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Urteil

9 K 1952/08.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0326.9K1952.08.F.0A
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Leitsätze
Der Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV muss innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage in Höhe eines Erstattungsbetrages von 67,09 € zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV muss innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage in Höhe eines Erstattungsbetrages von 67,09 € zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine ursprünglich auf 599,41 € bezifferte Klage später auf 532,32 € verringert hat. In dieser Beschränkung der Klageforderung liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (§ 92 Abs. 1 VwGO). Die im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte Klage hat keinen Erfolg, das die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), und dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zusteht. Für die Jahre 2002 bis 2005 hat es die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, dem Kläger die nach § 12 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) vorgenommenen Beschränkungen der beihilfefähigen Aufwendungen im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung der in § 12 Abs. 2 S. 1, 2 lit. b BhV vorgesehenen Eigenmittelgrenze durch eine entsprechende Erstattung rückwirkend auszugleichen. Die BhV sind übergangsweise weiter anzuwenden, da die vom BVerwG gesetzte Frist zur Ablösung der als Verwaltungsvorschriften ergangenen Regelungen erst mit dem Ende der laufenden Legislaturperiode im Herbst 2009 endet. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) findet auf die vor ihrem Erlass abgeschlossenen Sachverhalte keine - rückwirkende Anwendung (§ 58 Abs. 1 BBhV). Vielmehr schreibt diese Regelung ausdrücklich vor, dass für die bis zum Inkrafttreten der VO am 14.2.2009 entstandenen Aufwendung die bisherigen Verwaltungsvorschriften in Gestalt der BhV anzuwenden sind, die auf diese Weise zugleich rückwirkend eine normative Anerkennung erfahren. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 BhV sind Beträge nach § 12 Abs. 1 BhV innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten die Belastungsgrenze überschreiten, die in § 12 Abs. 2 S. 2 lit. b BhV für den Kläger als chronisch Kranken auf 1 % seines jährlichen Einkommens festgesetzt sind. Die mangelnde weitere Berücksichtigung von Abzügen nach § 12 Abs. 1 BhV muss daher durch gesonderten Antrag innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen zur Bewilligung einer Beihilfe geltend gemacht werden. Ohne gesonderten Antrag muss die eine Beihilfe festsetzende Stelle keine Einkommensbemessungsgrenze beachten und darf uneingeschränkt die durch § 12 Abs. 1 BhV vorgesehenen Abzüge von den beihilfefähigen Aufwendungen vornehmen. Der Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2006 keinen Antrag gestellt, von weiteren Abzügen i. S. d. § 12 Abs. 1 BhV im jeweiligen Kalenderjahr Abstand zu nehmen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten zu verpflichten. Ohne Antrag bestand keine Verpflichtung zur Begrenzung der Eigenanteile oder gar zur Rückerstattung abgezogener Eigenanteile von Amts wegen (vgl. NdsOVG 23.8.2006 - 2 LA 458/05 - RiA 2007, 229; Schadewitz/Röhrig § 12 BhV Anm. 6; Schröder/Beckmann/Weber § 12 BhV Anm. 2). § 12 Abs. 2 S. 1 BhV zwingt nämlich lediglich dazu, bei den dem Antrag nachfolgenden Beihilfefestsetzungen unter Beachtung der richtigen Berechnung der Belastungsgrenze i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2, 3 von der Absetzung der Eigenanteile Abstand zu nehmen. Der gegenteiligen Auffassung des NdsOVG (a.a.O.; ihm wohl folgend Bayer/Lemhöfer in Plog/Wiedow § 12 BhV Anm. 2), es komme lediglich auf die Antragstellung als solche und das Überschreiten der Einkommensgrenze an, geht an der Systematik der Regelung vorbei. Sie zielt darauf ab, die weitere Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 BhV grundsätzlich abzuziehenden Eigenanteile zu unterbinden, und zwar abhängig von einem entsprechenden Antrag des Beihilfeberechtigten. Die Berücksichtigung der Belastungsgrenze kann nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 S. 1 BhV nur dazu führen, dass künftig innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres ein Abzug der Eigenanteile nicht mehr erfolgt, wie das VG München in seinem Urteil v. 20.12.2005 (M 12 K 05.974 - juris Rn. 22) zutreffend ausführt. Damit sind Erstattungsansprüche, wie sie der Kläger im Hinblick auf abgelaufene Kalenderjahre verfolgt, schon von vornherein ausgeschlossen. Allerdings sehen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 12 BhV in Ziff. 3 vor, dass zu viel einbehaltene Eigenanteile zurückzuerstatten sind. Auch dieser Hinweis geht jedoch davon aus, dass innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der entsprechende Antrag