Urteil
9 E 2966/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0227.9E2966.04.0A
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Tenor
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Hauptverwaltung des BEV vom 29. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des BEV vom 24. Mai 2004 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum ab dem 1. März 2003 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er versorgungswirksam in ein Amt eines Leitenden Bundesbahndirektors (Besoldungsgruppe A/H 16 BBO) befördert worden.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Hauptverwaltung des BEV vom 29. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des BEV vom 24. Mai 2004 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum ab dem 1. März 2003 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er versorgungswirksam in ein Amt eines Leitenden Bundesbahndirektors (Besoldungsgruppe A/H 16 BBO) befördert worden. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadenersatzes so gestellt zu werden, als wäre er versorgungswirksam zum Leitenden Bundesbahndirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBO) befördert worden. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch seine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 BBG, § 8 Abs. 1 BBG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36/04 - NVwZ 2006, 212, Rdnr. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat bei der Vergabe der Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A/H 16 BBO durch Zuweisung zu entsprechenden Arbeitsplätzen bei der DB AG im Zeitraum seit 1994 sowie den sich daran anschließenden Beförderungen von Beamten, die diese Arbeitsplätze innehatten, den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Dies gilt jedenfalls für die Vergabe derjenigen Beförderungsämter, die ohne vorangegangene Ausschreibung Arbeitsplätzen bei der DB AG zugewiesen und auf denen sodann die jeweiligen Inhaber der Arbeitsplätze befördert wurden. Auf eine etwaige rechtswidrige Vergabe höherwertiger Dienstposten nach Ausschreibung kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs hingegen nicht berufen, da er sich auf solche Dienstposten nicht beworben hat. Das von dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG praktizierte Verfahren der (beamtenrechtlichen) Zuordnung höherwertiger Dienstposten zu von der DB AG ausgewählten Arbeitsplätzen und der jeweils nachfolgenden Beförderung von Beamten in dem von der Klage umfassten Zeitraum genügte nicht den rechtlichen Anforderungen, die an derartige Verfahren und Entscheidungen zu stellen sind. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob bereits in dem Verzicht auf Ausschreibungen ein Rechtsfehler zu sehen ist, auf den sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs berufen kann. Soweit nämlich der Dienstherr in rechtlich zulässiger Weise auf die Ausschreibung eines Beförderungsamts verzichten kann, folgt aus dem Recht auf chancengleichen Zugang zu dem zu besetzenden Beförderungsamt die Verpflichtung des Dienstherrn, alle in Betracht kommenden Beamten in die Auswahl einzubeziehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Bewerbung aller Beamter bedarf (so bereits HessVGH v. 18.02.1991, NVwZ-RR 1992, 34, 35 ; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 175 - im Anschluss an BVerfG v. 19.09.1989, NJW 1990, 501 ). Zu dem Kreis der hierbei zu berücksichtigenden Beamten gehören jedenfalls alle diejenigen Beamten, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung des Beförderungsamts erfüllen. Darüber hinaus ist den unterlegenen Bewerbern zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes nach Abschluss des Auswahlverfahrens innerhalb einer ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren darf nämlich nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG v. 6.6.1967, E 22, 49 (81 f); v. 8.7.1982, E 61, 82 (110)). Dies ist aber der Fall, wenn der unterlegene Bewerber erst nach der Ernennung eines Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erfährt (BVerfG v. 19.09.1989, a.a.O.). Unterlässt der Dienstherr eine ordnungsgemäße Unterrichtung der nicht ausgewählten Bewerber und vereitelt er auf diese