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Beschluss

9 E 3021/05

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0903.9E3021.05.0A
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Leitsätze
Zur Verfassungswidrigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit danach das Ruhegehalt unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung festzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfassungswidrigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990. Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit danach das Ruhegehalt unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung festzusetzen ist. I. Die Klägerin war als Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer im Schuldienst des beklagten Landes, Dienstort Frankfurt am Main, tätig. Im Zeitraum vom 1. August 1977 bis zum 31. Juli 1991 versah sie ihren Dienst in Teilzeitbeschäftigung, und zwar vom 1. August 1977 bis zum 31. Juli 1985 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund § 92 a Abs. 1 Nr. 1 HBG, vom 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1989 ebenfalls zur Hälfte, aber aufgrund § 85 a Abs. 1 Nr. 1 HBG, im Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1990 mit einem Umfang von 17/26 Wochenstunden und im Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1991 mit einem Umfang von 18/26 Wochenstunden, wiederum jeweils aufgrund von § 85 a Abs. 1 Nr. 1 HBG. Mit Ablauf des Monats Oktober 2000 verfügte das beklagte Land die Zurruhesetzung der Klägerin. Durch Bescheid vom 21. Dezember 2000 setzte das Regierungspräsidium Darmstadt die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. November 2000 in Höhe eines Ruhegehaltssatzes von 68,28 v. H. fest. Grundlage der Festsetzung war § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Danach ist der Ruhegehaltssatz festzusetzen, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergibt, wenn er niedriger ist als der sich nach § 85 Abs. 1 ergebende Ruhegehaltssatz unter Anwendung der Vorschriften des BeamtVG neuer Fassung. Der Ruhegehaltssatz auf der Grundlage der neuen Fassung des BeamtVG hätte 69,84 v. H. betragen. Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Vorschriften des BeamtVG a. F. wurde die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin einerseits jeweils in Höhe des Umfangs der Ermäßigung der Arbeitszeit berücksichtigt. Darüber hinaus legte das beklagte Land seiner Berechnung andererseits im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. noch den Versorgungsabschlag für die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Versorgungsakte (Bl. 18-23) Bezug genommen. Mit am 19. Januar 2001 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten erhob die Klägerin Widerspruch. Die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags nach § 14 BeamtVG a. F: sei als mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts anzusehen und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG). Zugleich regte sie an, das Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Verfahren ruhen zu lassen. Das beklagte Land folgte dem unter Erklärung des Verzichts der Einrede auf die Verjährung. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 (Bl. 60 ff. der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Darmstadt den Ruhegehaltssatz der Klägerin rückwirkend ab 1. November 2000 auf 69,05 v. H. fest. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Bei der Abänderung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigte das Regierungspräsidium das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (BVerwG 2 C 14.04). Danach darf der Versorgungsabschlag alten Rechts aufgrund des aus dem Recht der Europäischen Union sich ergebenden Diskriminierungsverbots bei Anwendung der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach dem 17. Mai 1990 nicht mehr bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gebotenen Vergleichsberechnung berücksichtigt werden. Seit diesem Zeitpunkt besteht insoweit nach Auffassung des BVerwG ein Normenkonflikt zwischen den Bestimmungen des BeamtVG a. F. und dem Gemeinschaftsrecht. Folglich seien für die Ermittlung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags die Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung ab dem 17. Mai 1990 wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Für Teilzeitbeschäftigungen vor dem 17. Mai 1990 gelte dies hingegen im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht, sodass die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin insoweit auch für die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nur als solche berücksichtigt werden könne. