Beschluss
9 L 181/08.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0729.9L181.08.F.0A
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Leitsätze
1. Die Missachtung der §§ 18, 25 BBesG in einem Auswahlverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung (Fortführung von BVerwG U. v. 1.2.1978 - 6 C 9.77 - BVerwGE 55, 212).
2. Beurteilungen müssen nach einem gleichen Maßstab erstellt werden.
3. Die Entlastung einer Frauenbeautragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist zwingend vorgegeben. Das Unterbleiben der Entlastung kann zu einem Beurteilungs-fehler führen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Amtsinspektorin/eines Amtsinspektors beim Amtsgericht Hanau (Verfügung 2012 E-II/2-2651/05 vom 26. August 2005, lfd. Nr. 18) mit dem Beigeladenen abzusehen, ebenso von dessen Ernennung in dieses Amt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.176,13 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Missachtung der §§ 18, 25 BBesG in einem Auswahlverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung (Fortführung von BVerwG U. v. 1.2.1978 - 6 C 9.77 - BVerwGE 55, 212). 2. Beurteilungen müssen nach einem gleichen Maßstab erstellt werden. 3. Die Entlastung einer Frauenbeautragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist zwingend vorgegeben. Das Unterbleiben der Entlastung kann zu einem Beurteilungs-fehler führen. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Amtsinspektorin/eines Amtsinspektors beim Amtsgericht Hanau (Verfügung 2012 E-II/2-2651/05 vom 26. August 2005, lfd. Nr. 18) mit dem Beigeladenen abzusehen, ebenso von dessen Ernennung in dieses Amt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.176,13 €. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihrer Bewerbung vom 1. September 2005 auf die ausgeschriebene Stelle einer Amtsinspektorin/eines Amtsinspektors beim Amtsgericht Hanau (überwiegend Funktionstätigkeiten im Sinne von § 3 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG; Verfügung 2012 E-II/2-2651/05 vom 26. August 2005, lfd. Nr. 18) ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht. Denn eine Ernennung des Beigeladenen könnte nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass die streitige Planstelle nach einer Ernennung des Beigeladenen für die Antragstellerin endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie wurde durch das streitige Auswahlverfahren und die hierauf beruhende erneute Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Denn das Auswahlverfahren ist fehlerhaft, ohne dass zugleich die Feststellung getroffen werden könnte, dass die Antragstellerin infolge einer für sie ungünstigen Bewerbersituation auch bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos gewesen wäre. Der Vergabe der streitigen Beförderungsplanstelle liegt nach wie vor keine strukturierte Dienstpostenbewertung entsprechend den Anforderungen der §§ 18, 25 BBesG zugrunde. Das Unterbleiben einer gesetzeskonformen Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens stellt einen Verfahrensmangel dieses Auswahlverfahrens dar, weil er zur nachfolgenden Rechtswidrigkeit der entsprechenden Ernennung führt. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BVerwG v. 1.2.1978 (6 C 9.77 - E 55, 212, 213 f.). Dort hat das BVerwG aus der mangelnden Beachtung des § 25 BBesG ausdrücklich den Schluss gezogen, dass die entsprechende Beförderung rechtswidrig ist. Dem folgt die Kammer. Eine im Auswahlverfahren unterlegene Bewerberin kann sich auf einen solchen Mangel schon deshalb berufen, weil die Beachtung der §§ 18, 25 BBesG unter anderem dazu dient, die Gleichbehandlung der Beamten und Beamtinnen hinsichtlich ihrer Besoldung nach Maßgabe ihrer jeweiligen dienstlichen Verantwortung zu wahren und zu vermeiden, dass einander nicht gleichwertige dienstliche Anforderungen und Verantwortlichkeiten gleich bezahlt werden. Die Wahrung dieses Prinzips dient damit unmittelbar der Durchsetzung des Prinzips der Entgeltgleichheit im Verhältnis von Frauen und Männern nach Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG bzw. Art. 4 