Weise die mögliche Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, kann der Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, zielend auf eine Ernennung, weiterverfolgen, ohne dass dem der Umstand entgegensteht, dass die betroffene Planstelle bereits durch Ernennung eines anderen Bewerbers besetzt ist. Eine Ernennung kann allerdings nicht rückwirkend beansprucht werden; insoweit kommt nur Schadensersatz in Betracht. Darüber hinaus tritt in diesen Fällen eine Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn ein mit der Folge, dass diesen im Fall der Nichterweislichkeit der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen die materielle Beweislast trifft (BVerwG v. 21.08.2003, E 118, 370; v. 17.08.2005, a. a. O., Rdnr. 36 ff.). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat diesen Anforderungen bei den hier maßgebenden Beförderungsfällen zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend Rechnung getragen. Zum einen ist der Kläger rechtswidrig schon nicht in die Verfahren zur Vergabe der Beförderungsämter einbezogen worden, die ab dem Jahr 1994 durchgeführt wurden. Infolgedessen informierte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen entgegen der ihm obliegenden Rechtspflicht den Kläger auch nicht über die Zuordnung besoldungsrechtlich höherwertiger Planstellen zu anderen Arbeitsplätzen und die Beförderung der jeweiligen Arbeitsplatzinhaber und nahm ihm so die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können. Das ist in tatsächlicher Hinsicht nicht streitig. Das Bundeseisenbahnvermögen hat ausdrücklich vorgetragen, den Kläger bei den Beförderungsentscheidungen ab Oktober 1994, denen eine Dienstpostenausschreibung nicht voranging, nicht in den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber einbezogen zu haben. Ebenso wenig hat es in Abrede gestellt, dass der Kläger niemals über den Ausgang entsprechender Auswahlverfahren unterrichtet worden ist. Bereits damit hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Das Bundeseisenbahnvermögen kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, die Pflicht des Dienstherrn, in Auswahlverfahren ohne vorangegangene Ausschreibung die unterlegenen Bewerber von der Auswahlentscheidung zu benachrichtigen, habe sich erst aus dem Urteil des BVerwG vom 21.08.2003 ergeben. Wie dargelegt, haben die Gerichte diese Anforderung an ein rechtmäßiges Auswahlverfahren bereits seit dem Jahr 1989 in kontinuierlicher Rechtsprechung entwickelt, beginnend mit der genannten Entscheidung des BVerfG bis hin zu Entscheidungen der einzelnen Oberverwaltungsgerichte (vgl. dazu die Übersicht bei Schnellenbach, ZBR 1997, 169). Folglich hatte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen bei Beförderungsentscheidungen seit dem Jahr 1994 von einer entsprechenden Rechtspflicht auszugehen, den Kläger in Auswahlverfahren einzubeziehen und ihn von der Auswahlentscheidung jeweils zu benachrichtigen, wenn der fragliche Arbeitsplatz bzw. Dienstposten nicht zuvor ausgeschrieben worden war. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger nicht - im aktiven Beamtenstatus - der DB AG zur Dienstleistung zugewiesen, sondern vielmehr aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden war. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat selbst vorgetragen, dass es die beurlaubten Beamten nicht anders behandelt hat als die der DB AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, und zwar schon aus Gründen der Gleichbehandlung. Dementsprechend betrafen sämtliche in diesem Verfahren vorgetragenen Beförderungsfälle seit dem Jahr 1994, denen keine Ausschreibung vorangegangen war, ausschließlich beurlaubte Beamte. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für den Kläger jedoch einen Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, sodass ihm allein aus seiner Beurlaubung im Verhältnis zu anderen beurlaubten Beamten, die im Unterschied zu ihm befördert wurden, keine rechtlichen Nachteile entstehen dürfen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger eine ihn treffende Benachteiligung gegenüber anderen beurlaubten Beamten bei Beförderungsentscheidungen mit Erfolg rügen kann. Zum anderen fehlt es an einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG entsprechenden Dienstpostenbewertung und mithin zugleich an den notwendigen Voraussetzungen für eine nach Leistungsgesichtspunkten vorzunehmende Auswahl der am besten für ein Amt geeigneten Person. Dies ergibt sich daraus, dass die im Rahmen der Dienstpostenbewertung nach §§ 18, 25 BBesG entwickelten und für eine differenzierende Bewertung des Dienstpostens gegenüber anderen Dienstposten als maßgeblich erachteten Anforderungen an Dienstposteninhaber zugleich diejenigen sein müssen, die später die konkrete Grundlage des Auswahlverfahrens bilden, in dem darüber zu entscheiden ist, welchem von den in Betracht kommenden Bewerbern die Beförderungsstelle übertragen werden soll. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die dabei der ständigen Rechtsprechung des HessVGH folgt, ist vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach Maßgabe der §§ 18, 25 BBesG geboten. Dabei sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten, und zwar nach objektiven Kriterien und unabhängig von einer irgendwie gearteten Beförderungswürdigkeit des jeweiligen Dienstposteninhabers (Kammer, B. v. 05.08.2005 - 9 G 1324/05(V) - Landesrechtsprechungsdatenbank; v. 17.11.1999, HessVGRspr. 2000, 14 f.; v. 10.11.1997, HessVGRspr. 1998, 62 f.; HessVGH, B. v. 18.01.2000 - NVwZ-RR 2000, 622; v. 12.05.1998 - 1 TZ 436/97 - unveröffentlicht -; v. 25.02.1997 - NVwZ-RR 1998, 446; VGH BW, B. v. 09.03.2004, NVwZ-RR 2004, 750, 751). Beförderungsämter dürfen nur ausgebracht werden, wenn sich die ihnen zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit, d. h. in ihrer nach Maßgabe des § 18 BBesG erfolgten Zuordnung, also nach dem Grad der Schwierigkeit, Verantwortung oder Bedeutung, wesentlich von den Anforderungen des nächst niedrigeren Amtes abheben. Unterscheiden sich Beförderungsämter und die jeweils nächst niedrigeren Ämter in der Wertigkeit der ihnen zugeordneten Funktionen nur unwesentlich, dürfen keine Beförderungsämter eingerichtet werden. Diesen Anforderungen genügt die Praxis der Beförderungsverfahren bei dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG nicht. Das Bundeseisenbahnvermögen weist zwar nach seinen Angaben vor Beförderungen dem von der DB AG jeweils vorgeschlagenen Arbeitsplatz eine entsprechend höherbewertete Planstelle zu und schafft so die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung auf dieser Stelle. Es hat auch jeweils in den hier von ihm vorgetragenen Fällen vor der Beförderung des betroffenen Arbeitsplatzinhabers diesem Arbeitsplatz höherbewertete Planstellen zugeordnet. Die Höherbewertung beruhte indes in diesen Fällen nicht auf einer Neubewertung der Funktionen, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz bei der DB AG wahrzunehmen waren, unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe. Vielmehr liegen grundsätzlich und lagen auch in den vom Bundeseisenbahnvermögen angeführten Einzelfällen allen Höherbewertungen offenkundig allein Auswahlerwägungen der DB AG zugrunde, die diese aufgrund der Bewertung der Leistungen des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers dazu veranlassten, die besoldungsrechtliche Höherbewertung zu beantragen. Die Höherstufung erfolgte mithin nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Bundeseisenbahnvermögens nicht jeweils im Hinblick auf eine Änderung des Aufgabengebiets des betroffenen Arbeitsplatzes und auch nicht auf eine Neubewertung der dem Arbeitsplatz zugeordneten Funktionen. Ihr lag (und liegt wohl grundsätzlich) vielmehr regelmäßig eine Einschätzung der Beförderungswürdigkeit des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers im Hinblick auf seine bislang erbrachten Leistungen zugrunde. Folglich verkehrt die vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG praktizierte Verfahrensweise die nach §§ 18, 25 BBesG vorgesehene Reihenfolge ohne Rechtfertigung geradezu in ihr Gegenteil, da sie von der Beförderungseignung auf die Wertigkeit des vom jeweiligen Beschäftigten individuell versehenen Arbeitsplatzes geschlossen hat und schließt. Das ist rechtswidrig. In Bezug auf die dargelegten Rechtsverstöße trifft das Bundeseisenbahnvermögen auch ein Verschulden, nämlich jedenfalls