Beschluss
9 G 5340/05
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0606.9G5340.05.0A
1mal zitiert
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Aufstellung eines Anforderungsprofils zur Verwendung in einem Auswahlverfahren unterliege als Maßnahme der Personalbeschaffungsplanung der vorherigen Anhörung der Personalvertretung nach § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG.
2. Die Auswahlentscheidung darf auch nicht teilweise von einem zuvor aufgestellten Anforderungsprofil abrücken.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle eines Oberstudiendirektors, einer Oberstudiendirektorin als Leiter, Leiterin eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums an dem X-Gymnasium in Frankfurt am Main (Besoldungsgruppe A 16 BBO), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite ..., mit der Beigeladenen und deren Ernennung in dieses Amt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.358,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufstellung eines Anforderungsprofils zur Verwendung in einem Auswahlverfahren unterliege als Maßnahme der Personalbeschaffungsplanung der vorherigen Anhörung der Personalvertretung nach § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG. 2. Die Auswahlentscheidung darf auch nicht teilweise von einem zuvor aufgestellten Anforderungsprofil abrücken. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle eines Oberstudiendirektors, einer Oberstudiendirektorin als Leiter, Leiterin eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums an dem X-Gymnasium in Frankfurt am Main (Besoldungsgruppe A 16 BBO), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite ..., mit der Beigeladenen und deren Ernennung in dieses Amt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.358,45 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers ist auf die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung der Stelle eines Oberstudiendirektors, einer Oberstudiendirektorin als Leiter bzw. Leiterin eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums an dem X-Gymnasium in Frankfurt am Main (Besoldungsgruppe A 16 BBO mit Amtszulage), ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessisches Kultusministeriums 2005 Seite ..., gerichtet. Dieses Begehren ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und die Maßnahme erforderlich ist, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor einem Untergang durch die rechtswidrige Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu bewahren (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht, die einen späteren Erfolg der Bewerbung in einer für den Antragsteller unzumutbaren Weise gefährdet. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene mit den Aufgaben der Schulleiterin zu beauftragen, was der Beigeladenen einen erheblichen Vorsprung einräumen wird, sollte es zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine fehlerhafte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens kommen. Diesen Nachteil muss der Antragsteller nicht hinnehmen, da es für ihn insoweit unzumutbar ist, ausschließlich auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, gerichtet auf die Neubescheidung seiner Bewerbung, verwiesen zu werden. Zudem handelt es um ein Amt, das nach § 19b HBG im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergeben ist und nach der Ausschreibung auch in dieser Weise besetzt werden soll. Die Ernennung der Beigeladenen in dieses Amt würde daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergehen lassen. Dies kann ihm nicht zugemutet werden. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist der Antragsteller aller Voraussicht nach in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens. Dies beinhaltet den Anspruch, dass über die Bewerbung des Antragstellers ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund qualifikationsbezogener Kriterien entschieden, von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird und insoweit auch die jeweils zu beachtenden Vorschriften über die Beteiligung von dritten Stellen, Personalräten oder Frauenbeauftragten beachtet werden. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Eilverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht. Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft eingeleitet worden, weil die Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretung bei der Erstellung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle nicht eingehalten wurden. Zwar wurde die beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis bestellte Frauenbeauftragte entsprechend § 18 Abs. 1 HGlG an der Erstellung des der angefochtenen Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anforderungsprofils beteiligt, ohne dass sie gegen das vom Ministerium erstellte Anforderungsprofil Einwände erhoben hätte. Eine vergleichbare Beteiligung der Personalvertretung fehlt jedoch.Die Erstellung eines Anforderungsprofils ist eine Maßnahme der Personalplanung im Sinne des § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG, da damit die Kriterien für die Personalbeschaffung in Bezug auf die konkrete Schulleitungsstelle allgemein bestimmt werden. Dies hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim VG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 29.6.1998 (23 L 6/98) im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zur vergleichbaren Bestimmung des § 92 BetrVG und die Rechtsprechung des BVerwG entschieden. Die beschließende Kammer hat sich dem mit Beschluss vom 7.10.1998 (9 G 1792/98 - HessVGRspr. 1999, 4) angeschlossen (weitere Nachweise aus Rspr. und Literatur bei v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer § 8 HBG Rn. 105). Die Erstellung eines Anforderungsprofils oder mehrerer Anforderungsprofile stellt danach keine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG dar, sodass der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 79 Nr. 1 lit. c HPVG nicht eingreifen kann. § 79 HPVG schließt nur die Anwendung der §§ 77, 78 HPVG aus, beschränkt jedoch nicht die Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG. Folglich unterliegen Maßnahmen der Personalplanung auch bezüglich des von § 79 HPVG erfassten Personenkreises der vorherigen Anhörung der zuständigen Personalvertretung. Die Erstellung von Anforderungsprofilen hat nichts mit den in § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG angesprochenen Grundsätzen des Verfahrens bei Stellenausschreibungen zu tun. Die verbindliche Ausrichtung von Stellenausschreibungen am Anforderungsprofil ergibt sich als Verfahrensprinzip für Ausschreibungen allgemein bereits aus § 8 Abs. 1 S. 2 HGlG und geht als gesetzliche Regelung der Ausübung eines Mitbestimmungsrechtes nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 HPVG vor. Davon abgesehen hat die Erstellung eines oder mehrerer Anforderungsprofile als Teil der Personalbeschaffungsplanung nichts mit der Frage zu tun, für welche konkreten Zwecke die Anforderungsprofile später verwendet werden, ob sie Inhalt einer Ausschreibung werden etc. Der Inhalt eines Anforderungsprofils ist ebenso wie seine Erstellung als solches kein Teil des Verfahrens bei einer Stellenausschreibung. Diese folgt der Erstellung des Anforderungsprofils nach, wenn § 8 Abs. 1 S. 2 HGlG als verbindliche Vorgabe beachtet wird. Unterbleibt die Stellenausschreibung, bleibt die Notwendigkeit bestehen, vor Eintritt in ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines öffentlichen Amtes ein Anforderungsprofil zu erstellen oder auf ein bereits entwickeltes Anforderungsprofil zurückzugreifen (§ 10 Abs. 1 HGlG). Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Erstellung eines Anforderungsprofils als Grundlage einer Auswahlentscheidung für ein öffentliches Amt, hinsichtlich dessen Besetzung Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV eingreifen, unmittelbar aus diesen Verfassungsbestimmungen (U. v. 21.1.2003 - 9 AZR 72/02 - ZTR 2003, 463, 464; 7.9.2004 - 9 AZR 537/04 - ZTR 2005, 205, 206 = GiP 3/2005, 35, 37; 15.3.2005 - 9 AZR 124/04 - ZTR 2005, 649 ), und zwar unabhängig davon, ob eine Ausschreibung erfolgt. Hier ist die zuständige Personalvertretung vor der Erstellung des für die zu besetzende Stelle maßgebenden Anforderungsprofils nicht angehört worden. Damit ist der Personalvertretung