OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1938/08.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1121.9K1938.08.F.0A
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des X-präsidiums vom 20. Juni 2008 und unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des X-polizeipräsidiums vom 28. November 2007 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 19,79 € zu bewilligen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19,79 € seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des X-präsidiums vom 20. Juni 2008 und unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des X-polizeipräsidiums vom 28. November 2007 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 19,79 € zu bewilligen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19,79 € seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zusteht und die von der Beklagten erlassenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Beihilfeanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes, die als Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) übergangsweise noch anzuwenden sind. Die hier streitige zahnärztliche Behandlung wurde von der Beklagten zutreffend im Wege der Analogberechnung entsprechend Ziff. 215 GOZ abgerechnet. Dies entspricht inzwischen der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Urteil der Kammer vom 5.2.2004 - 9 E 3152/03(V) - juris; VGH BW U. v. 27.6.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH U. v. 30.5.2006 - 14 BV 02.2643 - juris; OVG NW B. v. 13.2.2006 - 6 A 1914/04 - juris) und ist zwischen den Beteiligten deshalb zu Recht unstreitig geblieben. Zum Umfang der dem Kläger zu bewilligenden Beihilfe nimmt § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhV auf die Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen Bezug. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BhV nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung, hier also nach der GOZ. Dabei ist in der entsprechenden Regelung der BhV ausdrücklich festgehalten, dass bei Anwendung der GOZ (oder GOÄ) davon auszugehen ist, dass zahnärztliche (oder ärztliche) Gebühren regelmäßig bis zu dem der Gebührenordnung bestimmten Schwellenwert als angemessen anzusehen sind. Dieser Schwellenwert wird in § 5 Abs. 2 S. 4 GOZ auf den 2,3fachen Steigerungssatz des einfachen Gebührensatzes festgelegt, sodass entsprechende Abrechnungen bis zu diesem Steigerungssatz ohne zusätzliche Begründung möglich sind. Im Übrigen bestimmt der Zahnarzt die Höhe der Gebühr nach § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ nach eigenem billigem Ermessen, d. h. entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Die jeweilige Ermessensausübung muss die Beklagte schon aufgrund ihrer eigenen Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 BhV hinnehmen. Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der HBeihVO, zu der die Kammer in ihrem Urteil vom 5.2.2004 (a.a.O.) bereits eine entsprechende Auffassung vertreten hat (ebenso VGH BW, OVG NW a.a.O.). Nur eine unbillige Berechnung zahnärztlicher Leistungen ist für den Patienten, die Patientin einerseits und den Dienstherrn andererseits unverbindlich. Dafür bestehen hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Auffassung des BayVGH (a.a.O.) zur Auslegung des § 6 Abs. 2 GOZ im Hinblick auf die Angemessenheit von Analogberechnungen zur Ziff. 215 GOZ kann nicht gefolgt werden, wie der VGH BW (a.a.O.) und das OVG NW (a.a.O.) zutreffend dargelegt haben. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen den Schwellenwert für die Analogberechnung auf den Steigerungssatz von 1,5 zu begrenzen, obwohl dieser allgemein auf 2.3 festgesetzt ist und deshalb auch bei Analogberechnungen zur Geltung kommen muss. Derartige besondere Anhaltspunkte werden auch in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht als Anlage 1 zu seinen Hinweisen zu den BhV nicht genannt. Diese Hinweise nehmen letztlich nur Bezug auf die genannte Entscheidung des BayVGH. Die Hinweise vermögen eine Einschränkung der in den BhV getroffenen Regelungen auch nicht aus anderen Gründen zu tragen. Zwar handelt es sich sowohl bei den Hinweisen wie auch den BhV selbst nur um Verwaltungsvorschriften. Die Hinweise lassen jedoch eindeutig erkennen, dass sie sich lediglich mit der Frage befassen, bis zu welcher Höhe Analogberechnungen im System der GOZ als angemessen einzustufen sind. Die Hinweise verfolgen das Ziel, die Regelungen der GOZ auszulegen. Sie verfolgen nicht das Ziel, unabhängig von den in den BhV getroffenen Regelungen und der gebührenrechtlichen Angemessenheit von zahnärztlichen Leistungsabrechnungen eine eigenständige Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen vorzunehmen, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung annimmt. Deshalb sind die zutreffenden Ausführungen des VGH BW und des OVG NW zur Unmaßgeblichkeit der Hinweise des BMI auch für die Beurteilung des hier streitigen Falles einschlägig, sodass auf sie Bezug genommen werden kann, zumal jedenfalls die Ausführungen des VGH BW von beiden Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurden und ihnen deshalb bereits bekannt sind. Die Klage bleibt hinsichtlich eines Betrages von 0,2 € ohne Erfolg. Aus dem beihilfefähigen Aufwand von 159,86 € errechnet sich bei einem Bemessungssatz von 80% ein Beihilfeanspruch von 127,89 €. Die Differenz zum bewilligten Betrag in Höhe von 108,10 € beträgt 19,79 €. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung (Kopp/Schenke § 90 VwGO Rn. 22 f.). Da die Beklagte im Wesentlichen unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO die Verfahrenskosten insgesamt zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2, 3 VwGO vorliegt. Die Abweichung von der Auffassung des BayVGH (a.a.O.) rechtfertigt die Zulassung nicht, weil dieses Gericht nicht das für die Kammer zuständige Obergericht ist. An einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es, weil die BhV auslaufendes Recht darstellen, da spätestens Ende des nächsten Jahres neue Beihilfevorschriften in Kraft zu setzen sind. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Beihilfenbewilligung. Der Kläger beantragte am 26. November 2007 die Bewilligung von Beihilfe und legte insoweit unter anderem die Rechnung vom 20. November 207 über die zahnärztliche Behandlung zur Behandlung seiner Tochter C vor. Danach wurde für sie unter anderem eine dentinadhäsive Rekonstruktion einflächig vorgenommen. Die Berechnung der Behandlung wurde analog der Ziff. 215 GOZ vorgenommen, wobei ein Steigerungssatz von 2,3 mit einem Rechnungsbetrag von 71,13 € zur Anwendung kam. Mit Beihilfebescheid vom 28. November 2007 bewilligte das vormalige X-polizeipräsidium dem Kläger Beihilfe, nahm jedoch in Bezug auf die zahnärztliche Rechnung einen Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 24,73 € vor, da Behandlungen analog zu den Ziff. 215 bis 217 GOZ nur bis zum Gebührenfaktor von 1,5 beihilfefähig seien (Bl. 3 f. d. A.).. Der Bescheid wurde am 3. Dezember 2007 abgesandt. Der Kläger erhob am 2. Januar 2008 Widerspruch und legte den Auszug eines Gutachtens der Landeszahnärztekammer vor, nach dem die Kürzung der zahnärztlichen Rechnung nicht rechtens sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 (Bl. 5-7. d. A.) wies das X-polizeipräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Die Ausführungen der Landeszahnärztekammer verfolgten einen gebührenrechtlichen Ansatz. Hier gehe es jedoch um die Frage, inwieweit die Aufwendungen beihilferechtlich zu berücksichtigen seien. Mit der am 18. Juli 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beruft sich auf die Rechtsprechung des VGH BW, der im Gegensatz zur Auffassung des BayVGH von der Angemessenheit des Steigerungsfaktors von 2,3 ausgehe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 19,81 € zu gewähren und den Bescheid vom 28.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.208 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19,81 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 GOZ sei im Falle einer Analogberechnung nicht anzuwenden. Angemessen sei lediglich ein Steigerungsfaktor von 1,5. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.