Fahrlässigkeit. Es hat die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet. Nach dem hier zu Grunde zu legenden objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf diejenigen Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Folglich muss jeder Inhaber eines öffentlichen Amts die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Als Dienstbehörde für die der DB AG zugewiesenen und die beurlaubten Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn war das beklagte Bundeseisenbahnvermögen gehalten, rechtliche Maßnahmen zur Vorbereitung von Beförderungsakten aufgrund einer gründlichen und vertieften rechtlichen Prüfung zu erarbeiten. Dazu gehört auch die Sichtung und Auswertung einschlägiger Rechtsprechung zu Inhalt und Reichweite der Anforderungen an solche Auswahlverfahren (BVerwG 17.08.2005, a. a. O., Rdn. 23 ff.). Aufgrund der dargelegten, jedenfalls schon vor dem Jahr 1994 entwickelten und bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des HessVGH hätte sich den verantwortlichen Amtsinhabern des Bundeseisenbahnvermögens aufdrängen müssen, dass sowohl das Konzept der Dienstpostenbewertung und Zuordnung von höherwertigen Dienstposten zu Arbeitsplätzen bei der DB AG, wie es zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG praktiziert wird, als auch die Nichteinbeziehung des Klägers in Auswahlverfahren im Zusammenhang mit der Zuordnung von Beförderungsdienstposten zu Arbeitsplätzen rechtlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, §, 23, § 8 Abs. 1 BBG nicht vertretbar war (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdn. 26 m. w. N.). Die Kammer folgt dem BVerwG auch dahingehend, dass sich das Bundeseisenbahnvermögen nicht im Hinblick auf die sog. Kollegialgerichtsregel entlasten kann. Darauf kommt es für die Entscheidung hier freilich nicht an, da schon nicht ersichtlich ist, dass ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Beförderungspraxis des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und der DB AG als objektiv rechtmäßig gebilligt hätte. Schließlich war der schuldhafte Rechtsverstoß des Bundeseisenbahnvermögens auch kausal für den hier geltend gemachten Schaden des Klägers. Das ergibt sich hier daraus, dass das Bundeseisenbahnvermögen angesichts seiner Rechtsverstöße die Beweislast dafür trägt, dass der Kläger auch bei Beachtung der Anforderungen an ein rechtmäßiges Beförderungsverfahren nicht befördert worden wäre. Diesen Beweis hat das Bundeseisenbahnvermögen nicht erbracht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann zwar nicht sicher festgestellt werden, dass dem Kläger ohne die dargelegten Rechtsverstöße des Bundeseisenbahnvermögens eines der in der Zeit nach 1994 vergebenen Beförderungsämter voraussichtlich übertragen worden wäre oder ihm hätte übertragen werden müssen. Es lässt sich andererseits aber auch nicht sicher feststellen, dass der Kläger in diesen Fällen zu Recht nicht zum Zug kam. Vielmehr lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Kläger ohne diese Rechtsverstöße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BBG zu einem Zeitpunkt befördert worden wäre, zu dem sich die Beförderung noch auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hätte auswirken können. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat zum einen die Kammer schon nicht davon überzeugen können, dass es sich bei den von ihm dargelegten Beförderungsfällen um alle Beförderungsmaßnahmen handelte, für die der Kläger seit dem Jahr 1994 in Betracht gekommen wäre. Darüber hinaus hat das Bundeseisenbahnvermögen in keinem dieser Fälle die Auswahlunterlagen vorlegen und substantiierte Angaben zu den konkreten Auswahlerwägungen machen können, die den jeweiligen Auswahlentscheidungen zu Grunde lagen. Der Vortrag des Bundeseisenbahnvermögens besteht insoweit ausschließlich aus nicht näher belegten Behauptungen, die mangels weiterer Verwaltungsvorgänge der Nachvollziehbarkeit gänzlich entbehren. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass rechtlich den jeweils ausgewählten Beamten der Vorzug gegenüber dem Kläger eingeräumt werden durfte, ganz abgesehen davon, dass die Zuweisung einer höherwertigen Planstelle zu einem Arbeitsplatz allein aus Gründen der Beförderungswürdigkeit des Inhabers des Arbeitsplatzes auch unabhängig von solchen Einzelfallerwägungen rechtlich nach keiner Betrachtungsweise als vertretbar angesehen werden kann. Die Kammer hat sich nach alledem nicht die Überzeugung verschaffen können, dass eine Beförderung des Klägers aus Rechtsgründen nicht in Betracht hätte kommen können. Diese tatsächliche Ungewissheit wirkt sich zu Lasten des Bundeseisenbahnvermögens aus. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370, 378 f.; v. 17.08.2005, a. a. O., Rdn. 36 ff.), der die Kammer sich anschließt, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der unterlegene Bewerber auch bei fehlerfreier Auswahl nicht zum Zuge gekommen wäre, wenn bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung fehlen. Grundsätzlich hat nämlich die Behörde die Folgen von Fehlern zu tragen, die ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (BVerwG v. 21.08.2003, a. a. O., 37; vgl. zudem BVerwG v. 23.11.1995 - 2 A 1.94 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/B III 8 Nr. 10). Die Nichterweislichkeit der Behauptung, der Kläger habe nicht befördert werden können, liegt - insbesondere angesichts der aufgezeigten Rechtsfehler des Beförderungsverfahrens - in der Sphäre des Bundeseisenbahnvermögens. Denn es liegt ausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde, die für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen zu schaffen und zu erhalten, um deren Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Dabei geht es nicht nur darum, zu dokumentieren, mit welcher Eignung seinerzeit Bewerber für die jeweiligen Beförderungsämter zur Verfügung standen; vielmehr geht es auch um die konkreten Kriterien und Erwägungen, nach denen das Bundeseisenbahnvermögen die Auswahl im Einzelfall getroffen hat. Im Hinblick auf die oben dargelegten Rechtsfehler liegen hier die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zur Überzeugung der Kammer vor. Das Bundeseisenbahnvermögen konnte nicht hinreichend darlegen, welche jeweils leistungsbezogenen Auswahlkriterien den einzelnen Beförderungsfällen zu Grunde lagen und welche Beamten sich womöglich auf welche Stellen beworben hätten, wären diese aufgeschrieben worden. Nach alledem kann auch nicht festgestellt werden, wie die Entwicklung voraussichtlich verlaufen wäre, hätte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen davon Abstand genommen, allein auf Vorschlag der DB AG Inhaber von Arbeitsplätzen nach Zuweisung entsprechend höherwertiger Planstellen auf diesen ohne Funktionsänderung zu befördern. Folglich kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob das vom Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG praktizierte Beförderungsverfahren ursächlich für die Nichtberücksichtigung des Klägers gewesen war. Dies alles hat zur Folge, dass das Bundeseisenbahnvermögen dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei der Vergabe eines der Beförderungsämter seit dem Jahr 1994 die Möglichkeit gehabt hätte, nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien befördert zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den ihm entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ihm hätten ohnehin lediglich Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden, die er jedoch im Hinblick darauf nicht in Anspruch nehmen konnte, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ihn niemals über getroffene Auswahlentscheidungen informiert hatte. Im Übrigen hat sich der Kläger ungeachtet dessen zumindest in den im Tatbestand erwähnten Verwaltungsstreitverfahren darum bemüht, einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu erlangen. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann gegenüber dem Anspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg die Verjährungseinrede erheben. Die Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Sie beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB); ihr Lauf begann hier im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist und folglich erst in diesem Jahr der Anspruch auf erhöhte Versorgungsbezüge entstanden ist, die der Kläger hier im Wege des Schadenersatzes begehrt. Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zuzumuten war, seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand zu verfolgen (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger war Beamter der früheren Deutschen Bundesbahn; zuletzt bekleidete er - seit dem 10. November 1975 - das Amt eines Bundesbahndirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBO). Seit dem 1. März 2003 befindet er sich im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge aus diesem Amt. Nach der Gründung der DB AG am 1. Oktober 1994 ließ sich der Kläger beurlauben und versah seinen Dienst bei der DB AG auf der Grundlage privatrechtlicher Anstellungsverträge. Er war zunächst als Mitglied der Leitung des Regionalbereichs Berlin im Aufgabengebiet kaufmännische Angelegenheiten tätig, wofür ihm auch eine Handlungsvollmacht erteilt wurde. Später leitete er das Regionalbüro Controlling. Seit dem 1. September 1997 fungierte er als Referent für Organisation im Bereich Recht und Organisation beim Dienstleistungszentrum Anlagen- und Hausservice, welches später als eigenständige Gesellschaft ausgegliedert wurde. Der vom Kläger innegehaltene Arbeitsplatz war nach Entgeltstufe ÜT 3 bewertet. Bereits im Jahr 1995 bekundete der Kläger im Hinblick auf seine Besorgnis, sein Dienstposten werde ersatzlos wegfallen, in einem Schreiben an den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens sein Interesse an verantwortungsvollen Aufgaben beim Bundeseisenbahnvermögen. Hierauf teilte dieser ihm mit, Dienstposten seien derzeit nicht frei; er möge sich bewerben, wenn entsprechende Dienstposten ausgeschrieben würden. Im Jahr 2001 wurde dem Kläger bekannt, dass eine Beförderung auch eine Teilnahme des Bewerbers an einem sog. Assessmentcenter voraussetze, die Geschäftsführung der Organisationseinheit, in der er tätig war, jedoch seine Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht befürworte und ihn aus diesem Grund auch nicht für die Teilnahme an einem solchen Verfahren vorschlagen werde. Er begehrte daraufhin von der DB AG förmlich, bei dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen entsprechend dem dafür bei der Bahn üblichen Verfahren seine - des Klägers - Einweisung in eine Planstelle H 16 und seine Beförderung zu beantragen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 teilte die DB AG dem Kläger mit, Voraussetzung einer Beförderung sei seine Teilnahme an einem Assessmentcenter; seine Teilnahme an einem solchen Verfahren werde jedoch nicht befürwortet. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und begehrte im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin seine Zulassung zum Assessmentcenter und Auskünfte des Bundeseisenbahnvermögens über für sein Begehren wesentliche Einzelheiten bereits durchgeführter Assessmentcenter. Nachdem sich eines dieser Verfahren erledigt hatte, stellte das VG Berlin das Verfahren ein; hinsichtlich des Auskunftsbegehrens lehnte es den Antrag des Klägers mangels Vorliegens eine Anordnungsgrunds ab mit der Begründung, dass die Auskunftsbegehren, soweit sie für einen Schadenersatzanspruch des Klägers von Bedeutung sein sollten, auch in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Schreiben vom 19. November 2003 stellte der Kläger beim Bundeseisenbahnvermögen den Antrag, ihn im Wege des Schadensersatzes ab dem Beginn seines Ruhestands versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er versorgungswirksam in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A/H 16 BBO befördert worden. Er sei im Hinblick auf eine Beförderung jahrelang gezielt, jedenfalls aber fahrlässig übergangen worden. Zur Begründung verwies er auf seine Beurteilung aus dem Jahr 1993, die mit dem Prädikat „sehr gut“ abgeschlossen habe. Er habe seit 1994 ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt, die nach den vergleichenden Einordnungen des Bundeseisenbahnvermögens Planstellen entsprächen, die mindestens nach Besoldungsgruppe A/H 16, aber auch bis hin zur Besoldungsgruppe B 3 BBO bewertet seien. Die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Januar 2004 ab. Sie habe weder ihre Fürsorgepflicht noch sonst im Dienstverhältnis wurzelnde Verpflichtungen gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Im