generalklausel einzuschränken. Es ist nicht erkennbar, dass die Frauenbeauftragte in irgendeiner Weise an der Auswahl der Personen beteiligt war, die das Überprüfungsverfahren durchgeführt haben. Auch ist bisher keine Nachholung dieser versäumten Mitwirkung vorgenommen worden, was ohnehin nur dadurch erfolgen könnte, dass das Auswahlverfahren neu durchgeführt würde, beginnend ab dem Stand nach der Erstellung der letzten Beurteilungen und bei der Überalterung durch Erstellung neuer aktueller Anlassbeurteilungen. Das Auswahlverfahren ist im Hinblick auf die konkrete Zusammensetzung der Kommission zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens auch materiell fehlerhaft abgewickelt worden. Zu den Kommissionsmitgliedern gehörten neben der Frauenbeauftragten 3 Männer, die Herren E, Dr. D und G. Damit wurde die Anforderung verfehlt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen waren. Zwar handelt es bei den Vorgaben in § 14 HGlG nur eine Soll-Regelung. Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist damit aber nur in sehr beschränktem Umfang in das Ermessen der Dienststelle gestellt. Von Ausnahmen abgesehen muss die gesetzliche Vorgabe zur geschlechterparitätischen Zusammensetzung eingehalten werden. Den Auswahlvorgängen oder der Auswahlentscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe überhaupt Ermessen betätigt wurde. Noch weniger lässt sich erkennen, dass diese Ermessensentscheidung als Ausgangspunkt die Entscheidung des Gesetzgebers genommen hat, dass mindestens die Hälfte der Gremienmitglieder Frauen sein müssen. Die Regelungen des HGlG, insbesondere der dort aufgestellten Verfahrensvorgaben zur Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Zusammensetzung von Gremien, dienen der Verwirklichung der durch Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 1 HV grundrechtlich anerkannten Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Werden solche Verfahrensregelungen nicht eingehalten, verletzt dies Frauen in ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 1 HV, wie das BVerfG mit Beschluss vom 16.11.1993 (1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276, 287 ff. = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 5). Dieser Eingriff strahlt hier zugleich auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV aus, ohne Rücksicht auf das Geschlecht chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu erhalten. Die Vollendung der Eingriffswirkungen kann hier durch den Erlass der einstweiligen Anordnung verhindert werden. Bei einer neuen und fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens lassen sich dann auch die Grundrechtseingriffe vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin gute Chancen hat, bei einer Wiederholung des Verfahrens zum Zuge zu kommen, da sie in ihrer Qualifikation nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls nicht hinter dem Beigeladenen zurücksteht, wie der Antragsgegner selbst annimmt. Das Auswahlverfahren gibt darüber hinaus zu weiteren Beanstandungen Anlass. Aus dienstrechtlichen Gründen hätte der Antragsgegner jedenfalls bei aktuell in etwa gleicher Qualifikation der Antragstellerin und des Beigeladenen auf die früheren dienstlichen Beurteilungen zurückgreifen müssen, um daraus ggf. noch weitere Erkenntnisse zur Erfüllung des Anforderungsprofils und dem Grad dieser Erfüllung zu gewinnen. Dies hat der Antragsgegner abgelehnt und ist damit den Anforderungen des Leistungsprinzips (§ 8 Abs. 1 S. 1 HBG) nicht gerecht geworden, wie das BVerwG in den oben genannten Urteilen entschieden hat. Selbst wenn man dem nicht uneingeschränkt folgen sollte, hätten die für das Anforderungsprofil relevanten Aussagen in zurückliegenden Beurteilungen, seien sie nun positiv oder weniger günstig oder sollten sie gänzlich fehlen, in die Auswahlentscheidung als besondere Aspekte in der Person der Antragstellerin oder des Beigeladenen im Sinne von leistungsbezogenen Hilfskriterien in der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Auch das ist unterblieben, sodass der Antragsgegner sein Auswahlermessen unterschritten hat. Die Zusammenstellung der Aussagen in den letzten dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf die verschiedenen Merkmale des Anforderungsprofils ist nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei erfolgt. In diesem Schritt hätte nur dokumentarisch festgehalten werden dürfen, was sich aus den Beurteilungen ergibt. Statt dessen wurde zugunsten des Beigeladenen bei einigen Merkmalen mit anderen Formulierungen gearbeitet, die zugleich eine Verbesserung seines Qualifikationsstandes bewirkten. Zur Methodenkompetenz des