die Möglichkeit versperrt geblieben, auf die nähere Gestaltung des Anforderungsprofils Einfluss zu nehmen. Es lässt sich naturgemäß nicht beurteilen, ob die Personalvertretung überhaupt Einwände erhoben hätte oder welchen Inhalt mögliche Einwände gehabt hätten. Die Anhörung der Personalvertretung dient der Objektivierung der einzelnen Personalplanungsmaßnahmen und soll vermeiden helfen, Anforderungsprofile auf bestimmte Personen zuzuschneiden oder bestimmte Personen ohne Rechtfertigung vorab aus dem möglichen Bewerbungskreis auszuschließen. Es soll im Rahmen der Anhörung nach § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG insbesondere darauf geachtet werden, ob die in § 61 Abs. 1 HPVG verbindlich für die Dienststelle und den Personalrat vorgegebenen Kriterien zur Behandlung der Beschäftigten tatsächlich eingehalten werden. So gehört es zu den Aufgaben eines Personalrats, der Erstellung von Anforderungsprofilen entgegen zu treten, die womöglich bestimmte Personen zu Unrecht von einer Bewerbungschance vorab ausschließen oder die von vornherein auf eine bestimmte Person oder eine kleine Gruppe von ihnen zugeschnitten sind und so geeignet sein können, die Ausübung des jeder Person zustehenden Zugangsrechts zu öffentlichen Ämtern zu gefährden. Folglich handelt es sich bei der durch § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG vorgeschriebenen Anhörung auch um eine Schutzbestimmung zugunsten des einzelnen Bewerbers, der einzelnen Bewerberin, auf deren Einhaltung im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein eigenes Recht besteht. Es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, darzulegen, welchen Inhalt ein Anforderungsprofil unter Beachtung der Personalratsanhörung erhalten hätte. Dies würde die Darlegungsanforderungen überspannen, da die Beteiligung eines Personalrats in der Verantwortung der Dienststelle steht und sie folglich auch das Risiko dafür zu tragen hat, dass eine gesetzlich gebotene Anhörung auch tatsächlich korrekt durchgeführt wird. Hier streiten der Antragsteller und der Antragsgegner auch um die Frage, welche Erfahrungen ein Bewerber in der Bildungsverwaltung oder anderen Dienststellen gewonnen haben muss, um die ausgeschriebene Stelle erhalten zu können. Der Antragsteller hat dazu unter anderem unwidersprochen vorgetragen, dass derartige Erfahrungen für andere Schulleitungsstellen nicht als erforderlich eingestuft wurden, während dies vorliegend der Fall gewesen ist. Damit kommt der konkreten Abfassung des Anforderungsprofils für die hier zu besetzende Stelle gerade in diesem Punkt einer besondere Bedeutung zu, soll der Antragsteller doch insoweit nach Auffassung des Antragsgegners das von ihm ohne Beteiligung des Personalrats erstellte Anforderungsprofil nicht ausreichend erfüllen, was die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers durch den Antragsgegner maßgeblich tragen soll. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass eine Personalvertretung, d. h. nach § 83 Abs. 1 HPVG der Personalrat des Abendgymnasiums II in Frankfurt a. M., insoweit eine andere Auffassung als der Antragsgegner vertreten hätte und sich damit womöglich - je nach Art ihrer Argumente - auch durchgesetzt hätte. Die vorherige Anhörung der Personalvertretung bei der Erstellung des Anforderungsprofils war auch nicht teilweise entbehrlich. Das von der Landesregierung beschlossene Rahmenkonzept der Personalentwicklung und die darin enthaltene Mobilitätsrichtlinie werden vom Kultusministerium nicht auf die Besetzung von Leitungsfunktionen an den Schulen des Landes angewandt. Ob dies mit dem Wortlaut der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung der Mobilitätsrichtlinie vereinbar war, ist unerheblich. Das Rahmenkonzept Personalentwicklung und die in ihm enthaltene Mobilitätsrichtlinie sind keine Rechtsvorschriften, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift, für deren Auslegung es maßgeblich auch auf die tatsächliche Handhabung ankommt, sofern sie vom Autor der Verwaltungsvorschrift geduldet wird, also seinem wirklichen Willen entspricht. Die Mobilitätsrichtlinie wurde nach dem jetzigen Ermittlungsstand