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Widerspruchsbescheid (Bl. 66 ff. der Versorgungsakte) Bezug genommen; sie sind unter den Beteiligten unstreitig. Gegen den ihr am 17. August 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14. September 2005 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990 rechtswidrig sei. Diese Berücksichtigung verstoße zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot. Sie sei aber mit Art. 3 GG unvereinbar. Rechtfertigende Sachgründe für eine entsprechende Diskriminierung lägen entsprechend den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Klägerin regt ausdrücklich an, die Frage der Vereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung mit Art. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. August 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, für die Klägerin einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 69,84 v. H. festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die die Klägerin betreffende Versorgungsakte liegt vor und ist Grundlage der Beratung gewesen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit danach das Ruhegehalt unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung festzusetzen ist. Die Klage ist zulässig und muss nach Auffassung der Kammer auch Erfolg haben, da die streitige Festsetzung des Ruhegehalts nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 2 wegen des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vor dem 17. Mai 1990 gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 GG verstößt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Vereinbarkeit des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG an, soweit danach das Ruhegehalt unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung festzusetzen ist. Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurde das Ruhegehalt der Klägerin berechnet. Das beklagte Land hat den Ruhegehaltssatz nach Maßgabe dieser Vorschriften auf 69,05 v. H. festgesetzt. Denn der sich nach Maßgabe des Übergangsrechts auf der Grundlage des BeamtVG n. F. ergebende Ruhegehaltssatz betrüge nach der insoweit zutreffenden, von der Klägerin auch nicht gerügten Vergleichsberechnung 69,84 v. H. und wäre folglich höher als der sich nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften ergebende Ruhegehaltssatz. Für diesen Fall bestimmt § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG eindeutig und ausnahmslos die Anwendung des § 14 BeamtVG a. F., der einen zusätzlichen Versorgungsabschlag für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung vorsieht. Im Fall der Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit dem GG müsste die Klage Erfolg haben. Anderenfalls wäre sie abzuweisen, da die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin dann nicht zu beanstanden wäre. Gegen die Berechnung des festgesetzten Ruhegehaltssatzes von 69,05 v. H., die im Einzelnen in der Versorgungsakte dokumentiert ist, hat die Klägerin keine Einwände erhoben; sie ist auch für das Gericht nachvollziehbar und für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Berechnung berücksichtigt die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG, wonach für die Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach dem 16. Mai 1990 die Zugrundelegung eines Versorgungsabschlags nach § 14 BeamtVG a. F. rechtswidrig ist, da dieser eine unzulässige mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter zur Folge hätte. Das beklagte Land hat bei seiner Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die eine der maßgebenden Rechengrößen für den Versorgungsabschlag darstellt, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach dem 16. Mai 1990 wie eine Vollzeitbeschäftigung in Ansatz gebracht (Bl. 71 f. der Versorgungsakte), auf diese Weise die Teilzeitbeschäftigung bei der Bemessung des Versorgungsabschlags im Ergebnis insoweit außer Ansatz gelassen und dadurch eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung der Klägerin im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung vermieden. Soweit sich das beklagte Land hingegen für die davor liegenden Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin an einer entsprechenden Verfahrensweise gehindert sah, steht dies zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Danach widerspricht die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für Zeiträume vor dem 17. Mai 1990 nicht dem Gemeinschaftsrecht (Urteile vom 23. Oktober 2003, Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker). Dies beruht letztlich nur auf Nr. 2 des Protokolls zu Art. 119 EGV und dem Protokoll zu Art. 141 EG, die nach Auffassung des EuGH die Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit auf Leistungen im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit - wie es auch die Beamtenversorgung darstellt - ausschließen, die für Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, soweit die oder der betroffene Beschäftigte - wie hier die Klägerin - nicht zuvor um Rechtsschutz nachgesucht hat. Folglich kann auch die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags im Rahmen der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gebotenen Vergleichsberechnung in Bezug auf diese Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung, die zur Festsetzung eines um 0,79 v. H. niedrigeren Ruhegehaltssatzes führte, gemeinschaftsrechtlich nicht beanstandet werden. Zur Überzeugung der Kammer widerspricht § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG jedoch nicht nur dem Gemeinschaftsrecht, sondern ist auch nach Maßgabe des GG als verfassungswidrig anzusehen, soweit die Vorschrift in Fällen einer vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung, und zwar auch für Teilzeitbeschäftigungen vor dem 17. Mai 1990, die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gebietet. Diese Übergangsvorschrift bewirkt durch die in Bezug genommene Regelung des § 14 BeamtVG a.F. und den danach gebotenen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen wegen des Geschlechts und ist darum insoweit nicht nur mit Art. 141 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG, sondern auch mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Die genannten Vorschriften des GG verbieten nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Das BVerfG hat sich insoweit bereits in seinem Beschluss vom 27.11.1997 (E 97, 35 ff.) der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen und legt seitdem seiner rechtlichen Prüfung die gleichen Maßstäbe zugrunde, wie sie der EuGH für Fälle mittelbarer Diskriminierungen entwickelt hat. Diese Maßstäbe unterscheiden sich von den nach Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Maßstäben und sind deutlich enger. Danach liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn sich die Ungleichbehandlung aus Regelungen ergibt, die nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht anknüpfen, wohl aber an Umstände, die ein bestimmtes Geschlecht typischerweise aufgrund seiner Lebenssituation stärker treffen und benachteiligen als andere. Diskriminierend sind also Regelungen, die zwar ihrerseits geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht beruhen, erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen. In der Rechtsprechung des EuGH und des BAG ist bislang insbesondere die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, die ausschließlich oder überwiegend einem Geschlecht angehören, als mittelbare Diskriminierung gewertet worden. Dies ist schon dann zu bejahen, wenn eine erheblich höhere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts von einer Maßnahme oder Regelung betroffen ist, es sei denn, die Maßnahme oder Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04; Urteile der Kammer vom 02.02.1998 - 9 E 991/97 - ZBR 1998, 358 ff., und vom 22.03.2004 - 9 E 6192/00(2) - Juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BAG). Nach diesen Maßgaben ist hier der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Denn der Versorgungsabschlag, der bei der Bestimmung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes im Hinblick auf die genannten Vorschriften zu berücksichtigen ist, wirkt sich bei Teilzeitbeschäftigten in der bereits dargelegten Weise versorgungsmindernd aus. Aus allen vorliegenden Erhebungen geht jedoch eindeutig hervor, dass der Anteil männlicher Teilzeitbeschäftigter an den Beschäftigen in der Hessischen Landesverwaltung wesentlich geringer ist als derjenige der weiblichen Teilzeitbeschäftigten (Urteil vom 22.03.2004 m. w. N., a.a.O.). Die teilzeitbedingte Benachteiligung von Frauen in der Beamtenversorgung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie beruht nach Auffassung der Kammer nicht auf Faktoren, die - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG - objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer hat dazu bereits in ihren Urteilen vom 16.01.2004 (9 E 707/00(V)) und vom 22.03.2004 (a. a. O.) Folgendes ausgeführt: „ (...) Die Einführung eines Versorgungsabschlags erfolgte erstmals 1980 im Zusammenhang mit der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und war auch zunächst auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung begrenzt, während die familienpolitisch motivierte Teilzeitbeschäftigung (zur Erziehung eines Kindes, zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger), seinerzeit als Arbeitszeitermäßigung bezeichnet, davon nicht erfasst wurde. Die Teilzeitbeschäftigung wurde damals nicht durch eine anteilige, der Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, sondern es wurde pauschal für jedes Jahr Teilzeitbeschäftigung eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes um 0,5 vorgenommen. Ziel der damals insgesamt erlassenen Regelungen zur Änderung des Beamtenrechts wie der sie begleitenden Änderungen im Versorgungsrecht war es, zusätzliche Stellen im öffentlichen Dienst zu schaffen, insbesondere für solche Berufsgruppen, die zur Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen sind. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drucks. 8/2987 S. 1) beruhen die Regelungen auf der Feststellung eines erheblichen Überangebots von Hochschulabsolventen, insbesondere von Absolventen des Lehramtsstudiums, die nach Abschluss der Ausbildung überwiegend auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen seien. Die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte (vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) sollte dem Ziel dienen, das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst auf eine größere Zahl von Personen verteilen zu können, insbesondere im Hinblick auf Bewerber/innen, die für eine überwiegend im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden seien und darum außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel keine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden könnten. In der Folgezeit wurde nicht nur die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf die Gruppe der Richter erweitert (Art. 3 Nr. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1984 (BGBl. I S. 998), sondern auch der Versorgungsabschlag wurde nunmehr auch für Beurlaubungen und Ermäßigungen der Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen und aus Gründen der Sonderurlaubsverordnung eingeführt und dahin abgeändert, dass an die Stelle des pauschalen Abzugs eine proportionale Kürzung der Versorgung eingeführt wurde, wie sie auch hier zur Anwendung gekommen ist. Bei diesem Verfahren erfolgt nicht nur eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend dem Ausmaß der verringerten Arbeitszeit, sondern zusätzlich werden die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung denen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber gestellt; auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Faktors erfolgt dann eine weitere Kürzung des Ruhegehaltssatzes. In dem für die spätere Gesetzesfassung maßgeblichen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 10/930) heißt es diesbezüglich (a. a. O. S. 2), durch die Erweiterung der Beurlaubungs- und Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unmittelbar entstehende Mehrkosten sollten durch die Einführung von Abschlägen bei der Versorgung für alle Fälle einer verminderten Dienstleistung aufgefangen werden. Weiter heißt es dort auf S. 9: "Der ohne Freistellung erreichbare (fiktive) Hundertsatz vor Anwendung des Höchstsatzes (also unter fiktiver Weiterrechnung über den Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. hinaus) vermindert sich in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit steht, die der Beamte ohne die Freistellung erreicht hätte. Dieses System führt unter Berücksichtigung der degressiven Ruhegehaltsskala zu gerechteren Ergebnissen als ein starres Abschlagssystem." Nach alledem lassen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten Äußerungen des Gesetzgebers über die mit der Regelung verfolgten Motive nur die Schlussfolgerung zu, dass die Einführung des Versorgungsabschlags einer partiellen Refinanzierung der mit dem vermehrten Teilzeitangebot verbundenen Mehraufwendungen im Wege einer Reduzierung der Versorgungsbezüge von Teilzeitbeschäftigten diente. Dies wird unmittelbar bestätigt durch die Ausführungen der Bundesregierung in ihrem Bericht vom 30.05.1986 über die Auswirkungen dieses 1984 erlassenen Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 10/5564, S. 2). Dort heißt es unter anderem: "Dieser Versorgungsabschlag ist insbesondere im Hinblick auf familienpolitische Freistellungen auf Kritik gestoßen. Er ist jedoch vom Gesetzgeber zur Kostenbegrenzung als notwendig angesehen worden. Vor allem aber trägt er dem Umstand Rechnung, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen darauf abstellen, dass der Beamte während seines ganzen Berufslebens voll Dienst leistet." Danach dient der Versorgungsabschlag neben einer Berücksichtigung des Umstands, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen auf Vollzeitbeschäftigung abstellen, der Kostenbegrenzung. Andere Gründe sind während des Gesetzgebungsverfahrens nicht geäußert noch dokumentiert worden, zumal auch noch 1986 vor allem die Kostenbegrenzung als tragender Grund für die Beibehaltung