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Urteil

9 E 2431/06

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0108.9E2431.06.0A
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Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. April 2006 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit bei der Firma ... zwischen dem 1. Februar 1990 und dem 31. August 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Land zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. April 2006 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit bei der Firma ... zwischen dem 1. Februar 1990 und dem 31. August 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Land zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).Die Klage ist zulässig. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) hat der Kläger eingehalten, da der angefochtene Bescheid am 13. April 2006 zunächst unter einer falschen Adresse zur Post gegeben worden ist und als unzustellbar an die Behörde zurückkam. Erst die unter dem 26. April 2006 erfolgte weitere Übergabe des angefochtenen Bescheides zur Post hat zu seiner wirksamen Bekanntgabe entsprechend § 41 Abs. 1, 2 HVwVfG geführt. Die Klageschrift ist am 24. Mai 2006 beim Gericht eingegangen und wahrt mithin die Klagefrist. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 4 HBG i. V. m. § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG nicht. Die Klage wäre allerdings unzulässig, soweit mit ihr die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten hinsichtlich der Promotionszeit und der im Amt als Professor zurückgelegten Dienstzeiten verlangt wird, da insoweit der angefochtene Bescheid bereits entsprechende Feststellungen enthält. Der Kläger verlangt auch nicht, dass seine Promotionszeit mit mehr als 2 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird. Ungeachtet dessen legt die Kammer den Klageantrag und das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass der Kläger mit seinem Klageantrag nur den Inhalt des vom Beklagten verlangten neuen Festsetzungsbescheides vollständig beschreibt, damit aber nicht zu erkennen gibt, insoweit sei seinem Begehren noch nicht entsprochen worden. Seine der Klagebegründung dienenden Ausführungen verdeutlichen vielmehr, dass es dem Kläger nur noch darum geht, die Zeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. L.-H. AG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, weil diese Zeit maßgeblich die Voraussetzungen für seine Berufung als Professor geschaffen habe. In diesem eingeschränkten Inhalt besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Würde man dem Klagebegehren dagegen einen weitergehenden Umfang zuerkennen, wäre die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klage hat aber nur insoweit Erfolg, wie das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags auf Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten hinsichtlich des Zeitraums 1. Februar 1990 bis zum 31. August 1997 zu verpflichten ist. Nur in diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist und dem Beklagten insoweit ein Ermessen zusteht, das vom Gericht nicht durch eigenes Ermessen ersetzt werden kann (§ 113 Abs. 1, 5, § 114 VwGO).Grundlage für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG, da der Kläger Professor an einer Hochschule ist und deshalb die Sonderbestimmungen in § 67 Abs. 2-4 BeamtVG vorrangig im Verhältnis zu den sonst geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 10-12 BeamtVG anzuwenden sind (§ 67 Abs. 1 BeamtVG; vgl. BVerwG B. v. 16.2.2005 - 2 B 76/04 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 3; U. v. 11.11.1986, - 2 C 4/84 - ZBR 1987, 159). § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG sieht folgendes vor: Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 lit. c HRG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach § 67 Abs. 2 S. 5 BeamtVG können Zeiten der vorgenannten Art in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. An die Stelle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 lit. c HRG ist jetzt § 44 Nr. 4 lit. c HRG getreten. Vorliegend hat das beklagte Land vom Ansatz her die Zeiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. L.-H. AG als ruhegehaltsfähig i. S. d. § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG eingestuft und damit auch die Förderlichkeit dieser beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 44 Nr. 4 lit. c HRG bejaht. Dem ist zu folgen, da dieser Bestimmung die Regelung in § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FHG i. d. F. v. 28.3.1995 (GVBl. I S. 359, 367) entsprach, die 1997 die Einstellungs- und Berufungsvoraussetzungen für den Kläger bestimmte. Danach konnte die Berufung des Klägers in das Amt eines Professors an der Fachhochschule nur erfolgen, weil er neben seiner Promotion besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein mussten, nachgewiesen hatte. Dabei unterfallen die ersten 5 Jahre der Tätigkeit bei der Fa. L.