bislang zu keinem Zeitpunkt auf die Besetzung von Schulleitungsstellen angewandt, sodass ihre Voraussetzungen für die Besetzung der hier streitigen Schulleitungsstelle folgerichtig unbeachtet geblieben sind. Daraus folgt aber auch, dass insoweit keine der Beteiligung des örtlichen Personalrats vorgehende übergeordnete Personalplanungsmaßnahme des Antragsgegners vorliegt. Gelten die Anforderungen der Mobilitätsrichtlinie an die Mobilität von Bewerbern, Bewerberinnen für Schulleitungsstellen nicht, so ist ein im Bereich des Kultusministeriums entwickeltes eigenständiges Konzept zu den Anforderungen an die Besetzung von Schulleitungsstellen ohne Einschränkung dem Anhörungsrecht aus § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG unterworfen, wobei je nach der Reichweite der jeweiligen Merkmale des Anforderungsprofils auch die Ebene der Beteiligung entsprechend § 83 HPVG zu bestimmen ist. Da hier jede Art von Personalratsanhörung im Bereich des Kultusministeriums unterblieben ist, kommt es nicht darauf an, welche Personalvertretung - je nach Art der Maßnahme - zu beteiligen wäre.Die Auswahlentscheidung ist aber auch inhaltlich nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat sich im Auswahlverfahren vom Anforderungsprofil gelöst, einige Merkmale nur noch in verkürzter Form der Entscheidung zugrunde gelegt und in Bezug auf einige Merkmale keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob diese Merkmale ohne Einschränkung vom Antragsteller bzw. der Beigeladenen erfüllt werden.In der Rubrik der notwendigen, d. h. unverzichtbaren Anforderungen, führt das Anforderungsprofil unter anderem auf „Erfahrungen in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung, Einsatz an mehreren Bildungseinrichtungen und Dienststellen“. Dem Antragsteller hält der Antragsgegner insoweit im Auswahlvermerk vor, dieses Merkmal des Anforderungsprofils nicht im erforderlichen Maße zu erfüllen. Er habe nicht genügend Erfahrungen in der Bildungsverwaltung. Er habe sich auf die eigene Schule beschränkt. Dabei wird zwar die 15monatige Tätigkeit als kommissarischer Leiter der Abendhauptschule und Abendrealschule in Frankfurt am Main erwähnt, jedoch in nicht mehr nachvollziehbarer Weise als völlig unbeachtlich eingestuft, obwohl die Art der dabei wahrgenommenen Verantwortung in vielen Punkten derjenigen Verantwortung gleicht oder doch zumindest ähnelt, die im hier ausgeschriebenen Amt wahrzunehmen sein wird. Eine bestimmte Art von Erfahrungen in der landesweiten Lehrplanentwicklung wird vom Anforderungsprofil dagegen gerade nicht gefordert. Folglich könnte dem Antragsteller lediglich vorgehalten werden, über keine ausreichenden Erfahrungen in der staatlichen Schulverwaltung, d. h. bei einem Staatlichen Schulamt, einer früheren Schulabteilung eines Regierungspräsidiums oder dem Kultusministerium zu verfügen. In diese Richtung argumentiert der Auswahlbericht des Ministeriums jedoch gerade nicht. Die Auslegung des Begriffs der Bildungsverwaltung durch den Antragsgegner im Auswahlbericht ist nicht hinreichend nachvollziehbar. In seinem Schriftsatz vom 23.2.2006 wird auf Seite 7 ausdrücklich ausgeführt, dass unter Tätigkeiten in der Bildungsverwaltung herkömmlich eine Tätigkeit im Ministerium oder in der nachgeordneten staatlichen Schulverwaltung verstanden wird. Davon ist die Tätigkeit in der Lehrplanentwicklung bei zumindest teilweise fortdauernder Lehrtätigkeit zu unterscheiden. Sie kann dem Begriff der Tätigkeit in der Bildungsverwaltung nicht mehr hinreichend nachvollziehbar zugeordnet werden, sondern hätte einer gesonderten Erwähnung im Anforderungsprofil bedurft. Umgekehrt wird die Prüfung des gleichen Merkmals im Anforderungsprofil für die Beigeladene nur unter Verkürzung der Einzelanforderungen vorgenommen. Dies schlägt sich schon im Auswahlvermerk dadurch nieder, dass lediglich von „Erfahrungen in Schulorganisation und Bildungsverwaltung“ die Rede ist, der im Anforderungsprofil darüber hinaus geforderte „Einsatz an mehreren Bildungseinrichtungen und Dienststellen“ nicht mehr als zu erfüllende Anforderung aufgeführt wird. Die Beigeladene erfüllt das entsprechende Merkmal in seiner