der seinerzeit schon umstrittenen Regelung angeführt wurde. Die herausragende Bedeutung dieses Grundes wird bestätigt durch die Antwort des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine parlamentarische Anfrage am 2.11.1987 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 11. Wahlperiode, S. 2419 D, 2420 A). Dort wird im Hinblick auf die maßgebende Initiative des Bundesrates, also der die meisten Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Dienstherren, ausgeführt, die Regelung zum Versorgungsabschlag sei aus Gründen der Kostenbegrenzung erfolgt. Diese Gründe stünden auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verbesserung entgegen. Gleichwohl werde die Bundesregierung dieser Frage weiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies zielte auf die Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, die versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, um Vollzeitbeschäftigen den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung ohne Nachteile zu ermöglichen. In der juristischen Literatur wurde die Problematik dieses Versorgungsabschlages von Anfang kritisch erörtert, da je nach Dauer der Gesamtdienstzeit und der konkreten Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine höher oder geringer ausfallende Kürzung des Ruhegehaltssatzes eintreten konnte (Behrens DB 1985, 2047 u. BB 1987, 2089; Ziegler RiA 1987, 49; Ziegler ZBR 1988, 58). Die Kammer vermag in der angestrebten Kostenbegrenzung keine sachliche Rechtfertigung der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Benachteiligung von Frauen zu erkennen. Diese Auffassung liegt bereits dem mehrfach erwähnten Urteil vom 02.02.1998 zugrunde; die Kammer hält daran nach wie vor fest. In diesem Urteil hat die Kammer insoweit ausgeführt: "Ausgehend von dem erklärten Ziel der Schaffung eines größeren Stellenangebotes, insbesondere für solche Berufsgruppen, die vorwiegend für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet wurden, durch die Schaffung erweiterter Teilzeitmöglichkeiten, vermag die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den hier streitigen, teilzeitbedingten Versorgungsabschlag in seinen vor allem für Frauen nachteiligen Wirkungen zu erkennen. Denn dieser erscheint weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung dieses Zieles, sondern erscheint kontraproduktiv im Hinblick auf das erklärte Ziel, durch die vermehrte Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungen das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst zu steigern. Es bedarf insoweit keiner Erörterung, dass die mit der Einführung eines teilzeitbedingten Versorgungsabschlags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gerade keinen Anreiz für die Inanspruchnahme der erweiterten Teilzeitmöglichkeiten bieten, sondern durchaus geeignet sind, Teilzeitbeschäftigungen für den einzelnen Bediensteten angesichts des Umstandes unattraktiv zu machen, dass dieser neben der in § 6 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anteiligen Reduzierung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch weitere Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen hat. Die Einführung des Versorgungsabschlages erweist sich demgemäß als ungeeignet zur Erreichung des erklärten Ziels einer erhöhten Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Auch der Grund einer partiellen Refinanzierung der mit einem Mehrangebot an Teilzeitbeschäftigung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen aus der Versorgung der Teilzeitbeschäftigten stellt keine sachliche Rechtfertigung dar. Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen. Dies folgert der Gerichtshof u. a. daraus, dass andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, die eine grundlegende Regel des Gemeinschaftsrechts darstelle, in ihrer Anwendung und Tragweite zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte. Die Kammer schließt hieraus, dass die fiskalischen Erwägungen, die zur Einführung des hier streitigen Versorgungsabschlages führten, schon aus sich heraus nicht geeignet sind, die damit einhergehende geschlechtsspezifische Benachteiligung zu rechtfertigen. Im Übrigen vermag die Kammer auch nicht die Erforderlichkeit der Finanzierung von teilzeitbedingten Mehrkosten aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten zu erkennen, da jedenfalls andere Finanzierungsmöglichkeiten mit allgemeiner Auswirkung denkbar sind, mithin sozial verträglichere Finanzierungsformen, die sich in ihren Folgen nicht geschlechtsspezifisch benachteiligend auswirken, so dass die teilweise Finanzierung des angestrebten arbeitsmarktpolitischen Ziels aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten als unverhältnismäßiger und damit im Ergebnis als im Widerspruch zum Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV stehender Eingriff anzusehen ist." Auch an dieser Einschätzung sieht sich [die Kammer] darin durch die Ausführungen des EuGH in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 23.10.2003 bestätigt. Danach können haushaltspolitische Erwägungen oder das Ziel, öffentliche Ausgaben zu begrenzen eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht rechtfertigen.