Übrigen seien Ansprüche des Klägers, soweit er sich auf unterbliebene Beförderungen vor dem 1. Januar 2000 berufe, verjährt; sein Antrag habe den Fristlauf nicht hemmen können. Auf Beförderungsfälle nach Ablauf des Jahres 2000 könne sich der Kläger nicht berufen, da eine Beförderung ab diesem Zeitpunkt für ihn sich nicht mehr versorgungswirksam hätte auswirken können. In Bezug auf Beförderungen im Jahr 2000 habe der Kläger hingegen keinen einzigen Fall einer Ernennung angeben können, in dem er rechtswidrig nicht zum Zug gekommen sei. Sein Hinweis auf seine sehr gute Beurteilung aus dem Jahr 1993 könne einen Beförderungsanspruch jedenfalls nicht begründen, da das Beurteilungswesen im Jahr 1994 grundlegend geändert worden und der Kläger in der Folgezeit nicht mehr beurteilt worden sei. Eine Beförderung habe aber auch deswegen nicht in Betracht kommen können, da der Dienstposten des Klägers zu keinem Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe H 16 oder höher bewertet worden sei und der Kläger die Höherbewertung seines Dienstpostens auch nicht habe beanspruchen können. Selbst unter der Voraussetzung, dass der Dienstposten des Klägers höher bewertet worden wäre, hätte zusätzlich noch ein Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen; auch in diesem Fall sei folglich nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger befördert worden wäre. Mit seinem Widerspruch vom 13. Februar 2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren. Insbesondere wies er auf die besondere Situation der beurlaubten Beamten bei der DB AG hin. Die Tätigkeit, die er ausgeübt habe, sei mindestens nach Besoldungsgruppe B 3 zu bewerten gewesen. Die DB AG und das Bundeseisenbahnvermögen hätten folglich ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit bei der Dienstpostenbewertung in seinem Fall offenkundig zu seinem Nachteil missbraucht. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 zurück. Der Kläger hat am 24. Juni 2004 Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Seiner Ansicht nach war er bei einer ihm unbekannten Zahl von Beförderungen der am besten geeignete Kandidat gewesen und habe jedenfalls den vom Bundeseisenbahnvermögen im Eilverfahren vor dem VG Berlin genannten Beamten vorgezogen werden müssen. Der Kläger trägt vor, er habe zu seiner aktiven Dienstzeit keinen Überblick über die Beförderungssituation gehabt und sich aus diesem Grund auch nicht gezielt für seine Beförderung einsetzen können. Darüber hinaus erhebt der Kläger grundsätzliche rechtliche Einwände gegen das von der DB AG und dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen praktizierte Verfahren bei Beförderungen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des Bescheids der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens vom 29.01.2004 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24.05.2004 zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.03.2003 im Wege des Schadenersatzes versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er versorgungswirksam in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A/H 16 BBO (Leitender Bundesbahndirektor) befördert worden. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass die Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 1993 nicht als herausragend anzusehen gewesen sei. Nahezu alle im Jahr 1994 als Bundesbahndirektoren tätig gewesenen Beamten hätten ähnlich gute Beurteilungen vorweisen können; von ihnen habe nur ein Anteil von etwa 30 % befördert werden können. In rechtlicher Hinsicht macht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen geltend, die Eingruppierung eines Arbeitsplatzes bei der DB AG sei nur eines von mehreren Kriterien für die beamtenrechtliche Bewertung von Arbeitsplätzen durch das Bundeseisenbahnvermögen, die Beförderungen regelmäßig vorauszugehen habe. Die DB AG entscheide jeweils, welche Arbeitsplätze für eine Höhergruppierung in Betracht kommen, und beantrage die entsprechende besoldungsrechtliche Höherbewertung dieser Arbeitsplätze/Dienstposten beim Bundeseisenbahnvermögen; dieses weise den Arbeitsplätzen sodann besoldungsrechtlich höherwertige Planstellen zu. Im Anschluss daran würden die Beförderungen der