vollständigen Fassung jedoch nicht, da sie nur an einer einzigen Schule (Bildungseinrichtung) tätig und außerdem lediglich im Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt war. Der Antragsgegner erfasst diesen Umstand im Auswahlvermerk überhaupt nicht, wohl bedingt durch die Weglassung des Merkmals der „Erfahrungen in anderen Dienststellen“, das zu den Erfahrungen in der Bildungsverwaltung hinzutritt, den Wortlaut des Anforderungsprofils zugrunde gelegt. Dort wird nicht das Wort „oder“, sondern das Wort „und“ verwendet. Demgegenüber war der Antragsteller an zwei verschiedenen Schulen tätig. Folglich hätte der Antragsgegner für das vollständig zu prüfende diesbezügliche Merkmal des Anforderungsprofils im Ergebnis ebenso wie beim Antragsteller in Zweifel ziehen müssen, ob die Beigeladene das Anforderungsprofil insoweit im erforderlichen Maß erfüllt. Wären vergleichbare Maßstäbe mit gleicher Prüfungstiefe für beide Bewerbungen angewandt worden, hätten sich in Bezug auf die Beigeladene entsprechende Zweifel ergeben müssen. Die Beigeladene war nur an einer einzigen Bildungseinrichtung tätig, auch wenn sie an mehreren Dienststellen tätig war. Das Ministerium ist jedoch keine Bildungseinrichtung, sondern der Bildungsverwaltung zuzuordnen. Im Ergebnis hätte der Antragsgegner daher sowohl der Beigeladenen wie dem Antragsteller bescheinigen müssen, den entsprechenden Punkt des Anforderungsprofils zu verfehlen, wenn auch aus einem jeweils anderen Grund. Der Antragsteller verfügt nicht über die nötigen Erfahrungen in der Bildungsverwaltung, das Verständnis des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 23.2.2006 auf Seite 7 wird zugrunde gelegt. Die Beigeladene verfügt demgegenüber nicht über die nötigen Erfahrungen an mehr als einer Bildungseinrichtung. Wählt der Antragsgegner jedoch trotzdem die Beigeladene aus, obwohl sie das Anforderungsprofil in einem zwingenden Merkmal nicht erfüllt, und lehnt er die Bewerbung des Antragstellers aus dem gleichen Rechtsgrund ab, verletzt dies den Anspruch des Antragstellers auf Wahrung der gleichen Zugangsbedingungen und ihrer gleichmäßigen Anwendung. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV. Beide Bestimmungen enthalten auch einen spezifizierten Gleichheitssatz, wie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG (3. Kammer 2. Senat, B. v. 2.4.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54) und des HessStGH (U. v. 6.9.1972 - P.St 647 - StAnz. 1972, 1822; 19.5.1976 - P.St 757 - ESVGH 27, 15, 23; 13.5.1992 - P.St. 1126 - ESVGH 43, 1, 4) ergibt. Zwar kann keine Gleichbehandlung im Unrecht beansprucht werden. Wohl aber kann verlangt werden, dass eine drohende Ungleichbehandlung unterlassen wird, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei korrekter Verwaltungstätigkeit eine rechtmäßige Möglichkeit bieten kann, Zugang zum angestrebten Amt zu erhalten. So ist nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner nach Anhörung des Personalrats die Stelle womöglich mit einem geänderten Anforderungsprofil neu ausschreibt und sowohl der Antragsteller wie die Beigeladene dann die entsprechenden Voraussetzungen gleichermaßen erfüllen.Die Auswahlentscheidung erweist sich aus einem weiteren Grund als fehlerhaft. Zum Merkmal der Genderkompetenz trifft der Auswahlvermerk bezüglich der Beigeladenen keine Feststellung dahin, sie werde erfüllt. Dagegen werden für den Antragsteller entsprechende positive Feststellungen getroffen. Folglich hätte der Antragsgegner insoweit entweder ergänzende Qualifikationsfeststellungen bezüglich der Beigeladenen treffen müssen, z. B. im AC-Verfahren. Dort wurden jedoch keine entsprechenden Feststellungen nachgeholt. Die für die Beigeladene erstellte dienstliche Beurteilung ist insoweit völlig aussagelos, wie im Übrigen auch bezüglich einer Reihe anderer Merkmale des Anforderungsprofils, da eine Ausrichtung darauf erkennbar unterblieben ist. Damit bestand für den Antragsgegner die Pflicht, entsprechende Feststellungen auf andere Weise zu treffen oder auf geeigneter Grundlage die Verfehlung entsprechender Merkmale durch die Beigeladene festzustellen (§ 24 HVwVfG). Die Fähigkeit