“ Diese Überzeugung vertritt die Kammer nach wie vor. Aus diesen Gründen kommt indes auch eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG nicht in Betracht. Das BVerwG hat zwar die Auffassung vertreten, dass der Versorgungsabschlag einen dem Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstelle, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamten habe vermieden werden sollen. Auch diese Erwägung kann jedoch die mit dem Versorgungsabschlag verbundene Diskriminierung nicht rechtfertigen, wie das BVerwG inzwischen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH selbst festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). In ihren Urteilen vom 16.01. und 22.03.2004 hat die Kammer diesbezüglich folgendes ausgeführt: „ (...) Die Kammer weist diesbezüglich zunächst darauf hin, dass es an rechtfertigenden Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Versorgungsabschlags zur Erreichung des der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Ziels in den genannten Urteilen des BVerwG fehlt. Es hat vielmehr bereits aus dem Umstand, dass es den Versorgungsabschlag nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als sachlich gerechtfertigt erachtete, auch abgeleitet, dass ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot von vornherein nicht in Betracht komme. Nach der oben dargelegten Auffassung der Kammer, die die vom EuGH entwickelten Maßstäbe sowie Art. 2 Abs. 2 RL 97/80/EG zur Grundlage hat, hätte es diesbezüglich indes zwingend weiterer Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung bedurft. Dies ergibt sich jetzt auch aus Art. 2 Abs. 2, 2. Spiegelstrich RL 76/207/EWG in der durch die RL 2002/73/EG geänderten Fassung. Die wiedergegebenen Anforderungen an die Rechtfertigung einer vom Ansatz her gegebenen mittelbaren Diskriminierung geben nicht nur die einschlägige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH wieder, sondern stimmen auch mit den entsprechenden Regelungen in anderen RL zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten überein, so insbesondere mit den RL 2000/43/EG und 2000/78/EG. Es handelt sich um einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die vom BVerwG zur Rechtfertigung der Regelung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen geeignet sein können, zugleich einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot auszuschließen. Das BVerwG hat seine Auffassung, es handele sich jedenfalls um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, maßgebend darauf gestützt, dass durch den Versorgungsabschlag eine anteilige Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter im Hinblick auf die nach altem Recht nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10 Jahren erreichte Mindestversorgung von 35 vom Hundert vermieden werde. Nach dieser Auffassung bezweckt die Regelung mithin die Kompensation nicht berechtigter Vorteile und die versorgungsrechtliche Anpassung an die abgeleistete Dienstzeit. Dass diese Zielsetzung der in § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. getroffenen Regelung zugrunde lag, lässt sich indes, wie oben bereits ausgeführt, weder auf die Gesetzesmaterialien noch die später gegenüber dem Deutschen Bundestag abgegebenen Erklärungen der Bundesregierung stützen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Versorgungsabschlag im Wesentlichen den Ausgleich von Mehraufwendungen bezweckte, die mit der Schaffung eines vermehrten Angebots von Teilzeitstellen und der damit verbundenen Personalverwaltung verbunden waren. Andere, darüber hinausgehende Zielsetzungen sind im Gesetzgebungsverfahren nicht dokumentiert worden. Daraus ergibt sich, dass das BVerwG den von ihm im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG herangezogenen Rechtfertigungsgrund aufgrund eigener rechtssystematischer Auslegung entwickelt hat, ohne dass es sich insoweit auf den Willen des Gesetzgebers oder eine im Gesetzgebungsverfahren zutage getretene Zwecksetzung berufen kann. Zu den Erwägungen rechtssystematischer Art durch das BVerwG hat der EuGH in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 23. Oktober 2003 in Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zur Eignung von Rechtfertigungsgründen folgendes ausgeführt: "Eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seinerzeit der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhgehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder das mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle." Damit hat der EuGH sich der Auffassung der Kammer im Vorlagebeschluss angeschlossen und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter im Bereich der Mindestversorgung nach früherem Recht keine Schlechterstellung im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge außerhalb des Bereichs der Mindestversorgung rechtfertigen kann, da es insoweit an einem legitimen Ziel fehlt, zu dessen Erreichung das Mittel geeignet und erforderlich sein könnte. Dies ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber eine aus seiner Sicht womöglich ungerechtfertigte Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen für die Dauer der Mindestversorgungszeit durch eigenständige Regelungen in diesem Bereich hätte abwenden können, ohne für länger dienende Beamte und Beamtinnen, die den Regelfall der Teilzeitbeamtenverhältnisse ausmachen, Nachteile vorzusehen, wie sie vorliegend auch die Klägerin treffen, die ihre Teilzeitbeschäftigungszeiten über die Mindestversorgungszeiten hinaus erbracht hat. Wenn der Gesetzgeber also Anlass für Korrekturen gesehen hätte, um eine ungerechtfertigte Besserstellung zu vermeiden, hätte er Regelungen im Bereich der Mindestversorgung treffen müssen und sie auch auf diesen Bereich sachgerechter Weise beschränken müssen." Aus den gleichen Gründen vermag die Erwägung des BVerwG auch nach Maßgabe des GG die hier festgestellte mittelbare Diskriminierung nicht zu rechtfertigen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, soweit die Vorschrift die Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. für die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin anordnet, ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand anders zu beurteilen, dass es sich bei der Regelung um eine bloße Übergangsvorschrift handelt. Zwar hat der Gesetzgeber beim Erlass von Übergangsvorschriften einen weiten Ermessenspielraum. Dieser darf jedoch nicht dafür in Anspruch genommen werden, eine bereits nach altem Recht vorhandene Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aufrecht zu erhalten, und zwar letztlich nur zu dem Zweck, höhere Versorgungsaufwendungen einzusparen oder Kürzungen bei anderen Versorgungsempfängern zu vermeiden. Solche Kürzungen müssten nämlich erfolgen, unterstellte man, dass die Summe der durch den Versorgungsabschlag einzusparenden Beträge feststünde. Die Tatsache eines Einsparbedarfs ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal des Geschlechts vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber Regelungen zu treffen, aufgrund derer die Einsparung so durchgeführt wird, dass damit keine durch Art. 3 Abs. 2, 3 GG verbotene Ungleichbehandlung einhergeht. Die Vorlage an das BVerfG erübrigt sich auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung oder Anwendung der streitgegenständlichen Vorschriften. Eine andere Auslegung der Vorschrift als diejenige, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, erscheint der Kammer schlechterdings nicht möglich. Ihr steht auf jeden Fall der eindeutige Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entgegen, der in Fällen wie demjenigen der Klägerin bei der Berechnung des sich nach Maßgabe alten Rechts ergebenden Ruhegehaltssatzes im Rahmen der Vergleichsberechnung eine Alternative zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht zulässt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgebende Vergleichsberechnung auch nicht in einer Weise durchgeführt, die es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen ließe, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts für die Zeiträume ihrer Teilzeitbeschäftigung nach dem 17. Mai 1990 berechnet werden können. Die Kammer hat zwar in ihren bereits erwähnten Urteilen diese Auffassung vertreten; im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des beklagten Landes zu der Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin, wie sie sich aus der Versorgungsakte und dem Vortrag in diesem Verfahren ergeben, hält die Kammer an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest. Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen des beklagten Landes in aller Eindeutigkeit, dass bei der Berechnung des Versorgungsabschlages eine differenzierte Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in Bezug auf die Zeiträume vor und nach dem 17. Mai 1990 in einer Weise möglich ist, die eine diskriminierungsfreie Festsetzung des Ruhegehaltssatzes jedenfalls für die Teilzeitbeschäftigung nach dem 17. Mai 1990 zulässt.