RL 2006/54/EG, des § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG und seit der Zuständigkeit der Länder für das Besoldungsrecht auch der Verwirklichung von Art. 33 S. 1, 2 HV. Folglich kann sich die Antragstellerin im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Beachtung der bundesrechtlich nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG einstweilen fortgeltenden Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG berufen. Eine mangelhafte Dienstpostenbewertung führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Verletzung eines Bewerbers in seinem subjektiven Recht auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung, wenn der Dienstherr entweder im Verwaltungsverfahren bzw. nachträglich im gerichtlichen Verfahren die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens im Ergebnis für die Entscheidung in der Sache unerheblich ist (HessVGH B. v. 18.01.2000 - 1 TZ 3194/99 -, DÖD 2000, 134). Beide Ausnahmetatbestände liegen nicht vor, wobei dahin stehen kann, ob unterlassene Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch nachgeholt werden können. § 114 S. 2 VwGO erlaubt insoweit lediglich eine Ergänzung von dem Grunde nach bereits angestellten Ermessenserwägungen, nicht jedoch die erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren. Der Antragsgegner hat weder im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch nachträglich im gerichtlichen Verfahren hinreichende, den vorstehenden Anforderungen genügende Erwägungen zur Bewertung der jeweils von den einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen wahrgenommenen Dienstposten angestellt. Hierzu wäre eine sachgerechte, umfassende und transparente Abwägung der von den einzelnen Bewerbern bzw. Bewerberinnen wahrgenommenen Funktionen im Hinblick auf ihre Wertigkeiten erforderlich gewesen, u. a. um auf der Grundlage des so gewonnenen Vergleichs die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Aussagen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum fachlichen Können der Bewerber/innen einer vergleichenden und auch vergleichbaren Bewertung auch in Bezug auf eventuelle besondere Anforderungen/Wertigkeiten ihrer Funktionen zu unterziehen. Diesen Anforderungen genügte im vorausgegangenen Verfahren 9 G 2613/06(1) nicht die alleinige, pauschale Erwägung des Antragsgegners, dass der von dem Beigeladenen verwaltete Dienstposten „zumindest nicht geringer einzustufen“ sei „als der der Mitbewerberinnen“ (Bl. 108 der Verwaltungsvorgänge); denn sie stellte keine umfassende, geschweige denn transparente und nachvollziehbare vergleichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen der einzelnen Dienstposten dar, die das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung bei der Vergabe der streitigen Planstelle ausnahmsweise kompensieren könnte. Auch in den sonstigen Erwägungen im Auswahlvermerk vom 3.07.2006 (Bl. 106-110 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) spielten weder die derzeitigen Tätigkeiten noch die künftige Tätigkeit der Bewerber eine erkennbare Rolle. Eine Dienstpostenbewertung war auch nicht in den „Bewerbungslisten“ vom 28.11.2005 und vom 27.04.2006 (Bl. 53/54, 78/79 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) zu sehen, da die Tätigkeiten der Bewerber und Bewerberinnen dort nur knapp beschrieben werden („Verwalterin einer Service-Einheit“; Verwalter der Gerichtszahlstelle“), ohne dass auf die verschiedenen Anforderungen auch nur ansatzweise eingegangen wurde. In der Übersicht der Bewerbungen als Anlage zum Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 2.06.2006 (Bl. 102-105 der Verwaltungsvorgänge) wurden die derzeit ausgeübten Tätigkeiten der Bewerber nicht einmal erwähnt, sondern lediglich die Formulierungen der Beurteilungen gegenübergestellt. Der neuerliche Auswahlbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 kann den Mangel einer ausreichenden Dienstpostenbewertung nicht heilen. Allerdings gilt die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Verordnung der Bundesregierung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG i. d. F. d. Bek. vom 21.8.1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.8.2002 (BGBl. 2002 I S. 3177), ungeachtet ihrer Aufhebung durch Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.6.2002 (BGB I S. 2138) fort, da § 1 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6.6.2007 (GVBl. I S. 302) die Fortgeltung der in Art. 10 Abs. 2 Besoldungsstrukturgesetz genannten Verordnungen, darunter auch der oben genanten Verordnung ausdrücklich in der Weise anordnet, dass ihre Regelungen weiter anzuwenden sind. Gleichwohl lassen die Ausführungen im Auswahlvermerk vom 20. Dezember 2007 keine ausreichende Orientierung an den Vorgaben der genannten Verordnung erkennen. Deren § 3 Abs. 1 Nr. 4 kann die Zuordnung des Dienstpostens des Beigeladenen zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 nicht rechtfertigen. Diese Sonderregelung erfasst nur solche Sachbearbeiteraufgaben, die früher dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen waren, seit 1957 jedoch dem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertragen waren, ohne dass sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben geändert hätten. Die dem Beigeladenen übertragenen Dienstaufgaben sind keine Aufgaben, die bis 1957 dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugeordnet waren. Sie werden weder in der Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.2.1972 noch in seinem Rundschreiben vom 28.9.1989 erwähnt. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben des Verwalters einer Gerichtszahlstelle. Diese schon seit langem bekannte Aufgabe kann nicht nachträglich unter Berufung auf eine mögliche Interpretation früherer Verwaltungsanweisungen dahin eingeordnet werden, sie sei eine Tätigkeit gewesen, die bis 1957 von Beamten im Eingangsamt des gehobenen Dienstes wahrgenommen wurden. Die Ausführungen des Antragsgegners enthalten keinen einzigen Aspekt, der einen solchen Schluss erlauben würde. Insbesondere kann die Tätigkeit des Verwalters einer Gerichtszahlstelle nicht der Tätigkeit eines Kassierers der Gerichtskasse gleichgesetzt werden, da die zuletzt genannte Tätigkeit wesentlich umfangreicher und verantwortungsvoller ist. Die dem Beigeladenen im Rahmen von SAP/R3 übertragenen Aufgaben sind völlig neu und erlauben deshalb ebenfalls nicht den Schluss, sie hätten bis 1957 zu denjenigen Aufgaben gehört, die von Beamten des gehobenen Dienstes im Eingangsamt wahrgenommen wurden. Für neuartige Aufgaben ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 der oben genannten Verordnung nicht einschlägig. Sie müssen sich in den allgemeinen Besoldungskegel einfügen. Folglich ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners schon aus diesem Grunde fehlerhaft. Ermessensfehlerhaft ist ferner die Annahme, im Dienstposten würden zu mehr als der Hälfte sog. Funktionstätigkeiten ausgeübt, die dem zugrunde liegenden Annahmen des Antragsgegners einmal als vertretbar unterstellt. Die Beförderungslisten des Direktors des Amtsgerichts Hanau aus den Jahren 2004 und 2005 geben den Anteil der Funktionstätigkeiten für den Beigeladenen und die Antragstellerin jeweils mit 20% an. Mitte des Jahres 2005 war der Beigeladene neben der Tätigkeit als Verwalter der Gerichtszahlstelle bereits mit den Tätigkeiten betraut, die in den Jahren 2005 und 2007 zu den stark verbesserten Beurteilungen führten. Warum der Auswahlbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Dezember 2007 gestützt auf den Besetzungsbericht des Direktors des Amtsgerichts Hanau vom 6. Juli 2007 zu der Annahme gelangt, die Funktionstätigkeiten des Beigeladenen würden - nunmehr - überwiegen, lässt sich weder dem Besetzungsbericht noch dem Auswahlbericht noch den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Die Änderung der Bewertung der Funktionstätigkeiten erscheint daher willkürlich und ohne sachgerechte Grundlage erfolgt zu sein, obwohl die Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.2.1972 den richtigen Weg weist, nämlich Art und Umfang der jeweiligen Dienstaufgaben prozentual darzustellen. Derartige Feststellungen fehlen. Was