gestellt wird, was hier nicht geschehen ist. Die Auslegung des § 12 Abs. 2 S. 1 BhV verlangt von den Beihilfeberechtigten nicht etwa Unmögliches oder Unzumutbares. Die maßgebende Einkommensbelastungsgrenze bestimmt sich nämlich nach § 12 Abs. 2 S. 6 BhV nach den Einkommensverhältnissen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Folglich kann jeder Beihilfeberechtigte im nachfolgenden Kalenderjahr in Kenntnis seines Einkommens aus dem davor liegenden Jahr selbst beurteilen, wann im Hinblick auf die bei ihm entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen (§ 12 Abs. 2 S. 3 BhV) die Belastungsgrenze erreicht oder überschritten ist und dementsprechend mit einem eigenen Antrag rechtzeitig reagieren. Die Praxis der Beklagten erleichtert den Beihilfeberechtigten die Ausübung dieses Antragsrechts dadurch, dass mit jedem Beihilfefestsetzungsbescheid ausgewiesen wird, welche Beträge auf die abgezogenen Eigenanteile im laufenden Kalenderjahr bisher entfallen sind. Diese fortlaufende Aktualisierung erleichtert den Beihilfeberechtigten die Entscheidung, wann die Stellung eines Antrags nach § 12 Abs. 2 S. 1 BhV ratsam ist. Die günstigere Regelung in § 50 Abs. 1 S. 2 BBhV kann auf den Kläger noch keine Anwendung finden. Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. § 32 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass ein gesetzlich bestimmte Frist versäumt wurde. Die in § 12 Abs. 2 S. 1 BhV bestimmte Frist ist nicht gesetzlich, sondern im Verwaltungswege bestimmt worden. Würde man § 32 VwVfG gleichwohl für anwendbar halten, so fehlt es an der Voraussetzung, dass der Kläger ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Er hätte durch eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn die Auslegung des § 12 Abs. 2 S. 1 BhV in Erfahrung bringen können, wie nicht zuletzt die Belehrung in den Beihilfebescheiden des Verwaltungsvorgangs zeigt, die auf die Notwendigkeit einer Antragstellung innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder zu Anfang des Folgejahres hinweisen. Die Erkrankung des Klägers ist kein Umstand, der ihm die Wahrung der Frist unmöglich gemacht hat, da während dieser Zeit Beihilfeanträge gestellt wurden und der Kläger jedenfalls seit dem Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme die entsprechenden Anträge hätte stellen können. Auch unter Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG kommt eine Verlängerung der durch die Verwaltungsvorschrift gesetzten Frist nicht in Betracht, da es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht unbillig ist, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Der Kläger hat zudem im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt dargelegt, welche Gründe die Behörde für eine Fristverlängerung hätte berücksichtigen sollen, sodass insoweit keine weiteren Ermessenserwägungen durch die Beklagte anzustellen waren, warum sie eine Abweichung von ihrer Praxis hätte erwägen sollen. Der Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2006 ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Ein weitergehender Betrag steht dem Kläger nicht zu, die Zulässigkeit der erst im Februar 2007 erfolgten Stellung des Erstattungsantrags unterstellt. Die Beklagte hat die einbehaltenen Praxisgebühren in Höhe von 30,- € vollständig erstattet. Hinsichtlich der weiteren beihilfefähigen Aufwendungen hat sie zutreffend berücksichtigt, dass die Eigenanteile bei Medikamenten nach § 12 Abs. 1 BhV dadurch berücksichtig werden, dass vom Medikamentenpreis der Eigenanteil vollständig abgezogen wird und aus dem auf diese Weise gekürzten Betrag anteilig die Beihilfe errechnet wird. Der Eigenanteil wird damit für diese Aufwendungen entgegen der Annahme des Klägers, wie sie seiner Berechnung zu entnehmen ist, nicht von dem Beihilfebetrag vollständig abgezogen, sondern vermindert nur die Bemessungsgrundlage, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2008 auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 43 f. d. A.) zutreffend in Anlehnung an die Kommentierung z. B. von Schadewitz/Röhrig (§ 12 BhV Anm. 6) richtig ausführt und im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt hat. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen getreten. Soweit der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Soweit er seine Klage zurückgenommen hat, gilt das Gleiche im Hinblick auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Regelungen der BhV auslaufendes Recht darstellen und die sie ablösenden Bestimmungen der BBhV (§ 58) eine von § 12 BhV abweichende Regelung enthalten. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung des HessVGH, BVerwG, BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, da keines dieser Gerichte zur Auslegung des § 12 Abs. 2 BhV eine Aussage getroffen hat. Die abweichende Entscheidung des NdsOVG ist zu einer landesrechtlichen Regelung in Niedersachsen ergangen, deren Inhalt allerdings deckungsgleich mit § 12 Abs. 2 BhV ist. Dieses OVG ist jedoch kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnetes Oberverwaltungsgericht, da damit nur dasjenige Obergericht gemeint ist, das dem erstinstanzlichen Gericht im Rechtszug übergeordnet ist (VGH BW 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; OVG NW 2.2.2007 - 3 A 5042/04 - NVwZ-RR 2007, 413, 414; Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner § 124 VwGO Rn. 38 unter Bezug auf BT-Drucks. 12/1217 S. 52; Kopp/Schenke § 124 VwGO Rn. 12; Roth in Beck'scher Online-Kommentar § 124 VwGO Rn. 65). Der Kläger begehrt die Rückerstattung einbehaltener Beihilfeaufwendungen für die Jahre 2002 bis 2006. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2006, bei der Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Erstattung der nach § 12 Abs. 2 BhV zu viel gezahlten Beiträge für die Jahre 2003 bis 2005 und fügte die Einkommensbescheinigungen für die Jahr 2002 bis 2004 bei. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 (Bl. 12 d. A.) lehnte es das Bundespolizeipräsidium Mitte mit Bezug auf den Antrag des Klägers vom 9. Dezember 2006 ab, eine Befreiung von den Eigenanteilen für die Jahre 2002 bis 2004 vorzunehmen. Zur Begründung wurde angegeben, der entsprechende Antrag müsse im laufenden Kalenderjahr oder spätestens zu Beginn des Folgejahres gestellt werden. Für das Jahr 2006 könne der Kläger noch rückwirkend einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn er die Belastungsgrenze von 1 % seines Einkommens aus dem Jahr 2005 erreicht habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2007 Widerspruch, den er nicht näher begründete. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007, eingegangen bei der Beklagten am 13. Februar 2007 beantragte der Kläger die Erstattung des zuviel gezahlten Eigenanteils für das Jahr 2005 und 2006 und fügte Einkommensbescheinigungen für die Jahre 2004 und 2005 bei. Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 (Bl. 13 d. A.) entschied das Bundespolizeipräsidium Mitte, dem Antrag des Klägers auf Befreiung von Eigenanteilen für das Jahr 2005 nicht stattzugeben. Zur Begründung wurde angegeben, der Antrag müsse im laufenden Kalenderjahr oder spätestens Anfang des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag entschied das Bundespolizeipräsidium Mitte, dem Antrag auf Befreiung von den Eigenanteilen für das Jahr 2006 stattzugeben und berechnete die Erstattung auf 67,09 €. Dabei errechnete die Beklagte einen die Belastungsgrenze übersteigenden Betrag von 104,18 €. Davon seien dem Kläger die Praxisgebühren in Höhe von 30,- € in voller Höhe, von den sonstigen Abzügen in Höhe von 74,18 € der nach dem Beihilfebemessungssatz anteilig zu berechnende Betrag von 37,09 € zu erstatten. Am 22. Februar 2007 erhob der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch und verlangte hinsichtlich des Erstattungsbetrages von 37,09 € um Erläuterung, wie sich der Betrag zusammensetze und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Berechnung vorgenommen worden sei. Das Bundespolizeipräsidium Mitte erläuterte dem Kläger anschließend die Zusammensetzung des Ausgangsbetrages von 104,18 € dahin, dass darin einerseits Praxisgebühren in Höhe von 30,- €, enthalten seien, die zu 100 % erstattet würden, und 74,18 € enthalten seien, die Eigenanteile für Medikamente beträfen. Davon könne nur ein dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechender Anteil, d. h. im Falle des Klägers ein Anteil von 50 % erstattet werden. Dies ergebe 37,09 €. Eine Begründung der Widersprüche erfolgte nicht, auch nicht durch den zwischenzeitlich Bevollmächtigten des Klägers. Mit Widerspruchsbescheiden 18. Juni 2008 (Bl: 14-18 d. A.). wies das Bundespolizeipräsidium die drei Widersprüche des Klägers zurück. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. Juni 2008 zugestellt. Am Montag, dem 21. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben und sein Erstattungsbegehren später zunächst auf 599,41 € beziffert, anschließend wegen Zahlung von 67,09 € auf 532,32 € verringert. Die in den Bescheiden angenommene Verfristung sei nicht haltbar. In der Zeit vom Mai 2002 bis August 2006 habe sich der Kläger aufgrund eines Schlaganfalls im Krankenstand befunden. Ab Mai 2006 habe er an einer Eingliederungsmaßnahme teilgenommen. Schon aus diesem Grunde sei eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt auf eine solche Notwendigkeit hingewiesen worden. Die Berechnungen der Beklagten zur Berechnung des Erstattungsbetrages lägen neben der Sache. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 29. Januar 2007, 21. Februar 2007 und der Widerspruchsbescheide des Bundespolizeipräsidiums vom 18. Juni 2008 zu verurteilen, dem Kläger einen Erstattungsbetrag von 532,32 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und erläutert die Berechnung des gezahlten Erstattungsbetrages. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.