jeweiligen Arbeitsplatzinhaber ausgesprochen. Die DB AG habe jedoch keinen Anlass gesehen, den Arbeitsplatz des Klägers für eine Höherbewertung vorzuschlagen. Dies sei im Nachhinein durch das Bundeseisenbahnvermögen nicht zu beanstanden. Eine beamtenrechtliche Bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers habe niemals stattgefunden. Der Kläger habe sich auf ausgeschriebene Beförderungsdienstposten nicht beworben. Er habe auch bei Beförderungen nicht berücksichtigt werden müssen, denen keine Ausschreibung vorangegangen sei, dies aus Leistungsgesichtspunkten und im Hinblick auf den Umstand, dass er nicht an einem Assessmentcenter teilgenommen hatte. Eine Beförderung des Klägers sei unabhängig davon aber bereits seit dem Monat Juli 1999 nicht mehr in Betracht gekommen, da zu diesem Zeitpunkt die Handlungsvollmacht des Klägers widerrufen worden sei. Im Hinblick darauf sei er nicht mehr in der Lage gewesen, das Unternehmen rechtlich nach außen zu vertreten, was aber eine Beförderung ausgeschlossen habe. Im Übrigen erhebt das Bundeseisenbahnvermögen weiterhin die Einrede der Verjährung.Im Hinblick auf einen entsprechenden rechtlichen Hinweis der Kammer vertritt das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Ansicht, es sei in den Jahren von 1994 bis 2003 nicht verpflichtet gewesen, in Auswahlverfahren, denen keine Stellenausschreibung vorangegangen sei, alle nach Maßgabe des Beamtenrechts in Betracht kommenden Beamten bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und diejenigen Beamten, die nicht zum Zug gekommen seien, über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu benachrichtigen. Selbst wenn man das Bestehen einer solchen Pflicht bejahen wollte, sei es zweifelhaft, ob sie auch für beurlaubte Beamte habe gelten können. Beurlaubte Beamte könnten vielmehr erst nach Aufhebung der Beurlaubung ein schützenswertes Interesse an einer Beförderung geltend machen. Es sei darüber hinaus zweifelhaft, welche Beamten in einem Beförderungsverfahren ohne Ausschreibung überhaupt in Betracht hätten gezogen werden müssen; eine Pflicht zur Berücksichtigung habe sich nur auf solche Beamte erstrecken können, die bei derjenigen Gesellschaft tätig waren, in deren Bereich der Arbeitsplatz zu besetzen war. Schließlich legt das Bundeseisenbahnvermögen Einzelheiten zu 19 Beförderungsfällen aus den Jahren ab 1994 dar, denen Dienstpostenausschreibungen jeweils nicht vorausgegangen waren. In diesen Fällen wurden jeweils beurlaubte Beamte befördert; sie hatten den Arbeitsplatz, dem zuvor auf Vorschlag der DB AG durch das Bundeseisenbahnvermögen - ohne Änderung der auf dem Arbeitsplatz auszuübenden Funktionen - besoldungsrechtlich höherbewertete Planstellen zugewiesen wurden, jeweils bereits vor der beamtenrechtlichen Höherbewertung inne. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vertritt die Auffassung, nicht gegen den Willen der DB AG die Übertragung eines solchen Arbeitsplatzes an einen anderen als den jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes durchsetzen zu können, da andernfalls unzulässig in den Arbeitsvertrag mit einem Dritten eingegriffen werde. Eine Intervention des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des Klägers sei folglich in keinem dieser Fälle möglich gewesen, dies auch deswegen nicht, weil letzten Endes die DB AG im Fall eines solchen Ansinnens die Höherstufung des Arbeitsplatzes rückgängig gemacht haben würde. In der Praxis beantrage die DB AG die Höherstufung eines mit einem beurlaubten Beamten besetzten Arbeitsplatzes nur unter der Voraussetzung, dass der bisherige Dienstposteninhaber auch unter Berücksichtigung von Eignung und fachlicher Leistung bei einer anschließenden Beförderung zum Zuge komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Bundeseisenbahnvermögens wird auf dessen Schriftsätze vom 22.06., 14.07., 22.07., 01.08., 16.08. und 22.09.2005 Bezug genommen. 2 Bände Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, und 2 Bände Prozessakten des VG Berlin wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 25. April 2005 gemacht und sind auch Grundlage der Beratung der Kammer am 27. Februar 2006 gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.