die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung angeht, beruft sich der Antragsgegner für die Einordnung des Dienstpostens des Beigeladenen zu Unrecht auf das Rundschreiben von 1989. Dort wird unter einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich der Informationstechnik eine Tätigkeit als Systemverwalter/in, Betreuer/in von DV- Anwendungen, Mitarbeit in der Programmentwicklung und Programmpflege genannt. Die bloße Anwendung von Software zählt nicht zu den erfassten sachbearbeitenden Tätigkeiten. Der Beigeladene ist als Buchhalter im Bereich der Eingaben für SAP/R3 tätig, die Darstellungen seiner Tätigkeiten in den Akten zugrunde gelegt. Die Tätigkeit als Ansprechpartner für andere Beschäftigte im diesem Tätigkeitsfeld lässt nicht den Schluss zu, es handele sich zumindest insoweit um die einem Systembetreuer vergleichbare Tätigkeit. Im Übrigen fehlt es für die Bewertung der Dienstposten der Antragstellerin und des Beigeladenen am Nachweis einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des örtlichen Personalrats entsprechend § 81 Abs. 2 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 1 HPVG. Für die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats entsprechend § 83 Abs. 2 HPVG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bei der konkreten Dienstpostenbewertung kommt es auf die konkreten Dienstaufgaben und ihre Mischung an. Es handelt sich daher stets um eine Angelegenheit, die nur vor Ort zu klären ist. Die Entscheidungsbefugnis ist insoweit ohne Relevanz (§ 83 Abs. 1 HPVG). Ebenso fehlt es insoweit am Nachweis einer entsprechenden Beteiligung der örtlichen Frauenbeauftragten (§ 16 Abs. 1 HGlG), sodass für die vom Antragsgegner vorgenommene Dienstpostenbewertung derzeit das Vollzugshemmnis nach § 16 Abs. 4 HGlG zu beachten ist. Schließlich kann auch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die insoweit fehlerhafte Einleitung des Auswahlverfahrens zumindest im Ergebnis für die Entscheidung in der Sache unerheblich ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die ungenügenden Erwägungen zur Wertigkeit der von den Bewerbern im einzelnen wahrgenommenen Funktionen nachteilig, weil gegebenenfalls chancenverzerrend für die Antragstellerin ausgewirkt haben. Die Dienstpostenbewertung ist völlig intransparent, d. h. undurchschaubar i. S. d. Rspr. des EuGH (U. v. 30.6.1988 - Rs. 318/86 - E 1988, 3559 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 4 Rn. 26 - „Kommission/Frankreich“). Dies allein stellt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, weil die Höherbewertung der Aufgaben des Beigeladenen nach dem Auswahlbericht entscheidungserheblich war. Für eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung fehlt es am erforderlichen Vortrag des Antragsgegners. Das Auswahlverfahren leidet zudem an weiteren Mängeln. Der zweite Besetzungsbericht des Direktors des Amtsgerichts und ihm folgend der zweite Auswahlbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts stellen die Tätigkeit des Beigeladenen abweichend vom Inhalt der für ihn erstellten dienstlichen Beurteilungen dar. Ein nachvollziehbarer Grund ist dafür nicht ersichtlich. Die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen dürften nach jetziger Erkenntnislage nicht aufgrund eines gleichen Beurteilungsmaßstabes erstellt worden sein. Die Beurteilungshöherstufung des Beigeladenen im Jahr 2005 und fortgeführt im Jahr 2007 beruht augenscheinlich auf der Erwägung, den Beigeladenen in der Behörde zu halten und durch eine Beförderung zu belohnen. Dies ergibt sich aus der Bemerkung, er sei gegenwärtig unverzichtbar für den Modernisierungsprozess. Diese Erwägung kann jedoch nicht in die Beurteilung der Befähigung und der erbrachten fachlichen Leistungen einfließen, sondern allenfalls auf der Grundlage einer Beurteilung dieser Aspekte für eine Auswahlentscheidung Gewicht erlangen, die unter im Wesentlichen gleich gut Qualifizierten zu treffen wäre. Die Bedeutung dieses Umstandes erschließt sich auch aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 8. November 2005, wonach ihr der Geschäftsleiter des