Beigeladenen und seiner Befähigung zu wirtschaftlichem Denken lässt sich dem Würdigungsbericht für den Beigeladenen vom 7. April 2005 nichts Genaues entnehmen, sodass die im Ministerium gefertigte Zusammenstellung teilweise mit Unterstellungen arbeitet. So heißt in der Beurteilung zur Methodenkompetenz: "Während der Tätigkeit im Staatlichen Schulamt fanden eine Reihe von internen Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Potenzialanalyse, Methodentraining, Verbesserung der Lesekompetenz, u. a. statt - die auch in der Folge in Schulamtskonferenzen entscheidend prägten. Herr A beteiligte sich engagiert vor allem als kritischer Beobachter und Fragender." In der auf beide Bewerbungen bezogenen zusammenfassenden ministeriellen Übersicht im Auswahlvorschlag vom August 2005 wird zur Methodenkompetenz des Beigeladenen dagegen ausgeführt: "Ausgeprägt und Fortbildung nachgewiesen." Diese wertende Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar, wie bereits zutreffend von der Frauenbeauftragten beanstandet. Der Würdigungsbericht nimmt zur Methodenkompetenz, d. h. deren tatsächlichem Vorliegen und dem Grad seiner Ausprägung gerade keine Stellung, sondern begnügt sich mit der Bescheinigung einer Teilnahme des Beigeladenen an diesbezüglichen Fortbildungsmaßnahmen. Seine interne Rolle bei Schulamtskonferenzen wird auf eine beobachtende und fragende Rolle beschränkt. Daraus lässt sich nicht auf eine tatsächlich vorliegende und zudem auch ausgeprägte Methodenkompetenz schließen. Zum Merkmal wirtschaftliches Denken heißt es im Würdigungsbericht: "Durch Offenlegung von Entscheidungskriterien - insbesondere im Bereich der Personallenkung und -entwicklung hat Herr A sich in und außerhalb des Schulamtes Anerkennung und Zusammenarbeit gesichert." In der ministeriellen Zusammenfassung ist daraus Folgendes geworden: "Ausgeprägt, insbesondere nachgewiesen durch Fähigkeiten im Bereich der Personallenkung." Diese Schlussfolgerung ist anhand des Würdigungsberichts nicht nachvollziehbar, sondern enthält Aufbesserungen der Aussagen des Würdigungsberichts, ohne in ihm auch nur annähernd einen Anhaltspunkt dafür zu finden. In ähnlicher Weise hält sich der Würdigungsbericht für den Beigeladenen hinsichtlich der Merkmale Rechtskompetenz, Motivierungsfähigkeit, Überzeugungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft zurück, was die ministerielle Zusammenfassung jedoch nicht daran hindert, gleichwohl positive Aussagen wiederzugeben, anstatt die im Würdigungsbericht enthaltenen Aussagen wiederzugeben oder auch die Nichtäußerung darzustellen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der zusammenfassenden Darstellung der miteinander zu vergleichenden Qualifikationen ist jedenfalls hinsichtlich des Beigeladenen nicht hinreichend nachvollziehbar und stützt sich nicht ausreichend auf die tatsächlich im Würdigungsbericht getroffenen Aussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle hier aufgegriffenen Merkmale zu den zwingenden Merkmalen des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle gehören, also von jedem Bewerber, jeder Bewerber erfüllt werden müssen. Wenn aber keine Aussage zur Fähigkeit wirtschaftlichen Denkens, zur Methodenkompetenz, zur Rechtskompetenz, zur Überzeugungsfähigkeit, zur Motivationskraft etc. für den Beigeladenen möglich ist, liegt die Annahme, dass er insoweit eben das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen nicht erfüllt. Es fällt schon auf, welcher Zurückhaltung sich der Würdigungsbericht des Staatlichen Schulamtes vom 7. April 2005 hinsichtlich vieler Punkte des Anforderungsprofils befleißigt, ohne offen eine negative Aussage treffen zu wollen. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, dass zu den genannten Punkten eben allenfalls die im Wortlaut aufgenommenen Aussagen möglich waren, weitergehende und dem Beigeladenen günstigere Aussagen dagegen nicht in Betracht kamen. Darüber kann sich die Ernennungsbehörde jedenfalls nicht dadurch hinwegsetzen, dass abweichend vom Text des Würdigungsberichts dessen Kernaussagen zu den Einzelpunkten neu darstellt und deutlich über die Aussagen des Würdigungsberichts hinausgeht. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Ernennungsbehörde insoweit die deutlich abweichenden Schlussfolgerungen rechtfertigen will, ohne sich mit der Bedeutung des Würdigungsberichts auch ansatzweise auseinander zu setzen. Dieser Mangel fällt um so mehr ins Gewicht, weil die Frauenbeauftragte bereits nach der Durchführung des Überprüfungsverfahrens und Kenntnis der ministeriellen Zusammenfassung der Qualifikationsaussagen entsprechende sachlich fundierte Rügen erhoben hat, ohne dass daraufhin eine Nachbesserung erfolgt wäre, so tatsächlich möglich, was die Kammer nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Schließlich ist die Auswahlentscheidung aus einem weiteren Grund fehlerhaft. Ausgehend von der - hier kritisch gewürdigten - Zusammenfassung der Qualifikationen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist der Antragsgegner zu dem Schluss einer in etwa gleichen Qualifikation beider Personen gekommen. Damit hat er die Notwendigkeit eines Überprüfungsverfahrens gerechtfertigt. Dann aber hätte er dem ebenfalls zweifelhaften Ergebnis des Überprüfungsverfahrens nur die Bedeutung eines Hilfsmerkmals im Auswahlverfahren zuerkennen dürfen, ohne dass sich durch das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens an der Ausgangslage der in etwa gleichen Qualifikation etwas geändert hätte. Folglich hätte der Antragsgegner in Erwägung ziehen müssen, welche anderen Hilfsmerkmale daneben noch zur Berücksichtigung in Betracht zu ziehen wären, sei es zugunsten des Beigeladenen, sei es zugunsten der Antragstellerin. Derartige Erwägungen wurden jedoch insbesondere hinsichtlich der Antragstellerin nicht ernsthaft angestellt, sodass insoweit eine Ermessensunterschreitung vorliegt. Der Schluss des Antragsgegners, der Beigeladene sei aufgrund seines Abschneidens im Überprüfungsverfahren besser qualifiziert, verfehlt den dienstrechtlich zu beachtenden Ausgangspunkt, dass dem Überprüfungsverfahren nur die Bedeutung eines Hilfsmerkmals zukommt. Bessere Eignung kann aber nicht aufgrund von Hilfsmerkmalen angenommen werden. Zudem bestand aufgrund der in etwa gleichen Qualifikation der Antragstellerin und des Beigeladenen die Pflicht, den Zielvorgaben des Frauenförderplans zur Erhöhung des Frauenanteils in allen Funktionsämtern Geltung zu verschaffen. Diese Notwendigkeit wird eingangs der öffentlichen Ausschreibung ausdrücklich dokumentiert. Der HessStGH hat dazu in seinem Beschluss vom 16. April 1997 (P. St. 1202 - ZBR 1997, 313, 318 f. = HGlG-ES E.I.1 Art. 1 HV Nr. 1) ausgeführt, dass die Vorschriften des HGlG zur Verbindlichkeit der Zielvorgaben von Frauenförderplänen dahin zu verstehen und zu handhaben sind, dass bei in etwa gleicher Qualifikation zugunsten der Bewerberin entschieden werden muss, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben erforderlich ist und keine Gründe von größerem Gewicht entgegenstehen. Diese Prüfung ist nach der zum HGlG und dem LGG NW ergangenen Rechtsprechung des EuGH dahin zu verstehen, dass ungeachtet der grundsätzlichen Pflicht, eine Bewerberin auszuwählen, eine Prüfung der individuellen Besonderheiten der Bewerberin und des Bewerbers stattzufinden hat und erst auf dieser für beide Personen anzustellenden Prüfung aller jeweils in Betracht kommenden individuellen Besonderheiten die Auswahlentscheidung zu treffen ist, die dann von der gesetzlichen Auswahlvorgabe zugunsten einer Bewerberin abweichen darf, wenn die für einen Bewerber sprechenden Gründe unter Gegenüberstellung der für die Bewerberin sprechenden Gründe überwiegen, weil ihnen ein größeres rechtliches Gewicht zukommt (vgl. EuGH U. v.6.7.2000 - Rs. C-407/98 - NZA 2000, 935 Rn. 53 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 20 - "Abrahamsson u. a."; 28.3.2000 - Rs. C-158/97 - NJW 2000, 1549 Rn. 38 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 18 - "Badeck u. a."; 11.11.1997 - Rs. C-400/95 - NJW 1997, 3429 Rn. 33 - = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 16 - "Marschall"). Diese Prüfung hat der Antragsgegner nicht angestellt, weil er der Auffassung ist, der Beigeladene könne als besser qualifizierter Bewerber ausgewählt werden. Statt dessen hätte er jedoch das etwas bessere Abschneiden des Beigeladenen im Überprüfungsverfahren, dessen Verwertbarkeit einmal unterstellt, nur als einen besonderen Grund in seiner Person berücksichtigen dürfen und nach Ermittlung sonstiger Besonderheiten hinsichtlich beider Personen darüber befinden müssen, ob die für den Beigeladenen von so hohem rechtlichen Gewicht sind, dass die gesetzliche Auswahlvorgabe zugunsten der Antragstellerin zurücktreten darf. Derartige Erwägungen wurden jedoch nicht einmal ansatzweise angestellt. Auch auf die weiteren von der Antragstellerin gerügten Mängel des Auswahlverfahrens kommt es nach alledem nicht weiter an.Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen anzuordnen, weil er sich nicht durch eigene Antragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist vom 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts A16 zuzüglich der Amtszulage. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 verringert.