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Urteil

9 K 2718/08.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0724.9K2718.08.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zur Gewährung der Stufe 1 des Familienzuschlags. Der Kläger ist nicht verheiratet, sondern lebt in einer anerkannten Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft stellt einen anderen Familienstand als die Ehe dar, der in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht als Voraussetzung für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 aufgeführt ist. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG sind nicht erfüllt, da der Lebenspartner des Klägers offenkundig über ein Einkommen verfügt, das den dort genannten Grenzbetrag überschreitet. Insoweit macht der Kläger keine Einwände gegen die ergangenen Bescheide geltend. Die Beschränkung des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2007 (2 C 33.06, NJW 2008, 868) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ausführt. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden, wie sich aus mehreren Kammerentscheidungen ergibt (vgl. 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325). Die erkennende Kammer vertritt ebenfalls diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13.11.2006 - 9 E 3777/06 -). Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des LPartG in seiner Ursprungsfassung die Frage verneint, ob Art. 6 Abs. 1 GG ein Gebot zur Gewährleistung eines hinreichenden Abstands von Ehe und Lebenspartnerschaft enthält. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG es rechtfertigt, Angehörige einer Ehe besser als andere Lebensgemeinschaften zu stellen. Diese Frage ist auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 GG zu bejahen. Die Berechtigung einer nach nationalem Verfassungsrecht zulässigen Besserstellung hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch geboten ist. Diese Frage stellt sich im Rahmen von § 40 BBesG derzeit nicht. Der Umstand, dass in einer Reihe von Bundesländern Lebenspartner/innen im Rahmen der Beihilfegewährung und vereinzelt auch im Bereich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt worden sind, ändert an der verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts. Das beklagte Land ist im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit nicht verpflichtet, auf bestehende Regelungen in einem anderen Land deshalb Rücksicht zu nehmen, weil andernfalls eine unterschiedliche Behandlung betroffener Personen drohte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur den jeweiligen Rechtsträger selbst binden. Die Nichtgewährung des Familienzuschlags an eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen verstößt nicht gegen Art. 1, 2 RL 2000/78/EG. Davon ist die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 13.11.2006 ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 15.11.2007 gebilligt, und zwar ebenfalls maßgeblich mit der Erwägung, dass sich Lebenspartner/innen und Ehegatten nicht in einer vergleichbaren Lage befinden, sodass es an der zentralen Voraussetzung für eine Diskriminierung i. S. d. RL fehlt. Daran hat sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1.04.2008 (Rs. C-267/06–„Maruko“, NVwZ 2008, 537 ) nichts geändert. Zwar stuft der Europäische Gerichtshof eine Ungleichbehandlung von Personen hinsichtlich von Leistungen, die in Anknüpfung an die Ehe gewährt und Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen vorenthalten werden, als Fall der unmittelbaren Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung ein und nimmt insoweit eine andere Einordnung als das Bundesverwaltungsgericht oder die erkennende Kammer vor. Ungeachtet dessen stellt der Europäische Gerichtshof auch in diesem Urteil wie schon in seinem Urteil vom 31.05.2001 (Rs. C-122/99 P u. C-125/99 P, DVBl. 2001, 1199) auf die vorrangig zu prüfende Voraussetzung ab, ob sich Ehegatten und Lebenspartnerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies beurteilt sich nach nationalem Recht, weil die Ausgestaltung der Familienstände in ihre Kompetenz fällt. Die Zuständigkeit für die Beantwortung dieser Frage, ob sich Ehegatten und Lebenspartner/innen in einer vergleichbaren Lage befinden, liegt bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1.04.2008 ausdrücklich feststellt. Für die Prüfung dieser Frage ergeben sich aus diesem Urteil keine Vorgaben, die zu einer Neubeurteilung Anlass geben. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wie der erkennenden Kammer befinden sich Ehegatten und Lebenspartner/innen in Bezug auf Leistungen, die in Anknüpfung an eine Ehe gewährt werden, nicht in einer vergleichbaren Lage, weil die beiden Familienstände nach wie nicht unerheblich verschieden ausgestaltet sind. Insoweit wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen. Die zwischenzeitlichen Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Einschätzung. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 13. November 2006 (9 E 3777/06 , Umdruck S. 14 ff.) ausführlich die für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Unterschiede bei der Ausgestaltung der Ehe einerseits, der Lebenspartnerschaft andererseits dargelegt, die dazu führen, dass Lebenspartner, Lebenspartnerinnen sich rechtlich gesehen nicht in einer Ehegatten vergleichbaren Situation befinden. Diese Unterschiede sind auch durch die Gesetzesänderungen nicht beseitigt worden; sie bestehen im Wesentlichen nach wie vor. Sie betreffen insbesondere die Regelungen zum Unterhalt nach Beendigung der Partnerschaft und zur Adoption von Kindern. Insofern sind nach wie vor erhebliche Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung festzustellen. Mangels vergleichbarer Lage fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer unzulässigen Diskriminierung. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Entscheidung weicht – wie aufgezeigt - nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, noch kommt den maßgeblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist im Beamtenverhältnis bei der Polizeidirektion X, Polizeistation Y tätig. Seit dem 15. November 2003 lebt er in einer anerkannten Lebenspartnerschaft. Sein Partner geht derzeit außerhalb des öffentlichen Dienstes einer Vollzeitbeschäftigung nach, erhält aber keine dem Familienzuschlag des öffentlichen Dienstes vergleichbare Zulage. Der Kläger beantragte mit Schreiben an die Hessische Bezügestelle vom 25. April 2008 die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe I, beginnend mit dem Datum der Verpartnerung bzw. spätestens mit dem 03.12.2003. Die Hessische Bezügestelle lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2008 ab. Eine Lebenspartnerschaft sei keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpfe jedoch an den Tatbestand der Ehe an. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften komme nicht in Betracht. Die Zahlung auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG komme nur dann in Betracht, wenn für den Unterhalt der in eine Wohnung aufgenommenen Person nicht Mittel zur Verfügung stünden, die das Sechsfache des Betrages des Familienzuschlages überstiegen. Im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Lebenspartners sei die Voraussetzung für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach dieser Vorschrift folglich ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 11. Juni 2008 Widerspruch. In der Entscheidung der Hessischen Bezügestelle sei eine unzulässige Diskriminierung zu sehen, dies insbesondere deshalb, weil das Lebenspartnerschaftsgesetz nach einer entsprechenden Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2007 mittlerweile der Ehe in wesentlichen Punkten gleichgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Widerspruchsschrift Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2008 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sich die Hessische Bezügestelle im Einzelnen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere sei die Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern nicht im rechtlichen Sinne vergleichbar. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hätten in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und eine Angleichung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur im Randbereich des Dienstrechts geschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 19. September 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die Nichtgewährung des Familienzuschlags stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen seiner sexuellen Identität dar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008 zu verpflichten, dem Kläger Familienzuschlag gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BBesG zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.