Amtsgerichts Hanau mitgeteilt habe, der Beigeladene sei für den Fortgang des Modernisierungsprozesses wichtiger als die Antragstellerin als Frauenbeauftragte. Dieser Gesprächsinhalt wird im nachfolgenden Akteninhalt nicht bestritten. Er erklärt, warum die Antragstellerin auf der Beförderungsliste des Direktors des Amtsgerichts Hanaus auf Platz 2 zurückgesetzt wurde, während der Beigeladene auf Platz 1 vorrückte. Die dem zugrunde liegende Verfahrensweise entspricht nicht den Anforderungen an ein faires Beurteilungsverfahren, das sich nicht an der Beförderungswürdigkeit, sondern an der Einschätzung von Eignung, Befähigung und erbrachten fachlichen Leistungen auszurichten hat. Die Beurteilung der Antragstellerin beruht auf einer fehlerhaften Grundlage. Die Antragstellerin ist entgegen der zwingenden Regelung in § 18 Abs. 1 S. 2 HGlG (früher § 20 Abs. 1 S. 2 HGlG) nicht im erforderlichen Umfang von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben freigestellt worden. Die vorgeblich unzureichende Personalausstattung des Amtsgerichts konnte und kann von dieser gesetzlichen Pflicht nicht befreien. Ihre Erfüllung steht auch nicht zur individuellen Disposition des Dienststellenleiters oder der jeweiligen Frauenbeauftragten, da die amtsentsprechende Entlastung eine öffentlich- rechtliche Pflicht darstellt. Auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten kann nicht wirksam verzichtet werden, weil die Pflicht der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des übertragenen Amtes der Frauenbeauftragten dient. Die Behauptung des Antragsgegners, er habe die vollständig unterbliebene Entlastung der Antragstellerin im Bereich ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben in der Bewertung ihrer Leistungen berücksichtigt, verkennt, dass die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin in ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich entzogen ist. Es hätte in Rechnung gestellt werden müssen, dass die Antragstellerin seit Beginn ihrer Amtstätigkeit als Frauenbeauftragte im Umfang dieser dienstlichen Aufgaben im Vergleich zu anderen Beschäftigten ein laufendes Übersoll leistet. In dieser Form wurden die Leistungen der Antragstellerin in ihrer Beurteilung jedoch nicht gewürdigt. Zugleich ergibt sich aus den für das Eilverfahren zugrunde zu legenden Bemerkungen des Geschäftsleiters des Amtsgerichts Hanau, Herrn K., dass der Direktor des Amtsgerichts Hanau eine Abwertung der Aufgaben der Frauenbeauftragten im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben vorgenommen hat. Ein solches Bewertungsrecht steht dem Dienstherrn nicht zu. Aufgrund der Höherbewertung der Aufgaben des Beigeladenen im Vergleich zu denen der Antragstellerin als Frauenbeauftragte hat dieser Aspekt auch einen sachwidrigen Einfluss auf die Auswahlentscheidung gewonnen. Zugleich wurde gegen das Verbot verstoßen, die Frauenbeauftragte wegen ihrer amtlichen Tätigkeit im beruflichen Aufstieg nicht zu benachteiligen (§ 18 Abs. 3 S. 1 HGlG). Da das Amt einer Frauenbeauftragten nur von einer Frau wahrgenommen werden kann (§ 14 Abs. 2 S. 1 HGlG), begründen diese Umstände zugleich ein Indiz i. S. d. § 22 AGG für eine Benachteiligung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung wegen ihres Geschlechts. Den Antragsgegner trifft deshalb die Darlegungslast und die materielle Beweislast dafür, dass das Geschlecht der Antragstellerin und ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte in der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt haben (vgl. BAG U. v. 12.9.2006 - 9 AZR 807/05 - NZA 2007, 507 = AGG-ES B.II.2.6 § 81 SGB IX Nr. 1). Diesen Anforderungen genügen weder der zweite Auswahlbericht noch das Vorbringen im gerichtlichen Eilverfahren. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung über die Erstattung dem Beigeladenen entstandener außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da er keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist vom 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9. Dieser Betrag war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu verringern.