zur Anwendung der Prinzipien des Gender Mainstreaming (vgl. § 2 BGleiG) versteht sich keineswegs von selbst. Die Praktizierung der Gleichstellung von Frauen und Männern als Leitprinzip der Verwaltung setzt spezifische Kenntnisse und ggf. auch Erfahrungen voraus, und zwar sowohl bei Frauen wie bei Männern. Kein Geschlecht bringt derartige Fähigkeiten etwa schon von Geburt an mit. Es handelt sich um eine besondere Fähigkeit, deren Qualität zudem besser oder schlechter ausgeprägt sein kann. Folglich kann nicht unterstellt werden, als Frau verfüge die Beigeladene gleichsam automatisch über entsprechende Fähigkeiten, vom Grad der Ausprägung ganz zu schweigen. Schließlich ist dem einstweiligen Anordnungsantrag noch aus einem weiteren Grunde stattzugeben. Der Antragsgegner hat es trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichts versäumt, ihm die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass vom Staatssekretär des Kultusministeriums ein „Porträt“ bezüglich der Beigeladenen, nicht aber bezüglich der anderen Bewerber vorab angefordert wurde. Dieses Porträt sollte auch relevante Anlagen enthalten. Das dem Staatssekretär tatsächlich vorgelegte Porträt einschließlich der auf ihm wie den dazu vorgelegten Anlagen womöglich angebrachten Vermerke des Staatssekretärs oder anderer Bediensteter ist jedoch kein Teil der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Das Porträt ist als Teil der nach § 99 VwGO vollständig vorzulegenden Verwaltungsvorgänge anzusehen, damit das Gericht eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des nach Akteneinsicht der Beteiligten womöglich erfolgten Prozessvortrags beurteilen kann, ob insoweit in rechtswidriger Weise auf den Auswahlvorgang und die Gestaltung des Auswahlverfahrens Einfluss genommen wurde. Nur so kann die Kammer ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung nachkommen, zu deren Erfüllung gerade die Behörde eine besondere Mitwirkungspflicht trifft. Hier ist der Kammer die vollständige Prüfung des Auswahlvorgangs unmöglich gemacht worden, was zu Lasten des Antragsgegners geht. So ist nach Lage der Dinge wie der Art der Behandlung der Bewerbung der Beigeladenen nicht von vornherein auszuschließen, dass deren Bewerbung mit Rücksicht auf Beziehungen bevorteilt wurde, ist doch der im Ministerium das Auswahlverfahren federführend betreuende Beamte mit dem Ehemann der Beigeladenen zumindest dienstlich gut bekannt. § 8 Abs. 1 S. 1 HBG verbietet es jedoch ausdrücklich, dass Auswahlentscheidungen mit Rücksicht auf Beziehungen getroffen werden. Dafür genügt es schon, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Benachteiligung anderer Bewerber im Hinblick auf dieses Diskriminierungsmerkmal vorliegen, wie das BVerfG zum vergleichbaren Fall einer möglichen Benachteiligung wegen des Geschlechts entschieden hat (BVerfG B. v. 16.11.1003 - 1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276, 287 ff. = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 5). Für das Gebot einer Auswahl ohne Rücksicht auf Beziehungen kann nichts anderes gelten. Damit hat sich die Beweislast auf den Antragsgegner verlagert. Es liegt an ihm, die gebotene Klarheit herzustellen, und zwar im Interesse des Antragstellers wie der Beigeladenen. Kommt der Antragsgegner in einer derartigen Situation seiner Pflicht zur vollständigen Aktenvorlage nicht nach, muss die einstweilige Anordnung schon deshalb ergehen, um dem Antragsteller die vollständige und umfassende Prüfung seines Begehrens in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 2 Abs. 3 HV. Diesen Gewährleistungen ist im Bereich des Konkurrenzschutzes bei der Besetzung öffentlicher Ämter im Eilverfahren besondere Aufmerksamkeit zu schenken, weil bei einem für den Antragsteller negativen Abschluss des Eilverfahrens eine weitere Prüfung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig unterbleibt. Da der Antragsgegner und die Beigeladene unterliegen, haben sie gem. § 154 Abs. 1, 3, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist vom 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts A16. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 verringert.