-H. AG der Sollregelung in § 67 Abs. 2 S. 4, 1. Halbs. BeamtVG, während die verbleibende Zeit bis zum 31. August 1997 der Kann-Bestimmung in § 67 Abs. 2 S. 4, 2. Halbs. BeamtVG unterfällt. Die Zuordnung der ersten 5 Jahre zur Bestimmung über die Soll-Anrechnung ergibt sich daraus, dass der Kläger in seiner Tätigkeit maßgebliche Voraussetzungen für die Wahrnehmung seines Lehramts als Professor erworben hatte, da er sich erst während dieser beruflichen Tätigkeit mit CA-Techniken näher befasst und diese Techniken in der Praxis angewandt hatte. Die dem Kläger übertragene Professur besitzt ihren Schwerpunkt in Bereich von CA-Techniken, wie sich auch aus der seinerzeitigen Ausschreibung ergibt. Die Beherrschung dieser Techniken war somit die wesentliche Berufungsvoraussetzung. Der Dienstherr sieht sich hier allerdings durch § 12b BeamtVG an der Berücksichtigung der bei der Fa. L.-H. AG absolvierten Beschäftigungszeiten gehindert. Nach Abs. 1 dieser Regelung werden unter anderem Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG und sonstige Zeiten i. S. d. §§ 11, 66 Abs. 9, § 67 Abs. 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, die ein Beamter vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet, d. h. der früheren DDR verbracht hat, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurden. Dies trifft hier auf den Kläger allerdings nur zu, soweit es um Beschäftigungszeiten geht, die er tatsächlich in der früheren DDR zurückgelegt hat und deren Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom Kläger nicht verlangt wird. Eine weitergehende Bedeutung hat die als Ausnahmeregelung anzusehende und deshalb eher eng auszulegende Bestimmung in § 12b BeamtVG nicht. Der Dienstherr beruft sich hier ergänzend auf die Tz. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG (GMBl. 1980 S. 742). Danach ist hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG und der danach berücksichtigungsfähigen Zeiten einer für die Ernennung vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit vorgesehen, dass einerseits nur die vorgeschriebene Mindestzeit berücksichtigt werden kann, andererseits bei Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten, die über die Dauer der vorgeschriebenen Mindestzeit hinausgehen, davon auszugehen ist, dass die Befähigung zur Wahrnehmung eines Amtes der betreffenden Laufbahn zum frühestmöglichen Zeitpunkt erworben wurde. Daraus hat der Dienstherr den Schluss gezogen, der Kläger habe bereits aufgrund seiner berufspraktischen Tätigkeiten in der DDR bis zum Oktober 1989 die Voraussetzungen für eine spätere Professorenernennung geschaffen, sodass die Möglichkeiten einer Anrechnung im Umfang von maximal 10 Jahren bereits verbraucht seien, wobei der Berücksichtigung dieser beruflichen Tätigkeitszeiten § 12b BeamtVG entgegenstehe. Dem ist nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf Tz. 12.1.6 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG stellt keine Rechtsanwendung dar, sondern ist Teil der vom Gericht nach Maßgabe des § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung des Dienstherrn zur Frage, ob und in welcher Höhe eine Anerkennung beruflicher Tätigkeitszeiten nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 12b BeamtVG unmittelbar einer Anerkennung der beruflichen Tätigkeitszeiten ab dem 1. Februar 1990 nicht entgegensteht. Die mangelnde Berücksichtigung dieser Zeiten kann sich nur aus der Ermessensentscheidung ergeben, die ihrerseits darauf zu überprüfen ist, ob sie den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung richtig ausschöpft, d. h. die danach gebotenen Erwägungen anstellt und insoweit auch keine Fehlgewichtung vornimmt. Dies ist dem Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen. Schon die schlichte Inbezugnahme der Tz. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG ist bedenklich, weil in den Verwaltungsvorschriften zu § 67 BeamtVG in einigen Punkten auf die Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG oder § 11 BeamtVG Bezug genommen wird, nicht jedoch auf Tz. 12.1.16. Außerdem ist der Zweck der Regelung in § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG nicht hinreichend in die Erwägungen eingestellt worden. Abweichend von § 11 Nr. 3 lit. a BeamtVG werden nach § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG schon berufliche Tätigkeitszeiten anerkannt, die lediglich förderlich sind für die spätere Wahrnehmung des Professorenamtes. Es muss sich deshalb nicht um eine vorgeschriebene Tätigkeitszeit i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG handeln. Darauf ist die vom Beklagten angewandte Tz. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften jedoch zugeschnitten, indem sie erläutert, bis zu welchem Zeitpunkt von einer vorgeschriebenen und erforderlichen Vortätigkeit außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auszugehen ist. Die genannte Tz. will sicherstellen, dass nur die jeweilige Mindestzeit überhaupt zur Anrechnung kommt, was durch die Ausrichtung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleistet werden soll, sodass die sich daran anschließenden Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nicht als vorgeschrieben i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG darstellen. Zudem betrifft Tz. 12.1.16 eine in das freie Ermessen des Dienstherrn gestellte Anrechnung von beruflichen Tätigkeitszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Demgegenüber enthält § 67 Abs. 2 S. 4, 1. Halbs. BeamtVG hinsichtlich der ersten 5 Jahre einer berufspraktischen, dem Professorenamt förderlichen Tätigkeit eine Soll-Regelung, sodass der Dienstherr für den Regelfall gehalten ist, die entsprechende Tätigkeitszeit als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, schon weil ohne sie in der Regel das Professorenamt nicht erfolgreich ausgeübt werden kann und weil es sich um eine Einstellungsvoraussetzung besonderer Art abweichend von der Habilitation handelt (§ 29 Abs.2 S. 1 Nr. 2 FHG; § 44 Nr. 4 lit. c HRG). Damit verfolgt die Regelung in § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG einen anderen Zweck als die Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG, die auf Laufbahnbewerber mit vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen zugeschnitten ist. Das ist bei Professoren gerade nicht der Fall, da die konkreten Anforderungen an das Amt oft wechseln und von der in Aussicht genommen konkreten Lehr- und Forschungstätigkeit abhängen und keiner Generalisierung vergleichbar den Laufbahnanforderungen zugänglich sind. Deshalb sind einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung beruflicher Tätigkeitszeiten auf den Maßstab der bloßen Förderlichkeit abgesenkt, andererseits ist jedenfalls für die ersten 5 Jahre einer solchen Tätigkeit die Anrechnung als Regel vorgesehen, von der nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise abgewichen werden darf. Eine derartige Ermessensbeschränkung enthalten weder § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG noch § 11 BeamtVG. Deshalb verfehlt der schlichte Bezug auf Tz. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG die Anforderungen an die Ermessensausübung nach § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG. Außerdem hat der Dienstherr keine Erwägungen zu § 67 Abs. 2 S. 5 BeamtVG angestellt, der in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung von förderlichen Tätigkeitszeiten auch über die Grenze von 10 Jahren hinaus ermöglicht. Insoweit liegt eine Ermessensunterschreitung vor. Darüber hinaus hat der Dienstherr hier nicht einmal ansatzweise berücksichtigt und in seine Ermessenswägungen eingestellt, dass der Kläger die für sein Professorenamt förderlichen oder gar erforderlichen Voraussetzungen i. S. d. § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FHG) erst durch seine berufspraktische Tätigkeit bei der Fa. L.-H. AG erworben hat, nicht jedoch durch seine davor liegende berufspraktische Tätigkeit in der DDR. Die dem Kläger übertragene Professur hat ihren Schwerpunkt in CA-Techniken, wie sich bereits aus der Ausschreibung ergibt. Die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen hat der Kläger erst ab 1990 erworben, wie er unwidersprochen vorgetragen hat. Ohne diese Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die zur Entwicklung einer neuen Produktlinie geführt hatten, hätte er vermutlich die Professur nicht erhalten, da seine in der DDR erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sich auf dieses für das Amt entscheidende Gebiet nicht erstreckten. Diesen Gesichtspunkt hätte der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen müssen. Es liegt nahe, die in der DDR absolvierten Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit als nachrangig im Sinne der in § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG angesprochenen Förderlichkeit einzustufen und deshalb auf diese Zeiten erst dann zurückzugreifen, wenn es nach Ausschöpfung der ab Februar 1990 absolvierten Zeiten um die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gegangen wäre. Jedenfalls entspricht es hier nicht dem Zweck der Ermächtigung, ausschließlich eine Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigungszeiten bis zum Oktober 1989 in Erwägung zu ziehen und der weiteren Anrechnung § 12b BeamtVG entgegenzuhalten. Einer Anwendung von Tz. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG steht ferner entgegen, dass diese Tz. eine Auslegungsfrage klären will und keine Ermessensleitlinie darstellt zu der Frage, wie bei der Auswahl mehrerer zur Anrechnung stehender Zeiten im Hinblick auf § 12b BeamtVG verfahren werden soll. Diese Frage ist kein Gegenstand der Verwaltungsvorschrift. Sie besagt lediglich, dass im Hinblick auf den Begriff der vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit davon auszugehen ist, dass ab Erreichen der - vorgeschriebenen - Mindestdauer dieser Tätigkeit die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen anzunehmen ist und jede darüber hinausgehende Tätigkeit nicht als vorgeschrieben anzusehen ist, sodass schon deshalb ihre Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit entfallen muss. § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG betrifft dagegen eine etwas anders gelagerte Problematik, wie sich schon aus dem Begriff der Förderlichkeit ergibt. Sie beschränkt sich nicht auf die im Hochschulrecht oder nach Maßgabe einer Ausschreibung geforderte Mindestzeit einer beruflichen Praxis, hier 5 Jahre nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FHG, sondern erfasst auch über diese Mindestzeit hinausgehende Zeiten, weil sich auch solche - „zusätzlichen“ - Zeiten als förderlich und ggf. als ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung erweisen können. § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG trägt dem durch den 2. Halbsatz ausdrücklich Rechnung. Damit geht die Regelung auch in mehrfacher Hinsicht über § 11 Nr. 3 lit. a BeamtVG hinaus. Im Rahmen von § 67 Abs. 2 S. 4, 1. Halbs. BeamtVG kann es nur um die Ermessensentscheidung gehen, ob ausnahmsweise von der Anrechnung der entsprechenden Zeiten überhaupt und zu einem bestimmten Teil abgesehen wird. Grundsätzlich sollen jedenfalls 5 Jahre berufspraktischer und dem Amt förderlicher Tätigkeiten als ruhegehaltsfähiger Dienstzeit angerechnet werden, wobei auf die Lage dieser Tätigkeitszeiten grundsätzlich nicht ankommen kann. Diese Frage spielt nur deshalb eine Rolle, weil die Ausnahmebestimmung bestimmte Zeiten gleichsam im Wege der Ausnahme von der Anrechenbarkeit ausnimmt. Soweit es um die Auswahl der relevanten Zeiten in dieser Hinsicht geht, muss auf den Grad der Förderlichkeit für das spätere Amt abgestellt werden, um dem zugrunde liegenden Gedanken der Soll-Anrechnung bei bloßer Förderlichkeit zu genügen. Im Rahmen von § 67 Abs. 2 S. 4, 2. Halbs. BeamtVG steht dem Dienstherrn allerdings ein weitergehender Ermessenspielraum zu, weil insoweit eine Kann-Regelung besteht, die allerdings die durch § 11 Nr. 3 lit. a BeamtVG eröffneten Möglichkeiten deutlich übersteigt und damit ebenfalls den Besonderheiten Rechnung trägt, die sich aus der Wahrnehmung bestimmter Professorenämter ergibt, die ohne berufspraktische Erfahrung oft nicht erfolgreich wahrgenommen werden können. Deshalb hätte der Dienstherr auch insoweit berücksichtigen müssen, dass die konkreten Anforderungen und Aufgaben des dem Kläger übertragenen Amtes berufspraktische Erfahrungen in CA-Techniken erforderten, zumindest aber nahe legten und diese Erfahrungen nur in der Tätigkeit ab Februar 1990 erworben wurden. Aus den §§ 10-12 BeamtVG ergeben sich für den Kläger keine weitergehenden Ansprüche. Das dem Beklagten zustehende, wenn auch teilweise erheblich eingeschränkte Ermessen kann das Gericht nicht durch eigene Erwägungen schließen oder ersetzen. Deshalb ist der Dienstherr zur Neubescheidung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den überwiegenden Teil der im Streit befindlichen Tätigkeitszeiten die Ermessenseinschränkung des § 67 Abs. 2 S. 4, 1. Halbs. BeamtVG eingreift, nämlich der ersten 5 Jahre der Tätigkeit bei der Fa. L.-H. AG, und nur für den verbleibenden Rest eine weniger gebundene Ermessensentscheidung im Raum steht. Deshalb erscheint es angemessen, den Grad des Obsiegens des Klägers mit 2/3 zu bestimmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Anforderungen an die Ermessensausübung im Rahmen von § 67 Abs. 2 S. 4 BeamtVG i. V. m. § 12b BeamtVG höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule Frankfurt am Main und begehrt die vorläufige Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Der am 30. Juni 1952 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. September 1997 als Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum beklagten Land berufen. Zunächst war er in die Besoldungsgruppe C 2 eingruppiert. Mit Erlass vom 16. November 2004 wurde er in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Seine Hochschulausbildung hatte der Kläger in der früheren DDR absolviert und dort am 30. September 1983 seine Promotion abgelegt. In der Zeit vom 16. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1981 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität Dresden tätig. Zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 13. Oktober 1989, dem Tag seiner Ausreise aus der DDR, arbeitete er bei der Fa. R. in der DDR zunächst als Konstrukteur, später als Gruppenleiter im Bereich elektrische und mechanische Konstruktion. Zwischen dem 1. Februar 1990 und dem 31. August 1997 arbeitete er als Entwicklungs- und Konstruktionsingenieur im Bereich Gerätetechnik bei der Fa. L.-H. AG in Frankfurt am Main und wandte dort unter anderem CA-Techniken an. Diese hatte er während seiner früheren Tätigkeit in der DDR nicht angewandt. Bei der Fa. L.-H. AG war er im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt. Im Entwicklungsbereich befasste er sich unter anderem mit CAD-Arbeiten einschließlich der Einführung eines neuen CA-Systems. Er nahm maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung, Konstruktion, Produktion einer neuen Generation von LASER Belichtern für Druckplatten. Es handelte sich um innovative Produkte, die am Beginn einer neuen Produktlinie des Unternehmens standen. Bei der Fa. L.-H. AG war er zunächst als Konstrukteur, später als Gruppenleiter für mechanische und elektrische Konstruktion eingesetzt. Der Ernennung zum Professor an der Fachhochschule Frankfurt am Main lag die Stellenausschreibung in der Zeitung „Die Zeit“ vom 20. September 1996 zugrunde. Dort wurde für den Fachbereich Feinwerktechnik ein Professor, eine Professorin der Besoldungsgruppe C 2 BBesG im Fachgebiet „Feinwerk-Konstruktion mit Schwerpunkt CA-Techniken“ gesucht, wobei der Bewerber, die Bewerberin über umfangreiche Erfahrungen in Simulation und Kostenoptimierung verfügen sollte. Am 23. April 2003 beantragte der Kläger die Feststellung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Unter dem 29. April 2003 stellte die vormalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Versicherungsverlauf des Klägers unter Berücksichtigung seiner in der DDR zurückgelegten Zeiten beruflicher Tätigkeit fest. Mit Schreiben vom 12. April 2006 stellte das Regierungspräsidium Kassel die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei angenommener Fortdauer des Beamtenverhältnisses bis zum Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen des 65. Lebensjahres auf 22,08 Jahre fest (Bl. 13-17 d. A.). Dabei erkannte es die Promotionszeit im Umfang von 2 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Die sonstigen vor der Ernennung absolvierten Beschäftigungszeiten wurden dagegen im Hinblick auf § 12b BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Der Bescheid wurde am 26. April 2006 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 24. Mai 2006 Klage erhoben und wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Beschäftigungszeit bei der Firma L.-H. AG. Erst dort habe er die beruflichen Erfahrungen erworben, die für die Erlangung der Professur nötig gewesen seien. In der Ausschreibung sei auf die Beherrschung von CA-Techniken abgestellt worden. Die entsprechenden Verfahren habe er erst seit 1990 angewandt. In seiner Tätigkeit in der DDR habe er diese Techniken und Verfahren nicht angewandt, also dort auch nicht die nötigen Erfahrungen und Kenntnisse erwerben können. Deshalb dürfe das beklagte Land nicht darauf abstellen, bereits mit seiner Tätigkeit für die Fa. R. habe der Kläger die nötigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse zur Erlangung der Professur erworben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. April 2006 den Beklagten zu verpflichten, a) die Promotionszeit vom 16.10.1977 bis zum 31.091983 im gesetzlichen Höchstumfang von 2 Jahren, b) die Tätigkeitszeit bei der Firma L. AG vom 01.02.1990 bis zum 31.08.1997, c) sowie die Tätigkeitszeit als Professor an der FH Frankfurt am Main vom 01.09.1997 bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand vom 01.10.2017als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es weist darauf hin, dass sowohl die Promotionszeit wie auch die Dienstzeiten als Professor bereits in vollem Umfang im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden seien. Im Übrigen stehe § 12b BeamtVG der Berücksichtigung weiterer Beschäftigungszeiten entgegen, da entsprechend Ziff. 12.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG davon auszugehen sei, dass die für die Professur nötigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt erworben worden seien. Die maximal anerkennungsfähigen 10 Jahre beruflicher Tätigkeit seien bereits durch die beruflichen Tätigkeiten in der DDR verbraucht. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge sowie ein Band den Kläger betreffende Personalakten des Beklagten liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.